Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0743-W/11
Das Kartenpokerspiel Texas Hold'em unterliegt als Glücksspiel der Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG iVm § 1 Abs. 2 GSpG (Zeitraum 19.7.2010 bis 1.1.2011) (Abweisung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0743-W/11vom 07.10.2011Teil 3 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das Kartenpokerspiel ist ein zumindest zweiseitiger verbindlicher Vertrag. Das Synallagma der Spieler untereinander ist nicht in einem materiellen Leistungsaustausch begründet, sondern auf einer psychologischen Ebene angesiedelt und stellt insofern ein "loses Synallagma" dar. Im Spieler wird durch das Spielangebot die Erwartung der allfälligen Gewinnauszahlung, die Hoffnung auf eine Gewinnchance geweckt. (Strejcek/Bresich (Hg.), Glücksspielgesetz- GSpG 1989, 2009, zu § 2, RZ 9). Beim Kartenpokerspiel besteht die Verpflichtung jedes Spielers, den Einsatz zu leisten, bzw. den Einsatz in die Mitte des Pokertisches zu legen, dagegen besteht der "Anspruch" eines jeden Spielers in der Hoffnung auf die Chance zu gewinnen, die Erwartung der allfälligen Gewinnauszahlung. Diese 1. Phase inkludiert das Überlegen jedes Spielers, wie er seine Karten nach der Spielregel bestmöglich kombinieren kann. Desgleichen wird er Überlegungen anstellen, welche Kartenkombinationen die anderen Spielteilnehmer haben könnten. Jeder Spieler hofft für sich, dass er das Spiel gewinnt, das heißt, nicht nur seinen Geldeinsatz zurückbekommt, sondern auch die Einsätze der anderen Spielteilnehmer. Es besteht die Möglichkeit mit Blick auf die Gemeinschaftskarten im Vergleich mit den eigenen Karten die Gewinnchance abzuwägen. Soll weiter gespielt werden? Soll ein Risiko eingegangen werden? Sollen all die Einsätze verloren werden? Es eröffnet sich ein Entscheidungsspielraum. Das aleatorische Moment der Ungewissheit über den Ausgang liegt darin, dass das Zufallen der Karten und das Auflegen der Gemeinschaftskarten zufallsbedingt ist. (UFS 13.12.2004, RV/0421-W/02; UFS 24.7.2007, RV/0369-W/02 ua.). In der 2. Phase versucht der Spieler, seine Chancen, ein besseres Blatt zu erhalten abzuschätzen: "Werde ich meine Einsätze verlieren? Werde ich gewinnen? Meine Einsätze und noch viel mehr dazu, den ganzen Pot?". (UFS 13.12.2004, RV/0421-W/02; UFS 24.7.2007, RV/0369-W/02 ua.). Das aleatorische Moment der Ungewissheit liegt darin, dass die Spielteilnehmer in der 2. Phase, in welcher sie darüber wetten, wer von ihnen die bestmögliche Kartenkombination hat, allein auf die Hoffnung auf eine Gewinnchance ihre Einsätze tätigen. Die Spielteilnehmer wissen nicht, wer von ihnen tatsächlich die höchste Kartenkombination hat und sie wissen auch nicht, ob überhaupt und wenn ja, welcher Spielteilnehmer von ihnen das Spiel vorzeitig verlassen wird. (UFS 13.12.2004, RV/0421-W/02; UFS 24.7.2007, RV/0369-W/02 ua.). Die Hoffnung auf Gewinnchance, die als Gegenleistung für den Einsatz des Spielers besteht, ist das prägnante Merkmal sowohl der 1. als auch der 2. Phase. Ein Vergleich zeigt, dass zwischen Kartenpokerspiel und Objektverlosung (UFS RV/2078-W/09, 9.4.2010; VwGH 2010/16/0101) vertragsrechtlich kein Unterschied ist. Beide Verträge haben "Entgelt gegen Hoffnung auf Gewinnchance" zum Inhalt. Bei der Objektverlosung kaufen der Spielteilnehmer ein Los in der Hoffnung, dass sein Los gezogen wird, beim Kartenpokerspiel bekommt der Spieler Karten zugeteilt, in der Hoffnung, dass er die bestmögliche Kartenkombination hat, gibt er den Einsatz hin. Bei der Objektverlosung kann der Verloser die Verlosung vor der Ziehung abbrechen, wenn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht genug Lose verkauft sind, beim Kartenpokerspiel kann der Spieler vor dem Aufdecken der Karten das Spiel verlassen, dann hat er sein Geld verloren. Die Objektverlosung endet mit der Ziehung, dann steht der Gewinner fest, die anderen Loskäufer haben ihr Geld verloren (Von 201 Loskäufern gewinnt 1 Loskäufer und 200 Loskäufer haben ihr Geld verloren), beim Kartenpokerspiel endet das Spiel mit dem Aufdecken der Karten, von 10 Spielteilnehmern hat 1 Spieler das Spiel gewonnen, 9 Spieler haben ihr Geld, ihre Einsätze verloren.
Das Kartenpokerspiel ist ein Spiel iSd § 1272 ABGB. Der Spielvertrag kommt zustande durch das Zuteilen der Karten und der Leistung des Geldes als Einsatz. Die "Gegenleistung" die sich der Spieler für die Hingabe seines Geldes erwartet, ist die Hoffnung auf eine Gewinnchance. Das Spiel ist zwar zu Ende, wenn der Gewinner feststeht, doch der Spielvertrag endet für den einzelnen Spieler, wenn die Karten aufgedeckt werden und er als Gewinner oder Verlierer ermittelt wird oder wenn er das Spiel vorzeitig verlässt und er damit sein Geld verloren hat.
Damit ist bürgerlich-rechtliche Rechtsgeschäft Spiel die Klammer, die sich über sämtliche Erscheinungsformen des Spiels vom Fußballspiel zweier Mannschaften gegeneinander über die Objektverlosung bis zum Kartenpokerspiel spannt. Das Kartenpokerspiel ist daher für Zwecke des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG im bürgerlichen Recht bei den Glücksverträgen ieS als Rechtsgeschäft Spiel zu verorten.
8.2. Spielregel/Funktionsweise des gegenständlichen Kartenpokerspiels in Turnierform oder als
Cashgame
Das Kartenpokerspiel kann in Form von "Cashgames" oder in Turnierform gespielt werden. Bei den Cashgames kann der Spieler "endlos" am Spiel teilnehmen und er scheidet nur dann aus dem Spiel aus, wenn er aus irgendwelchen Gründen nicht mehr weiter spielen möchte oder kann. Beim Cashgame gibt es je nach Höhe der Einsätze Vorgaben, mit welchem Betrag minimal/maximal man in das Spiel einsteigen kann. Ist das eingesetzte Geld verloren, kann sich der Spieler immer wieder nachkaufen, sodass es keine Grenzen gibt, wie viel Geld verspielt werden kann. (Biljana Djurdjevic, Spielsucht - untersucht und aufgezeigt anhand des Pokerspiels, 2008, unveröffentlichte Diplomarbeit, 10-11). Bei der Turnierform scheidet der Spieler, der verloren hat aus, und der Spieler, der am Längsten im Spiel bleibt, gewinnt das Turnier. Zusätzlich zu Gewinn oder Verlust werden nach Rang des Spielers Preisgelder verteilt.
Eine Turnierform, ein Turnierformat oder ein Modus beschreibt den Aufbau eines Turniers oder einer Liga, mit dem der beste Spieler, Sportler, oder das beste Team ermittelt werden soll (http://de.wikipedia.org/wiki/Turnierform, Abfrage vom 2.5.2011). Ein Pokerturnier ist ein Wettbewerb, der dazu dient, den besten Pokerspieler zu ermitteln. Es gibt Turniervarianten, bei denen Jetons nachgekauft werden können (Re-buy-Turniere) und solche, bei denen nur am Anfang Jetons gekauft werden können (Freeze-Out-Turniere, eine Art k.o. System). (http://de.wikipedia.org/wiki/Pokerturnier, Abfrage vom 2.5.2011). Bei Rebuy-Turnieren ist bis zu einem gewissen Fortschritt ein Nachkauf von Jetons möglich, im Unterschied zu Freeze-Out Turnieren gestaltet sich lediglich die Anfangsphase anders. (Erörterungsgespräch vom 3.10.2011).
Zu Beginn des Turniers erfolgt mittels Verlosung die Festsetzung der Sitzplätze. Die zugewiesenen Plätze dürfen während des Turniers nicht gewechselt werden. Bei Pokerturnieren zahlt jeder Spieler ein Startgeld (Entry Fee, Buy in). Dafür erhalten alle Spielteilnehmer das gleiche Spielkapital. (http://de.wikipedia.org/wiki/Pokerturnier, Abfrage vom 2.5.2011). Poker wird beim Turnier nach der üblichen Spielregel gespielt, nur werden in vorgegebenen zeitlichen Intervallen die Einsätze erhöht. Damit scheiden die Spieler aus dem Turnier aus, wenn sie ihre Jetons verspielt haben. Aus den Eintrittsgeldern und eventuellen Rebuys errechnen sich in der Folge die Preisgelder und werden nach einer vorher schon bekannten Prozentstruktur auf eine ebenfalls vorher festgelegte Anzahl von Spielern aufgeteilt, die am weitesten im Turnier kommen. "Das bedeutet, dass man vor der Teilnahme an einem Turnier ziemlich genau weiß, wie viel es kosten wird, und sobald die Anzahl der Teilnehmer feststeht und die Regeln bekannt sind, sich auch die Gewinnmöglichkeit ausrechnen kann." Cashgame und Turnierspiel unterscheiden sich in Spielweise und in der Art der Einsätze. "Das hat zur Folge, dass der Spielstil technisch individuell angepasst werden muss....So wird man z.B. in einem Turnier, bei dem es um hohes Preisgeld geht, im Unterschied zu einer vergleichbaren Situation beim Cash-Game, in der man sich ja wieder nachkaufen kann, eher auf einen Bluff verzichten." (Biljana Djurdjevic, Spielsucht - untersucht und aufgezeigt anhand des Pokerspiels, 2008, unveröffentlichte Diplomarbeit, 10-11). Das Spiel wird immer teurer, dass ein Teilnehmer nach dem anderen ausscheidet. Die Reihenfolge des Ausscheidens bestimmt die Platzierung der einzelnen Spieler. Der Spieler, der zuletzt das gesamte Spielkapital gewonnen hat, ist Turniersieger. Der Preistopf wird unter den Gewinnern aufgeteilt. Bei vielen Turnieren, wie z.B. der Poker Europameisterschaft, ist es den Spielern, nachdem sie Spielkapital verloren haben, gestattet, sich gegen Bezahlung eines zusätzlichen Betrages in das Turnier zurückzukaufen (Rebuy-in oder kurz Rebuy bzw. auch Add-on). (http://de.wikipedia.org/wiki/Pokerturnier, Abfrage vom 2.5.2011).
Die European Poker Tour ist ähnlich gestaltet wie die World Poker Tour und sie gibt es seit 2004. Die Einsätze sind vergleichsweise niedriger, die Preise betragen um die 100.000 Euro. (http://de.wikipedia.org/wiki/European Poker Tour, Abfrage vom 2.5.2011). Http://www.pokerstars.com/de/poker/how-to-play/ Abfrage vom 3.5.2011 ist die Plattform, ein Online-Pokerraum, über die sich Spieler für die European Poker Tour qualifizieren können. Die Pokersoftware kann kostenlos heruntergeladen werden und ein PokerStars-Konto muss eröffnet werden. Die Plattform enthält unter "Alles über Poker" einen Überblick über die verschiedenen Pokervarianten:
Texas Hold'em Regeln: Jeder Spieler erhält zwei verdeckte Starkarten zugeteilt. Zusätzlich werden fünf Karten offen in die Mitte des Tisches gelegt (Community Cards). Aus den verdeckten und/oder offenen Karten kann der Spieler jeweils für sich die beste Kartenkombination bilden. Beim No Limit Texas Hold'em kann ein Spieler jeden Betrag bis zu all seinen Chips auf dem Tisch setzen. Zu Beginn wird vor einem Spieler ein Button (Dealerbutton) platziert, der markiert, welcher Spieler beim aktuellen Spiel der Kartengeber ist. Vor dem Beginn entrichtet der erste links vom Kartengeber sitzende Spieler den ersten Plichteinsatz (Small Blind), der nächste links sitzende Spieler entrichtet einen Pflichteinsatz, der üblicherweise doppelt so hoch ist, wie der erste Pflichteinsatz (Big Blind). Es kann sein, dass alle Spieler des Tisches einen weiteren kleinen Pflichteinsatz leisten müssen (Ante). Anschließend erhalten alle Spieler am Tisch ihre Handkarten. Danach machen die Spieler, angefangen mit dem Spieler links neben dem doppelt hohen Pflichteinsatz (Big Blind) ihre Einsätze. Beim No Limit Texas Hold'em entspricht der Mindesteinsatz dem Big Blind, allerdings kann der Spieler so viel setzen, wie er möchte. Nachdem alle Spieler ihre Startkarten eingesehen haben, können sie sich entscheiden, ob sie mit dem Big Blind mitgehen oder ihn erhöhen möchten, die Spieler haben die Möglichkeit, das Spiel zu verlassen (Fold), mitzugehen (call) oder zu erhöhen (raise). Dann werden drei Karten aufgedeckt in die Mitte des Tisches gelegt. Das sind die Gemeinschaftskarten, die allen Spielern zum Bilden ihrer Kartenkombinationen aus fünf Karten zur Verfügung stehen (Flop). Nach der nächsten Einsatzrunde wird die vierte offene Karten auf den Tisch gelegt (Turn). Nach der nächsten Einsatzrunde wird die letzte, die fünfte offene Karte auf den Tisch gelegt (River). Wenn nach der letzten Einsatzrunde noch mehr als ein Spieler im Spiel ist, zeigen die Spieler ihre Karten (showdown). Der Spieler mit der besten Kartenkombination gewinnt.
Beim gegenständlichen Turnier wurde hauptsächlich die Pokervariante "No Limit Texas Hold'em" gespielt. Die gegenständlichen Turniere waren nicht gänzlich Freeze-Out Turniere, sondern es war bei manchen Events ein Rebuy möglich. (Erörterungsgespräch vom 3.10.2011)
Nach Ansicht des Finanzamtes (Erörterungstermin vom 3.10.2011) könnte es zu einem Unterschied kommen, wann der Spielvertrag zustande kommt, je nach dem, ob Cashgames oder Turniere gespielt werden. Bei Cashgames habe der Teilnehmer die Möglichkeit, bereits gekaufte Jetons wieder in Bargeld rückzuwechseln, während bei Pokerturnieren diese Möglichkeit nicht bestehe. Habe der Teilnehmer das Startgeld geleistet, so bleibe ihm nur mehr die Möglichkeit, wenn er Geld gewinnen möchte, das Spiel durchzuführen. Beim Turnier könne der Teilnehmer nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt einsteigen. Er könne spätestens noch innerhalb des 1. Levels (zB innerhalb der ersten halben Stunde) einsteigen, später nicht mehr. Der Zeitpunkt des Beginns des Spiels sei fix vorgegeben. Beim Cashgame könne der Teilnehmer jederzeit einsteigen.
Der UFS stimmt dieser Ansicht des Finanzamtes grundsätzlich zu.
Der UFS sieht das Kartenpokerspiel sowohl in der Turnierform als auch als Cashgame der allgemeinen Definition des Glücksvertrages iSd § 1267 ABGB entsprechend. Die Pokerspieler beginnen ihr Spiel immer mit der ihnen in Aussicht gestellten Hoffnung, dass einem von ihnen ein Vorteil (Gewinn) zukommen wird, dagegen versprechen die Spieler Einsätze zu tätigen - "Entgelt gegen Gewinnchance/Hoffnung auf Gewinn". Aus Sicht jedes Spielers ist der Vorteil, der Gewinn ungewiss. Die Definition des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG entspricht dem bürgerlich-rechtlichen Glücksvertragsbegriff und damit auch der Intention der Besteuerung von Rechtsgeschäften mit der Rechtsgeschäftsgebühr, so lautet zu Beginn des 3. Abschnittes § 15 Abs. 1 GebG
"
Rechtsgeschäfte
....sind gebührenpflichtig". Gegenstand des Spielvertrages beim Kartenpokerspiel ist die Leistung des Spielers, nämlich die Bezahlung des Entgelts (Einsatz) und die "Gegenleistung" besteht in der Hoffnung des Spielers auf eine Gewinnchance. Der Vertragsgrundsatz "ich gebe, damit du gibst" verdünnt sich bei dem "damit du gibst" zu einer Hoffnung, dass der Spieler für seinen Einsatz den Gewinn bekommt.
8.3. Besonderheit des Kartenpokerspiels außerhalb der Spielregel
Einerseits ist beim Kartenpokerspiel das "Grundgerüst" höchst einfach, es besteht im realen "Zuteilen" der Karten. Im Augenblick der Zuteilung der letzten Karte entscheidet sich, wer der Gewinner ist. Gewinner ist, wer die beste Kartenkombination im Vergleich in Händen hat. Andererseits bietet das Pokerspiel dem Spieler eine Reihe von Verhaltensmöglichkeiten. Dazu gibt das Spiel nach der Regel Raum: Der Spieler kann seinen Einsatz erhöhen, er kann den Einsatz in gleicher Weise, also nicht erhöht, setzen, wie ein Vorspieler. Er kann bei einer Einsatzrunde eine Pause einlegen. Er kann das Spiel nach Überlegung verlassen. (UFS 13.12.2004, RV/0421-W/02; UFS 24.7.2007, RV/0369-W/02 ua.).
Im einzelnen Pokerspiel, Spielvertrag besteht aber nach der Spielregel keine Möglichkeit, eine Methode anzuwenden, die es bewirken (kausieren) würde, einem Spieler entgegen dem Zufallen der Spielkarten, ein z.B. jetzt ablaufendes Einzelspiel in zwingender Weise für sich zu entscheiden: Sozusagen den Lauf des Geschehens (des Zuteilens der Karten) zu seinen Gunsten "herumzureißen". Der Name "Glücksspiel" ist, was den Tatbestand betrifft, einschränkend. Es müsste, wenn das Ergebnis angesprochen werden sollte, "Glück- und Pechspiel" oder "Gewinn- und Verlustspiel" heißen. Ein Glücksspiel liegt nur dann vor, wenn auch für den Verlierer der Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Nun kann die Abwicklung eines Pokerspieles dergestalt sein, dass ein Spieler nach dem anderen nicht mehr mitbieten will und das Spiel verlässt, in dem er die Spielkarten von seinen Händen weg auf den Tisch legt. Die schon getätigten Einsätze sind für ihn verloren. Sie bedeuten für ihn einen Verlust (verlorener Einsatz). In einem solchen Spiel ist der Verlust des Spielers durch dessen freie Willensentscheidung hervorgerufen. Nach der Spielregel besteht kein Müssen. (UFS 13.12.2004, RV/0421-W/02; UFS 24.7.2007, RV/0369-W/02 ua.). Was sind die Grundlagen für seine Entscheidung? Das ist der Blick in seine Karten, auf die offenen Gemeinschaftskarten und die gedankliche Verknüpfung mit der Reihenfolge der Kartenkombinationen nach der Spielregel. Er versucht seine Chancen auf ein gutes Blatt auf das Beste einzuschätzen. Er fragt sich: "Habe ich das bessere Blatt als die anderen?" Es ist eine Erfahrung, mehr als die Hälfte der Spieler, von z.B. sieben (7) Spielern, erhalten Karten, die keine Chance auf einen Gewinn eröffnen. Im Blick auf die zugefallenen schlechten Karten, die Beurteilung der Chancenlosigkeit, die "Pokerweisheit", dass es in einem solchen Fall ökonomischer ist, das Spiel so schnell wie möglich zu verlassen (ein Bluff kann auch nicht in einem Spiel nach dem anderen mit Erfolg gelandet werden), fällt die Entscheidung, nicht weiter zu bieten und das Spiel zu verlassen. Gegen Ende der Bieterrunden, wenn die Einsätze schon angewachsen sind, gibt auch das Ausmaß der Risikofreudigkeit seinen Ausschlag, weiter zu spielen oder nicht (Nervensache). Hauptquelle für den Entschluss, das Spiel zu verlassen, ist in der überwiegenden Zahl der Fälle im wahrsten Sinn des Wortes der Zu-fall der schlechten Karten. (UFS 13.12.2004, RV/0421-W/02; UFS 24.7.2007, RV/0369-W/02 ua.).
Immer wieder wird vorgebracht, dass sich nach der "reinen Theorie" Gewinn und Verlust die Waage halten, wenn das Pokerspiel zwischen denselben Spielern theoretisch unendlich lang gespielt wird, ohne Gebühren für das Casino, für den Staat. (Nullsummenspiel, siehe Andy Bellin, Full House, Die Poker-Spieler und ihre Geheimnisse, Europa Verlag, 2002, 29; Bewersdorff, Glück, Logik und Bluff, Mathematik im Spiel - Methoden, Ergebnisse und Grenzen, 3. Auflage, 289). Wie in Kapitel 9.2.2. Berufsspieler, in Bezug zu Biljana Djurdjevic, Spielsucht - untersucht und aufgezeigt anhand des Pokerspiels, 2008, unveröffentlichte Diplomarbeit, zu zeigen sein wird, handelt es sich dabei tatsächlich um "reine Theorie". Es mag beim Pokerspiel durch ausgeübtes geschicktes Bluffen (hie und da möglich) der Prozentsatz der Gewinnerwartung etwas über ein Prozent liegen. Aber es kann mit Überzeugung gesagt werden, er liegt nicht bei 50% oder mehr. Da müsste ein Pokermeister jedes zweite ("gewöhnliche") Pokerspiel mit Sicherheit gewinnen. In einer besonderen Auffälligkeit gewinnen die Pokermeister bei den "gewöhnlichen" Spielen auch nicht. Wenn ein Pokermeister eine Stunde mit Durchschnittsspielern das "gewöhnliche" Poker spielt, so hat noch niemand behauptet und empirisch nachgewiesen, dass dieser in den meisten Fällen (9 Spiele von 16 Spielen in einer Stunde) die Ergebnisse für sich entschieden hätte. (UFS RV/0499-I/10, 13.5.2011).
Weder Bluffen noch das Vorhandensein von kombinatorischen Fähigkeiten sind Teil der Spielregeln sämtlicher Pokervarianten und auch nicht dem bürgerlich-rechtlichen Glücksvertrag "Spiel" immanent. Die Illusion, dass durch Bluffen oder andere Strategien die Hoffnung auf eine Gewinnchance zu einem einigermaßen sicheren Gewinn wird, dass man gegenüber den anderen Spielteilnehmern durch die überlegene Strategie "der Überlegene" ist, der schließlich den Gewinn einstreift, mag den speziellen Reiz des Kartenpokerspiels ausmachen, er ist Bestandteil seiner "Spielwelt", seiner Atmosphäre, seines "Geheimnisses" (Johan Huizinga, Homo Ludens. Vom Ursprung der Kultur im Spiel, 20-21) oder auch die "Marketingstrategie" des Kartenpokerspiels. Der mögliche Verlust wird aus der "Spielwelt" ausgeblendet, der Spieler, der sich zum Spiel setzt, identifiziert sich mit dem Gewinner, da er eine Gewinnchance erhofft. Im eigenen Universum dieser artifiziellen "Spielwelt" hat der Gewinner gewonnen, weil er eine überlegene Taktik angewendet hat und hat der Verlierer verloren, weil er Pech gehabt hat. Diese Phänomene treten bereits im Alltagsdiskurs über Poker auf, ohne dass es zu einem Spiel kommt. Bereits das gesprochen Wort "Poker" löst bei Zuhörern fast automatisch die Identifikation mit dem Gewinner infolge Anwendung überlegener Strategien aus. Unterstützt wird diese Ansicht durch Kartenspiele, bei welchen Bluff zwar theoretisch möglich ist, aber sich nicht diese sprichwörtliche "Kultur des Bluffens, der Identifikation mit Überlegenheitsstrategien" herausgebildet hat wie beim Kartenpokerspiel. So kann es z.B. "Bluff" wie beim Pokerspiel auch bei Baccara und seiner Variante Lucky 9 durchaus geben, da bei diesen Spielen die Karten teilweise offen und teilweise verdeckt ausgeteilt werden, allerdings nur zwischen Spieler und Spielergeber. (UFS RV/1338-W/05, 13.4.2007, zu Besonderheiten außerhalb der Spielregel bei Black Jack siehe auch OGH 3 Ob 2440/96, 15.4.1998 betreffend Zutrittsverbot eines card counters zum Casino, besprochen von Pfersmann, Bemerkenswertes aus der SZ 71/1).
Wie schon in den früheren Berufungsentscheidungen vertritt der UFS die Standpunkt, dass das Glück oder Pech tatsächlich von den zugefallenen Karten abhängig ist. (Vgl. UFS RV/1338-W/05, 13.4.2007; UFS 13.12.2004, RV/0421-W/02; UFS 24.7.2007, RV/0369-W/02; UFSRV/0499-I/10, 13.5.2011; UFS RV/0500-I/10, 11.5.2011 ua.).
Nur ein Teil der im ABGB geregelten Glücksverträge ieS und iwS unterliegt den Rechtsgeschäftsgebühren gemäß
§ 33 TP 17 GebG. § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG unterzieht Glücksverträge ieS, nämlich das Spiel, bei welchem Gewinn oder Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, den Rechtsgeschäftsgebühren durch Verweis auf § 1 Abs. 1 GSpG. Das Kartenpokerspiel entspricht dem bürgerlich-rechtlichen Rechtsgeschäft Spiel gemäß
§ 1272 ABGB und ist damit allgemein von § 33 TP 17 GebG erfasst.
9.
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG
aF besteuert Glücksspiele gemäß
§ 1 Abs.1
GSpG
Gemäß
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG in der Fassung vor dem 1.1.2011 BGBl. I 54/2010 unterliegen der Gebühr: Glücksspiele (§ 1 Abs. 1 GSpG), die von einem Veranstalter angeboten oder organisiert werden, wenn die Gewinste in Geld bestehen, vom Gewinst 25%.
Die im Oktober 2010, das ist der Zeitraum des gegenständlichen Pokerturniers, gültige Fassung des § 1 GSpG, Inkrafttreten mit 19.8.2010 durch BGBl. I 73/2010 lautet:
"Glücksspiele
§ 1.
(1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.
(3) In Angelegenheiten des Glücksspiels kann der Bundesminister für Finanzen Amtssachverständige bestellen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat per Verordnung einen Beirat oder eine Stelle zur Suchtprävention und Suchtberatung unter Beiziehung des Bundesministers für Gesundheit sowie des Bundesministers für Konsumentenschutz einzurichten, dessen bzw. deren Aufgabe die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes ist. Zur Finanzierung der Arbeit dieser Stelle oder dieses Beirates wird ab 1. Jänner 2011 ein Finanzierungsbeitrag von 1 vT der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach § 28 sowie nach § 57 Abs. 4 gemeinsam mit den jeweiligen Abgaben erhoben."
§ 1 Glücksspielgesetz
in der Version vor den Novellen 2008 und 2010 zum Glücksspielgesetz lautete:
"§ 1 (1) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bestimmte Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen. Eine solche Verordnung ist nur zu erlassen, wenn sie aus Gründen der Rechtssicherheit entsprechend den ordnungs- und fiskalpolitischen Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist."
§ 1
und
§ 60 Abs. 22-24 Glücksspielgesetz
in der Version der Glücksspielgesetznovelle 2008,
BGBl. I 54/2010
lauteten:
"Glücksspiele
§ 1 (1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.
(3) In Angelegenheiten des Glücksspiels kann der Bundesminister für Finanzen Amtssachverständige bestellen."
§ 60 Abs. 22-44 GSpG:
"(22) Nach erfolgter Notifikation im Sinne der RL 98/34/EG (Nr. 2008/522/A) und nach am 23. Februar 2009 abgelaufener Sperrfirst des Art. 8 RL 98/34/EG treten alle anderen Änderungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes,
BGBl. I Nr. 54/2010
, am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. §§ 57 bis 59 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 20 in der Fassung dieses Bundesgesetzes kommt erstmals für das Kalenderjahr 2011 zur Anwendung.
(23) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient, die Zuweisung einzelner Aufgaben an Abgabenbehörden übertragen.
(24) Bis zur Erteilung einer Konzession im Sinne des § 22, längstens bis 31.12.2012, steht § 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes dem Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel dann nicht entgegen, wenn dieser Betrieb bereits auf Grundlage der Rechtslage zum 1. Jänner 2010 zulässig gewesen wäre und bereits vor dem 15. März 2010 auf Basis einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung erfolgt ist."
Zu diesen gesetzlichen Bestimmungen erläutern 658 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Materialien (Besonderer Teil, zu Artikel 1, zu § 1 sowie § 60 Abs. 22 GSpG),:
"Durch die beispielhafte Aufzählung von bestimmten Arten an Glücksspielen in Abs. 2 soll für den Rechtsanwender ohne eingehendes Judikaturstudium für die gängigsten Spielvarianten eindeutig erkennbar sein, dass es sich bei den in diesem Absatz angeführten Spielen jedenfalls um Spiele im Sinne des Abs. 1 und somit - sofern kein Ausnahmetatbestand zur Anwendung kommt, - um dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegenden Glücksspiele handelt. Insofern wird ua der höchstgerichtlichen Judikatur Rechnung getragen, die Poker und andere Spiele als Glücksspiele bestätigt hat (VwGH vom 8.9.2005,
2000/17/0201
). Überdies soll durch die Aufnahme des demonstrativen Katalogs von klassischen Glücksspielen die Rechtssicherheit erhöht werden und gerichtliche Auseinandersetzungen um deren Glücksspieleigenschaft im Interesse der Verfahrensökonomie und einer effektiven Umsetzung des GSpG vermieden werden. Von der Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen zur Bezeichnung bestimmter Spiele als Glücksspiel soll dann Gebrauch gemacht werden, wenn es die Rechtssicherheit der Anwender verlangt.
Mit dem neuen Abs. 3 wird den Anforderungen der Praxis nach Amtssachverständigen Rechnung getragen."
Und 658 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Materialien (Besonderer Teil, zu Artikel 1, zu § 60 Abs. 22 bis 24 GSpG):
"§ 60 Abs. 22 normiert eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen, die Zuweisung einzelner Aufgaben an Abgabenbehörden zu übertragen, wenn dies organisatorisch zweckmäßig ist und dem Vollzug im Sinne einer ökonomischen Verwaltung dient.
Die Übergangsbestimmung in § 60 Abs. 24 reflektiert den Umstand, dass nach langjähriger Ansicht und Auslegungspraxis des Bundesministers für Finanzen die unternehmerische Durchführung von Poker außerhalb von Spielbanken in Pokersalons bereits nach der bisherigen Rechtslage verboten war (vgl dazu insbesondere auch die Erläuterungen zu
§ 2 Abs. 4 GSpG
in der Glücksspielgesetznovelle 1996, 368 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP; vgl zudem VwGH 31.3.2008,
2008/17/0033
). Dies wurde in der Vergangenheit von Seiten einzelner Unternehmer rechtlich bestritten. Diese Rechtsfrage soll nun für den Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel auf Basis einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung nicht durch die vorliegende Novelle beantwortet werden, sondern weiter nach der bisherigen Rechtslage durch die zuständigen Behörden zu beurteilen sein. Die Zulässigkeit von Pokersalons nach der alten Rechtslage bleibt damit zunächst weiter Vorfrage für strafrechtliche oder verwaltungsbehördliche Maßnahmen."
§ 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 GSpG idF der Glücksspielnovelle 2008 BGBl. I 54/2010 traten gemäß
§ 60 Abs. 22 GSpG am Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft, das war der 19.7.2010. Die Bestimmungen über die neue Glücksspielabgabe §§ 57 bis 59 GSpG sollten erst am 1.1.2011 in Kraft treten, und § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 und Z 8 GebG sollte am 1.1.2011 außer Kraft treten.
Vom 19.7.2010 bis 31.12.2010 stehen daher § 33 TP 17 GebG "alte Version" und § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 GSpG "neue Version" mit der Aufzählung von Poker als Glücksspiel nebeneinander in Geltung. Von einer, wie die Bw. meint, Doppelbesteuerung, kann keine Rede sein, da § 1 Abs. 2 GSpG keine neue Steuer regelt, sondern eine Legaldefinition zu § 1 Abs. 1 GSpG, der ebenfalls neu gefasst wurde, darstellt. Im Gegenteil, die Doppelbesteuerung wurde dadurch vermieden, dass die Bestimmungen über die Glücksspielabgaben §§ 57 bis 59 GSpG erst nach Außerkrafttreten der alten Version des § 33 TP 17 GebG Geltung erlangen.
§ 1 Abs. 2 GSpG idF der Glücksspielnovelle 2008 BGBl. I 54/2010 "Poker" definitiv als Glücksspiel. Der UFS ist an das Gesetz gebunden, weswegen sich weitere Ermittlungen erübrigen, ob Poker ein Glücksspiel ist.
Das Glücksspielgesetz enthält abgabenrechtliche Regelungen, ist aber ein Gesetz sui generis, da es auch andere Zwecke wie Ordnungspolitische oder die Sportförderung regelt (§ 20 GSpG). (Strejcek/Bresich (Hg.), Glücksspielgesetz- GSpG 1989, 2009, 24). Der Begriff Spiel ist nicht im Glücksspielgesetz definiert, sondern Spiel ist der entgeltliche Glücksvertrag iSd § 1267 ABGB. "Zentraler Inhalt dieses Begriffes ist danach die Beteiligung an einem Vertrag, kraft dessen als Gegenleistung für einen eingesetzten Vermögenswert ein Vermögensvorteil erhofft wird, wobei die Realisierung dieser Hoffnung noch ungewiss ist." (Manfred Burgstaller, Grundfragen des Glücksspielstrafrechts, RZ 2004, 214). Das Glücksspielgesetz umgreift den Teil der bürgerlich-rechtlichen Glücksverträge ieS (Wette, Spiel, Los), bei welchen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Auf diese Verträge verweist § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG. Der Spielvertrag wird sowohl bei den Rechtsgeschäftsgebühren als auch nach dem Glücksspielgesetz aufgrund des bürgerlichen Rechts abgeschlossen, § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG besteuert nur den Abschluss des Rechtsgeschäftes, greift aber nicht in die vertraglichen Vereinbarungen ein. So entschied erst kürzlich der UFS RV/2013-W/06, 22.3.2011 zur Gesellschaftsteuer, dass die Vereinbarung der Vertragsteile über die unbare Entnahme aufgrund der handels- und gesellschaftsrechtlichen Vorgaben abgeschlossen wird, während das Umgründungssteuergesetz für den Vorgang der unbaren Entnahme steuerlich von Bedeutung ist. Laut Binder in Schwimann, ABGB3, V, § 1272 Rz 1 geht der Rechtsgeschäftscharakter eines Glücksspieles durch dessen Zuordnung zum Glücksspielgesetz nicht verloren.
9.1. Aus abgabenrechtlicher Sicht bilden die Gebühren und Verkehrsteuern den Rahmen zur Auslegung des Tatbestandsmerkmales "vorwiegend" in
§ 1 Abs. 1 GSpG
Die Bw. wendet ein, dass das Tatbestandsmerkmal "vorwiegend" in § 1 Abs. 1 GSpG bedeute, dass deutlich mehr als 50% Zufallselemente und wesentlich weniger als 50% Geschicklichkeitsanteile für die Glücksspieleigenschaft eines Spiels vorhanden sein müssten, was gerade bei Poker nicht zutreffe.
Wiederholt weist der UFS darauf hin, dass für den gegenständlichen Fall § 1 Abs. 2 GSpG in Geltung steht und § 1 Abs. 1 GSpG nach seinem Sinn und Zweck nicht verändert wurde. Nach der Regierungsvorlage 658 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage, Materialien, 3, sollte mit dem neuen Wortlaut des § 1 Abs. 1 GSpG lediglich der Glücksspiel- und Ausspielungsbegriff präzisiert werden. "So sieht das Gesetz etwa eine eindeutige Definition für Glücksspiele vor, um Missverständnisse in Zusammenhang mit der Qualifikation von Poker und anderen Glücksspielen als Glücksspiele zu vermeiden....So ist Poker beispielsweise derzeit auf Grund höchstgerichtlicher Judikatur Glücksspiel....Um in Zukunft derartige gerichtliche Auseinandersetzungen über die Auslegung des Glücksspielbegriffes und diesbezügliche Unklarheiten zu minimieren, sollen die klassischen Glücksspiele in einem demonstrativen Katalog gesetzlich festgeschrieben werden....".
Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "ausschließliche oder vorwiegende Zufallsabhängigkeit" verweist Manfred Burgstaller, Grundfragen des Glücksspielstrafrechts, RZ 2004,214, auf Höpfel, Probleme des Glücksspielstrafrechts, ÖJZ 1978, 423, 424. Vorwiegende Zufallsabhängigkeit ist anzunehmen, wenn "nicht mehr eine berechtigte rationale Erwartung über den Spielausgang entwickelt, sondern letztlich nur auf Grund eines Hoffens, einer irrationalen Einstellung, auf dieses oder jenes einzelne Ergebnis des Spiels gesetzt werden kann". Diese Auslegung wird auch von Strejcek/Bresich (Hg.), Glücksspielgesetz- GSpG 1989, 2009, zu § 1 Rz 5-10, vertreten. Zufall ist dort, wo das Eintreten (Ereignis) durch keinen erkennbaren bzw. nachweisbaren Grund bewirkt wird. Demnach entspricht dieser Vorstellung von Zufall im Blick auf einen zu beurteilenden Geschehnisablauf nicht ein beliebiges Nebeneinander von "Zufallsbedingungen" und z. B. "Geschicklichkeitsbedingungen" in allen denkbarmöglichen mathematischen Verhältnisgrößen. Dementsprechend ist für den OGH 14 Os 140/90, 12.3.1991 beim Kartenpokerspiel der Umstand, dass dem einzelnen Spieler die jeweils nicht an ihn ausgeteilten Karten im Spielverlauf nicht bekannt werden, ein maßgebliches Kriterium dafür, die vorwiegende Zufallsabhängigkeit des Spiels zu bejahen. Am Rande bemerkt der UFS, dass diese Untersuchungen bereits zitiert wurden, UFS 13.12.2004, RV/0421-W/02; UFS 24.7.2007, RV/0369-W/02 ua.
Nach Ansicht des UFS 13.12.2004, RV/0421-W/02; UFS 24.7.2007, RV/0369-W/02 ua., ist der Text "ausschließlich" oder "vorwiegend vom Zufall abhängig" nicht so zu verstehen, dass hier eine Abwägung mit einem Ergebnis von z B. 53,7 % Zufallskomponente und 46,3 % Geschicklichkeitskomponente als Ziel tatbestandsgemäßer Ermittlungen Platz zu greifen hat. Zufall im Blick auf ein Ereignis ist nur dort, wo es im Gesamten gesehen keinen nachweislichen Grund (Ursachen, wie zielbewusstes Handeln, Geschicklichkeit) zu erkennen gibt. Bei der Beurteilung, ob Zufall oder Geschicklichkeit kausiert, ist eine Tendenz in Ausrichtung Ausschließlichkeit zu erkennen. Entweder "regiert" in seiner Fülle der Zufall oder in seiner Fülle die Geschicklichkeit. Es kann sich bei dem, was den Unterschied zur "Ausschließlichkeit" ausmacht, nur um kleine, eher zu vernachlässigende "Größen" handeln, die dem Spiel in seiner Gesamtbeurteilung nicht seinen "Charakter" nehmen. Bemerkt wird, dass die Wortfolge "ausschließlich oder vorwiegend" auch in anderen Verkehrsteuergesetzen Tatbestandsmerkmal ist, in § 2 Abs. 1 Z 4 KfzStG sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit "Omnibusse sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen oder Taxigewerbe verwendet werden" und in § 2 Abs.1 Z 7 KfzStG sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit "Zugmaschinen und Motorkarren, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und fortwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden....". Zu § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG stellten die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage klar, dass "vorwiegend" im Sinne von "nahezu ausschließlich" zu verstehen ist (Siehe UFS RV/0459-I/0531, 10.2006). Die Formulierung "ausschließlich oder vorwiegend" wurde im Glücksspielgesetz einerseits mit Bedacht auf die Einheitlichkeit des Steuerrechtes getroffen, und andererseits im Hinblick darauf, dass sich der Zufall bei bestimmten (körper-)sportlichen Ereignissen zwischen 49% und 53% auswirkt, die sicherlich nicht vom Glücksspielgesetz erfasst werden sollten. (Hambach/Hettich/Kruis, Verabschiedet sich Poker aus dem Glücksspielrecht?, MR Int, 2009 Heft 2, Seite 42. Bakkalaureatsarbeit von Martin Sturc, "Poker - Ein Paradigmenwechsel vom Glücksspiel zum Denksport" 2010, Internetplattform http.//gambling-institute.de/pokertexte, Kapitel: "Fußball ein Glücksspiel?", 25. Jörn Quitzau/Henning Vöpel, Der Faktor Zufall im Fußball, Eine empirische Untersuchung für die Saison 2007/2008, HWWI Research, 2009, 15: "Als "Zufall" müssen alle Einflussfaktoren gelten, die - anders als Qualität der Mannschaften, aktuelle Form, mentale Stärke, Verletzungen oder Sperren - in Bezug auf das Spielergebnis nicht prognostizierbar sind. Wäre der Spielausgang streng deterministisch, würde immer die bessere Mannschaft gewinnen. Tatsächlich aber werden Spiele durch unvorhersehbare Ereignisse beeinflusst. Je ausgeglichener die Mannschaften sind, desto eher sind diese Einflüsse spielentscheidend. In der (deutschen) Bundesliga beträgt der Einfluss des Zufalls auf den Spielausgang durchschnittlich 52,7% und in der Premier League 49,5%. Im Vergleich der jeweils ersten Fünf zeigt sich, dass die Spiele der Premier League mit 54,7% stärker vom Zufall beeinflusst werden als in der Bundesliga mit 53,5%"). Die Bw. kann mit der Argumentation, dass "vorwiegend" mehr ist als "überwiegend" nichts für sich gewinnen. Nach http://synonyme.woxikon.de/synonyme/vorwiegend.php und http://wiktionary.org/wiki/vorwiegend beide Abfragen vom 25.7.2011, ist für "vorwiegend" auch "überwiegend" ein Synonym.
Nach Ansicht des UFS ist "ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig" im Konnex mit dem Tatbestandsmerkmal "ein Spiel" in § 1 Abs. 1 GSpG zu sehen. Das Ergebnis eines Einzelspiels muss ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Auch Pokermeister können länger dauernde Verluststrecken nicht vermeiden, denn sie können den Zufallseffekt der ausgeteilten Karten nicht wirksam beeinflussen. Deswegen überwiegt auch beim Einzelspiel das aleatorische Element. Der Einfluss der "winning strategy" ist gering, wenn schlechte Karten ausgeteilt werden. Beobachtungszeitraum, ob ein Spiel ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, ist das einzelne Spiel "Eine Einzelbetrachtung wird auch deshalb anzuwenden sein, weil dem Grund nach das Spiel, also jene Zeitspanne, die sich vom Austeilen der Karten bis zur Aufteilung des Pottes erstreckt, zu beurteilen ist. Das Spiel ist daher nicht eine Aneinanderreihung von derartigen Spielabläufen, sondern jeweils mit dem Aufdecken der Karten bzw. dem Aussteigen aller anderen Teilnehmer beendet." (Lehner, Poker - ein Spiel im Visier der Finanzverwaltung? taxlex 2007, 263). Die Betrachtung des Einzelspiels gilt auch für das Turnierpoker.
Nach Ansicht des UFS konveniert die Betrachtung des Einzelspiels einerseits mit dem ABGB, das im Vertragsrecht die Vereinbarung zwischen den Vertragsteilen und die Erfüllung der Vereinbarung im Blick hat, also den Beginn bis zum Ende des einzelnen Vertrages, das einzelne Schuldverhältnis. Das Spiel beginnt mit dem Austeilen der Karten, mit dem Hinlegen der Einsätze beginnt die Wette über die bestmögliche Kartenkombination und das einzelne Spiel ist zu Ende, mit dem Aufdecken der Karten bzw. mit dem Aussteigen der anderen Teilnehmer und der Übergabe des Gewinnes an den gewinnenden Spieler. Durch die Glücksspielgesetznovelle 2008 wurde § 1 Abs. 1 GSpG neu gefasst - statt der Mehrzahl "Glücksspiele", wird die Einzahl verwendet, nämlich dass ein Glücksspiel ein Spiel ist, bei welchem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Damit synchronisierte der Glücksspielgesetzgeber die dem Glücksspielgesetz unterliegenden Spiele mit dem "Spielvertrag" des ABGB, wonach immer das einzelne Rechtsgeschäft vom zeitlichen Beginn bis zum zeitlichen Ende betrachtet wird.
Nach Ansicht des UFS konveniert die Betrachtung des Einzelspiels andererseits auch mit dem Gebührengesetz. Im 3. Abschnitt verwendet das Gebührengesetz in den Tatbeständen, die den Steuergegenstand umschreiben die übliche Mehrzahl "Rechtsgeschäfte (§ 15 GebG), Annahmeverträge (§ 33 TP 1 GebG), Bestandverträge (§ 33 TP 5 GebG)....und Glücksverträge (§ 33 TP 17 GebG)". Gemäß
§ 16 GebG entsteht die Gebührenschuld allerdings dann, "wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft....errichtet wird." Das heißt, bei dem Tatbestand des Entstehens der Gebührenschuld legt der Gebührengesetzgeber durch Verwendung der Einzahl fest, dass die Steuerschuld immer nur für das einzelne individuelle Rechtsgeschäft entsteht. Ergänzt wird § 16 GebG durch § 19 Abs. 2 GebG wonach bei mehreren Rechtsgeschäften in einer Urkunde grundsätzlich für jedes einzelne Rechtsgeschäft die Gebühr zu entrichten ist. § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG, hier das "Kartenpokerspielrechtsgeschäft", nimmt im Gebührengesetz lediglich eine Sonderstellung wegen der Durchbrechung des Schriftlichkeitsprinzips und des eigenen Gebührenauslösetatbestandes ein, ist aber in der Ordnungsstruktur der Rechtsgeschäftsgebühren "Besteuerung des Abschlusses jeweils des einzelnen Rechtsgeschäftes" nahtlos eingebettet (jedenfalls bis 1.1.2011).
Damit ist die Interdependenz vom Glücksspielgesetz bis zum Gebührengesetz vor dem Hintergrund des ABGB aufgezeigt, dass das einzelne Spiel (Rechtsgeschäft) besteuert wird und damit die Entscheidung über das Spielergebnis des jeweils einzelnen Spieles ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig sein muss.
Nach den parlamentarischen Materialien zur Glücksspielnovelle 2008 und nach der Judikatur der Höchstgerichte (OGH 12.3.1991, 14 Os 140/90; VwGH 8.9.2005, 2000/17/0201) wurde das Kartenpokerspiel gleich welche Variante immer insgesamt, d.h. aufgrund des Spieleinsatzes für ein Hoffen auf den Gewinn, als Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG eingestuft. In § 1 Abs. 2 GSpG ist klargestellt, dass Poker in seinen Varianten ein Glücksspiel ist. Mit der beispielhaften Aufzählung von bestimmten Arten von Glücksspielen in § 1 Abs. 2 GSpG "wird ua der höchstgerichtlichen Judikatur Rechnung getragen, die Poker und andere Spiele als Glücksspiele bestätigt hat (VwGH vom 8.9.2005,
2000/17/0201
)." (Besonderer Teil, zu Artikel 1, zu § 1 sowie § 60 Abs. 22 GSpG).
9.2. Geschicklichkeits- und Glücksaspekte
9.2.1. Pokersport
Die Bw. führt an, dass Poker vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) anerkannt sei, bzw. dass Poker von der "International Mind Sports Association" (IMSA), welche Denksportspiele wie Schach, Go, Bridge und Dame durchführe, als Bewerb vertreten sein werde.
Das Internationale Olympische Komitee ist eine nicht staatliche Organisation, deren Zweck die Organisation und Betreuung der Olympischen Spiele ist. (http://de.wikipedia.org/wiki/Internationales_Olympisches_Komitee, Abfrage vom 3.5.2011). Poker befindet sich weder unter den Olympischen Sportarten (http://de.wikipedia.org/wiki/Olympische_Sportarten, Abfrage vom 3.5.2011) noch unter den vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) anerkannten Sportarten, unter welchen sich allerdings Bridge und Schach befinden (http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_vom_IOC_anerkannten_Sportarten, Abfrage vom 3.5.2011). 2008 wurde die International Mind Sports Association (IMSA), der die Weltverbände für Schach, Bridge, Go und Dame beitraten, mit Unterstützung des Internationalen Olympischen Komitees gegründet. Die IMSA leitet die Weltdenksportspiele in diesen Denksportarten, wobei die Schirmherrschaft von Sportaccord, dem Allgemeinen Verband internationaler Sportverbände (auch GAISF) übernommen wurde (http://de.wikipedia.org/wiki/Weltdenksportspiele, http://de.wikipedia.org/wiki/Sportaccord, Abfrage vom 3.5.2011). Die International Federation of Poker, heißt es auf diversen Internetseiten, sei als fünfter Mitgliedsverband, bzw. auf der Liste der Geschicklichkeitsspiele des IOC aufgenommen worden (http://de.wikipedia.org/wiki/International_Mind_Sports_Association, Abfrage vom 3.5.2011 http://de.pokerstrategy.com/world_of_poker/Poker-auf-der-Liste-für-Geschicklichkeitsspiele, http://www.zelluloid.at/kolumne/poker-kolumne-wird-poker-olympisch.html, http://www.london-netz.de/174/2010-0074/poker-olympia-2012.html, Abfrage vom 3.5.2011).
Entgegen diesen Angaben konnte der UFS recherchieren, dass die International Federation of Poker Partner von Mind Sport, bzw Observerstatus iSd Article 5 der Bye-Laws zu den Statuten der IMSA hat. Nach Article 4 Statuten der IMSA werden nach wie vor nur vier Mitglieder, nämlich die Weltverbände für Bridge, Schach, Dame und Go aufgezählt (http://www.imsaworld.com, Abfrage vom 3.5.2011 und vom 6.7.2011). Allerdings widerspricht aus Sicht des UFS die Möglichkeit, Kartenpokerspiel im Sinn eines sportlichen Wettbewerbes zu betreiben grundsätzlich nicht der Glücksspieleigenschaft von Poker.
"Unter Denksport versteht man die Ausübung einer mentalen Disziplin in Form von Meisterschaften oder Wettbewerben. Der Begriff wird umgangssprachlich aber auch oft für knifflige Rätselaufgaben benutzt. Für die Abgrenzung zu Spielen, die durch bloßes Nachdenken gewonnen werden können, gibt es verschiedene Definitionen. Eine sehr enge Definition ist, dass der Erfolg ausschließlich durch Denkleistungen und nicht durch Glück oder Zufall bestimmt ist (z.B. Turnierbridge oder Schach, etc.). Eine weiter gefasst Definition zählt unter Denksport auch Disziplinen, die hauptsächlich durch Denkleistungen bestimmt sind (z.B. Strategiespiele und Merkspiele wie Memory)." (http://de.wikipedia.org/wiki/Denksport)
Jörg Bewersdorff, Glück, Logik und Bluff. Mathematik im Spiel - Methoden, Ergebnisse und Grenzen, Einführung V - VI, ist ein Beispiel aus der Literatur, dass Denksport und Glücksspieleigenschaft einander nicht ausschließen, er unterscheidet Glücksspiele, bei denen die Entscheidung des Spielers über die Teilnahme und die Höhe des Einsatzes die wichtigste ist (z.B. Roulette), kombinatorische Spiele, bei welchen sich die erlaubten Möglichkeiten zu einer kaum noch überschaubaren Vielfalt kombinieren, so dass die Konsequenzen eines einzelnen Zuges nur noch schwer zu erkennen sind (Schach, Go, Mühle, Dame) und strategische Spiele, bei welchen die Ursache der Ungewissheit über den weiteren Spielverlauf dadurch entsteht, dass Spieler unterschiedliche Informationen über den erreichten Spielstand besitzen und damit ein einzelner Spieler nicht unbedingt die Informationen hat, über die die Spieler insgesamt verfügen. So muss ein Pokerspieler seine Entscheidungen treffen, ohne dass er die Karten seiner Gegner kennt. Diese imperfekte Information ist ein typisches Element der meisten Kartenspiele wie Poker, Skat und Bridge. "Daher hat Glück bei dieser Art von "Pokern" ein höheres Gewicht als strategisch korrektes Verhalten, zumindest dann, wenn nicht zu viele Partien gespielt werden.
Das entwertet das Resultat keineswegs, sondern rückt höchstens zu hohe Erwartungen zurecht." (Bewersdorff, Glück, Logik und Bluff. Mathematik im Spiel - Methoden, Ergebnisse und Grenzen, 289).
Nach Ansicht des UFS widerspricht es der Glücksspieleigenschaft eines Spiels nicht, wenn im Rahmen des Spiels komplexe Denkleistungen, wie z.B. beim Kartenpokerspiel Texas Hold'em die Kenntnis der Kartenkombinationen, um die gewettet wird, sowie die Reihung der Kartenkombinationen, nach der sich entscheidet, mit welcher Kombination ein Spielteilnehmer gewinnen oder verlieren kann, die Bildung von Kartenkombinationen aus den zwei eigenen verdeckten Karten und den fünf offenen Karten, die allen Spielteilnehmern zur Bildung ihrer Kombinationen zur Verfügung stehen, vorgenommen werden müssen, da der Erfolg beim Poker ohnehin vorwiegend vom Zufall bestimmt ist. Die Linie Sport - Spiel ist auch im Glücksspielgesetz durch eine bestimmte Form der Fußballwette (§ 7 GSpG - Toto) und Maßnahmen der Sportförderung (§ 20 GSpG) präsent. Wenn sich die Mitglieder der Kartenpokervereinigungen selbst als Ausübende eines Sports betrachten, steht das nicht im Widerspruch zur Glücksspieleigenschaft des Kartenpokerspiels gemäß
§ 1 GSpG.
9.2.2. Berufsspieler
Die Bw. bringt die Existenz von Berufsspielern, die ihren Lebensunterhalt mit Kartenpokerspiel verdienen, als Argument für die Geschicklichkeitsspieleigenschaften von Poker vor (Berufungspunkt 2.4, Berufungsergänzung vom 14.2.2011).
Ürek Vedat, Das Glücksspielstrafrecht und die "Pokercasinos" in Österreich, 2001, unveröffentlichte Diplomarbeit vertritt die Meinung, dass das Kartenpokerspiel ein Geschicklichkeitsspiel ist. Entgegen dem Artikel Bernd Holznagel, Poker - Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel? MMR 7/2008, 443, der gerade die Berufskartenpokerspieler als entscheidendes Argument dafür, dass Poker ein Geschicklichkeitsspiel ist, nennt, zeichnet dieser Autor ein anderes Bild der Berufskartenpokerspieler. Bemerkt wird, dass der Autor in seiner Arbeit darauf hinweist, dass er als Carddealer gearbeitet hat und eine einschlägige Berufserfahrung besitzt. Seine unveröffentlichte Diplomarbeit wurde bereits in den Berufungsentscheidungen des UFS RV/0421-W/02, 13.12.2004uva.zitiert.
Ürek Vedat teilt die Pokerspieler in zwei Gruppen ein. Die einen sind die wenigen äußerst erfahrenen und talentierten Berufsspieler, die einerseits im Pokerspiel sehr versiert sind und andererseits durch hohes Spielkapital Druck ausüben können, und die andere Gruppe bezeichnet er als die "low limit Spieler". Die Berufsspieler sind sehr mobil und reisen entweder zu den höchst dotierten Turnieren oder in Städte mit neu eröffneten Casinos, wo sie auf die zweite Gruppe treffen. Während der "low limit Spieler" oft sein letztes Geld setzen muss und dadurch sichtlich in Nervosität gerät,
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 1 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
KartenpokerspielHausverlosungGlücksverträgeloses SynallagmaGlücksspielGeschicklichkeitsspielPokersportZufallTexas Hold'emGewinnchanceRechtsgeschäftEinzelspiel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0743-W/11
- Stammnummer
- 55695
- Gültig
- 07.10.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF