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Findok · Erlässe & Informationen

BMF-010221/0627-IV/4/2012

Salzburger Steuerdialog 2012 - Zweifelsfragen zum Internationalen Steuerrecht

geltende FassungErlassBMF-010221/0627-IV/4/2012vom 18.10.2012Teil 2 von 2

Wortlaut laut Findok

Es bedarf weiters der ausdrücklichen Bestätigung, dass die Arbeitgebereigenschaft des Gestellungsnehmers nicht nur bei einem im Ausland ansässigen Arbeitskräfteüberlasser, sondern auch bei landesinternen Arbeitskräfteüberlassungen gegeben ist und dass sonach keine Diskriminierung mit diesen vorliegt. Es genügt daher nicht, lediglich eine diskriminierungsfreie Behandlung österreichischer Arbeitskräfteüberlasser zu bestätigen, weil dies offen lässt, ob das Vergleichsobjekt nur durch Überlassungsverträge mit ausländischen Arbeitskräfteüberlassern oder auch durch solche mit inländischen Überlassern gebildet wird. EAS 3201 grenzt dieses Erfordernis - obgleich es aus EU-Diskriminierungsverboten hergeleitet ist - nicht auf Entsendungen in EU-Staaten ein. Denn auch bei Nicht-EU-Staaten kann man es mit einer nichtamtlichen Bestätigung nur dann bewenden lassen, wenn es zur gefestigten Konzeption des Einkommensteuerrechtes dieses Landes gehört, den Gestellungsnehmer als steuerlichen Arbeitgeber zu werten. Bei Doppelbesteuerungsabkommen, die das Steuerfreistellungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorsehen, kann bei kurzfristiger Auslandsentsendung sonach vom Lohnsteuerabzug nicht allein deshalb freigestellt werden, weil dem Arbeitgeber ein Nachweis über die tatsächliche Besteuerung des Mitarbeiters im Ausland vorliegt. Vielmehr benötigt er zusätzlich die erwähnte bestätigende Belegunterlage des ausländischen Anwaltes (Wirtschaftstreuhänders), die vollinhaltlich den vorstehend angeführten Erfordernissen gerecht werden muss. Kann dem österreichischen Arbeitgeber keine oder nur eine unzureichende Bestätigung vorgelegt werden, wird der Lohnsteuerabzug vorzunehmen sein, wobei zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung in einem solchen Fall noch die Möglichkeit eines Antrages auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens mit dem betreffenden Staat verbleibt (EAS 3271). Bundesministerium für Finanzen, 18. Oktober 2012

Normen und Schlagworte

Gesellschafter-GeschäftsführerZurechnung der EinkünfteFremdvergleichFremdvergleichsgrundsatzWiederverkaufspreismethodeSekundärberichtigungBetriebstätteAnsässigkeitMusikerProgressionsvorbehaltBefreiungsmethodeAnrechnungsmethodeAnrechnungshöchstbetragper country limitationper item limitationGesellschafterdarlehenImmobilienbesicherungZinsenDarlehenverdecktes Eigenkapitalverdeckte EinlageTrennungsprinzipGewinnausschüttungPensionRuhegehaltjuristische Person öffentlichen RechtsGeschäftsführervergütungNutzungseinlageAnsässigkeitsbescheinigungRemittance-KlauselZweitwohnsitzDividendenArbeitskräftegestellungArbeitgeberArbeitskräfteüberlassungQualifikationskonflikt

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Dokumenttyp
Erlass
Geschäftszahl
BMF-010221/0627-IV/4/2012
Stammnummer
61964
Gültig
18.10.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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