Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0743-W/11
Das Kartenpokerspiel Texas Hold'em unterliegt als Glücksspiel der Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG iVm § 1 Abs. 2 GSpG (Zeitraum 19.7.2010 bis 1.1.2011) (Abweisung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0743-W/11vom 07.10.2011Teil 2 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
http://de.wikipedia.org/wiki/Olympische_Spiele, http://de.wikipedia.org/wiki/Internationales_Olympisches_Komitee, http://de.wikipedia.org/wiki/Olympische_Sportarten, http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_vom_IOC_anerkannten_Sportarten, http://de.wikipedia.org/wiki/Sportaccord, http://de.wikipedia.org/wiki/World_Games, http://de.wikipedia.org/wiki/Denksport, http://de.wikipedia.org/wiki/Weltdenksportspiele, http://de.wikipedia.org/wiki/International_Mind_Sports_Association, Abfragen jeweils vom 3.5.2011;
http://de.pokerstrategy.com/world_of_poker/Poker-auf-der-Liste-für-Geschicklichkeitsspiele, http://www.zelluloid.at/kolumne/poker-kolumne-wird-poker-olympisch.html, http://www.london-netz.de/174/2010-0074/poker-olympia-2012.html, Abfragen ebenfalls jeweils vom 3.5.2011.
http://www.imsaworld.com, Abfrage vom 3.5.2011 und vom 6.7.2011
und Pokerturnier
http://de.wikipedia.org/wiki/Turnierform; ....Pokerturnier; ....European Poker Tour, Abfrage vom 2.5.2011,
http://www.europeanpokertour.com/xy12 , sowie http://www.pokerstras.com/de/poker/how-to-play/ Abfrage vom 3.5.2011
6.3. Einsicht in die bisherigen Sachverständigengutachten
Bemerkt wird, dass die im Folgenden aufgezählten Gutachten bereits der Entscheidung UFS RV/0421-W/02, 13.12.2004 zugrunde gelegt wurden, die über http://www.bmf.findok.at abrufbar ist:
April 1994: Bericht "Ein Vergleich der Geschicklichkeit in Spielen mit einem Hasardelement" (Universitätsprofessor für Wahrscheinlichkeitsrechnung und Mathematische Statistik, Dr.B.B. und Universitätsdozent für Spieletheorie, Dr.P.B., beide Katholische Universität Brabant, Tilburg, Niederlande),
November 1996: "Gutachten über die Glücksspieleigenschaften des Kartenspiels 7-Card-Stud-Poker" von Univ. Prof. Dr. G., Institut für Statistik, Operations Research und Computerverfahren , Universität Wien (mathematisches Gutachten), samt dem Zusatz (Addendum)
Juni 1999: "Sachverständigengutachten über die Glücksspieleigenschaften des Kartenspiels Seven Card Stud Poker" von Univ. Prof. Dr. LW , Vorstand am Institut für Statistik und Operations Research, Karl Franzens Universität Graz (mathematisches Gutachten)
Aufsatz über "Bluffen beim Pokerspiel" von Prof. Dr. W.A. Wagenaar, Reichsuniversität in Leiden, Niederlande
6. April 2001: "Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Glücksspieleigenschaft des Kartenspiels Poker" Sachverständiger Ing. A
M, Elektrotechnik und Maschinenbau, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (soziologisches Gutachten: Tatsächliche Beobachtung der Elemente des Bluffens und deren Auswirkung auf den Spielausgang).
6.4. Vorhalt zur Vorbereitung auf den Erörterungstermin vor dem UFS vom 5.9.2011
Die Bw., vertreten durch Siart+Team Treuhand GmbH, äußerte am 28.4.2011 telefonisch den Wunsch auf Durchführung eines Erörterungsgespräches gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO. Der erste Erörterungstermin wurde vom UFS für 31.5.2011 anberaumt. Auf Ersuchen der Bw. wurde der Termin auf Herbst 2011 verschoben. Am 5.9.2011 setzte der UFS den Termin 3.10.2011 für das Erörterungsgespräch an. Mit den Ladungen wurde ein Vorhalt zur Vorbereitung auf den Erörterungstermin mitgereicht, der im Wesentlichen die vom UFS unvorgreiflich der Ergebnisse des Erörterungsgesprächs konzipierte Entscheidung enthielt. Sowohl der Bw., als auch dem Finanzamt wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu dem Vorhalt noch vor dem Erörterungstermin eine schriftliche Stellungnahme abzugeben bzw. weitere Beweismittel zu nennen.
In diesem Vorhalt ersuchte der UFS die Bw. um Folgendes:
"
Außerdem wird innerhalb dieser Frist/zum Erörterungstermin noch um Vorlage folgender Unterlagen (in Kopie) ersucht: Spielbedingungen der Kartenspiele der PokerStars European Poker Tour vom xy3 . bis xy4 .2010 in Wien
Wie viele online Qualifikanten gab es, bzw. waren aufgrund des Programms vorgesehen und wie viele Teilnehmer haben sich direkt am Veranstaltungsort angemeldet?"
Ebenso richtete der UFS in diesem Vorhalt an das Finanzamt folgendes Ersuchen:
"Im Prüfungsakt erliegt ein Aktenvermerk vom 29.10.2010. Steht etwas dagegen, diesen Aktenvermerk beim Erörterungsgespräch zu verlesen und mit der Bw. abzuklären?"
6.5. Erörterungstermin vor dem UFS
Zum Erörterungsgespräch vor dem UFS am 3.10.2011 kam das Finanzamt. Weder die Bw. noch ihre beiden Vertreter sind erschienen. Die Bw. gab bis dato weder eine schriftliche Stellungnahme zum Vorhalt zur Vorbereitung des Erörterungstermins ab, noch nannte sie weitere Beweismittel. Die mit dem Vorhalt zur Vorbereitung des Erörterungstermins angeforderten Spielbedingungen der Kartenspiele der PokerStars European Poker Tour vom xy3 . bis xy4 .2010 in Wien wurden von der Bw. bis dato nicht vorgelegt und die Frage nicht beantwortet.
Die Niederschrift über das Erörterungsgespräch am 3.10.2011 ist eine Beilage zu dieser Berufungsentscheidung. Im Folgenden wird der wesentliche Inhalt wiedergegeben:
"Amtspartei: Der Zusatz 1 A und 1 B bedeutet, dass so viele Teilnehmer waren, dass die Tische nicht ausgereicht hätten, um gleichzeitig zu starten. Die Partie 1 A hat am Dienstag, den xy14.2010 um 12 Uhr begonnen und 1 B begann am xy13.2011 um 12 Uhr. Die Plätze an jedem Tisch werden für den Start ausgelost. Wenn auf einem Tisch nur noch 4 Spieler übrig sind, werden 2 Tische mit nur noch 4 Spielern zu einem vollen Tisch zusammengelegt. Die Teilnehmer, die von den Anfangstagen übrig geblieben sind, haben dann am Donnerstag um 12 Uhr mit allen gemeinsam weiter gespielt.
An das Finanzamt wurde mit dem Vorbereitungsvorhalt folgende Frage gestellt: "Im Prüfungsakt erliegt ein Aktenvermerk vom 29.10.2010. Steht etwas dagegen, diesen Aktenvermerk beim Erörterungsgespräch zu verlesen und mit der Bw. abzuklären?"
Amtspartei: Es bestehen keine Einwände, der Bw. eine Kopie dieses Aktenvermerkes zukommen zu lassen. Die Informationen, die in diesem Aktenvermerk enthalten sind, stammen vom Herrn B selbst, bzw. von seinen Angestellten, die das Turnier betreut haben.
Die Referentin stellt einleitend fest, dass im UFS das gesamte zweitinstanzliche Rechtsmittelverfahren betreffend
Abgaben
angesiedelt ist, und gegenständliches Rechtsgeschäftsgebührenverfahren im UFS dem
Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen
zugeordnet ist. Im Rechtsgeschäftsgebührenverfahren geht es um die Besteuerung des Abschlusses von Rechtsgeschäften iSd
§ 15 GebG
, hier geht es ausschließlich um die Besteuerung des Rechtsgeschäftes Kartenpokerspielvertrag. Die Rechtsgeschäftsgebühren gemäß
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG
sind vom Geltungsbereich des Finanzstrafgesetzes (
§ 2 Abs. 2 FinStrG
) ausgenommen. Bei Nichtentrichtung der Rechtsgeschäftsgebühren ist eine Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG
möglich, das ist eine Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde.
Im gegenständlichen Verfahren vor dem UFS kann daher nicht behandelt werden, ob die Bw. das Kartenpokerturnier im Sinne des Haltens erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter nach der Gewerbeordnung durchführen kann oder nicht. Ebenso ist
§ 168 StGB
hier kein Thema. Ob ein Rechtsgeschäft verboten ist oder nicht, hat auf die Besteuerung keinen Einfluss, wenn die Vertragsteile das Ergebnis des verbotenen Rechtsgeschäftes eintreten lassen (
§ 23 Abs. 2 BAO
).
Amtspartei: Nach dem
§ 168 StGB
ist der Glücksspielbegriff eigenständig zu überprüfen, und nicht iSd Glücksspielgesetzes, da das StGB nicht auf das GSpG verweist und der Begriff "Glücksspiel" im
§ 168 StGB
nicht vorkommt. Das kommt dort noch dazu.
Nach gestraffter Darstellung des Sachverhalts, des Berufungsbegehrens und der Rechtslage wie im Vorhalt zur Vorbereitung des Erörterungstermins vom 5.9.2011, der den beiden Vertretern der Bw., sowie dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zugestellt wurde, durch die Referentin wird die Sach- und Rechtslage zu folgenden Themen erörtert:
Amtspartei: Die 275 Euro ergaben sich daraus, dass die Gewinnränge bei einzelnen Spielen dem Finanzamt vom Spielleiter vorerst mündlich mitgeteilt wurden. Er hatte erst danach Zugriff auf die EDV und hat die Änderungen auch mitgeteilt. Diese Mitteilung liegt im Prüfungsakt ein.
Amtspartei zu Punkt 7. Festgestellter Sachverhalt des Vorhaltes: Es wird nicht unlimitiert bar der Gewinn ausbezahlt, sondern bis maximal 10.000 Euro. Bei der Überweisung hat der Spieler die Wahl, dass ihm der Gewinn auf sein privates Konto oder auf sein Konto bei der PokerStars gezahlt wird.
Amtspartei zu Punkt 8.2: Zustandekommen des Spielvertrages des Vorhaltes: Zur Frage, wann der Spielvertrag zustande kommt, könnte es zu einem Unterschied kommen, ob Cashgames oder Turniere gespielt werden. Bei Cashgames hat der Teilnehmer die Möglichkeit, bereits gekaufte Jetons wieder in Bargeld rückzuwechseln, während bei Pokerturnieren diese Möglichkeit nicht besteht. Hat der Teilnehmer das Startgeld geleistet, so bleibt ihm nur mehr die Möglichkeit, wenn er Geld gewinnen möchte, das Spiel durchzuführen. Beim Turnier kann der Teilnehmer nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt einsteigen. Er kann spätestens noch innerhalb des 1. Levels (zB innerhalb der ersten halben Stunde) einsteigen, später nicht mehr. Der Zeitpunkt des Beginns des Spiels ist fix vorgegeben. Beim Cashgame kann der Teilnehmer jederzeit einsteigen.
Amtspartei: zu Punkt 8.2. des Vorhaltes: Freeze-Out System bedeutet, dass es keine Möglichkeit gibt, Jetons nachzukaufen. Bei Rebuy-Turnieren ist bis zu einem gewissen Fortschritt ein Nachkauf von Jetons möglich, im Unterschied zu Freeze-Out Turnieren gestaltet sich lediglich die Anfangsphase anders. Die gegenständlichen Turniere waren nicht gänzlich Freeze-Out Turniere, sondern es war bei manchen Events ein Rebuy möglich.
Das übliche Texas Hold'em Spiel geht so vor sich, dass zuerst die beiden verdeckten Karten ausgeteilt werden, nach einer weiteren Einsatzrunde drei offene Gemeinschaftskarten, dann folgt weder eine Einsatzrunde, eine weitere Gemeinschaftskarte wird aufgelegt es folgt eine Einsatzrunde und danach wird die fünfte Gemeinschaftskarte aufgelegt."
Der Aktenvermerk des Finanzamtes vom 29.10.2010 wird in Kopie dieser Berufungsentscheidung beigelegt, er hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"AKTENVERMERK 29.10.2010
Hinsichtlich des EPT Turniers im xy9 , welches von der"....Bw....."in der Zeit vom xy3 . - xy4 .2010 veranstaltet wird, wurden im Rahmen der örtlichen Nachschau vom xy3 .2010 und 28.10.2010 folgende Feststellungen getroffen (die Auskünfte wurden von Hr. A
B und Herrn C
D erteilt):
....Ein Zutritt ist nur nach Registrierung durch den Veranstalter möglich. Dabei wird EDV-unterstützt der Name des Spielteilnehmers oder sonstigen zugelassenen Besuchers erfasst....Bei der Zutrittskontrolle werden auch die Startgelder der Turnierteilnehmer geleistet....
Die Gewinne werden nach den Turnierregeln der EPT für jeden Rang nach Erreichen dieses Ranges durch einen Spieler fällig, d.h. wenn beim Turnier ab dem 80. Platz ein Preisgeld ausgeschrieben ist dann erhält der Spieler der als 80zig-letzter ausscheidet seinen Gewinn sofort. Die Barauszahlung erfolgt nur auf Wunsch des Spielers und höchstens bis zu €10.000,-. Beträge über €10.000,- werden entweder auf das Privatkonto des Spielers oder sein Konto bei PokerStar überwiesen.
Bei den Sattelite-Turnieren bei denen Starttickets für ein main-event der EPT-Serie gewonnen werden kann, wird nur bis zu jenem Rang gespielt, ab dem ein Ticket gewonnen wird (wenn z.B. aufgrund der Höhe der geleisteten buy-in insgesamt 28 Starttickets ausgespielt werden, wird nur bis zum Ausscheiden des 29zig-Letzten gespielt, dieser erhält den Restbetrag des Pots, der nicht mehr den Wert eines Tickets erreicht, die restlichen 28 erhalten je ein Startticket.
Eine Turnierteilnahme ist beim jeweiligen Turnierspiel nur bis zum Ende von Level 1 der ersten Spielrunde (ca. 30min nach Turnierstart) möglich....
....Die Spieleinrichtungen für die Turniere (Pokertische, Chips, Karten) werden von der EPT gestellt und befinden sich nicht im Eigentum der"...Bw....."(ob die Euro Poker Tour Ltd, PokerStars oder ein Dritter Eigentümer dieser Spieleinrichtungen ist konnten Hr. B und Hr. D nicht sagen).
Im obersten Geschoß....befindet sich der Cashgamebereich, der mit 18 Spieltischen der"....Bw.... "bestückt ist und auch mit Chips und Karten der"....Bw..... "bespielt wird. In der Startphase des Hauptturnierspieles musste mit einem Nebenbewerb aus Platzgründen in diesen Bereich ausgewichen werden.
Die Spieldauer des Hauptbewerbes war am 1. und 2. Tag mit 9 Stunden, am 3. Tag mit 8 Stunden festgelegt. Am 4. Tag wird auf 24 Spieler und am 5. Tag auf 8 Spieler heruntergespielt, am 6. Tag findet der Final Table statt, der auf einem Podium mit vollständiger Kameraaufzeichnung durchgeführt wird.
Im Stockwerk befindet sich auch ein Pressebereich, von dem aus die Nachrichten über den Spielverlauf durch die anwesenden Reporter vor allem an die diversen online-Foren ständig weitergegeben werden.
Die Kameraaufzeichnungen werden von diversen Internetforen live ausgestrahlt, der Fernsehsender Eurosport überträgt nur zeitversetzte zusammengefasste Berichte. Soweit die Daten über die stattfindenden Turniere bereits vorlagen, wurden diese am 28.10. an den Prüfer des FAG übergeben...."
7. Festgestellter Sachverhalt
Die Pokerstars European Poker Tour ist eine Serie großer Live-Pokerturniere, die in ganz Europa ausgetragen und vom Fernsehen übertragen wird. Auf http://www.europeanpokertour.com/xy12 , Abfrage vom 3.5.2011, war für das gegenständliche Turnier das Buy-In (Einkauf, die Summe an Chips, für die sich ein Spieler in ein Spiel einkauft) 5.000+300 Euro, das European Poker Tour Grand Final hat ein Buy-In von 10.000 Euro und es wurden max. 600 Teilnehmer zugelassen. Es gab auch die Möglichkeit, über Online-Qualifikation ab 5,45 Euro ein Preispaket zu gewinnen, der Gewinner sollte das Buy-In für das Turnier, Unterkunft und Taschengeld erhalten. Die Teilnahmebedingungen setzten sich aus einem Teil A und einem Teil B zusammen, wobei Teil B die Poker-Turnierregeln enthält.
Für die besten 80 Spieler waren Preise ausgesetzt. Der beste Spieler erhielt ein Preisgeld von 700.000 Euro, der 2. beste Spieler ein Preisgeld von 470.000 Euro, der 3. beste Spieler ein Preisgeld von 265.000 Euro usw., der 80. beste Spieler erhielt ein Preisgeld von 8.000 Euro. (http://www.europeanpokertour.com/de/live/prizes, Abfrage des Finanzamtes vom 5.11.2010.
Die Bw. war die Veranstalterin dieses Turniers in Wien vom xy3 . bis xy4 .2010. Die für den Spielbetrieb notwendigen Personen (Floorman, Dealer) sind bei der xy10 beschäftigt und wurden im Rahmen einer Personalbereitstellung der Bw. zur Verfügung gestellt. Ein Zutritt ist nur nach Registrierung durch den Veranstalter möglich. Die Daten sämtlicher Teilnehmer wurden durch die Turnieranmeldung EDV-mäßig erfasst. Die Entrichtung der Startgelder erfolgte - abgesehen von den online Qualifikanten - beim Zutritt des Teilnehmers am Veranstaltungsort. (Einsicht in den Prüfungsakt des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ABNr. xy1 , Niederschrift mit Herrn A B am 22.10.2010). Die Startgelder wurden von der Bw. treuhändig verwaltet. Der Spieler konnte auch ein Depot bei der Bw. einrichten, um die Möglichkeit zu haben, ohne große Bargeldmengen anzureisen. Bei der Depoteinrichtung beträgt der Mindestbetrag für eine Überweisung 10.000 Euro (http://www.xy2 , Abfrage des Finanzamtes vom 22.10.2010). Wofür der Teilnehmer das Depotgeld verwendet, liegt ausschließlich in der Entscheidung des Spielers. Die Gewinnauszahlung erfolgte entsprechend den Wünschen der Spieler entweder bar oder durch Überweisung. Es wird nicht unlimitiert bar der Gewinn ausbezahlt, sondern bis maximal 10.000 Euro. Bei der Überweisung hat der Spieler die Wahl, dass ihm der Gewinn auf sein privates Konto oder auf sein Konto bei der PokerStars gezahlt wird. (Einsicht in den Prüfungsakt des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ABNr. xy1 , Niederschrift mit Herrn A B am 22.10.2010, Erörterungsgespräch vom 3.10.2011).
Die Gewinne werden nach den Turnierregeln der EPT für jeden Rang nach Erreichen dieses Ranges durch einen Spieler fällig, d.h. wenn beim Turnier ab dem 80. Platz ein Preisgeld ausgeschrieben ist dann erhält der Spieler der als 80zig-letzter ausscheidet seinen Gewinn sofort. Bei den Sattelite-Turnieren bei denen Starttickets für ein main-event der EPT-Serie gewonnen werden kann, wird nur bis zu jenem Rang gespielt, ab dem ein Ticket gewonnen wird (wenn z.B. aufgrund der Höhe der geleisteten buy-in insgesamt 28 Starttickets ausgespielt werden, wird nur bis zum Ausscheiden des 29zig-Letzten gespielt, dieser erhält den Restbetrag des Pots, der nicht mehr den Wert eines Tickets erreicht, die restlichen 28 erhalten je ein Startticket.
Es waren so viele Teilnehmer anwesend, dass die Tische nicht ausgereicht hätten, um gleichzeitig starten. Daher unterteilte man sie in die Partie 1A und 1 B. Die Partie 1 A begann am Dienstag, den xy14 .2010 um 12 Uhr und 1 B am xy13 .2010 um 12 Uhr. Die Plätze an jedem Tisch wurden für den Start ausgelost. Wenn auf einem Tisch nur noch 4 Spieler übrig waren, wurden 2 Tische mit je nur noch 4 Spielern zu einem vollen Tisch zusammengelegt. Die Teilnehmer, die von den Anfangstagen übrig geblieben sind, spielten am Donnerstag um 12 Uhr mit allen gemeinsam weiter. Eine Turnierteilnahme war beim jeweiligen Turnierspiel nur bis zum Ende von Level 1 der ersten Spielrunde (ca. 30 min nach Turnierstart) möglich. Die Spieldauer des Hauptbewerbes war am 1. und 2. Tag mit 9 Stunden, am 3. Tag mit 8 Stunden festgelegt. Am 4. Tag wurde gespielt, bis nur mehr 24 Spieler übrig waren und am 5. Tag wurde gespielt, bis noch 8 Spieler übrig waren. Am 6. Tag fand der Final Table statt, der auf einem Podium mit vollständiger Kameraaufzeichnung durchgeführt wurde. (Einsicht in den Prüfungsakt des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ABNr. xy1 , Erörterungsgespräch vom 3.10.2011)
Bei dem Turnier wurden Texas Hold'em in den Spielvarianten, daneben 1 Turnier H.O.R.S.E, das ist eine Kombination von fünf Pokervarianten und ein Turnier eight games, das ist eine Kombination von 8 Pokervarianten, angeboten. Die Einsätze pro Teilnehmer betrugen zwischen 220 Euro und 10.300 Euro. Die Bw. erhielt als Entgelt bei den Turnieren das jeweilige entry-fee laut Spielplan. Das sind pro Teilnehmer/Spiel zwischen 20 Euro und 300 Euro. Die Buy-in, zwischen 200 Euro und 10.000 Euro, wurden bei der Anmeldung personenbezogen, rebuys and add-ons wurden bei dieser Veranstaltung nur ziffernmäßig erfasst.
Während der Turnierveranstaltung wurden auch Cashgames angeboten, an der auch Personen teilnehmen können, die nicht Turnierteilnehmer sind. Tatsächlich wurden dann nicht 20 Pokertische angeboten, sondern 18. Alle Tische wurden ab Blinds 5-10 angeboten. Beim Cashgame anlässlich des Turniers wurde ohne Maximum-Buy-In gespielt (http://www.xy2 , Abfrage des Finanzamtes vom 22.10.2010).
Über die Berufung wurde erwogen:
Vorausgeschickt sei, dass die ständige Rechtsprechung des UFS die Rechtsgeschäftsgebührenpflicht des Kartenpokerspiels und anderer Kartenspiele gemäß
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG in der Fassung vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 1 GSpG und § 1 Abs. 2 GSpG bejaht hat: In der Entscheidung UFS RV/0421-W/02, 13.12.2004 kam der UFS zu dem Ergebnis, dass das Kartenpokerspiel (Seven Card Stud Poker) infolge seiner Glücksspieleigenschaft der Rechtsgebühr unterliegt. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde ab (VfGH B 63/05, 28.2.2006). Infolge ihrer Glücksspieleigenschaft unterliegen auch die Kartenspiele Pai Gow Poker, UFS RV/1665-W/06, 5.4.2007, Concord Aces (Black Jack Variante) und Lucky 9 (Baccara Variante) UFS RV/1338-W/05, 5.4.2007 u.a., Texas Hold'em Poker und Pan Nine (Baccara Variante) UFS RV/0369-W/02, 24.7.2007, der Rechtsgeschäftsgebühr. Nach den jüngst ergangenen Entscheidungen UFS RV/0499-I/10, 13.5.2011, RV/0500-I/10, 11.5.2011 ist das in Turnierform durchgeführte Kartenpokerspiel wie auch dessen Spielvariante Texas Hold'em Poker infolge der Glücksspieleigenschaft rechtsgeschäftsgebührenpflichtig. Die letzteren beiden UFS-Entscheidungen wurden mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof 2011/16/0158 und 2011/16/0159 bekämpft, diese Verfahren sind derzeit noch offen.
Die von der Bw. angesprochenen Gutachten wurden vor 10-18 Jahren erstellt. Die Beweisführung, dass das Kartenpokerspiel ein Geschicklichkeitsspiel sei, erfolgte ursprünglich über die Schiene, dass das Bluffen das wesentliche Geschicklichkeitselement wäre, das dem Spieler ermögliche, das Ergebnis des Spiels zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Die neuere Literatur, die zur Ansicht tendiert, dass Kartenpokerspiel ein Geschicklichkeitsspiel wäre, legt in Anlehnung an die Lokalisierung des Kartenpokerspiels im "Sport, Denksport", ein stärkeres Gewicht auf die Kombinations-, Konzentrations- und Durchhaltefähigkeiten der Spieler und auf die Betonung "Pokersport". Da die Bw. einwendet, dass durch die Aufzählung von Poker in § 1 Abs. 2 GSpG unter Annahme seiner Geschicklichkeitsspieleigenschaft eine unzulässige Ausweitung des Glücksspielmonopols stattfinde, legt der UFS in seiner Begründung ein besonderes Gewicht auf den Themenkreis Pokerspiel - Pokersport.
Der UFS zählte in der Übersicht auf, welche Literatur verwendet und welche Internetrecherchen durchgeführt wurden. Es kann nur Literatur verwendet werden, die öffentlich, z.B. über Bibliothekskataloge zugänglich ist. Viele Artikel und nicht veröffentlichte Arbeiten wurden auf den Homepages etlicher Pokerclubs eingescannt oder sind im pdf-Format les- und ausdruckbar. Zum Beispiel ist die Bakkalaureatsarbeit Martin Sturc, "Poker - Ein Paradigmenwechsel vom Glücksspiel zum Denksport" 2010, über die Internetplattform http.//gambling-institute.de/pokertexte abrufbar.
Die von der Bw. "als Beweis" angeführte Literatur wird in den Kapiteln 9.2.3. Hambach/Hettich/Kruis, Verabschiedet sich Poker aus dem Glücksspielrecht?, MR Int, 2009 Heft 2.; 9.2.4. Bernd Holznagel, Poker - Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel? MMR 7/2008, 439 (http://www.uni-muenster.de/Jura.tkr/oer/publikationen/) und 9.2.5. Rechtsprechung der deutschen Gerichte: Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 9.1.2009, Az.: Ns 97 Js 14968/07, 18 AK 127/08 (http://www.aufrecht.de/urteile/delikt-strafr/pokerturnier-ist-kein-verbotenes gluecksspiel, Abfrage vom 3.5.2011); Oberlandesgericht München, Urteil vom 23 u.28.7.2009, Az.: 5St RR 132/09 (http://www.aufrecht.de/urteile/delikt-strafr/pokerturnier-ist-kein-verbotenes gluecksspiel, Abfrage vom 3.5.2011); dZeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (http://www.zfwg.de); besprochen werden.
8. Die Definition des Glücksvertrages bei den Rechtsgeschäftsgebühren gemäß
§ 33 TP 17 GebG
ist mit
§ 1267 ABGB
deckungsgleich
Gemäß
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG in der Fassung vor dem 1.1.2011 BGBl. I 54/2010 unterliegen der Gebühr Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird: Glücksspiele (§ 1 Abs. 1 GSpG), die von einem Veranstalter angeboten oder organisiert werden, und sonstige Veranstaltungen, die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen, wenn die Gewinste in Geld bestehen, vom Gewinst 25% (Novelle BGBl. 1993/965 ab 1. Dezember 1993).
Mit der Glücksspielnovelle 2008 BGBl. I 54/2010 wurde § 33 TP 17 GebG geändert. Gemäß
§ 37 Abs. 27 GebG tritt § 33 TP 17 in der Fassung vor dem BGBl. I 54/2010 mit 1. Jänner 2011 außer Kraft und ist letztmalig auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2011 entsteht. Ab 1.1.2011 ersetzt die Glücksspielabgabe gemäß den §§ 57 und 58 GSpG die bisherigen Gebühren gemäß
§ 33 TP 17 Z 7 und Z 8 GebG. (658 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Materialien, Besonderer Teil, zu Artikel 1, zu §§ 57 bis 59 und § 60 Abs. 22 GSpG, zu Artikel 3, Änderung des Gebührengesetzes 1957 und zu Artikel 6).
Die Definition der Glücksverträge in § 33 TP 17 GebG stimmt wortwörtlich mit der des § 1267 ABGB
überein (Fellner, Kommentar zum Gebührengesetz, zu § 33 TP 17, Rz 1). In Gaier, Kommentar zum Gebührengesetz4, zu § 33 TP 17, Rz 3 zeigt eine Aufstellung, dass eine weitgehende Deckung der vom ABGB erfassten Glücksverträge mit denen der TP 17 besteht. Wette gemäß
§ 1270 ABGB entspricht Wetten gemäß
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 1, Spiel und Los gemäß
§§ 1272 und 1273 ABGB entspricht im Gebührengesetz Wetten gem § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6, Glücksspiele gem § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 und Ausspielungen gem § 33 TP 17 Abs. 1 Z 8, idF vor 1.1.2011.
Die TP 17 wurzelt weitestgehend in der TP 57 des Allgemeinen Gebührentarifes 1925 (Arnold, Rechtsgebühren8,
§ 33 TP 17, Rz 1). Bis inklusive 30.12.1993 betraf die Z 7 "Ausspielungen und sonstige Veranstaltungen, die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen, ausgenommen Ausspielungen gem Z 8". Mit Wirkung vom 31.12.1993 tritt - bei gleich bleibenden Hundertsätzen und Bemessungsgrundlagen - an die Stelle der Satzteile "Ausspielungen"....nunmehr die umfassendere Formulierung "Glücksspiele (§ 1 Abs. 1 GSpG), die von einem Veranstalter angeboten oder organisiert werden"....§ 1 Abs. 1 GSpG definiert Glücksspiele als "Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen....Unverändert bleibt durch BGBl. 1993/965 der zusätzliche Auffangtatbestand der "sonstigen Veranstaltungen, die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen". Zu den hier angesprochenen Veranstaltungen gehören insbesondere sonstige Nummernlotterien, Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen (Arnold, Rechtsgebühren8,
§ 33 TP 17, Rz 18, 18a, 18b).
Nach Art der Treffer (Waren, geldwerte Leistungen, Geld) sieht Z 7 unterschiedliche Gebührensätze und unterschiedliche Bemessungsgrundlagen vor. Besteht der Gewinst in Waren und/oder geldwerten Leistungen (Z 7 lit. a) sind alle nach dem Spielplan bedungenen Einsätze in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Ähnlich ist die Gebühr nach Z 7 lit. c (Geld und Waren und/oder geldwerte Dienstleistungen) nach dem vierfachen Wert der als Gewinste bestimmten Waren und geldwerten Leistungen zu bestimmen (Erkenntnis des VwGH 1559/56, 4.12.1956 zur Bemessungsgrundlage § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit.b GebG aF). Der Gesetzgeber wollte nicht die Veranstaltung als solche, dies steht im Widerspruch zu dem Titel der vorliegenden TP "Glücksverträge", sondern auch im Rahmen der Gebühr von Ausspielungen Rechtsgeschäfte besteuern. (Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, zu § 33 TP 17, B II 7 c).
Die Ansicht, dass § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG Rechtsgeschäfte besteuert, vertrat der UFS RV/0470-W/02, 30.1.2009 in seiner Entscheidung zur Bemessungsgrundlage bei Nummernlotterien:
"Nach
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG
berechnete sich die Gebühr in Höhe von 25% vom Gewinst. Gewinst ist ein Nettobetrag, der sich aus Gewinn minus Einsatz des Spielers ermittelt.... "
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG
normiert.... eine Durchschnittsbetrachtungsweise.... Angeboten werden können nur Spiele, für die eine Spielregel besteht, die die Spiele generell in ihrem Ausgang vorherkalkuliert hat. Daraus kann geschlossen werden, dass der Tatbestand des
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG
von der Satztechnik her die Veranstaltung von Glücksspielen, gleichgültig ob in Form von Kartenspielen oder Ausspielungen, nach wie vor im Auge hatte. Auf der anderen Seite wurde der Lichtkegel durch den Terminus "Glücksspiele" dennoch auf das Rechtsgeschäft gerichtet."
Betrachtet man die Organisationsstruktur der Rechtsgeschäftsgebühren, so wird der Abschluss von enummerativ genannten Rechtsgeschäften besteuert (Stoll, Rentenbesteuerung3, 590-591). Die Rechtsgeschäfte sind im Tarif des § 33 GebG je in einer eigenen Tarifpost aufgezählt. Für die einzelnen in den Tarifposten aufgezählten Rechtsgeschäfte wie , z.B. Annahmeverträge, Bestandverträge, Bürgschaften, Dienstbarkeiten, Ehepakte, Glücksverträge, Vergleiche, Zessionen, Wechsel hat sich im bürgerlichen Recht ein Corpus an gesicherter Judikatur und Literatur herausgebildet. Wie der UFS RV/1665-W/06, 5.4.2007 bereits festgestellt hat, musste im Rahmen der Rechtsgebühren gemäß
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG erstmalig die rechtsgeschäftliche Qualität von Glücksspielen beurteilt werden. In dieser Entscheidung geht es nicht um den Bedarf einer Analyse der Glücksspiele für das bürgerliche Recht, sondern um den bürgerlich-rechtlichen Bedarf für die Rechtsgeschäftsgebühren (UFS RV/2078-W/09, 9.4.2010). Wo Steuergesetze Begriffe verwenden, die dem Zivilrecht entnommen sind, ist zu prüfen, ob dem Gesetzesausdruck, der synonym ist mit einem Begriff des Zivilrechts, nicht ein vom Zivilrecht abweichender wirtschaftlicher Sinn beizumessen ist. Das Steuerrecht hat seine eigene Teleologie, sein eigenes inneres System. Die Richtigkeit der Auslegung hängt vom Normzweck ab. Auch gleichlautende Begriffe sind innerhalb der Rechtsordnung variant, relativ und von der jeweiligen spezifischen Regelungsaufgabe geprägt. Folglich müssen auch die dem Zivilrecht entnommenen Begriffe aus dem steuerrechtlichen Bedeutungszusammenhang heraus, aus dem Zweck, der Funktion des jeweiligen Steuergesetzes und seiner Normen heraus verstanden werden (Tipke, dSteuerrecht, Ein systematischer Grundriß13, 101-103f; ähnlich Stoll, Rentenbesteuerung3, 590ff).
Vorweg ist der Begriff Glücksspiel, hier Kartenpokerspiel privatrechtlich zu positionieren. Es handelt sich dabei um einen Glücksvertrag im Sinne des § 1267 ABGB: Ein Vertrag, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird. Ein Spieler beginnt das Kartenpokerspiel mit der ihm in Aussicht gestellten Hoffnung, dass ihm ein Vorteil (Gewinn) zukommen wird, dagegen verspricht der Spieler Einsätze zu tätigen.
8.1. Verortung des Kartenpokerspiels im bürgerlichen Recht bei den Glücksverträgen ieS als Rechtsgeschäft Spiel
Das ABGB fasst unter dem Oberbegriff Glücksverträge verschiedenartiges zusammen: (zivilrecht.online http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap12, Zugriffdatum 19.8.2011). Verfolgt ein Glücksvertrag ausschließlich den Zweck, einen Gewinn oder Verlust von einem für die Parteien bei Vertragsabschluss ungewissen Ereignis oder Umstand abhängig sein zu lassen (Wette, Spiel, Los) spricht man von einem Glücksvertrag ieS. (Krejci in Rummel, Kommentar zum ABGB, Band 22, zu §§ 1267-1274, Rz 5). Die Glücksverträge ieS sind durch ein loses Synallagma (=Gewinnchance gegen Entgelt, Strejcek/Bresich (Hg.), Glücksspielgesetz- GSpG 1989, 2009, zu § 2, RZ 9).) und dadurch gekennzeichnet, dass sie lediglich eine Naturalobligation begründen, das heißt, die Schulden sind zahlbar, aber nicht klagbar. Verfolgt ein Glücksvertrag neben dem Zweck, einen Gewinn oder Verlust mit einem Wagnis zu verbinden, auch noch einen anderen Zweck (z.B. die Versorgung des Vertragspartners; die Übernahme einer dem Vertragspartner drohenden Gefahr), spricht man von Glücksverträgen iwS (Wolff in Klang 982), dazu gehören Leibrenten-, Ausgedings- u. vergleichbare Unterhaltsverträge (Krejci in Rummel, Kommentar zum ABGB2, Band 2, zu §§ 1267-1274, Rz 6). Allen Glücksverträgen ist gemeinsam, dass Gegenstand die Hoffnung eines Vorteiles ist, d.h. es besteht die Möglichkeit, dass der Teil, der diese Hoffnung dem anderen Teil verspricht, allenfalls - bei vereitelter Hoffnung - auch gar nichts zu leisten hat. (Wolff in Klang
2, V, 982). Den Glücksvertrag kennzeichnet die Ungewissheit über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrages. Von Eintritt oder Vereitelung der "Hoffnung" hängt Gewinn oder Verlust ab, der Eintritt des Vorteiles ist ungewiss. Dieses Risiko wird von beiden Teilen bewusst und gewollt übernommen. (Binder in Schwimann, ABGB3, V, § 1267 Rz 1).
Die Bw. bestreitet, dass es sich bei dem Kartenpokerspiel Texas Hold'em um ein Glücksspiel handelt. Sie behauptet und versucht zu beweisen, dass bei diesem Spiel die Geschicklichkeitskomponente gegenüber der Zufallskomponente überwiege, so dass nicht von einem Glücksspiel gesprochen werden könne.
Nach Ansicht des UFS ist das Kartenpokerspiel jedenfalls von der Ungewissheit über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrages gekennzeichnet. Da sich die Spielteilnehmer beim Turnier oder Cashgame an den eigens dazu bereitgestellten Pokertisch setzen und sich nach der Spielregel Karten zuteilen lassen, kann davon ausgegangen werden, dass sie das Risiko bewusst und gewollt übernehmen. Das übliche Texas Hold'em Spiel geht so vor sich, dass zuerst die beiden verdeckten Karten ausgeteilt werden, nach einer weiteren Einsatzrunde drei offene Gemeinschaftskarten, dann folgt weder eine Einsatzrunde, eine weitere Gemeinschaftskarte wird aufgelegt es folgt eine Einsatzrunde und danach wird die fünfte Gemeinschaftskarte aufgelegt. Jeder Teilnehmer spielt für sich selbst und hält seine Kartenkombination, die beim Texas Hold'em Poker aus 2 Karten besteht. Diese Kartenkombination ist nur dem Spieler bekannt (verdeckt). In die Tischmitte werden weitere 5 offene Karten gelegt, die Gemeinschaftskarten aller Spielteilnehmer am Tisch sind. Jeder Spieler kann nun für sich aus seinen 2 verdeckten und 5 offenen Karten eine Optimalkombination bilden. Die Spielteilnehmer schließen Wetten darüber ab, wer von ihnen die höherwertigste Kartenkombination besitzt, wobei sie die Einsätze in eine Kasse, den Pot einzahlen ("setzen"). Jeder Spielteilnehmer weiß zu Beginn nicht, ob er seinen Einsatz, sein Geld, verlieren wird oder ob er seinen Einsatz behält und die Einsätze, das Geld, der anderen Spielteilnehmer dazu gewinnt. Für jeden Spielteilnehmer ist am Beginn des Spiels der Eintritt des Vorteils ungewiss. Der Spieler hofft, dass er die beste Kartenkombination hat oder der vorletzte Spieler das Spiel vorzeitig verlässt, sodass er ohne Rücksicht auf die Kartenkombination Gewinner ist. Das Kartenpokerspiel verfolgt neben dem Zweck, einen Gewinn oder Verlust mit einem Wagnis zu verbinden, keinen weiteren Zweck. Das Kartenpokerspiel gehört daher weder zu den Leibrenten-, Ausgedings- u. vergleichbaren Unterhaltsverträgen, noch zu den Versicherungsverträgen, sondern zu den Glücksverträgen ieS, da Gewinn oder Verlust von einem für die Vertragsteile bei Vertragsabschluss ungewissen Ereignis oder Umstand, nämlich welcher Spielteilnehmer die höchstwertigste Kartenkombination besitzt, abhängig ist.
§ 1269 ABGB zählt unter den Glücksverträgen ieS die Wette (§ 1270 ABGB), das Spiel (§ 1272 ABGB) und das Los (§ 1273 ABGB) auf, deren Gegenstand die Hoffnung einer bedingten Leistung ist (Wolff in Klang
2, V, 984). Als Wette wird die Vereinbarung einer Leistung an denjenigen bezeichnet, dessen Behauptung sich im Meinungsstreit als richtig erweist. Hinzu muss das aleatorische Moment der Ungewissheit über den Ausgang, ein beiden Teilen noch unbekanntes Ereignis treten. (Binder in Schwimann, ABGB3, V, § 1270 Rz 1). Laut Marhold/Friedrich, Zur Existenz eines Wettrechts und die wettbewerbsrechtlichen Folgen seiner Vereinbarung, in Karollus/Achatz/Jabornegg [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen des Fußballsports, Band 1 (2000), 36 fällt unter den Begriff des beiden Teilen noch unbekannten Ereignisses jede Begebenheit, unabhängig davon, ob sie durch menschliches Verhalten bewirkt werden kann, die ein zukünftiges, gegenwärtiges oder vergangenes Geschehen betrifft, denn auch bei einem gegenwärtigen oder vergangenem Ereignis liegt ein aleatorisches Moment in der Entscheidung, welche Behauptung die richtige ist. Es kann auch in der Tätigkeit einer der Parteien bestehen, wobei es jedoch nicht in der Willkür der Parteien liegen darf, das Ereignis herbeizuführen oder nicht.
Gemäß
§ 1272 ABGB ist jedes Spiel eine Art von Wette. Die für Wetten festgesetzten Rechte gelten auch für Spiele. Laut Wolff in Klang III, 899 ff ist der Unterschied von Spiel und Wette für das österreichische Recht gleichgültig, "weil dieses jedes Spiel als "eine Art von Wette" ansieht und keine besonderen Vorschriften dafür gibt. Für das Spiel ist nicht wesentlich, dass die Entscheidung durch eine Tätigkeit der Parteien herbeigeführt werde. Unwesentlich ist auch, ob die Entscheidung mehr oder weniger vom Zufall abhängt. Der Zweck des Spiels ist Unterhaltung oder Gewinn. Daher sind Rennwetten bei Totalisateur oder Buchmacher Spiel. Das ist insbesondere auch deshalb, weil der Buchmacher gegen alle Pferde "wettet", also behaupten müsste, dass keines siegt.....Die Durchführung eines Spiels kann selbst Austragung einer Wette sein, so z.B. wenn A mit B wettet, dass er ihn im - entgeltlichen - Schachspiel besiegen werde. Eine Besonderheit des Spieles ist, dass es häufig mehrseitiges Rechtsgeschäft ist; so bei allen Spielen, bei denen die Teilnehmerzahl größer als zwei ist. Die einzelnen Spieler können sich je nach Art des Spiels in Parteien gruppieren, so dass nicht jeder notwendig "Gegner" des andern ist: er kann auch Partner sein. Z.B. bei Bridge," bei bestimmten Kegelspielen. Auch der Bankhalter ist Mitspieler. Da das Spiel Wette ist, so gelten dafür die für diese ausgeführten Bestimmungen. So gibt es Spiel durch Auslobung, z.B. ein allgemein offenes Tennisturnier mit Preisen. Der Spieler, der die erforderliche Tätigkeit nicht vornimmt, hat das Spiel verloren. Auch das Spiel kann wie eine Wette vereitelt werden, so z.B. wenn der Wind die eben verteilten Karten durcheinander mengt. (Wolff in Klang III, 906-907). Abgrenzung zu anderen Verträgen: z.B. "wenn A dem B 1000.... zusichert, falls er sich in einem Löwenkäfig rasiert, so kann das eine Wette sein. Es ist aber auch möglich", dass ein Dienst-/Werkvertrag vorliegt, nämlich beispielsweise dann, wenn es sich um Filmaufnahmen handelt. Die Entscheidung, ob ein Ereignis eingetreten ist, steht im Zweifel nicht in der Willkür, sondern es ist in objektiver Weise festzustellen. Maßgebend ist die Verkehrsübung. (Wolff in Klang III, 899). Laut Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts II/12, 1928, 613, 615, ist zwar jedes Spiel nach § 1272 ABGB eine Art von Wette, doch besser behandelt man umgekehrt den vielumfassenden Begriff des Spiels als den weiteren, so dass die Wette als eine Art des Spiels erscheint. Es ist nicht wesentlich, dass eine Tätigkeit der Parteien die Entscheidung herbeiführt und auch nicht, ob die Entscheidung ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Spielzweck ist die Herbeiführung der "Spannung", der sowohl beim Spiel als auch bei der Wette gegeben ist. Nach Ansicht des UFS ist auch die Objektverlosung ein Spiel (Spiel in Losen; UFS 9.4.2010, RV/2078-W/09, VwGH 2010/16/0101).
Der Meinung von Hasberger/Busta, Top die Wette gilt. Internetsportwetten nach österreichischem und europäischem Recht, MR 2005, 49, dass es sich bei Spiel und Wette nicht um idente Begriffe handelt, da Wette der Oberbegriff ist und Spiel eine Unterart der Wette, schließt sich der UFS unter Bezugnahme auf die Kommentarmeinungen von Klang und Ehrenzweig nicht an. Kartenpokerspiel ist daher ein Spiel, das sowohl auf Unterhaltung als auch auf Gewinn gerichtet ist, Spielzweck ist die Herbeiführung der "Spannung".
In der Literatur zum Glücksspielgesetz wird häufig Johan Huizinga, Homo Ludens. Vom Ursprung der Kultur im Spiel, (1938) 2011, zitiert, (z.B. Streijcek/Bresich (Hg.), Glücksspielgesetz 1989, Stand 1.1.2009, 23; Michael Kreuzmair, Aktuelle Rechtsprobleme im Bereich Poker. Rahmenbedingungen -Zulässigkeitsvoraussetzungen -Unionsrechtliche Aspekte, 2010, unveröffentlichte Dissertation.) der den Begriff des Spiels aus Geschicklichkeits- und Kraftspielen, Verstandes- und Glücksspielen, Darstellungen und Aufführungen generalisiert. (Johan Huizinga, Homo Ludens. Vom Ursprung der Kultur im Spiel, 7, 37 bis 51). Das Spiel hat folgende Kennzeichen: es beruht auf freiem Handeln, es ist keine Aufgabe und wird in der "Freizeit" gespielt. Das Spiel ist nicht das "gewöhnliche" oder das eigentliche Leben, trotzdem kann es den Spielenden jederzeit ganz in Beschlag nehmen. (Johan Huizinga, Homo Ludens. Vom Ursprung der Kultur im Spiel, 16-17). Es spielt sich innerhalb bestimmter Grenzen von Zeit und Raum ab. Das Spiel beginnt, und in einem bestimmten Augenblick ist es "aus" (Kartenspiel, Wettlauf). Das Spiel kann wiederholt werden. Das Spiel ist nicht nur zeitlich, sondern vor allem räumlich begrenzt, denn jedes Spiel bewegt sich nur innerhalb seines Spielraumes, seines Spielplatzes. (Johan Huizinga, Homo Ludens. Vom Ursprung der Kultur im Spiel, 18). Der Spielplatz ist ein abgegrenztes, umzäuntes Gebiet, in dem besondere Regeln gelten. Diese Spielregeln bestimmen, was innerhalb der zeitweiligen Welt, die das Spiel herausgebildet hat, gelten soll. Die Spielregeln binden unbedingt, sobald die Regeln übertreten werden, stürzt die Spielwelt zusammen und es ist aus mit dem Spiel. Die Ausnahme- und Sonderstellung des Spiels zeigt sich auch darin, dass es sich gerne mit einem Geheimnis umgibt. (Johan Huizinga, Homo Ludens. Vom Ursprung der Kultur im Spiel, 20-21). Weiters spielt das Spannungsmoment eine wichtige Rolle, wobei Spannung sowohl Ungewissheit als auch Chance bedeutet. "Auf dem Spiel stehen" besagt, dass Spiel und Gefahr, unsichere Chance nahe bei einander liegen. (Johan Huizinga, Homo Ludens. Vom Ursprung der Kultur im Spiel, 51). Das Ergebnis der Spielhandlung ist die Tatsache, dass das Spiel geglückt oder aufgegangen ist. Mit dem Spiel ist der Gewinn eng verbunden. Gewinnen heißt, im Ausgang des Spiels sich als den Überlegenen erweisen. Dahinter steht das Verlangen, den anderen zu übertreffen, und als solcher geehrt zu werden. Man kämpft und spielt um etwas, nämlich den Sieg. Als bleibende Folge entspringen ihm Ehre, Ansehen, Prestige. Das Spiel hat einen Einsatz, der symbolisch oder materiell sein kann. (Johan Huizinga, Homo Ludens. Vom Ursprung der Kultur im Spiel, 61, 62). Für Huizinga ist ein Spielelement in der heutigen Kultur der Sport im Sinn von sportlichem Wettkampf. (Johan Huizinga, Homo Ludens. Vom Ursprung der Kultur im Spiel, 211). Auch nichtathletische Spiele können Sport sein: "In den 1930iger Jahren wurden die sowohl auf dem Spielbrett wie die mit den Karten gespielten (Dame, Schach, Bridge....) "Verstandesspiele" mit den anerkannten Championschaften, den öffentlichen Wettkämpfen, der Registrierung von Rekorden und mit den Presseberichten in ihrem eigenen literarischen Stil dem Sport einverleibt." (Johan Huizinga, Homo Ludens. Vom Ursprung der Kultur im Spiel, 214).
Das Kartenpokerspiel wird von den Spielteilnehmern freiwillig eingegangen und es wird von der überwiegenden Anzahl der Spieler in der "Freizeit" gespielt. Das Kartenpokerspiel ist für die Spielteilnehmer nicht das eigentliche Leben, doch kann es den Spielenden jederzeit ganz in Beschlag nehmen. Das Kartenpokerspiel spielt sich in einem begrenzten Raum ab, auf einem Pokertisch, an den sich die Spielteilnehmer in der Absicht Kartenpoker zu spielen setzen, der Pokertisch ist der "Spielraum". Das Kartenpokerspiel hat zeitliche Grenzen, es beginnt mit der Austeilrunde und endet mit dem Aufdecken der Karten, bzw., wenn der vorletzte Spieler das Spiel verlässt. Der einzelne Spieler "steht unter Strom", und zwar vom Anfang des Spiels, der ersten Kartenzuteilrunde bis zum Zuteilen der letzten Karte. Durch dieses "Drumherum" um das Kartenspiel beim Poker (UFS 13.12.2004, RV/0421-W/02; UFS 24.7.2007, RV/0369-W/02 ua.), stehen die Spieler unter Spannung. Mit dem Zuteilen der letzten Karte ist das Spiel wieder zu Ende, dann steht der Gewinner fest bzw. es stehen die Verlierer fest.
Nach Ansicht des UFS lassen sich die Überlegungen zum Spielvertrag wie sie Bydlinski, Zivilrechtsfragen des "kleinen" Automatenglücksspiels, ÖJZ 2008, 697 ausführt auf das Kartenpokerspiel übertragen. Der Spielvertrag kommt durch ein Angebot und die Übergabe des Einsatzes durch den Spieler zustande. (Bydlinski, Zivilrechtsfragen des "kleinen" Automatenglücksspiels, ÖJZ 2008, 699). Von einem einzelnen Spielvertrag wird gesprochen, wenn sich der Spieler nach dem Ende jedes Spiels neu und frei entscheiden kann, ob er ein weiteres - gleichartiges oder anderes Spiel beginnen will oder nicht. Ein Spiel muss einen in sich abgeschlossenen Vorgang darstellen und eine eigene, gesonderte Chance auf Gewinn enthalten, dessen Ergebnisse zufallsabhängig sind = gesonderte Gewinnchance pro Spiel mit zufallsabhängigem Ergebnis. (Bydlinski, Zivilrechtsfragen des "kleinen" Automatenglücksspiels, ÖJZ 2008, 698). Das einzelne Spiel ist zu Ende, wenn feststeht, ob der Einsatz verloren oder ob ein endgültiger Gewinn erzielt wurde. (Bydlinski, Zivilrechtsfragen des "kleinen" Automatenglücksspiels, ÖJZ 2008, 699).
Wie der UFS bereits in seinen Berufungsentscheidungen UFS 13.12.2004, RV/0421-W/02; UFS 24.7.2007, RV/0369-W/02 ua. dargelegt hat, ist für Poker sowohl in Turnierform als auch als Cashgame das Vorliegen zweier Phasen typisch:
1. Phase: Verteilung der Karten an die Spieler, bei Texas Hold'em Poker kommt noch das Auflegen der Gemeinschaftskarten dazu. Die Spieler überlegen sich anhand der Spielregel, ob sie eine aussichtsreiche Kartenkombination haben.
2. Phase: Die Spieler schließen Wetten darüber ab, wer von ihnen in Zusammenhang mit den Gemeinschaftskarten die höchstwertigste Kartenkombination hat. Sobald die Wetten abgeschlossen sind, zeigen alle Spieler ihre Kartenkombination und der Spieler mit der höchstwertigsten Kartenkombination gewinnt diese Wetten. Wenn ein Spieler auf seine Kartenkombination eine hohe Wette legt und kein anderer Spieler bereit ist, die Wette anzunehmen, dann gewinnt dieser Spieler die bereits gemachten Einsätze, auch wenn seine Kartenkombination nicht die beste gewesen ist. Taktisches Verhalten (bluffen) kann nur in der 2. Phase des Spiels zum Einsatz kommen.
Nach Ansicht des UFS umspannt der Spielvertrag die 1. und die 2. Phase, er beginnt mit der 1. Phase. Angeboten wird die Spielmöglichkeit mit anderen Spielern gemeinsam an einem Pokertisch. Der Spielteilnehmer nimmt das Angebot an und übergibt seinen Einsatz. Daraufhin werden die Karten an die Spieler ausgeteilt und die Gemeinschaftskarten offen ausgelegt. In der 2. Phase wird die Wette abgeschlossen und die Einsätze getätigt. Bei jeder Einsatzrunde werden neue Wetten abgeschlossen. Durch die Hingabe eines Einsatzes wird dieses Wettangebot in den Raum gestellt und zur Annahme angeboten. Wer seinerseits auch einen Einsatz leistet, stellt seinerseits auch ein Wettangebot. Wer höher setzt als der vorhergehend setzende Spieler, bekräftigt sein Wettangebot und fordert noch mehr heraus. (UFS 13.12.2004, RV/0421-W/02; UFS 24.7.2007, RV/0369-W/02 ua.). Der Spielvertrag ist zu Ende, wenn die Spieler ihre bis dahin verdeckten Karten auf den Tisch legen und unter Beachtung der Gemeinschaftskarten der Spieler mit der besten Kartenkombination und die verlierenden Spieler ermittelt werden. Der Spielvertrag ist für den Spieler zu Ende, der vorzeitig aus dem Spiel ausscheidet und er damit seinen bisherigen Einsatz "verliert". Der Spielvertrag ist zu Ende, wenn nur mehr zwei Spieler übrig sind und der vorletzte Spieler aus dem Spiel ausscheidet. Schließlich wird dem gewinnenden Spieler der Gewinn zugeschoben.
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 1 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0743-W/11
- Stammnummer
- 55695
- Gültig
- 07.10.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF