Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0743-W/11
Das Kartenpokerspiel Texas Hold'em unterliegt als Glücksspiel der Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG iVm § 1 Abs. 2 GSpG (Zeitraum 19.7.2010 bis 1.1.2011) (Abweisung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0743-W/11vom 07.10.2011Teil 5 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dieses Gutachten wurde der Bw. im Verfahren zu RV/0421-W/02 als Beilage zum Vorhalt vom 13. Jänner 2004 mitgereicht. Das Gutachten besagt, dass eine Beeinflussung des Kartenpokerspiels natürlich durch Ideenreichtum, Kombinationsgabe, Bieten und Kaufen der Karten vorhanden ist. Doch durch solche Überlegungen finden keine solchen Handlungen statt, die mit Sicherheit zum Gewinn führen. Es gibt viele Möglichkeiten des Bluffens, doch diese können ihr Ziel verfehlen, sei es, dass der zu Bluffende den Bluff nicht erkennt, der zu Bluffende tatsächlich eine bessere Kartenkombination oder die fixe Idee hat, dass er nicht überboten werden könne. Der Zufall kann den Bluff wirkungslos machen.
Bemerkt wird, dass die genannten Gutachten bereits der Entscheidung UFS RV/0421-W/02, 13.12.2004 zugrunde gelegt wurden. UFS RV/0421-W/02, 13.12.2004 ist über http://www.bmf.findok.at abrufbar. Der UFS ergänzte die von der Bw. vorgelegte Auflistung um die Gutachten, die die Glücksspieleigenschaft des Kartenpokerspiels bescheinigen. Die Bw. führt das Erkenntnis des VwGH 20.8.1998, 97/16/0387 an, wonach das mathematische Gutachten von Univ. Prof. Dr. LW als zu oberflächlich qualifiziert worden sei. Dazu ist zu entgegnen, dass das mathematische Gutachten von Univ. Prof. Dr. LW
erst 1999, also ein Jahr nach dem besagten Erkenntnis verfasst wurde. Aus diesem Erkenntnis ist nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof das Kartenpokerspiel als Geschicklichkeitsspiel ansieht, sondern "der Verwaltungsgerichtshof hat dem Bluffen eines Pokerspielers nur eine gewisse Bedeutung beigemessen" (Fellner, Beurteilung von Glücksspielen im Strafrecht, Abgabenrecht und Verwaltungsrecht, RdW 2007/383, 386). Entgegen der Annahme der Bw. (und auch von Fellner, Beurteilung von Glücksspielen im Strafrecht, Abgabenrecht und Verwaltungsrecht, RdW 2007/383, 386, sowie Wojnar, Poker - ein Glücksspiel, in Strejcek (Hrsg), Glücksspiele, Wetten und Internet, 2006, 62) kam die Abgabenbehörde zweiter Instanz dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes nach und holte das mathematische Gutachten von Univ. Prof. Dr. LW (1999) und das soziologisches Gutachten von Ing. M über die Auswirkungen des Bluffens (2001) ein. Die entsprechenden Passagen aus UFS RV/0421-W/02, 13.12.2004 werden auszugsweise wiedergegeben:
"Mit Erkenntnis vom 20. August 1998, Zl. 97/16/0387, hob der Verwaltungsgerichtshof die (zweite) Berufungsentscheidung vom 11. August 1997, GA 9-368/58/97, wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften auf:
"Auszugehen ist davon, dass der von der belangten Behörde beigezogene Gutachter zu dem Ergebnis gelangte, dass die - für eine definitive Beurteilung - erforderliche qualitative und quantitative Analyse bislang noch nicht zu Ende geführt wurde. Dies bedeutet aber, dass die Angelegenheit sachverhaltsmässig noch nicht bis zur Spruchreife gediehen ist. Dazu kommt, dass die von der belangten Behörde angestellte Schlussfolgerung bereits einer logischen Prüfung nicht standhalten kann. Insofern nämlich die belangte Behörde meint, das Bluffen eines Pokerspielers sei äussersten Falles geeignet, die Höhe seines Gewinnes (oder Verlustes) zu beeinflussen, nicht jedoch den Spielausgang selbst, übersieht sie, dass in jeder Spielzusammensetzung (insbesondere aber dann, wenn nur zwei Personen am Spiel teilnehmen) immer auch der Fall denkbar ist, dass ein geschickt bluffender Spieler alle anderen (bzw. den anderen) Spieler dazu bewegt, das Spiel zu verlassen, womit für den Bluffer aufgrund seiner Geschickes der Spielgewinn gesichert ist, auch wenn die letzte Karte nicht aufgedeckt wird. Daraus folgt, dass im Beschwerdefall der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt noch einer Ergänzung bedarf, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war."
Unter Bedachtnahme auf die in den Erkenntnissen geäußerte Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufungen abermals zu entscheiden."
Wie aus https://www.bmf.findok.at ersichtlich, wurde die Angelegenheit UFS RV/0421-W/02, 13.12.2004 an den Verfassungsgerichtshof herangetragen, der die Behandlung der Beschwerde ablehnte (VfGH B 63/05, 28.2.2006). Mit Entscheidung VwGH 8.9.2005, 2000/17/0201 stützte sich der Verwaltungsgerichtshof auf das mathematische Gutachten von Univ. Prof. Dr. LW und bestätigte die Glücksspieleigenschaften des Kartenpokerspiels. Bemerkt wird, dass dieses Erkenntnis nicht zu den Rechtsgeschäftsgebühren gemäß
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG ergangen war.
Da gegenständlicher Fall bereits im Geltungszeitraum des § 1 Abs. 2 GSpG idF BGBl. I 54/2010 verwirklicht wurde, ist eine Klärung der Frage, ob Poker ein Glücksspiel oder ein Geschicklichkeitsspiel ist über Sachverständigengutachten nicht erforderlich, da § 1 Abs. 2 GSpG
über authentische Interpretation "insbesondere Poker und dessen Spielvarianten" als Glücksspiele bezeichnet.
10. Verfassungs- und unionrechtliche Aspekte der Aufzählung von Poker als Glücksspiel in
§ 1 Abs. 2 GSpG
Die Bw. führt in ihrer Berufung an, dass das Einbeziehen von Geschicklichkeitsspielen in das Glücksspielmonopol durch namentliche Erwähnung von Poker als Glücksspiel verfassungswidrig und EU-rechtswidrig sei.
10.1. Verfassungsrecht
Die Bw. bringt vor, dass Poker ein Geschicklichkeitsspiel sei und damit aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht in das Glücksspielmonopol einbezogen werden dürfe, weil aufgrund der Versteinerungstheorie im Jahr 1925 vom Monopol nur Glücksspiele und keine Geschicklichkeitsspiele erfasst waren.
In den Art. 10-15 B-VG ist die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern geregelt. In Art 10 BVG ist der Katalog der dem Bund in Gesetzgebung und Vollziehung übertragenen Kompetenzen enthalten. Die Versteinerungstheorie ist die wichtigste Auslegungsregel der Kompetenzartikel. Sie besagt, dass die Termini der Kompetenzartikel jene Bedeutung haben, die ihnen nach dem Stand und der Systematik der Rechtsordnung im Zeitpunkt ihrer Schaffung zugekommen sind. Auslegungsgrundlage ist die Rechtslage im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des zu interpretierenden Kompetenztatbestandes. (Öhlinger, Verfassungsrecht8, 2009, Rz 275). Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzartikel war im Jahr 1925. Fraglich ist daher, ob der Begriff Monopolwesen in Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG nur die im Versteinerungszeitpunkt bestehenden Monopole umfasst, oder der Bund neue Monopole begründen kann. Die Versteinerungstheorie wird durch den "Grundsatz der intrasystematischen Fortentwicklung" austariert, das heißt, neue Regelungen sind insofern zulässig, sofern sie sich systematisch der jeweiligen Materie zuordnen lassen. So entspricht es zum Beispiel einer intrasystematischen Weiterentwicklung des Kompetenztatbestandes "Angelegenheiten des Gewerbes" (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG), dass er dazu ermächtigt, auch für neu entwickelte Betriebsformen (zB Diskotheken) Regelungen vorzusehen. Welche Tätigkeiten allerdings als Gewerbe iS dieses Kompetenztatbestandes anzusehen sind, wurde vom VfGH in Anwendung der Versteinerungstheorie danach bestimmt, auf welche Tätigkeiten sich die Gewerbeordnung im Jahr 1925 bezog. (Öhlinger, Verfassungsrecht8, 2009, Rz 277). Ebenso kann der einfache Bundesgesetzgeber auch das Glücksspielmonopol erweitern. (Bresich/Klingenbrunner, Kompetenzrechtliche Abgrenzungsfragen bei Spielen, AnwBl 2008, 59). Die Regelung des Glücksspielwesens stützt sich historisch auf den Kompetenztatbestand Monopolwesen iSd Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG, der konkrete Umfang des Glücksspielmonopols wird im Detail durch den einfachen Bundesgesetzgeber derzeit über die §§ 1 und 3 GSpG konkretisiert. (Siehe auch Markus Eder/Dietmar Hoscher, Rahmenbedingungen des Glücksspiels in Österreich in Streijcek/Hoscher/Eder, Glücksspiel in der EU und in Österreich, 2001, 14). Die Formulierung des § 1 Abs.1 GSpG geht auf § 522 StG 1852 idF StGBl 1920/286 zurück, der das Spiel aller Hazard - oder reinen Glücksspiele, so wie aller derjenigen Spiele, welche durch besondere Vorschriften namentlich verboten sind, unter Strafe stellte. Mit StGBl 1920/286 wurde § 522 StG 1852 novelliert und bezeichnete Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder die durch Verordnung namentlich verboten waren, ausdrücklich als verbotene Spiele. Die Glücksspielverordnung, BGBl. 1923/253 idF BGBl. 1933/6, aufgehoben mit BGBl. 1961/87, zählte Poker als verbotenes Glücksspiel auf. (Bresich/Klingenbrunner, Kompetenzrechtliche Abgrenzungsfragen bei Spielen, AnwBl 2008, 61). Das bedeutet, dass im Jahr 1925 Poker als Glücksspiel verboten war. (Michael Kreuzmair, Aktuelle Rechtsprobleme im Bereich Poker. Rahmenbedingungen -Zulässigkeitsvoraussetzungen -Unionsrechtliche Aspekte, 2010, unveröffentlichte Dissertation, 19-20).
Mit ihren Einwendungen, dass aufgrund der Versteinerungstheorie im Jahr 1925 vom Monopol nur Glücks- und keine Geschicklichkeitsspiele erfasst waren, kann die Bw. nichts für sich gewinnen, da nach der Glücksspielverordnung, BGBl. 1923/253 Poker als verbotenes Glücksspiel aufgelistet war. Die Glücksspielverordnung 1923 bezeichnete Poker definitiv als "Glücksspiel".
10.2. Unionsrecht
Nach dem Vorbringen der Bw. liege ein Verstoß gegen EU-Recht vor, denn durch die Glücksspielnovellen 2008 und 2010 sei es zu einer beträchtlichen Ausweitung des Glücksspielmonopols durch Einbeziehen von als Geschicklichkeitsspiele zu wertende Spiele gekommen, dem keine sachlich gerechtfertigten Gründe entgegengehalten würden, als Spielerschutzvorschriften, und keinerlei Gutachten über die Qualifikation der nun als Glücksspiele fingierten Geschicklichkeitsspiele eingeholt worden seien. Die Bw. führt dazu mehrere EuGH-Urteile ins Treffen.
Nach Ansicht des UFS sprechen die EuGH-Urteile sogar gegen den Standpunkt der Bw. Das Anbieten von Lotto (EuGH C-275/92, Schindler), der Betrieb von Geldspielautomaten (EuGH C-124/97, Läärä), das Anbieten von Sportwetten (EuGH C-67/98, Zenatti, EuGH C-243/01, Gambelli, EuGH C-338/04, C-359/04, C-360/04, Placanica), sowie die Veranstaltung von Online Glücksspiel (EuGH C-42/07, Liga Portuguesa) einer einzigen Einrichtung nach den nationalen Regelungen vorzubehalten widerspricht nicht dem EU-Recht wenn das durch sozialpolitische Ziele gerechtfertigt ist. Nur wenn der Schwerpunkt dieser nationalen Regelung auf der Einnahmenerzielung durch den Mitgliedstaat besteht, führt das zu einer Verletzung der Dienstleistungsfreiheit (EuGH C-409/06, 8.9.2010, Winner Wetten). Zum österreichischen Glücksspielmonopol entschied der EuGH, dass die Beschränkung der Konzession auf inländische Betreiber zur Verhinderung von Straftaten unverhältnismäßig, sowie dass die Konzessionsvergabe intransparent ist. Die Einschränkung auf 12 Konzessionen ist, da dadurch die Gelegenheit zum Spiel eingeschränkt ist, durch das Unionsrecht anerkannt, da damit ein Ziel des Allgemeininteresses ermöglicht wird, zu erreichen. Die Dauer der Konzession bis zu15 Jahren sieht der EuGH als gerechtfertigt an, da der Konzessionär ausreichend Zeit benötigt, um die für die Gründung einer Spielbank erforderlichen Investitionen zu amortisieren. (EuGH C-64/08, 9.9.2010, Engelmann). Letztgenanntes Urteil ändert nichts an der grundsätzlichen Monopolregelung. Glücksspielmonopole können die Mitgliedstaaten nach der EuGH-Judikatur unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung festgelegten Voraussetzungen beibehalten. (Kreuzmair, Poker und Recht. Rahmenbedingungen und Zulässigkeitsvoraussetzungen des Pokerspiels in Österreich, publiclaw.at, 21).
Nach Meinung der Bw. werde der einzigen nach dem Glücksspielgesetz konzessionierten Anbieterin, der xy5 , ein aus staatlichen Mitteln bestehender selektiver Vorteil dadurch gewährt, dass auf diese § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG nicht anzuwenden sei. Dies bedeute für die Bw. eine Schlechterstellung, denn die konzessionierten Anbieterin könne bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe die von ihr ausgegebenen Propagandajetons als Steuerabsetzbetrag in Abzug bringen, was bei der Rechtsgeschäftsgebühr nicht möglich sei.
Nach Ansicht des UFS ist die Bw. nicht schlechter gestellt. Die Spielbankabgabe ist in § 28 GSpG geregelt und wird für die Glücksspiele erhoben, die in der Spielbank betrieben werden. Nach § 28 GSpG idF vom 19.8.2010 sind die Jahresbruttospieleinnahmen (=Spieleinsätze pro Kalenderjahr abzüglich der ausbezahlten Spielgewinne und abzüglich der "Propagandajetons") eines jeden Spielbankbetriebes Bemessungsgrundlage, der Steuersatz beträgt 30%. Demgegenüber beträgt die Rechtsgeschäftsgebühr gemäß
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG vom Gewinn 25%. Die Bw./das Finanzamt haben die Rechtsgeschäftsgebühr folgendermaßen berechnet: "Gesamtsumme Starteinsätze (buy-in) plus Gesamtsumme nachträgliche Einsätze (rebuys and
add-on), dividiert durch Gesamtzahl der Spieler und multipliziert mit der Anzahl der Gewinnränge." Die Besteuerung in Höhe von 25% vom Gewinst kann angesichts der Tatsache, dass die von der Bw. angebotenen Glücksspiele grundsätzlich weder der Spielbankabgabe, noch der Umsatzsteuer unterliegen, nicht als Schlechterstellung bezeichnet werden.
