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Findok · Richtlinien

ZustRL Rz 55–69

2.2. Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe (§ 61 BAO)

geltende FassungRichtlinie2025-0.108.435gilt ab 12.02.2025

Inhaltsverzeichnis der ZustRL

Wortlaut laut Findok

2.2. Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe (§ 61 BAO) Rz 55: Die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe ist in § 61 BAO geregelt. Der Wirkungsbereich des Finanzamtes für Großbetriebe erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet (§ 56 Abs. 1 BAO). Im Unterschied zum Finanzamt Österreich hat die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe zwei Aspekte, einen persönlichen und einen sachlichen. 2.2.1. Persönlicher Zuständigkeitsaspekt Rz 56: Gemäß § 61 Abs. 1 BAO ist das Finanzamt für Großbetriebe für bestimmte Abgabepflichtige zuständig, nämlich für jene, die die Umsatz(erlös)schwelle von 10 Mio. Euro überschreiten (Z 1 und 2), Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinn des VPDG sind (Z 3), Finanzdienstleistungen erbringen (Z 4 und 5), eine bestimmte Rechtsform haben (Privatstiftungen, Stiftungen oder Fonds (Z 6 und 7), Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannt sind (Z 8), Teil einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 sind (Z 9), Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind (Z 10), unter die begleitende Kontrolle fallen, oder für die diese beantragt worden ist (Z 11), oder als Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe, als Joint Venture oder als Geschäftseinheit eines Joint Venture in einem Mindeststeuerbericht gemäß § 73 MinBestG oder in einer Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß § 77 MinBestG angeführt werden (Z 12). Rz 57: Mit dem in § 61 Abs. 1 BAO verwendeten Begriff "Abgabepflichtiger" ist ein Steuersubjekt gemeint, das eine Voraussetzung erfüllt, die abstrakt zu Verwirklichung einer Abgabepflicht führen kann. Eine tatsächliche Abgabenschuld im Beobachtungszeitraum ist für die Begründung der Zuständigkeit - außer jener nach Z 1 leg. cit.- nicht erforderlich. Rz 58: Das Überschreiten des Schwellenwertes von entweder 10 Mio. Euro steuerbaren Umsätzen oder 10 Mio. Euro Umsatzerlösen ist ein Umstand, der ab dem 1. Jänner 2021 die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe begründen kann. Der Schwellenwert gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 BAO ist relevant für Abgabepflichtige, die Der Schwellenwert gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 BAO ist relevant für Abgabepflichtige, die einen Gewerbebetrieb (§ 28 BAO), eine Betriebsstätte (§ 29 BAO oder § 30 BAO) oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31 BAO) unterhalten. Nicht relevant sind die Schwellenwerte indes für Abgabenpflichtige, die eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit ausüben (§ 32 BAO). Dies gilt auch für rein vermögensverwaltende Körperschaften, die aufgrund der Gewerbebetriebsfiktion nach § 7 Abs. 3 KStG 1988 umfassend Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Nicht relevant sind die Schwellenwerte indes für Abgabenpflichtige, die eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit ausüben (§ 32 BAO). Dies gilt auch für rein vermögensverwaltende Körperschaften, die aufgrund der Gewerbebetriebsfiktion nach § 7 Abs. 3 KStG 1988 umfassend Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Ebenso wenig sind die Schwellenwerte für Abgabenpflichtige relevant, die sie aufgrund einer akuten Krise unterschreiten. In diesen Fällen sind die Ausnahmebestimmungen des § 61 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BAO zu beachten, wonach das Unterschreiten der Umsatz(erlös)grenze unbeachtlich ist, sofern ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wird, es zu einer Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kommt, ein Konkursverfahren nach § 123a IO oder § 139 IO aufgehoben wird oder die rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplans noch ausständig ist. Diese Bestimmung soll einen Übergang der Zuständigkeit auf das Finanzamt Österreich in solchen Fällen verhindern, in welchen ein Zuständigkeitswechsel aufgrund der zu erwartenden Beendigung der Unternehmenstätigkeit nicht sinnvoll ist. Um das Über- oder Unterschreiten der beiden Schwellenwerte feststellen zu können, sind nicht nur die steuerbaren Umsätze, sondern auch die Umsatzerlöse in der Abgabenerklärung verpflichtend anzugeben (§ 61 Abs. 5 BAO). Das gilt auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermitteln. Beispiel: Eine ausländische Gesellschaft hält im Inland eine Betriebsstätte, die gemäß den elektronisch übermittelten Beilagen zur Körperschaftsteuer für die Jahre 2018 und 2019 Umsätze von 78 bzw. 85 Mio. Euro erwirtschaftet. Die Beilagen zur Abgabenerklärung sind Teil derselben. Werden daher nach § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 iVm § 44 Abs. 1 EStG 1988 in den Beilagen zu den beiden zuletzt übermittelten Steuererklärungen Umsatzerlöse (§ 189a Z 5 UGB) von jeweils mehr als 10 Mio. Euro bekanntgegeben, sind für Abgabepflichtige, die einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 BAO erfüllt. Hinweis: Sofern der Zuständigkeitstatbestand des § 61 Abs. 1 Z 1 BAO schon am Stichtag 1.1.2021 erfüllt war (und seither keine Änderung eingetreten ist), besteht die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe seit diesem Zeitpunkt (§ 323b Abs. 1 BAO). Ist aber der Zuständigkeitstatbestand des § 61 Abs. 1 Z 1 BAO erst nach dem 1.1.2021 erfüllt worden, ist für den Übergang der Zuständigkeit jener Zeitpunkt maßgeblich, in dem das Finanzamt für Großbetriebe von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt (§ 58 BAO). Rz 59: Während es beim Wechsel in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe ausreicht, dass einer der beiden relevanten Schwellenwerte in den letzten beiden Jahren überschritten wird, müssen im umgekehrten Fall beide Schwellenwerte unterschritten werden, um den Wechsel in die Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich auszulösen. Maßgeblich für den Übergang der Zuständigkeit vom Finanzamt für Großbetriebe auf das Finanzamt Österreich ist der Zeitpunkt der Abgabe jener Steuererklärung, mit der jener Schwellenwert unterschritten wird, der in den beiden vorangegangenen Abgabenerklärungen überschritten worden ist, und die Kenntniserlangung des Finanzamtes Österreich von seiner Zuständigkeit. Die beiden zuletzt abgegebenen Umsatzsteuererklärungen und die beiden zuletzt abgegebenen Körperschaftsteuererklärungen müssen nicht zwingend die selben Veranlagungsjahre betreffen. Beispiel: Für das Jahr 2021 und für das Jahr 2022 wurden sowohl mehr als 10 Mio. Euro steuerbare Umsätze als auch mehr als 10 Mio. Euro Umsatzerlöse erklärt. Am 25.6.2024 wird die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2023 abgegeben, in der mehr als 10 Mio. Euro steuerbare Umsätze erklärt werden. Am 5.8.2024 wird die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2023 abgegeben, in der weniger als 10 Mio. Euro Umsatzerlöse erklärt werden. Es bleibt auch nach dem 5.8.2024 bei der Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe. Am 20.6.2025 wird die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2024 abgegeben, in der nur 9 Mio. Euro steuerbare Umsätze erklärt werden. Damit liegen ab dem 21.6.2025 die Zuständigkeitsvoraussetzungen für das Finanzamt für Großbetriebe nicht mehr vor. Ab dem Zeitpunkt, in dem das Finanzamt Österreich davon Kenntnis erlangt, wird es für diesen Abgabepflichtigen zuständig. Rz 60: Unabhängig von der Überschreitung der Umsätze oder Umsatzerlöse, ist das Finanzamt für Großbetriebe gemäß § 61 Abs. 1 Z 3 BAO für jene Abgabepflichtige zuständig, die in einem länderbezogenen Bericht im Sinne des VPDG angeführt sind. Das sind Gesellschaften oder Geschäftseinheiten (§ 2 Z 2 VPDG), die zu einer Multinationalenberichtspflichtigen multinationalen Unternehmensgruppe (§ 2 Z 1 VPDG) gehören, deren Gesamtumsatz gemäß dem§ 3 Abs. 1 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes konsolidierten Abschluss im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Millionen Euro betragen hat (- VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016 zuständig§ 3 Abs. 1 VPDG). Rz 61: MaßgeblichBis zum 20. Juli 2024 war für die Begründung der Zuständigkeit istmaßgeblich, ob der länderbezogene Bericht für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt wurde oder eingegangen ist (formale Anknüpfung) und nicht, ob er zu Recht oder verspätet übermittelt wurde oder eingegangen ist. Auch die Nichtübermittlung eines Berichts, obwohl er zu übermitteln (gewesen) wäre, begründet nicht die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe. Es bestehtbestand eine rein formelle Anknüpfung an die Übermittlung oder den Eingang eines länderbezogenen Berichts (Country-by-Country Report), in dem der Abgabepflichtige angeführt wird. Die Richtigkeit des Berichts spielt keine Rolle. Die formale Anknüpfung gilt sowohl, wenn der Abgabepflichtige zu Unrecht in den Bericht aufgenommen wurde (das Finanzamt für Großbetriebe wird ab dem zweitfolgenden Jahr zuständig), als auch, wenn der Abgabepflichtige zu Unrecht nicht in den Bericht aufgenommen wurde (das Finanzamt für Großbetriebe kann in seinen Abgabenangelegenheiten auf der Grundlage des § 61 Abs. 1 Z 3 BAO nicht zuständig werden). Es ist unerheblich, wann der Abgabepflichtige Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe wird und wann er sie verlässt. Maßgeblich ist nur, ob der Abgabepflichtige im Bericht angeführt ist. Eine Mitteilung gemäß § 4 zweiter Satz VPDG, dass die in Österreich ansässige Geschäftseinheit oberste Muttergesellschaft (§ 2 Z 3 VPDG) oder vertretende Muttergesellschaft (§ 2 Z 11 VPDG) ist, begründet noch keine Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe. Diese formelle Anknüpfung wird ab dem 21. Juli 2024 durch eine Anknüpfung an das Bestehen einer Verpflichtung zur Übermittlung eines länderbezogenen Berichts ersetzt. Die Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe für die Erhebung der Abgaben einer bestimmten Geschäftseinheit einer berichtspflichtigen multinationalen Unternehmensgruppe knüpft ab diesem Zeitpunkt nicht mehr formell an die Übermittlung oder den Eingang des länderbezogenen Berichts an, sondern an die materielle Verpflichtung nach dem VPDG, diese Geschäftseinheit in einem länderbezogenen Bericht anzuführen. Rz 62: Nach § 8 Abs. 1 VPDG ist der länderbezogene Bericht spätestens zwölf Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt der obersten Muttergesellschaft oder der eingetretenen Geschäftseinheit zu übermitteln. Die Übermittlung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe sind daher zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden: 1. Fallkonstellation: Kenntniserlangung des Finanzamtes für Großbetriebe nach Ablauf des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. In diesem Fall geht die Zuständigkeit in dem Zeitpunkt auf das Finanzamt für Großbetriebe über, indem das Finanzamt für Großbetriebe Kenntnis davon erlangt, dass ein Bericht übermittelt wurde oder eingegangen ist, in dem der Abgabepflichtige angeführt ist und der dessen zweitvorangegangenes Wirtschaftsjahr betrifft. Beispiel: Am 3.5.2021 langt der länderbezogene Bericht des X-Konzerns betreffend das Wirtschaftsjahr 2019 im Finanzamt für Großbetriebe ein. In diesem ist die X-GmbH angeführt. Das Finanzamt für Großbetriebe ist ab 3.5.2021 für die X-GmbH zuständig. 2. Fallkonstellation: Kenntniserlangung des Finanzamtes für Großbetriebe vor Ablauf des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. In diesem Fall geht die Zuständigkeit mit dem ersten Tag des nächsten Wirtschaftsjahres auf das Finanzamt für Großbetriebe über. Beispiel: Am 3.11.2021 langt der länderbezogene Bericht des X-Konzerns betreffend das Wirtschaftsjahr 2020 (Regelwirtschaftsjahr) im Finanzamt für Großbetriebe ein. In diesem ist die X-GmbH angeführt. Das Finanzamt für Großbetriebe ist ab 1.1.2022 für die X-GmbH zuständig. Rz 63: Die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe endet - wenn sie nicht auch durch andere persönliche Merkmale begründet ist - mit Übermittlung oder Eingang eines länderbezogenen Berichts, in dem der Abgabepflichtige nicht mehr genannt ist; gemäß § 58 BAO jedoch erst ab Kenntniserlangung des Finanzamtes Österreich von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen. Rz 64: Das Finanzamt für Großbetriebe ist zuständig für Finanzdienstleister. Das sind die Oesterreichische Nationalbank (NBG) und sämtliche Institute, die der Aufsicht aufgrund eines der in § 2 FMABG genannten Bundesgesetze unterliegen (§ 61 Abs. 1 Z 4 und Z 5 BAO). Um die Zuständigkeit korrekt ausüben zu können, besteht eine Datenübermittlungspflicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemäß § 61 Abs. 6 BAO und der DVZ, BGBl. II Nr. 433/2020. Zuständigkeitsbegründend sind alle Genehmigungen, die zu einer Aufsicht führen (Konzessionen, Bewilligungen, Zulassungen), nicht aber zu Registrierungen (etwa gemäß § 1 Abs. 5 AIFMG oder § 32a FM-GwG). Rz 65: Das Finanzamt für Großbetriebe ist zuständig für eigentümerlose Vermögensmassen. Das sind einerseits Privatstiftungen nach dem PSG, diesen vergleichbare ausländische Einrichtungen sowie der Stiftungseingangssteuer unterliegende Vermögensmassen (§ 61 Abs. 1 Z 6 BAO); andererseits Stiftungen und Fonds nach dem BStFG 2015 oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Regelung (§ 61 Abs. 1 Z 7 BAO). § 61 Abs. 1 Z 6 BAO sieht die Zuständigkeit für Privatstiftungen im Sinn des PSG, für vergleichbare ausländische Einrichtungen und für der Stiftungseingangssteuer unterliegende Vermögensmassen vor. Dem BStFG 2015 entsprechen die folgenden Landesgesetze: Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995 K-SFG, LGBl. Nr. 27/1984 NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 4700-3 Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 31/1988 Salzburger Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2024, LGBl. Nr. 77/2023 Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 69/1988 Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, LGBl. Nr. 26/2008 [Vorarlberger] Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 17/2003 Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 14/1988. Die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe beginnt nicht erst mit der rechtlichen Existenz der Stiftung oder des Fonds, sondern umfasst bereits die entsprechenden Vorformen (Gebilde im Gründungsstadium). Für die Entgegennahme einer Anzeige gemäß § 120 Abs. 1 BAO und gegebenenfalls die Erteilung einer Steuernummer ist allerdings das Finanzamt Österreich zuständig (§ 60 Abs. 2 Z 5 lit. a BAO). Rz 66: Das Finanzamt für Großbetriebe ist zuständig für Bauvereinigungen, die nach dem WGG als gemeinnützig anerkannt sind (§ 61 Abs. 1 Z 8 BAO; Rz 114). Um die Zuständigkeit korrekt ausüben zu können, besteht eine Datenübermittlungspflicht des Revisionsverbandes im Sinne des § 5 Abs. 1 WGG (GBV) gemäß § 61 Abs. 7 BAO und der DVZ, BGBl. II Nr. 433/2020. Rz 67: Das Finanzamt für Großbetriebe ist zuständig für Abgabepflichtige, die Teil einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 sind - einschließlich der die finanzielle Verbindung vermittelnden Personengesellschaften (§ 61 Abs. 1 Z 9 BAO). Allerdings gilt das nur dann, wenn entweder der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied bei Einzelbetrachtung in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen würde (zB wegen des Überschreitens der Umsatz- oder Umsatzerlösschwelle) oder seinen Sitz nicht in Österreich hat. Erfüllen dagegen weder der Gruppenträger noch ein einziges Gruppenmitglied eine dieser Voraussetzungen, ist für die gesamte Unternehmensgruppe das Finanzamt Österreich zuständig. Rz 68: Das Finanzamt für Großbetriebe ist zuständig für Abgabepflichtige, die Teil einer Organschaft im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 sind (§ 61 Abs. 1 Z 10 BAO). Allerdings gilt das nur dann, wenn entweder der Organträger oder zumindest ein Organ bei Einzelbetrachtung in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen würde (zB wegen des Überschreitens der Umsatz- oder Umsatzerlösschwelle). Rz 69: Das Finanzamt für Großbetriebe ist zuständig für Abgabepflichtige, für die der Wechsel in die begleitende Kontrolle gemäß § 153d Abs. 1 BAO rechtskräftig festgestellt worden ist (§ 61 Abs. 1 Z 11 BAO). Aufgrund des § 153c Abs. 1 BAO ist das Finanzamt für Großbetriebe bereits punktuell für eine bestimmte Aufgabe im Zusammenhang mit der begleitenden Kontrolle zuständig, nämlich für die Prüfung des Antrags auf begleitende Kontrolle. Das gilt auch für im Antrag auf begleitende Kontrolle angeführte Abgabepflichtige, die eigentlich nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen würden. Aufgrund des § 153d Abs. 1 BAO ist das Finanzamt für Großbetriebe für die Erlassung des Bescheides, mit dem der Wechsel in die begleitende Kontrolle verfügt wird, zuständig. Rz 69a: Das Finanzamt für Großbetriebe ist zuständig für Abgabepflichtige, die als GeschäftseinheitGeschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, als Joint Venture oder als Geschäftseinheit eines Joint Venture in einem Mindeststeuerbericht gemäß § 73 MinBestG3 des Mindestbesteuerungsgesetzes oder in einer Voranmeldung für die Mindeststeuer- MinBestG, BGBl. I Nr. 187/2023, Joint Venture gemäß § 7761 Abs. 5 MinBestG angeführt werden, die für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden oder eingegangen sind (und Geschäftseinheiten eines Joint Venture gemäß § 61 Abs. 1 Z 12 BAO6 MinBestG).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.108.435
GZ der Erstfassung
2021-0.891.220
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 172/2021
Stammnummer
80792
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 4)
Gültig
12.02.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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