Die Bw. meint, es existiere bis heute keine entsprechende europaweite Ausschreibung nach dem Glücksspielgesetz, womit die Bw. keine Möglichkeit habe, eine Konzession nach dem Glücksspielgesetz zu erhalten.
Die Bw. wird darauf aufmerksam gemacht, dass mit Presseaussendung des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. August 2011 über die Interessentensuche für die Konzessionen für Spielbanken und Pokersalon informiert wurde. Für alle Konzessionen ist eine Antragsfrist von fünf Monaten vorgesehen.
Nach Ansicht des UFS liegt in der namentlichen Nennung von Poker als Glücksspiel in § 1 Abs.2 GSpG kein Verstoß gegen EU-Recht, da nach der Rechtsprechung des EuGH die Mitgliedstaaten Glücksspielmonopole beibehalten können, wenn diese durch sozialpolitische Ziele gerechtfertigt sind. Auch das Urteil EuGH C-64/08, 9.9.2010, Engelmann hat daran nichts geändert. Mit der Änderung des Glücksspielgesetzes BGBl. 111/2010 vom 30.12.2010 wurde dem Auftrag des EuGH nachgekommen und derzeit läuft die Interessentensuche für die Konzessionen für Spielbanken und Pokersalon. Die Bw. ist durch 25% Rechtsgeschäftsgebühr vom Gewinn des Spiels nicht schlechter gestellt, als sie es durch die Spielbankabgabe mit 30% von den Jahresbruttospieleinnahmen der Spiele, die im Spielbankbetrieb gespielt werden, wäre.
10. Zusammenfassung
Vorausgeschickt sei, dass die ständige Rechtsprechung des UFS die Rechtsgeschäftsgebührenpflicht des Kartenpokerspiels und anderer Kartenspiele als Cashgame gemäß
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG in der Fassung vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 1 GSpG und § 1 Abs. 2 GSpG bejaht hat (UFS RV/0421-W/02, 13.12.2004 [Seven Card Stud Poker], UFS RV/1665-W/06, 5.4.2007 [Pai Gow Poker], UFS RV/1338-W/05, 5.4.2007 u.a. [Concord Aces (Black Jack Variante) und Lucky 9 (Baccara Variante)], UFS RV/0369-W/02, 24.7.2007 [Texas Hold'em Poker und Pan Nine (Baccara Variante)]. Nach den jüngst ergangenen Entscheidungen UFS RV/0499-I/10, 13.5.2011, RV/0500-I/10, 11.5.2011 ist auch das Kartenpokerspiel in Turnierformat infolge der Glücksspieleigenschaft rechtsgeschäftsgebührenpflichtig (VwGH Beschwerden Zlen. 2011/16/0158 und 2011/16/0159, derzeit noch offen).
Die Beweisführung der Bw., dass das Kartenpokerspiel ein Geschicklichkeitsspiel sei, erfolgte ursprünglich über die Schiene des Bluffens als das wesentliche Geschicklichkeitselement, das dem Spieler ermögliche, das Ergebnis des Spiels zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Die derzeitige Argumentationsschiene für Poker als Geschicklichkeitsspiel legt in Anlehnung an die Lokalisierung des Kartenpokerspiels im "Sport, Denksport", ein stärkeres Gewicht auf die Kombinations-, Konzentrations- und Durchhaltefähigkeiten der Spieler und auf die Betonung "Pokersport".
Gemäß
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG in der Fassung vor dem 1.1.2011 BGBl. I 54/2010 unterliegen Glücksspiele (§ 1 Abs.1 GSpG), die von einem Veranstalter angeboten werden, einer Rechtsgebühr von 25 %. Der Terminus "Glücksspiele" richtet den Lichtkegel auf das bürgerlich-rechtliche Rechtsgeschäft (UFS RV/0470-W/02, 30.1.2009). Um die Subsumtion des Kartenpokerspiels unter die "Glücksspiele" iSd § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG durchführen zu können, ist eine Positionierung des Begriffes Glücksspiel im bürgerlichen Recht vorzunehmen. Da das Steuerrecht seine eigene Teleologie und sein eigenes inneres System hat, ist zu prüfen, ob dem Gesetzesausdruck, der synonym ist mit einem Begriff des Zivilrechts, nach dem Normzweck nicht ein anderer wirtschaftlicher Sinn zu entnehmen ist. (Tipke, dSteuerrecht, Ein systematischer Grundriß13, 101-103f; ähnlich Stoll, Rentenbesteuerung3, 590ff).
Das Gebührengesetz besteuert den Abschluss von enummerativ genannten Rechtsgeschäften. (Stoll, Rentenbesteuerung3, 590-591). Die Rechtsgeschäfte sind im Tarif des § 33 GebG je in einer eigenen Tarifpost aufgezählt, z.B. Annahmeverträge, Bestandverträge, Bürgschaften, Dienstbarkeiten, Ehepakte, Glücksverträge, Vergleiche, Zessionen, Wechsel. Für diese Rechtsgeschäfte hat sich im bürgerlichen Recht ein Corpus an gesicherter Judikatur und Literatur herausgebildet. Wie der UFS RV/1665-W/06, 5.4.2007 bereits festgestellt hat, musste im Rahmen der Rechtsgebühren gemäß
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG erstmalig die rechtsgeschäftliche Qualität von Glücksspielen beurteilt werden. In dieser Entscheidung geht es nicht um den Bedarf einer Analyse der Glücksspiele für das bürgerliche Recht, sondern um den bürgerlich-rechtlichen Bedarf für die Rechtsgeschäftsgebühren (UFS RV/2078-W/09, 9.4.2010).
Die "Glücksverträge" definiert § 33 TP 17 GebG als Verträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen wird. Dieser Gesetzestext des Gebührengesetzes stimmt mit dem Wortlaut des § 1267 ABGB
überein. (Fellner, Kommentar zum Gebührengesetz, zu § 33 TP 17, Rz 1; Gaier, Kommentar zum Gebührengesetz4, zu § 33 TP 17, Rz 3). Der UFS sieht das Kartenpokerspiel sowohl in der Turnierform als auch als Cashgame der allgemeinen Definition des Glücksvertrages iSd § 1267 ABGB entsprechend. Ein Spieler beginnt das Kartenpokerspiel mit der ihm in Aussicht gestellten Hoffnung, dass ihm ein Vorteil (Gewinn) zukommen wird, dagegen verspricht der Spieler Einsätze zu tätigen.
Die im ABGB genannten Glücksverträge werden in Glücksverträge iwS und in Glücksverträge ieS unterschieden. (zivilrecht.online http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap12, Zugriffdatum 19.8.2011). Glücksverträge iwS tragen primär dem Versorgungsgedanken oder der Übernahme einer dem Vertragspartner drohenden Gefahr Rechnung, zu ihnen zählen Leibrenten-, Ausgedings- u. vergleichbare Unterhaltsverträge, Versicherungsverträge und der Hoffnungskauf (Krejci in Rummel, Kommentar zum ABGB2, Band 2, zu §§ 1267-1274, Rz 6). Verfolgt ein Glücksvertrag ausschließlich den Zweck, einen Gewinn oder Verlust von einem für die Parteien bei Vertragsabschluss ungewissen Ereignis oder Umstand abhängig sein zu lassen (Wette, Spiel, Los) spricht man von einem Glücksvertrag ieS. (Wolff in Klang 982; Krejci in Rummel, Kommentar zum ABGB, Band 22, zu §§ 1267-1274, Rz 5). Die Glücksverträge ieS sind durch ein loses Synallagma (=Gewinnchance gegen Entgelt, Strejcek/Bresich (Hg.), Glücksspielgesetz- GSpG 1989, 2009, zu § 2, RZ 9).) und dadurch gekennzeichnet, dass sie lediglich eine Naturalobligation begründen, das heißt, die Schulden sind zahlbar, aber nicht klagbar (Grassl-Palten, Zum Anwendungsbereich des § 1271 ABGB, FS Bydlinski (2002)). Den Glücksverträgen ist gemeinsam, dass der Teil, der diese Hoffnung dem anderen Teil verspricht, allenfalls - bei vereitelter Hoffnung - auch gar nichts zu leisten hat. (Wolff in Klang
2, V, 982). Von Eintritt oder Vereitelung der "Hoffnung" hängt Gewinn oder Verlust ab. Dieses Risiko der Ungewissheit über den Eintritt des Vorteiles wird von beiden Teilen bewusst und gewollt übernommen. (Binder in Schwimann, ABGB3, V, § 1267 Rz 1).
Bei Poker spielt jeder Teilnehmer für sich selbst und hält seine Kartenkombination, die beim Texas Hold'em Poker aus 2 Karten besteht. Diese Kartenkombination ist nur dem Spieler bekannt (verdeckt). In die Tischmitte werden weitere 5 offene Karten gelegt, die Gemeinschaftskarten aller Spielteilnehmer am Tisch sind. Jeder Spieler kann nun für sich aus seinen 2 verdeckten und 5 offenen Karten eine Optimalkombination bilden. Jeder Spielteilnehmer weiß zu Beginn nicht, ob er seinen Einsatz, sein Geld, verlieren wird oder ob er seinen Einsatz behält und die Einsätze, das Geld der anderen Spielteilnehmer dazu gewinnt. Für jeden Spielteilnehmer ist am Beginn des Spiels der Eintritt des Vorteils ungewiss. Das Kartenpokerspiel gehört daher weder zu den Leibrenten-, Ausgedings- u. vergleichbaren Unterhaltsverträgen, noch zu den Versicherungsverträgen, sondern zu den Glücksverträgen ieS, da Gewinn oder Verlust von einem für die Vertragsteile bei Vertragsabschluss ungewissen Ereignis oder Umstand, nämlich welcher Spielteilnehmer die höchstwertigste Kartenkombination besitzt, abhängig ist.
Als Wette wird die Vereinbarung einer Leistung an denjenigen bezeichnet, dessen Behauptung sich im Meinungsstreit als richtig erweist. Hinzu muss das aleatorische Moment der Ungewissheit über den Ausgang, ein beiden Teilen noch unbekanntes Ereignis treten. (Binder in Schwimann, ABGB3, V, § 1270 Rz 1). Ein beiden Vertragsteilen noch unbekanntes Ereignis ist jede Begebenheit, die ein zukünftiges, gegenwärtiges oder vergangenes Geschehen betrifft, unabhängig davon, ob sie durch menschliches Verhalten bewirkt werden kann, denn das aleatorische Moment liegt in der Entscheidung, welche Behauptung die richtige ist. Es kann auch in der Tätigkeit einer der Parteien bestehen, wobei es jedoch nicht in der Willkür der Parteien liegen darf, das Ereignis herbeizuführen oder nicht. (Marhold/Friedrich, Zur Existenz eines Wettrechts und die wettbewerbsrechtlichen Folgen seiner Vereinbarung, in Karollus/Achatz/Jabornegg [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen des Fußballsports, Band 1 (2000), 36).
Gemäß
§ 1272 ABGB ist jedes Spiel eine Art von Wette. Die für Wetten festgesetzten Rechte gelten auch für Spiele. Laut Wolff in Klang III, 899 ff ist der Unterschied von Spiel und Wette für das österreichische Recht gleichgültig. Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts II/12, 1928, 613, 615, behandelt den vielumfassenden Begriff des Spiels als den weiteren, so dass die Wette als eine Art des Spiels erscheint. Der Meinung von Hasberger/Busta, Top die Wette gilt. Internetsportwetten nach österreichischem und europäischem Recht, MR 2005, 49, dass es sich bei Spiel und Wette nicht um idente Begriffe handelt, da Wette der Oberbegriff ist und Spiel eine Unterart der Wette, schließt sich der UFS nicht an.
Dem Spielbegriff des § 1272 ABGB kommt in Bezug zu § 33 TP 17 Abs.1 Z 7 GebG zwar konstituierende Funktion zu, aber er differenziert das Rechtsgeschäft Spiel nicht in Geschicklichkeits- und Glücksspiele aus, denn in seiner komplexen Fassungskraft umgreift er beide (z.B. sportliche Wett"spiele" wie Fußballspiel, Boxwettkampf, Wettlauf, Tennisturnier, aber auch um die Wette Kegelspielen, Bridge, Schach, Roulette, Black Jack, Kartenpokerspiel und das Spiel in Losen [u.a. Objektverlosung UFS RV/2078-W/09, 9.4.2010, VwGH 2010/16/0101]). Zur Verortung des Kartenpokerspiels im Spielvertrag des ABGB ist das Raum-Zeitgefüge wesentlich. Das Kartenpokerspiel spielt sich in einem begrenzten Raum ab, auf einem Pokertisch, an den sich die Spielteilnehmer in der Absicht Kartenpoker zu spielen setzen, der Pokertisch ist der "Spielraum". Das Kartenpokerspiel hat zeitliche Grenzen, es beginnt mit der Austeilrunde und endet mit dem Aufdecken der Karten, bzw., wenn der vorletzte Spieler das Spiel verlässt und der Gewinner feststeht. In diesem Raum-Zeitgefüge gilt für die Spielteilnehmer die Spielregel. (Johan Huizinga, Homo Ludens. Vom Ursprung der Kultur im Spiel, 17-18). Der einzelne Spieler "steht unter Spannung", und zwar vom Anfang des Spiels, der ersten Kartenzuteilrunde bis zum Zuteilen der letzten Karte. (UFS 13.12.2004, RV/0421-W/02; UFS 24.7.2007, RV/0369-W/02 ua.).
Wie der UFS bereits in seinen Berufungsentscheidungen UFS RV/0421-W/02, 13.12.2004; UFS RV/0369-W/02, 24.7.2007 ua. dargelegt hat, ist für Poker sowohl in Turnierform als auch als Cashgame das Vorliegen zweier Phasen typisch:
1. Phase: Verteilung der Karten an die Spieler, bei Texas Hold'em Poker kommt noch das schrittweise Auflegen der Gemeinschaftskarten dazu. Die Spieler überlegen sich anhand der Spielregel, ob sie eine aussichtsreiche Kartenkombination haben.
2. Phase: Die Spieler schließen in mehreren Runden Wetten darüber ab, wer von ihnen in Zusammenhang mit den Gemeinschaftskarten die höchstwertigste Kartenkombination hat. Sobald die Wetten abgeschlossen sind, zeigen alle Spieler ihre Kartenkombination und der Spieler mit der höchstwertigsten Kartenkombination gewinnt diese Wetten. Wenn ein Spieler auf seine Kartenkombination eine hohe Wette legt und kein anderer Spieler bereit ist, die Wette anzunehmen, dann gewinnt dieser Spieler die bereits gemachten Einsätze, auch wenn seine Kartenkombination nicht die beste gewesen ist. Taktisches Verhalten (bluffen) kann nur in der 2. Phase des Spiels zum Einsatz kommen.
Unter Heranziehung Bydlinski, Zivilrechtsfragen des "kleinen" Automatenglücksspiels, ÖJZ 2008, 699, kommt der UFS zu dem Ergebnis, dass der Spielvertrag die 1. und die 2. Phase umspannt. Der Spielvertrag beginnt mit der 1. Phase. Angeboten wird die Spielmöglichkeit mit anderen Spielern gemeinsam an einem Pokertisch. Der Spielteilnehmer nimmt das Angebot an und übergibt seinen Einsatz. Daraufhin werden die Karten an die Spieler ausgeteilt und die Gemeinschaftskarten offen ausgelegt. In der 2. Phase wird die Wette abgeschlossen und die Einsätze getätigt. Bei jeder Einsatzrunde werden neue Wetten abgeschlossen. Durch die Hingabe eines Einsatzes wird dieses Wettangebot in den Raum gestellt und zur Annahme angeboten. Wer seinerseits auch einen Einsatz leistet, stellt seinerseits auch ein Wettangebot. Wer höher setzt als der vorhergehend setzende Spieler, bekräftigt sein Wettangebot und fordert noch mehr heraus. (UFS RV/0421-W/02, 13.12.2004; UFS RV/0369-W/02, 24.7.2007, ua.). Der Spielvertrag ist zu Ende, wenn die Spieler ihre bis dahin verdeckten Karten auf den Tisch legen und unter Beachtung der Gemeinschaftskarten der Spieler mit der besten Kartenkombination und die verlierenden Spieler ermittelt werden. In diesem Fall ist das Spiel für alle Spieler im selben Zeitpunkt zu Ende, nämlich mit dem Aufdecken der Karten. In diesem Zeitpunkt steht fest, welche Spieler ihr Geld verloren haben und bei welchem Spieler sich die Hoffnung auf die Gewinnchance erfüllt hat. Scheidet ein Spieler vorzeitig aus dem Spiel aus, ist für ihn der Spielvertrag zu Ende und er hat mit dem Verlassen des Spiels sein Geld verloren. Der Spielvertrag ist zu Ende, wenn nur mehr zwei Spieler übrig sind und der vorletzte Spieler aus dem Spiel ausscheidet.
Das Kartenpokerspiel ist ein zumindest zweiseitiger verbindlicher Vertrag, je nach dem wie viele Spieler am Spiel teilnehmen. Die "Obligatio" beim Kartenpokerspiel wird als "loses Synallagma" bezeichnet (Strejcek/Bresich (Hg.), Glücksspielgesetz- GSpG 1989, 2009, zu § 2, RZ 9). Beim Kartenpokerspiel besteht die Verpflichtung jedes Spielers, den Einsatz zu leisten, indem das Geld in die Mitte des Pokertisches gelegt wird, dagegen besteht der "Anspruch" eines jeden Spielers in der Hoffnung auf die Chance zu gewinnen. In der 1.Phase hofft jeder Spieler für sich, dass er das Spiel gewinnt, dass er nicht nur seinen Geldeinsatz zurückbekommt, sondern auch die Einsätze der anderen Spielteilnehmer als Gewinn. Es besteht die Möglichkeit mit Blick auf die Gemeinschaftskarten im Vergleich mit den eigenen Karten die Gewinnchance abzuwägen. Das aleatorische Moment der Ungewissheit über den Ausgang liegt darin, dass das Zufallen der Karten und das Auflegen der Gemeinschaftskarten Zufalls bedingt ist. (UFS RV/0421-W/02, 13.12.2004; UFS RV/0369-W/02, 24.7.2007, ua.). In der 2. Phase versucht der Spieler, seine Chancen, eine bessere Kartenkombination zu erhalten abzuschätzen. (UFS RV/0421-W/02, 13.12.2004; UFS RV/0369-W/02, 24.7.2007, ua.). Das aleatorische Moment der Ungewissheit liegt darin, dass die Spielteilnehmer in der 2. Phase, in welcher sie darüber wetten, wer von ihnen die bestmögliche Kartenkombination hat, allein auf die Hoffnung auf eine Gewinnchance ihre Einsätze tätigen. Die Spielteilnehmer wissen nicht, wer von ihnen tatsächlich die höchste Kartenkombination hat und sie wissen auch nicht, ob überhaupt und wenn ja, welcher Spielteilnehmer von ihnen das Spiel vorzeitig verlassen wird. (UFS RV/0421-W/02, 13.12.2004; UFS RV/0369-W/02, 24.7.2007, ua.). Die Hoffnung auf Gewinnchance, die als Gegenleistung für den Einsatz des Spielers besteht, ist das prägnante Merkmal sowohl der 1. als auch der 2. Phase. Ein Vergleich zeigt, dass zwischen Kartenpokerspiel und Objektverlosung (UFS RV/2078-W/09, 9.4.2010; VwGH 2010/16/0101) vertragsrechtlich kein Unterschied ist. Beide Verträge haben "Entgelt gegen Hoffnung auf Gewinnchance" zum Inhalt. Bei der Objektverlosung kauft der Spielteilnehmer ein Los in der Hoffnung, dass sein Los gezogen wird, beim Kartenpokerspiel bekommt der Spieler Karten zugeteilt, in der Hoffnung, dass er die bestmögliche Kartenkombination hat, gibt er den Einsatz hin. Bei der Objektverlosung kann der Verloser die Verlosung vor der Ziehung abbrechen, wenn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht genug Lose verkauft sind, beim Kartenpokerspiel kann der Spieler vor dem Aufdecken der Karten das Spiel verlassen, dann hat er sein Geld verloren. Die Objektverlosung endet mit der Ziehung, dann steht der Gewinner fest, die anderen Loskäufer haben ihr Geld verloren (Von 201 Loskäufern gewinnt 1 Loskäufer und 200 Loskäufer haben ihr Geld verloren), beim Kartenpokerspiel endet das Spiel mit dem Aufdecken der Karten, von 10 Spielteilnehmern hat 1 Spieler das Spiel gewonnen, 9 Spieler haben ihr Geld, ihre Einsätze verloren.
Das Kartenpokerspiel ist ein Spiel isd § 1272 ABGB. Der Spielvertrag kommt zustande durch das Zuteilen der Karten und der Leistung des Geldes als Einsatz. Die "Gegenleistung" die sich der Spieler für die Hingabe seines Geldes erwartet, ist die Hoffnung auf eine Gewinnchance. Das Spiel ist zwar zu Ende, wenn der Gewinner feststeht, doch der Spielvertrag endet für den einzelnen Spieler, wenn die Karten aufgedeckt werden und er als Gewinner oder Verlierer ermittelt wird oder wenn er das Spiel vorzeitig verlässt und er damit sein Geld verloren hat.
Die Definition des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG entspricht dem bürgerlich-rechtlichen Glücksvertragsbegriff und damit auch der Intention der Besteuerung von Rechtsgeschäften mit der Rechtsgeschäftsgebühr, so lautet zu Beginn des 3. Abschnittes § 15 Abs. 1 GebG
"
Rechtsgeschäfte
....sind gebührenpflichtig". Gegenstand des Spielvertrages beim Kartenpokerspiel ist die Leistung des Spielers, nämlich die Bezahlung des Entgelts (Einsatz) und die "Gegenleistung" besteht in der Hoffnung des Spielers auf eine Gewinnchance. Der Vertragsgrundsatz "ich gebe, damit du gibst" verdünnt sich bei dem "damit du gibst" zu einer Hoffnung, dass der Spieler für seinen Einsatz den Gewinn bekommt.
Weder Bluffen noch das Vorhandensein von kombinatorischen Fähigkeiten sind dem bürgerlich-rechtlichen Glücksvertrag "Spiel" immanent, sie sind auch nicht Teil der Spielregeln sämtlicher Pokervarianten. Die Illusion, dass durch Bluffen oder andere Strategien die Hoffnung auf eine Gewinnchance zu einem einigermaßen sicheren Gewinn wird, dass man gegenüber den anderen Spielteilnehmern durch die überlegene Strategie "der Überlegene" ist, der schließlich den Gewinn einstreift, mag den speziellen Reiz des Kartenpokerspiels ausmachen, er ist Bestandteil seiner "Spielwelt", seiner Atmosphäre, seines "Geheimnisses" (Johan Huizinga, Homo Ludens. Vom Ursprung der Kultur im Spiel, 20-21) oder auch die "Marketingstrategie" des Kartenpokerspiels. Der mögliche Verlust wird aus der "Spielwelt" ausgeblendet, der Spieler, der sich zum Spiel setzt, identifiziert sich mit dem Gewinner, da er eine Gewinnchance erhofft. Im eigenen Universum dieser artifiziellen "Spielwelt" hat der Gewinner gewonnen, weil er eine überlegene Taktik angewendet hat und hat der Verlierer verloren, weil er Pech gehabt hat. Diese Phänomene treten bereits im Alltagsdiskurs über Poker auf, ohne dass es zu einem Spiel kommt. Bereits das gesprochen Wort "Poker" löst bei Zuhörern fast automatisch die Identifikation mit dem Gewinner infolge Anwendung überlegener Strategien aus. Wie schon in den früheren Berufungsentscheidungen vertritt der UFS die Standpunkt, dass tatsächlich vorwiegend das Glück oder Pech von den zugefallenen Karten abhängig ist. (Vgl. UFS RV/1338-W/05, 13.4.2007; UFS 13.12.2004, RV/0421-W/02; UFS 24.7.2007, RV/0369-W/02; UFSRV/0499-I/10, 13.5.2011; UFS RV/0500-I/10, 11.5.2011 ua.).
Nur ein Teil der im ABGB geregelten Glücksverträge ieS und iwS unterliegt den Rechtsgeschäftsgebühren gemäß
§ 33 TP 17 GebG. Das Kartenpokerspiel entspricht dem bürgerlich-rechtlichen Rechtsgeschäft Spiel gemäß
§ 1272 ABGB und ist damit allgemein von § 33 TP 17 GebG erfasst. § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG unterzieht Glücksverträge ieS, nämlich das Spiel, bei welchem Gewinn oder Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, durch Verweis auf § 1 Abs. 1 GSpG den Rechtsgeschäftsgebühren. Damit ist das bürgerlich-rechtliche Rechtsgeschäft Spiel die Klammer, die sich über sämtliche Erscheinungsformen des Spiels vom Fußballspiel zweier Mannschaften gegeneinander über die Objektverlosung bis zum Kartenpokerspiel spannt.
Das Glücksspielgesetz umgreift den Teil der bürgerlich-rechtlichen Glücksverträge ieS (Wette, Spiel, Los), bei welchen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Der Spielvertrag wird sowohl bei den Rechtsgeschäftsgebühren als auch nach dem Glücksspielgesetz aufgrund des bürgerlichen Rechts abgeschlossen, § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG besteuert nur den Abschluss des Rechtsgeschäftes, lässt die vertraglichen Vereinbarungen aber unangetastet. (Siehe auch UFS RV/2013-W/06, 22.3.2011 zur Gesellschaftsteuer: Gesellschaftsrecht - Umgründungssteuergesetz). Das Glücksspielgesetz enthält abgabenrechtliche Regelungen, ist aber ein Gesetz sui generis, da es auch andere Zwecke wie Ordnungspolitische oder die Sportförderung regelt (§ 20 GSpG). (Strejcek/Bresich (Hg.), Glücksspielgesetz- GSpG 1989, 2009, 24). Der Begriff Spiel ist nicht im Glücksspielgesetz definiert, sondern Spiel ist der entgeltliche Glücksvertrag iSd § 1267 ABGB. (Manfred Burgstaller, Grundfragen des Glücksspielstrafrechts, RZ 2004, 214). Laut Binder in Schwimann, ABGB3, V, § 1272 Rz 1 geht der Rechtsgeschäftscharakter eines Glücksspieles durch dessen Zuordnung zum Glücksspielgesetz nicht verloren.
§ 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 GSpG idF der Glücksspielnovelle 2008 BGBl. I 54/2010 traten gemäß
§ 60 Abs. 22 GSpG am Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft, das war der 19.7.2010. Vom 19.7.2010 bis 31.12.2010 stehen daher § 33 TP 17 GebG "alte Version" und § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 GSpG "neue Version" mit der Aufzählung von Poker als Glücksspiel nebeneinander in Geltung. Von einer, wie die Bw. meint, Doppelbesteuerung, kann keine Rede sein, da § 1 Abs. 2 GSpG keine neue Steuer regelt, sondern eine Legaldefinition zu § 1 Abs. 1 GSpG, der ebenfalls neu gefasst wurde, darstellt. Im Gegenteil, die Doppelbesteuerung wurde dadurch vermieden, dass die Bestimmungen über die Glücksspielabgaben §§ 57 bis 59 GSpG erst nach Außerkrafttreten der alten Version des § 33 TP 17 GebG Geltung erlangen.
§ 1 Abs. 2 GSpG idF der Glücksspielnovelle 2008 BGBl. I 54/2010 zählt "Poker" definitiv als Glücksspiel auf. Der UFS ist an das Gesetz gebunden, weswegen sich weitere Ermittlungen erübrigen, ob Poker ein Glücksspiel ist.
Nach Ansicht des UFS RV/0421-W/02, 13.12.2004; UFS RV/0369-W/02, 24.7.2007, ua. ist der Text "ausschließlich" oder "vorwiegend vom Zufall abhängig" nicht so zu verstehen, dass hier eine Abwägung mit einem Ergebnis von z B. 53,7 % Zufallskomponente und 46,3 % Geschicklichkeitskomponente als Ziel tatbestandsgemäßer Ermittlungen Platz zu greifen hat. Diese Auslegung wird auch von Strejcek/Bresich (Hg.), Glücksspielgesetz- GSpG 1989, 2009, zu § 1 Rz 5-10, vertreten. Zur Interpretation der Rechtsgeschäftsgebühr sind im Sinne der Einheitlichkeit der Steuerrechtsordnung vergleichbare Regelungen in anderen Steuergesetzen heranzuziehen. Die Wortfolge "ausschließlich oder vorwiegend" ist auch Tatbestandsmerkmal in § 2 Abs.1 Z 7 KfzStG, wonach von der Kraftfahrzeugsteuer "Zugmaschinen und Motorkarren, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und fortwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden...."befreit sind. Zu § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG stellten die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage klar, dass "vorwiegend" im Sinne von "nahezu ausschließlich" zu verstehen ist (Siehe UFS RV/0459-I/0531, 10.2006). Die Formulierung "ausschließlich oder vorwiegend" wurde im Glücksspielgesetz einerseits mit Bedacht auf die Einheitlichkeit des Steuerrechtes getroffen und andererseits im Hinblick darauf, dass sich der Zufall bei bestimmten (körper-)sportlichen Ergebnissen zwischen 49% und 53% auswirkt, die sicherlich nicht vom Glücksspielgesetz erfasst werden sollten. (Jörn Quitzau/Henning Vöpel, Der Faktor Zufall im Fußball, Eine empirische Untersuchung für die Saison 2007/2008, HWWI Research, 2009, 15).
Nach Ansicht des UFS ist "ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig" im Konnex mit dem Tatbestandsmerkmal "ein Spiel" in § 1 Abs. 1 GSpG zu sehen. Das Ergebnis eines Einzelspiels muss ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Nach Ansicht des UFS konveniert die Betrachtung des Einzelspiels einerseits mit dem ABGB, das im Vertragsrecht die Vereinbarung zwischen den Vertragsteilen und die Erfüllung der Vereinbarung im Blick hat, also den Beginn bis zum Ende des einzelnen Vertrages, das einzelne Schuldverhältnis. Das Spiel beginnt mit dem Austeilen der Karten, mit dem Hinlegen der Einsätze beginnt die Wette über die bestmögliche Kartenkombination und das einzelne Spiel ist zu Ende mit dem Aufdecken der Karten bzw. mit dem Aussteigen der anderen Teilnehmer und der Übergabe des Gewinnes an den gewinnenden Spieler. (Lehner, Poker - ein Spiel im Visier der Finanzverwaltung? taxlex 2007, 263). Nach Ansicht des UFS konveniert die Betrachtung des Einzelspiels andererseits auch mit dem Gebührengesetz. Im 3. Abschnitt verwendet das Gebührengesetz in den Tatbeständen, die den Steuergegenstand umschreiben die übliche Mehrzahl "Rechtsgeschäfte (§ 15 GebG), Annahmeverträge (§ 33 TP 1 GebG), Bestandverträge (§ 33 TP 5 GebG)....und Glücksverträge (§ 33 TP 17 GebG)". Gemäß
§ 16 GebG entsteht die Gebührenschuld allerdings dann, "wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft....errichtet wird." Der Tatbestand des Entstehens der Gebührenschuld legt durch Verwendung des Singulars fest, dass die Steuerschuld immer nur für das einzelne, individuelle Rechtsgeschäft entsteht. Ergänzt wird § 16 GebG durch § 19 Abs. 2 GebG wonach bei mehreren Rechtsgeschäften in einer Urkunde grundsätzlich für jedes einzelne Rechtsgeschäft die Gebühr zu entrichten ist. § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG, hier das "Kartenpokerspielrechtsgeschäft", nimmt im Gebührengesetz lediglich eine Sonderstellung wegen der Durchbrechung des Schriftlichkeitsprinzips und des eigenen Gebührenauslösetatbestandes ein, ist aber in der Ordnungsstruktur der Rechtsgeschäftsgebühren "Besteuerung des Abschlusses jeweils des einzelnen Rechtsgeschäftes" nahtlos eingebettet (jedenfalls bis 1.1.2011).
Die Einzelspielbetrachtung ist im Gebührengesetz und auch bei den Verkehrsteuern vorgegeben, da Gegenstand der Besteuerung das einzelne Rechtsgeschäft, der einzelne Bestandvertrag, die einzelne Bürgschaft ist. Durch die Glücksspielgesetznovelle 2008 wurde § 1 Abs. 1 GSpG neu gefasst - statt der Mehrzahl "Glücksspiele", wird die Einzahl verwendet, nämlich dass ein Glücksspiel ein Spiel ist, bei welchem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Damit synchronisierte der Glücksspielgesetzgeber die dem Glücksspielgesetz unterliegenden Spiele mit dem "Spielvertrag" des ABGB, wonach immer das einzelne Rechtsgeschäft vom zeitlichen Beginn bis zum zeitlichen Ende betrachtet wird.
Die Bw. führt an, dass Poker vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) anerkannt sei, bzw. dass Poker von der "International Mind Sports Association" (IMSA), welche Denksportspiele wie Schach, Go, Bridge und Dame durchführe, als Bewerb vertreten sein werde. Entgegen diesen Angaben konnte der UFS recherchieren, dass die International Federation of Poker Partner von Mind Sport, bzw Observerstatus iSd Article 5 der Bye-Laws zu den Statuten der IMSA hat. Nach Article 4 Statuten der IMSA werden nach wie vor nur vier Mitglieder, nämlich die Weltverbände für Bridge, Schach, Dame und Go aufgezählt (http://www.imsaworld.com, Abfrage vom 3.5.2011 und vom 6.7.2011). Allerdings widerspricht aus Sicht des UFS die Möglichkeit, Kartenpokerspiel als Sport zu betreiben, nicht der Glücksspieleigenschaft von Poker. (
http://de.wikipedia.org/wiki/Denksport; http://de.wikipedia.org/wiki/International_Mind_Sports_Association, Abfrage vom 3.5.2011 http://de.pokerstrategy.com/world_of_poker/Poker-auf-der-Liste-für-Geschicklichkeitsspiele, http://www.zelluloid.at/kolumne/poker-kolumne-wird-poker-olympisch.html, http://www.london-netz.de/174/2010-0074/poker-olympia-2012.html, Abfrage vom 3.5.2011; Jörg Bewersdorff, Glück, Logik und Bluff. Mathematik im Spiel - Methoden, Ergebnisse und Grenzen, Einführung V - VI, und 289). Dies insbesondere deshalb, weil im bürgerlichen Recht ohnehin sportlicher Wettbewerb und Kartenspiel als Rechtsgeschäft Spiel iSd § 1272 ABGB angesehen werden.
Nach Ansicht des UFS widerspricht es der Glücksspieleigenschaft eines Spiels nicht, wenn im Rahmen des Spiels komplexe Denkleistungen, wie z.B. beim Kartenpokerspiel Texas Hold'em die Kenntnis der Kartenkombinationen, um die gewettet wird, sowie die Reihung der Kartenkombinationen, nach der sich entscheidet, mit welcher Kombination ein Spielteilnehmer gewinnen oder verlieren kann, die Bildung von Kartenkombinationen aus den zwei eigenen verdeckten Karten und den fünf offenen Karten, die allen Spielteilnehmern zur Bildung ihrer Kombinationen zur Verfügung stehen, vorgenommen werden müssen, da der Erfolg beim Poker ohnehin vorwiegend vom Zufall bestimmt ist. Wenn sich die Mitglieder von Kartenpokervereinigungen selbst als Ausübende eines Sports betrachten, steht das nicht im Widerspruch zur Glücksspieleigenschaft des Kartenpokerspiels gemäß
§ 1 GSpG.
Als Argument, dass das Kartenpokerspiel besondere Geschicklichkeitsmomente aufweise, wurde die Existenz von Berufsspielern vorgebracht, die ihren Lebensunterhalt mit Kartenpokerspiel verdienen (z.B. Hambach/Hettich/Kruis, Verabschiedet sich Poker aus dem Glücksspielrecht?, MR Int, 2009 Heft 2, Seite 41ff und auch Bernd Holznagel, Poker - Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel? MMR 7/2008, 439). Der UFS setzte sich in diesem Zusammenhang mit zwei unveröffentlichten Diplomarbeiten auseinander (Ürek Vedat, Das Glücksspielstrafrecht und die "Pokercasinos" in Österreich, 2001, 35; Biljana Djurdjevic, Spielsucht - untersucht und aufgezeigt anhand des Pokerspiels, 2008, unveröffentlichte Diplomarbeit, 10-11). Aus diesen Arbeiten geht hervor, dass die Berufsspieler nicht aufgrund besonderer Fähigkeiten und Denkleistungen im Rahmen der Spielregeln des Kartenpokerspiels oder besonderer Kenntnisse des Bluffs tatsächlich am Kartenpokerspiel verdienen, sondern dadurch dass sie beim Kartenpokerspiel mit "low limit" Spielern durch vergleichsweise hohe Einsätze den hohen ökonomischen Druck verwenden, unter dem diese Spieler stehen, das Spiel vorzeitig zu verlassen.
Nach Ansicht des UFS kann die Taktik der Berufskartenpokerspieler, mit Momenten außerhalb der Spielsituation zu arbeiten, nicht als Argument dienen, dass Poker ein Geschicklichkeitsspiel ist. Geschicklichkeitsspiele sind solche Spiele, bei denen ein durchdachtes Ausnützen oder Kombinieren der Spielregel zum Erfolg führen. Die Spielregel selbst muss die Geschicklichkeit ermöglichen.
Die Bw. führte als "Beweis" für die Geschicklichkeitsspieleigenschaft von Poker die Artikel Hambach/Hettich/Kruis, Verabschiedet sich Poker aus dem Glücksspielrecht?, MR Int, 2009 Heft 2, Seite 41ff und auch Bernd Holznagel, Poker - Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel? MMR 7/2008, 439 (http://www.uni-muenster.de/Jura.tkr/oer/publikationen/) an. Die Autoren beschreiben nicht die Geschicklichkeitsaspekte von Kartenpokerspiel, sondern vielmehr diese besondere Atmosphäre, welche das Kartenpokerspiel umgibt, nämlich dass jeder Spieler durch überlegene strategische Fähigkeiten gewinnen könne. Die Erzeugung dieser Atmosphäre ist jedoch nicht mit Geschicklichkeit zu verwechseln. In ihrer Darstellung der Studie Hambach&Hambach Rechtsanwälte/TÜV Rheinland Secure iT GmbH/Henze/Kalhamer, Pokerstudie 2008 sind die Durchschnittsspieler, die zu mehr als der Hälfte der Fälle gewinnen, überrepräsentiert, die "anderen" Spieler, die verlieren, wurden ausgeblendet. Es mag sein, dass diese Tests in der Theorie so funktionieren. Nach einer anderen Untersuchung, Biljana Djurdjevic, Spielsucht - untersucht und aufgezeigt anhand des Pokerspiels, 2008, unveröffentlichte Diplomarbeit, 67-68 und 102, hatten jedenfalls von den 146 befragten Personen, die überwiegend Pokerspiele spielen, 62,8% infolge des Glücksspiels Schulden im Durchschnitt von 15.000 Euro gemacht.
Aus dem Überblick über deutsche Gerichtsentscheidungen, kommt der UFS zur Ansicht, dass sich die Bw. nicht auf die deutsche Rechtsprechung stützen kann, da diese Pokerturniere betrafen, die ohne relevanten Einsatz gespielt wurden. Pokerspiele ohne relevanten Einsatz gelten in Deutschland nicht als Glücksspiele.
Die Regelung des Glücksspielwesens stützt sich historisch auf den Kompetenztatbestand Monopolwesen iSd Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG, der konkrete Umfang des Glücksspielmonopols wird im Detail durch den einfachen Bundesgesetzgeber über die §§ 1 und 3 GSpG konkretisiert. (Markus Eder/Dietmar Hoscher, Rahmenbedingungen des Glücksspiels in Österreich in Streijcek/Hoscher/Eder, Glücksspiel in der EU und in Österreich, 2001, 14). Nach der Versteinerungstheorie werden die Kompetenzartikel nach ihrer Bedeutung im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens im Jahr 1925 ausgelegt. (Öhlinger, Verfassungsrecht8, 2009, Rz 275). Die Glücksspielverordnung, BGBl. 1923/253 idF BGBl. 1933/6, aufgehoben mit BGBl. 1961/87, zählte Poker als verbotenes Glücksspiel auf. (Bresich/Klingenbrunner, Kompetenzrechtliche Abgrenzungsfragen bei Spielen, AnwBl 2008, 61). Das bedeutet, dass im Jahr 1925 Poker als Glücksspiel verboten war. (Michael Kreuzmair, Aktuelle Rechtsprobleme im Bereich Poker. Rahmenbedingungen -Zulässigkeitsvoraussetzungen -Unionsrechtliche Aspekte, 2010, unveröffentlichte Dissertation, 19-20). Nach der EuGH-Rechtsprechung können die Mitgliedstaaten Glücksspielmonopole unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung festgelegten Voraussetzungen beibehalten. (EuGH C-275/92, Schindler; EuGH C-124/97, Läärä; EuGH C-67/98, Zenatti; EuGH C-243/01, Gambelli, EuGH C-338/04, C-359/04, C-360/04, Placanica; EuGH C-42/07, Liga Portuguesa). ). Das Urteil EuGH C-64/08, 9.9.2010, Engelmann änderte nichts an der grundsätzlichen Monopolregelung. (Kreuzmair, Poker und Recht. Rahmenbedingungen und Zulässigkeitsvoraussetzungen des Pokerspiels in Österreich, publiclaw.at, 21).
Der UFS entgegnet der Bw., dass das Kartenpokerspiel nicht nur ein Glücksvertrag iSd § 1267 ABGB ist, sondern auch in die Kategorie der Glücksverträge ieS, die ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig sind, fällt:
Dies deshalb, weil
- die Assoziation der Internationalen Pokervereinigung mit der IMSA zur Anerkennung des Kartenpokerspiels als Denksport ("Pokersport") aus Sicht des UFS nicht der Zufallsabhängigkeit des Kartenpokerspiels widerspricht. Denk- und Körpersport sowie Kartenpokerspiel liegen zwar in derselben lebensweltlichen Erscheinungsform des bürgerlich-rechtlichen Rechtsgeschäftes Spiel gemäß
§ 1272 ABGB, doch infolge der ausschließlichen oder vorwiegenden Zufallsabhängigkeit des Kartenpokerspiels unterliegt es zusätzlich dem Regelwerk des Glücksspielgesetzes und damit für den fraglichen Zeitraum der Rechtsgeschäftsgebühr.
- das Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 1 GSpG
"vorwiegend" wird im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung analog zu anderen Verkehrsteuergesetzen, wie § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG als "nahezu ausschließlich" ausgelegt. Auch in der Literatur ist der mathematisch-statistische Ansatz 49/51 überholt (Strejcek/Bresich (Hg.), Glücksspielgesetz- GSpG 1989, 2009, zu § 1, RZ 5), insoweit wird der Bw. Recht gegeben. Der UFS kommt jedoch zu einem anderen Ergebnis als die Bw., denn "nahezu ausschließlich" im § 1 GSpG ist im Kontext mit "vom Zufall abhängig" zu lesen, was bedeutet - das ist der Anschlussgedanke an das ausgedünnte "ich gebe, damit du gibst" dieses Rechtsgeschäftes, - dass "sich eine nicht mehr berechtigte rationale Erwartung über den Spielausgang entwickelt, sondern letztlich nur auf Grund eines Hoffens, einer irrationalen Einstellung, auf dieses oder jenes einzelne Ergebnis des Spiels gesetzt werden kann" (Strejcek/Bresich (Hg.), Glücksspielgesetz- GSpG 1989, 2009, zu § 1, RZ 5 unter Bezugnahme auf Höpfel, Probleme des Glücksspielstrafrechts, ÖJZ 1978, 421).
- Die von der Bw. als "Beweis" angeforderten Sachverständigengutachten wurden ausführlich in Punkt 9.3. besprochen und von Seiten des UFS um das soziologische Gutachten Ing. A
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 1 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0743-W/11
- Stammnummer
- 55695
- Gültig
- 07.10.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF