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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0743-W/11

Das Kartenpokerspiel Texas Hold'em unterliegt als Glücksspiel der Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG iVm § 1 Abs. 2 GSpG (Zeitraum 19.7.2010 bis 1.1.2011) (Abweisung)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0743-W/11vom 07.10.2011Teil 1 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Poker wurde vom VwGH 8.9.2005, 2000/17/0201 als Glücksspiel eingestuft, und mit der expliziten Nennung von „Poker und seinen Varianten“ durch die Glücksspielnovelle 2008, BGBl. I 54/2010 in § 1 Abs. 2 GSpG hat das Glücksspielgesetz dem Rechnung getragen und klargestellt, dass Poker ein Glücksspiel iSd Glücksspielgesetzes ist. Das von der Bw. geforderte Sachverständigengutachten über eine Glücks- oder Geschicklichkeitseigenschaft von Poker erübrigt sich daher. Vom 19.7.2010 bis 31.12.2010 stehen § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG und § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 GSpG mit der Aufzählung von Poker als Glücksspiel nebeneinander in Geltung. Das Kartenpokerspiel durch definitive Bezeichnung in die Liste der Glücksspiele des § 1 Abs. 2 GSpG aufzunehmen, ist keine kompetenzwidrige Ausweitung des Glücksspielmonopols, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG „Monopolwesen“ im Jahr 1925 Poker in der Glücksspielverordnung, BGBl. 1923/253 als verbotenes Glücksspiel aufgezählt war. In der namentlichen Nennung von Poker als Glücksspiel in § 1 Abs. 2 GSpG liegt auch kein Verstoß gegen EU-Recht, da nach der Rechtsprechung des EuGH die Mitgliedstaaten Glücksspielmonopole beibehalten können, wenn diese durch sozialpolitische Ziele gerechtfertigt sind. Auch das Urteil EuGH C-64/08, 9.9.2010, Engelmann, hat daran nichts geändert, mit der Änderung des Glücksspielgesetzes BGBl. 111/2010 vom 30.12.2010 wurde dem Auftrag des EuGH nachgekommen und derzeit läuft die Interessentensuche des BMF für die Konzessionen für Spielbanken und Pokersalon. Die Bw. ist durch 25% Rechtsgeschäftsgebühr vom Gewinn des Spiels nicht schlechter gestellt, als sie es durch die Spielbankabgabe mit 30% von den Jahresbruttospieleinnahmen der Spiele, die im Spielbankbetrieb gespielt werden, wäre.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Mag. Angelika Tupy, Dr. Mag. Andreas Schuster, Rechtsanwälte, 1090 Wien, Währinger Straße 18, gegen den Bescheid gemäß § 201 BAO des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 29. November 2010, StNr. xxx betreffend Rechtsgebühr bzw. Rechtsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG iVm § 1 Abs. 2 GSpG nF entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe 1. Streitpunkt Die Bw. bestreitet, dass das Kartenpokerspiel ein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG ist und damit nicht der Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG iVm § 1 Abs. 2 GSpG idF BGBl. I 54/2010 unterliegt. Die definitive Anführung von Poker als Glücksspiel im neuen § 1 Abs. 2 GSpG sei verfassungs- und unionsrechtswidrig. Der gegenständliche Fall betrifft die Rechtslage Rechtsgeschäftsgebühren-Glücksspielgesetz zwischen 19.7.2010 und 1.1.2011. Übersicht: 1. Streitpunkt 2. Verfahren 3. Bescheid gemäß § 201 BAO des Finanzamtes 4. Berufung 4.1. "Pokersport" 4.2. Poker sei deutlich mehr als die Hälfte Geschicklichkeitsspiel (arg. "vorwiegend") 4.3. Klärung durch Sachverständigengutachten 4.4. Literatur, die für die Geschicklichkeitsspieleigenschaft von Poker spräche 4.5. Das Einbeziehen von Geschicklichkeitsspielen in das Glücksspielmonopol durch namentliche Erwähnung von Poker als Glücksspiel sei verfassungswidrig 4.6. Einbeziehen von Geschicklichkeitsspielen in das Glücksspielmonopol durch namentliche Erwähnung von Poker als Glücksspiel sei EU-widrig 4.7 Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 GSpG idF BGBl. I 54/2010 4.8. Beantragte Beweise 5. Stellungnahme des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel im Vorlagebericht 6. Beweisaufnahmen 6.1. Einsicht in den Prüfungsakt des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ABNr. xy1 betreffend die Bw. 6.2. Internetrecherche zum Thema "Pokersport" und Pokerturnier 6.3. Einsicht in die bisherigen Sachverständigengutachten 6.4. Vorhalt zur Vorbereitung auf den Erörterungstermin vor dem UFS vom 5.9.2011 6.5. Erörterungstermin vor dem UFS 7. Festgestellter Sachverhalt 8. Die Definition des Glücksvertrages bei den Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 GebG ist mit § 1267 ABGB deckungsgleich 8.1. Verortung des Kartenpokerspiels im bürgerlichen Recht bei den Glücksverträgen ieS als Rechtsgeschäft Spiel 8.2. Spielregel/Funktionsweise des gegenständlichen Kartenpokerspiels in Turnierform oder als Cashgame 8.3. Besonderheit des Kartenpokerspiels außerhalb der Spielregel 9. § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG aF besteuert Glücksspiele gemäß § 1 Abs. 1 GSpG 9.1. Aus abgabenrechtlicher Sicht bilden die Gebühren und Verkehrsteuern den Rahmen zur Auslegung des Tatbestandsmerkmales "vorwiegend" in § 1 Abs. 1 GSpG 9.2. Geschicklichkeits- und Glücksaspekte 9.2.1. Pokersport 9.2.2. Berufsspieler 9.2.3. Hambach/Hettich/Kruis , Verabschiedet sich Poker aus dem Glücksspielrecht?, MR Int, 2009 Heft 2. 9.2.4. Bernd Holznagel , Poker - Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel? MMR 7/2008, 439 ( http://www.uni-muenster.de/Jura.tkr/oer/publikationen/ ) 9.2.5. Rechtsprechung der deutschen Gerichte: Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 9.1.2009, Az.: Ns 97 Js 14968/07, 18 AK 127/08 (http://www.aufrecht.de/urteile/delikt-strafr/pokerturnier-ist-kein-verbotenes gluecksspiel, Abfrage vom 3.5.2011); Oberlandesgericht München, Urteil vom 23 u.28.7.2009, Az.: 5St RR 132/09 (http://www.aufrecht.de/urteile/delikt-strafr/pokerturnier-ist-kein-verbotenes gluecksspiel, Abfrage vom 3.5.2011); dZeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht ( http://www.zfwg.de ) 9.3. Sachverständigengutachten 10. Verfassungs- und unionrechtliche Aspekte der Aufzählung von Poker als Glücksspiel in § 1 Abs. 2 GSpG 10.1. Verfassungsrecht 10.2. Unionsrecht 11. Zusammenfassung 12. Schlussfolgerungen Verwendete Literatur: Arnold, Rechtsgebühren 8 2006, Bamberger/Hauptmann , Zivilrechtliche Aspekte der Immobilienverlosung, immolex 2009, 70; Glücksverträge - Gewagte Geschäfte, online Lehrbuch Zivilrecht, Kapitel 12 der Onlineversion von Barta : Zivilrecht - Grundriss und Einführung in das Rechtsdenken (http://www.uibk.ac.at/Zivilrecht); Andy Bellin , Full House, Die Poker-Spieler und ihre Geheimnisse, Europa Verlag, 2002 ; Christian Bertl, Klaus Schweighofer , Österreichisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Kurzlehrbuch; Bewersdorff , Glück, Logik und Bluff, Mathematik im Spiel - Methoden, Ergebnisse und Grenzen, 3. 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Verfahren Die Bw. veranstaltete vom xy3. bis xy4 .2010 ein Kartenpokerspielturnier der PokerStars European Poker Tour in einem dafür angemieteten Veranstaltungssaal. Zur Sachverhaltsermittlung wurde Herr A B als Auskunftsperson vom Finanzamt in den Räumlichkeiten der Bw. am 22.10.2010 vernommen und darüber eine Niederschrift aufgenommen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH C-64/08, 9.9.2010 Engelmann) überreichte die Bw. persönlich dem Finanzamt einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 26.11.2010 ab, da die Erlassung eines Abgabenbescheides gemäß § 201 BAO, mit welchem auf das Feststellungsbegehren eingegangen werden könne, möglich sei. Dieser Bescheid wurde nicht mit Berufung bekämpft und erwuchs daher in Rechtskraft. Am xy3 .2010 richtete das Finanzamt an die Bw. ein Ersuchen um Ergänzung, die Daten getrennt für jedes Turnierspiel, das im Rahmen dieses Pokerturniers durchgeführt wird nach deren Vorliegen bekannt zu geben. Am 2.11.2010 führte das Finanzamt bei der Bw. eine Nachschau gemäß § 146 BAO durch und nahm darüber eine Niederschrift auf. Am 22.11.2010 meldete die Bw. unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von 3,792.175,30 Euro eine Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG in Höhe von 948.043,83 Euro, beantragte, die Gebühr bescheidmäßig festzusetzen und betonte dazu, dass die Rechtsgeschäftsgebühr im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht sowie auf innerstaatliche Rechtsvorschriften rechtswidrig sei. Das Finanzamt erließ am 29.11.2010 den Bescheid gemäß § 201 BAO und setzte die Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG in Höhe von 948.318,83 Euro fest. Fristgerecht wurde Berufung erhoben. Im Berufungsverfahren hat die Bw. zwei Vertreter, nämlich Dr. Angelika Tupy Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwälte und SIART+Team Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Die Berufung langte am 7.12.2010 beim Finanzamt ein. In einer Ergänzung zur Berufung vom 22.3.2011 wurde die Durchführung der Berufungsverhandlung durch den gesamten Senat und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Eingewendet wurde, dass Poker deutlich mehr als die Hälfte Geschicklichkeitsspiel und außerdem als Sport anerkannt sei. Dies alles sei durch ein weiteres Sachverständigengutachten zu klären. Es gäbe Literatur, die für die Geschicklichkeitsspieleigenschaft von Poker spräche. Das Einbeziehen von Geschicklichkeitsspielen durch namentliche Erwähnung von Poker als Glücksspiel sei verfassungswidrig und EU-rechtswidrig und § 1 Abs. 2 GSpG idF der Novelle 2008 besäße erst ab 1.1.2011 Gültigkeit. Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor und gab im Vorlagebericht eine Stellungnahme zur Berufung ab, dass in § 1 Abs. 2 GSpG eindeutig normiert sei, dass Poker in Glücksspiel sei, dass auch bei Pokermeisterschaften und Turnieren der Zufall wegen der Einzelspielbetrachtung des Glücksspielgesetzes überwiege, dass keine Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit vorliege, da die Einbeziehung von Glücksspielen ohne Bankhalter von der Kompetenz des einfachen Bundesgesetzgebers erfasst und das Veranstalten von Glücksspielen kein Regelungstatbestand der Gewerbeordnung sei, sondern in das Monopolwesen falle. 3. Bescheid gemäß § 201 BAO des Finanzamtes Am 29.11.2010 erließ das Finanzamt den Bescheid gemäß § 201 BAO über die Festsetzung der Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG in Höhe von 948.318,83 Euro (Bemessungsgrundlage 3,793.275,30 x 25%) über die im Zeitraum xy3 .-xy4 .2010 in Turnierform veranstalteten Kartenpokerspielvarianten "Texas hold'em", "8Game" und "H.O.R.S.E." (Hold'em - Omaha - Razz - Seven Card Stud - Eight or better). Gegenüber der von der Bw. selbstberechneten Gebühr ergab sich eine Nachforderung von 275 Euro. Die Begründung des Bescheides wird im Folgenden auszugsweise wiedergegeben. Die in den Vorhalt zur Vorbereitung auf den Erörterungstermin vor dem UFS vom 5.9.2011 eingescannte Berechnung ist der Bw. bekannt und wird als Beilage zu dieser Berufungsentscheidung nochmals mitgereicht: "Dem Vorbringen der Gemeinschaftswidrigkeit ist entgegenzuhalten, dass das Urteil des EuGH vom 9. September 2010, in der Rechtssache Engelmann, C-64/08, noch zur alten österreichischen Glücksspielrechtslage ergangen ist. Das österreichische Glücksspielgesetz ist im Sommer 2010 mit zwei Glücksspielgesetznovellen (GSpG-Novelle, BGBl. Nr. 54/2010 und GSpG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 73/2010 ) umfassend neu geordnet worden. Die Kritikpunkte des EuGH beziehen sich daher auf die alte Rechtslage. Mit dem novellierten Glücksspielgesetz wurde die im gegenständlichen Urteil geforderte Transparenz bei der Vergabe von Spielbankkonzessionen bereits ausdrücklich gesetzlich verankert und - ganz im Sinne dieses Urteils - die Durchführung einer öffentlichen und transparenten Interessentensuche festgelegt. Wie der EuGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, stellt ein nationales Konzessionssystem einen wirksamen Mechanismus dar, um Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern und Straftaten vorzubeugen und somit den Spielerschutz zu gewährleisten. Diese grundsätzliche Zulässigkeit eines nationalen Konzessionssystems hat der EuGH im Urteil Engelmann erneut bestätigt. Sowohl die Begrenzung der Anzahl zu vergebender Konzessionen als auch die Konzessionsvergabe auf 15 Jahre qualifizierte der EuGH als eine zur Zielsetzung zulässige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auf Grund der Wirkungsweise von Unionsrecht das Urteil Engelmann keine Auswirkung auf rein innerstaatliche Sachverhalte - wie im gegenständlichen Fall - hat. Insofern kann das Urteil hier zu keiner Änderung der Rechtslage im Falle konzessionslosen Anbietens in Österreich - weder strafrechtlich noch abgabenrechtlich - führen. Das Urteil Engelmann berührt daher die Anwendbarkeit des § 33 TP 17 GebG nicht..... .... I. Allgemeines Der abgabenrechtlichen Würdigung wurden Glücksspiele in Form von Turnierpoker zugrunde gelegt. Die Turniere wurden in Form von Tagesturnieren (fixe Beginnzeiten, mehrere Tische und Dauer von mehreren Tagen möglich, Gewinnränge abhängig von der Teilnehmerzahl) abgehalten. Auf Grund der eingesehenen Spielbedingungen handelt es sich jedenfalls um Glücksspiele gemäß § 1 Abs. 2 GSpG.... .... II) Die Bemessungsgrundlage wurde wie folgt ermittelt: ....Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern wurden im Zuge der vorgenommenen Nachschau gem. § 144 BAO Unterlagen über die im Rahmen des EPT-Turnieres vom xy3 .-xy4 .2010 veranstalteten 19 Turnierspiele vorgelegt, aus denen die Anzahl der Spielteilnehmer, die Höhe der geleisteten Spieleinsätze, die Anzahl der Gewinnränge und die Höhe der Gewinste der Glücksspiele hervorgeht. Diese Aufzeichnungen wurden auch als Grundlage für die Bemessung der Gebühr....herangezogen. Da die vorgelegten Unterlagen zum Zeitpunkt der Niederschrift nicht in allen Punkten richtig waren, wurde mit e-mail vom 03.11.2010 noch eine Berichtigung nachgereicht, in der die Anzahl der Gewinnränge der Turniere 15, 17, 18 und 19 berichtigt wurden, weshalb die Bemessungsgrundlage nunmehr 3,793.275,30 Euro anstelle der in der Niederschrift und der Gebührenanmeldung enthaltenen 3,792.175,30 beträgt. Bei jenen Turnierspielen bei denen laut Spielbedingungen ein Nachkauf von Spieljetons (Chips) möglich war (rebuy bzw. add-an), existieren zwar Aufzeichnungen über die Gesamtsumme der während dem Spiel zusätzlich geleisteten Spieleinsätze, eine Zuordnung zu bestimmten Spielen ist aber nicht möglich, da der Name des nachkaufenden Spielers während des Spielverlaufes aus Zeitgründen nicht aufgezeichnet wird. Für diese Spiele erfolgte daher eine Schätzung der Höhe des Spieleinsatzes der Gewinner nach der Berechnung "Gesamtsumme Starteinsätze (buy-in) plus Gesamtsumme nachträgliche Einsätze (rebuy+add-an), dividiert durch Gesamtanzahl der Spieler und multipliziert mit der Anzahl der Gewinnränge. ...." Die ohnehin unstrittige Berechnung siehe der Berufungsentscheidung beigelegten Bescheid in Kopie. 4. Berufung Eingewendet wurde, dass zwar § 1 Abs. 2 GSpG in der geltenden Fassung "insbesondere" als Glücksspiele nunmehr unter anderem Poker und deren Spielvarianten bezeichne. Es sei daher zunächst die Tatsachenfrage zu beantworten, ob das Kartenspiel Poker in seinen verschiedenen Variationen ein Glücksspiel oder ein Geschicklichkeitsspiel im legistischen Sinn ist. Wäre nämlich Poker in seinen verschiedenen Spielvarianten kein Glücksspiel, sondern ein Geschicklichkeitsspiel, so habe in einem zweiten Schritt eine rechtliche Prüfung zu erfolgen, ob der Bundesgesetzgeber das Glücksspielmonopol durch Einbeziehen von Geschicklichkeitsspielen sowohl nach nationalem als auch nach EU-rechtlichen Bestimmungen auszuweiten berechtigt ist, ob das Glücksspielmonopol des Bundes auch auf Geschicklichkeitsspiele ausgedehnt werden dürfe. 4.1. "Pokersport" Der Geschicklichkeitscharakter von Pokerspielen manifestiere sich auch deutlich bei den verschiedenen Pokerturnieren und Pokermeisterschaften, was nicht zuletzt durch den Begriff der "Meisterschaft" ausgedrückt werde. Tatsächlich würden auch immer wieder dieselben Spieler gewinnen, also jene Spieler, die nicht einmal und zufällig ihre Konkurrenten schlagen, sondern regelmäßig durch ihr geschicktes Spielen zum Sieg kommen. Im April 2010 sei vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) Poker als Geschicklichkeitsspiel anerkannt worden und werde Poker von der "International Mind Sports Association" (IMSA), welche Denksportspiele wie Schach, Go, Bridge und Dame durchführe, als Bewerb vertreten sein. Wenn das Finanzamt meine, dass Poker im Gegensatz zum Bridge ein Glücksspiel sei, weil eben nur ein Spieler und nicht zwei Spieler gemeinsam zusammen wirkten (im sportlichen Sinne antreten), so verkenne es, dass gerade beim Poker eben ein Einzelspieler gegen andere Spieler im sportlichen Sinn antrete und in außergewöhnlichem Umfang durch sein persönliches Können, durch seine Fertigkeiten und Fähigkeiten auch das Verhalten der anderen Spieler und damit das Ergebnis bestimme. Dies sei bei jeder Sportart so. Vergleiche man Poker beispielsweise mit Tennis, aber auch mit Langstreckenläufen, so komme es auch auf die Kondition, Durchhaltevermögen, das Können, aber ganz besonders auch auf Taktik, auf die Körpersprache und das Verhalten des Sportlers im Wettkampf an. Beispielsweise auch in der Leichtathletik - wenn ein Weitspringer zwar alleine auf den Weitsprungbalken zulaufe - so beeinflusse er auch durch sein Verhalten im Wettkampf, durch seine Gestik, Körpersprache die anderen Sportler. Das sei beim Poker eben das Bluffen. Bluffen wäre beispielsweise gar nicht nötig, könnte er nicht die anderen Spieler (Gegenspieler) beeinflussen. Es sei unbestritten und entspräche den Erfahrungen, dass in jedem Sport auch ein gewisses Glückselement vorhanden sei. Als weiterer Beweis, dass sich Poker von anderen Sportarten nicht unterscheide, werde angeführt, dass Poker im Sportfernsehen übertragen werde und dass in den Weltranglisten immer dieselben Personen aufscheinen. Das könne dann nicht der Fall sein, wenn der Erfolg ausschließlich von Zufallselementen abhängen würde, so gäbe es beispielsweise keine Weltrangliste der Lottospieler. Im Sportkanal DSF = Sport 1 würden durch unter dem Tisch montierte Kameras die Karten der Spieler gezeigt und insbesondere auf die Taktik der Spieler hingewiesen und deren Emotionen dokumentiert. Ein Glücksspielautomat sei hingegen mit Emotionen oder Taktik nicht zu beeinflussen. 4.2. Poker sei deutlich mehr als die Hälfte Geschicklichkeitsspiel (arg. "vorwiegend") Nach § 1 Abs. 1 GSpG liege ein Glücksspiel dann vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhänge. Den Begriff "vorwiegend" definiere das Glücksspielgesetz nicht, sondern er wurde durch den OGH 20.4.2010, 11 Os 40/10g zu § 27 Abs. 5 SMG als "mehr als die Hälfte" ausgelegt. Für den Glücksspielbereich bedeute dies, dass ein Spiel nur dann ein Glücksspiel sei, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis von mehr als der Hälfte von Zufallselementen abhänge. Denn "überwiegend" (überwiegende Mehrheit im GmbH-Gesetz, AktG, Wahlrechtsordnung) heißt "mehr als die Hälfte" und "vorwiegend" könne nur den Sinn von "deutlich mehr als die Hälfte" (mehr als 50% Zufallselemente oder wesentlich weniger als 50% Geschicklichkeitselemente) haben. Die Bw. verweist hinsichtlich der Qualifikation von Pokerspielen als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel auf das Gutachten von Prof. Dr.B.B. und Dr.P.B. , Ein Vergleich der Geschicklichkeit in Spielen mit einem Hasardelement, April 1994, sowie auf ein Gutachten von Prof. Wagenaar über den Einfluss des Bluffens auf den Spielverlauf. 4.3. Klärung durch Sachverständigengutachten Weiters habe der VwGH 8.9.2005, 2000/17/0201, VwGH 3.11.2005, 2005/15/0128 vertreten, dass Poker ein Geschicklichkeitsspiel sei. Die Bescheide der Finanzlandesdirektion habe der VwGH 18.12.1995, 95/16/0047 und VwGH 20.8.1998, 97/16/0387 wegen Verfahrensmängel aufgehoben. Die Frage, ob ein Kartenspiel Glücksspielcharakter habe oder ein Geschicklichkeitsspiel sei, sei eine reine Tatfrage und nicht Rechtsfrage und durch Beiziehung von Gutachtern zu klären, weil noch kein abschließendes Gutachten vorliege. Das Gutachten von Prof. Wilburg sei bereits vom VwGH als oberflächlich qualifiziert worden und sei keinesfalls im Stande, das von Univ.Prof. Dr. G. , von Prof. Dr.B.B. und Dr.P.B. , vorgelegte umfangreiche und fachlich fundierte Gutachten zu entkräften. Seit dem Erkenntnis des VwGH 18.12.1995, 95/16/0047 sei weder von der erstinstanzlichen Behörde, noch von der Abgabenbehörde 2. Instanz eine Ergänzung der Gutachten eingeholt worden, weswegen im gegenständlichen Verfahren der bestehende Verfahrensmangel der mangelhaften Sachverhaltsermittlung evident sei. Daran ändere sich auch nichts durch die durch die GSpG-Novelle 2008, BGBl. I 54/2010 im § 1 Abs. 2 GSpG eingeführte gesetzliche Vermutung, dass Poker ein Glücksspiel sei, weil die Definition des § 1 Abs. 1 GSpG im Ergebnis gleich geblieben und die gesetzliche Vermutung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens widerlegbar sei. Hätte die Behörde gemäß den gesetzlichen Anforderungen zur Ermittlung des Sachverhaltes einen Gutachter bestellt, so hätte dieser die hier veranstalteten Spiele als Geschicklichkeitsspiele qualifiziert und wäre damit die wesentliche Voraussetzung des Gebührentatbestandes, nämlich das Vorliegen eines Glücksspieles nicht erfüllt gewesen mit der Rechtsfolge, dass keine Gebühr festzusetzen gewesen wäre. Nach Ansicht der Bw. sei Poker als Glücksspiel gemäß § 1 Abs. 2 GSpG eine durch Sachverständigenbeweis widerlegliche Tatsachenvermutung durch den Gesetzgeber, dafür spreche § 1 Abs. 3 GSpG "In Angelegenheiten des Glücksspiels kann der Bundesminister für Finanzen Amtssachverständige bestellen." Der Gesetzgeber sah vor, dass wirklich nur Glücksspiele und nicht auch Geschicklichkeitsspiele in den Anwendungsbereich des GSpG einbezogen würden, weswegen zur Beweisführung, ob Poker ein Geschicklichkeits- und kein Glücksspiel ist, ein Gutachten eines Amtssachverständigen erforderlich sei. Das Finanzamt hätte ein solches Gutachten anfordern müssen. 4.4. Literatur, die für die Geschicklichkeitsspieleigenschaft von Poker spräche Auch europaweit gäbe es mittlerweile heftige Diskussionen, ob Poker ein Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel sei, und zwar auf der Ebene der Rechtsgelehrten und Rechtswissenschaftler. So werde in dem Artikel von Hambach/Hettich/Kruis, Verabschiedet sich Poker aus dem Glücksspielrecht? Medien&Recht Int., 2009 Heft 2, Seite 41, aufgezeigt, dass das Pokerspiel Texas Hold'em ein Geschicklichkeits- und kein Glücksspiel sei. Diesen Ergebnissen habe sich auch das Landgericht Karlsruhe in seinem Berufungsurteil vom 20.1.2009, AZ: 18 AK 127/08 angeschlossen, und auch Italien behandle Poker als Geschicklichkeitsspiel. In Deutschland sei ein Feldversuch unter Aufsicht der TÜV Rheinland Secure IT GmbH durchgeführt worden, bei welchen auf die Durchschnittsspieler abgestellt worden sei, da bloße mathematische Kalkulationen und verwickelte Wahrscheinlichkeitsrechnungen nicht die Fähigkeiten eines Durchschnittsspielers widerspiegeln würden (Hambach &Hambach Rechtsanwälte/TÜV Rheinland Secure IT GmbH/Henze/Kalhamer, Pokerstudie 2008). Denn nur in den seltensten Fällen würden Durchschnittsspieler all die Fähigkeiten beherrschen, auf denen die Geschicklichkeit beruhe. Der Feldversuch habe ergeben, dass jedenfalls bei dem Kartenpokerspiel Texas Hold'em in einer Serienvariante in mehr als 50% der Fälle ein Geschicklichkeitsspiel vorliege. 4.5. Das Einbeziehen von Geschicklichkeitsspielen in das Glücksspielmonopol durch namentliche Erwähnung von Poker als Glücksspiel sei verfassungswidrig Schließlich stelle sich die Frage der Zulässigkeit des Einbeziehens eines Geschicklichkeitsspiels in das Bundesmonopol durch BGBl. I Nr. 54/2010 und weiters ob durch den Verweis in § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG auf § 1 Abs. 1 GSpG nicht weiterhin ausschließlich jene Spiele, die die Kriterien in § 1 Abs. 1 GSpG erfüllen, die Gebührenpflicht auslösen. Das österreichische Glücksspielmonopol gründe sich auf die Kompetenzbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG, welcher sich nach seinem Wesensgehalt am Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-VG am 1.1.1925 orientiere. Die Gewerbeordnung aus 1859 regelte die die "Haltung von erlaubten Spielen" als Teilberechtigung des Gast- und Schankgewerbes und die "Haltung von erlaubten Spielen" konnte demnach gesondert als selbständiger Erwerbszweck ausgeübt werden. Nach der Gewerbeordnung 1994 könne das Halten von Spielen als freies Gewerbe ausgeübt werden, weswegen zum Beispiel Kartenspiele, deren Ausgang teils von Geschicklichkeitsmomenten abhänge, als freies Gewerbe veranstaltet werden können. Damit seien diese Spiele nicht vom Glücksspielmonopol erfasst und Pokersalons seien auch keine Spielcasinos. Daraus könne geschlossen werden, dass Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG zwar den einfachen Bundesgesetzgeber ermächtige, ein Glücksspielmonopol zu errichten, nicht aber ermächtige, dieses Glücksspielmonopol beliebig auf andere Arten von Spielen zu erstrecken, wie etwa auf Poker ohne Bankhalter als Geschicklichkeitsspiel, das bisher der Gewerbeordnung unterlag. Eine derartige Erweiterung sei verfassungswidrig. 4.6. Das Einbeziehen von Geschicklichkeitsspielen in das Glücksspielmonopol durch namentliche Erwähnung von Poker als Glücksspiel sei EU-widrig. Die Erweiterung des Glücksspielmonopols verstoße aber auch gegen EU-Recht. Durch die Glücksspielnovellen 2008 und 2010 sei es zu einer beträchtlichen Ausweitung des Glücksspielmonopols durch Einbeziehen von möglicherweise als Geschicklichkeitsspiele zu wertenden Spielen gekommen, dem keine sachlich gerechtfertigten Gründe entgegengehalten würden als Spielerschutzvorschriften. Es seien auch keinerlei Gutachten über die Qualifikation der nun als Glücksspiele fingierten Geschicklichkeitsspiele eingeholt worden. Zur europarechtlichen Zulässigkeit brachte die Bw. vor, dass bei der EU-Kommission eine Beschwerde gegen die Republik Österreich wegen Verdachts der Gewährung EU-widriger Beihilfen an die xy5 und den xy6 eingebracht und eingeleitet worden sei (CP 176/2009). Werde die Anwendbarkeit des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG bejaht, liege ein Beihilfentatbestand nach Art. 107 f AEUV vor. Denn einerseits würden diese Rechtsgeschäftsgebühren auf Glücksspiele von der nichtkonzessionierten Anbieterin erhoben werden. Andererseits werde der einzigen nach dem Glücksspielgesetz konzessionierten Anbieterin, der xy5 , ein aus staatlichen Mitteln bestehender selektiver Vorteil dadurch gewährt, dass auf diese Anbieterin diese Gebührenvorschrift nicht anzuwenden sei, sondern lediglich eine Konzessionsabgabe (Spielbankabgabe) zu leisten sei, was für die Bw. eine Schlechterstellung ergäbe. Die Schlechterstellung der Bw. ergäbe sich daraus, dass die abgabepflichtige Konzessionärin bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe die von ihr ausgegebenen Propagandajetons als Steuerabsetzbetrag in Abzug bringen könne, was bei der Rechtsgeschäftsgebühr nicht möglich sei. Bei der Bw. sei dadurch der Haftungsstock geschmälert worden. Weiters existiere bis heute keine entsprechende europaweite Ausschreibung nach dem Glücksspielgesetz, womit die Bw. keine Möglichkeit habe, eine Konzession nach dem Glücksspielgesetz zu erlangen. Andererseits sei zwar das Konzessionssystem des Glücksspielgesetzes geändert worden, allerdings sei schon auf Grund der unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens der beiden Novellen eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung in der Anwendung der novellierten Bestimmung und damit Verfassungswidrigkeit durch Verletzung des Gleichheitssatzes des Gebührengesetzes gegeben. Das Einbeziehen von Geschicklichkeitsspielen in das Glücksspielmonopol durch namentliche Erwähnung von Poker als Glücksspiel sei kompetenzwidrig, verfassungswidrig und EU-widrig. 4.7. Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 GSpG idF BGBl. I 54/2010 Ergänzend regte die Bw. an, eine stattgebende Berufungsvorentscheidung zu erlassen, da zwar das Glücksspielgesetz mit BGBl. I2010/54 vom 19. Juli 2010 veröffentlicht wurde und gemäß Inkrafttretensbestimmungen bereits mit 20. Juli 2010 Geltung gefunden habe. Allerdings ergäbe sich aus § 60 Abs. 22 GSpG, dass die steuerlichen Regelungen erst ab dem 1.1.2011 Gültigkeit besäßen. Würde man die ab 1.1.2011 geltenden Regelungen schon für 2010 anwenden, würde es zu einer ungerechtfertigten Doppelbesteuerung kommen. 4.8. Beantragte Beweise Die Bw. beantragte folgende Beweise: Beizuschaffender Akt des LG Karlsruhe zur AZ: 18 AK 127/08 Hambach/Hettich/Kruis, Verabschiedet sich Poker aus dem Glücksspielrecht?, MR Int, 2009 Heft 2, Seite 41ff; Beizuschaffende Studie Hambach &Hambach Rechtsanwälte/TÜV Rheinland Secure iT GmbH/Henze/Kalhamer, Pokerstudie 2008; Gutachten von Prof. Dr.B.B. und Dr.P.B. , Ein Vergleich der Geschicklichkeit in Spielen mit einem Hasardelement, April 1994; beizuschaffender Akt des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 97/16/0387 samt darin enthaltener Gutachten zur Frage Glücksspiel/Geschicklichkeitsspiel. 5. Stellungnahme des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel im Vorlagebericht Das Finanzamt erließ keine Berufungsvorentscheidung, sondern legte dem UFS die Berufung vor. Im Vorlagebericht, der der Bw. zugestellt wurde, stellte das Finanzamt den Antrag, die Berufung als unbegründet abzuweisen. Als Begründung führte das Finanzamt an, dass sich nicht mehr die Frage stellen könne, ob Poker ein Glücksspiel oder ein Geschicklichkeitsspiel sei, wenn der Gesetzgeber ausdrücklich normiere, dass es sich bei Poker um ein Glücksspiel handle. Die einzige Sachverhaltsfrage, die es zu ermitteln gäbe, sei jene, ob es sich bei den gespielten Spielen um Poker oder eine Spielvariante dessen handle. Die Abgabenbehörde habe daher nicht z.B. mit einem Sachverständigengutachten nachzuweisen, dass Poker ein Glücksspiel sei, sondern nur das Vorliegen von Poker, was auch nicht bestritten wurde. Die von der Bw. zitierten Erkenntnisse des VwGH 18.12.1995, 95/16/0047, VwGH 20.8.1998, 97/16/0387 hoben die Berufungsentscheidung wegen Verfahrensmängel auf, während VwGH 8.9.2005, 2000/17/0201 das vorgelegte Sachverständigengutachten als ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung von Poker als Glücksspiel ansah. Dem Argument, dass gerade bei Pokermeisterschaften und im Turnierbereich, wo immer dieselben Spieler gewinnen würden, dafür spräche, dass es sich bei Poker jedenfalls im Turnierbereich um ein Geschicklichkeitsspiel handle, hielt das Finanzamt entgegen, dass Pokermeisterschaften oder Turnierspiele mit ihrer "Spezialregel" auf eine Periodenbetrachtung abstellten und nicht der Spielausgang des einzelnen Spieles nach der Spielregel, sondern der Blick auf den Saldo, gebildet aus Gewinnen abzüglich Einsätzen und Verlusten ausschlaggebend sei. Dem Wortlaut des Gesetzes gemäß § 1 Abs. 1 GSpG sei aber bei der Beurteilung der Zufallsüberwiegendheit ein Einzelspiel heranzuziehen. Die Zufallsabhängigkeit des Gewinns bzw. Verlusts könne dabei aber nicht - in einer ggf auch unendlichen Zeitspanne - als Saldo von Einsatz und Gewinn verstanden werden, sondern sei aus dem Spiel als systemisches Einzelspiel zu ermitteln. Eine Einzelbetrachtung sei auch deshalb anzuwenden, weil dem Grunde nach das Spiel, also jene Zeitspanne, die sich vom Austeilen der Karten bis zur Aufteilung des Pottes erstrecke, zu beurteilen sei. Auch wenn eine gewisse Beeinflussung des Spielergebnisses nicht abgestritten werden könne, habe der Pokerspieler keine sichere Methode in der Hand, mit der er, diese bewusst und gekonnt anwendend, den Ausgang des einzelnen Spieles, mit hundertprozentiger Sicherheit für sich entscheiden könnte. Tatsache sei daher, dass beim Einzelspiel der Zufall (das Glück) weitaus dominierender sei. Der Entscheidung vom 24.5.2004 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien komme wegen der später ergangenen Entscheidungen und wegen geänderter Rechtslagen keine Bedeutung mehr zu. Zum Berufungsvorbringen der Verfassungs- und Gemeinschaftswidrigkeit der angewendeten Gesetzesbestimmungen entgegnete das Finanzamt, dass es zwar richtig sei, dass zur Auslegung und Abgrenzung dieser Kompetenztatbestände im Hinblick auf die Normierung verschiedener Spiele in erster Linie auf die Versteinerungstheorie und damit jene unterverfassungsrechtliche Rechtslage abzustellen sei, die der Verfassungsgesetzgeber im Versteinerungszeitpunkt am 1.10.1925 vorgefunden habe, aber die Einbeziehung von Glücksspielen ohne Bankhalter von der Kompetenz des einfachen Bundesgesetzgebers deshalb erfasst sei, da in der Literatur angenommen werde, dass von einer solchen Erweiterungskompetenz lediglich die Monopolisierung völlig andersartiger Sektoren ausgeschlossen sei. Das Veranstalten von Glücksspielen sei kein Regelungstatbestand der Gewerbeordnung, sondern falle in den Kompetenztatbestand des Monopolwesens. "Das Halten von erlaubten Spielen" sei zwar eine Angelegenheit der Gewerbeordnung 1859 gewesen, ihr könne jedoch nicht entnommen werden, welche Spiele erlaubt oder verboten sind. Vielmehr müsse auf die Bestimmungen des § 522 Strafgesetzbuch 1852 zurückgegriffen werden, zu welchem zuerst die Judikatur und dann die Glücksspielverordnung 1923 erlassen wurden, die auch Poker als verbotenes Glücksspiel bezeichneten. Damit habe der Gesetzgeber bereits damals angenommen, dass Poker ein Glücksspiel sei und in den Kompetenztatbestand des Monopols und nicht des Gewerbes falle. Das "Halten von Spielen" iSd Gewerberechts umfasse jedoch ausschließlich Geschicklichkeitsspiele, was Poker eindeutig nicht sei. Es liege damit keine verfassungswidrige Ausweitung des Monopols vor. Es gäbe kein rechtmäßiges Betreiben auf Grund eines Gewerbescheines von Pokercasinos, somit könne auch kein Verstoß gegen Grundrechte vorliegen. Überdies stelle ein gänzliches Verbot von Glücksspielen aus ordnungspolitischer Hinsicht keinen Verstoß gegen Grundrechte dar. Die Zulässigkeit einer Monopolisierung des österreichischen Glücksspieles sei europrechtlich gedeckt, so zB Rs Carmen Media Group, C-46/08, Rn 84; Rs Placanica ua C-338/04; Rs Zenatti, C-67/98, Rn 35f.; Rs Gambelli ua, C-243/01, Rn 62 und 67 und Rs Läära, C-124/97, Rn 37. Weise ein zu entscheidender Fall keinerlei Bezug zu einem vom Gemeinschaftsrecht erfassten Sachverhalt auf, so seien die Vorschriften des EG-Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr nicht anwendbar. Da der vorliegende Sachverhalt mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweise, liege ein rein innerstaatlicher Sachverhalt vor, bei dem die Vertragsbestimmungen über die Grundfreiheiten nicht geltend gemacht werden könnten. Weder eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit, noch eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit liege vor. Die grundsätzliche Zulässigkeit eines nationalen Konzessionssystems habe der EuGH im Urteil Rs Engelmann C-64/08 erneut bestätigt. Ein allfälliger Verstoß gegen das EU-Beihilfenrecht hätte für die Bw. nicht zur Folge, dass § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG nicht anfalle, sondern dass die "Beihilfe zurückgegeben wird". Das andere Inkrafttretensdatum der Abgabebestimmungen nach dem Glücksspielgesetz gegenüber den allgemeinen Bestimmungen habe mit § 1 Abs. 2 GSpG lediglich der höchstgerichtlichen Judikatur Rechnung getragen. § 1 Abs. 2 GSpG stehe nicht im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Glücksspielabgaben. 6. Beweisaufnahmen 6.1. Einsicht in den Prüfungsakt des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ABNr. xy1 betreffend die Bw. Vom Finanzamt durchgeführte Internetrecherchen: http:www.europeanpokertour.com/de/tournaments/vienna (Abfrage des Finanzamtes vom 22.10.2010); http://www.xy2 , Abfrage des Finanzamtes vom 22.10.2010 betreffend Depoteinrichtung und Cashgames während des Turniers; http://www.pokerstars.com/de/poker/tournaments/types, Abfrage des Finanzamtes vom 29.10.2010 über die Art der Spiele; Am 22.10.2010 wurde mit Herrn A B eine Niederschrift zur Sachverhaltsermittlung zum Pokerturnier der PokerStars European Poker Tour im xy9 aufgenommen. Nach seiner Aussage ist die Bw. die Veranstalterin dieses Turniers in Wien vom xy3 . bis xy4 .2010 in Wien. Die für den Spielbetrieb notwendigen Personen (Floorman, Dealer) seien bei der xy10 beschäftigt und würden im Rahmen einer Personalbereitstellung der Bw. zur Verfügung gestellt. Die Anmeldung der Teilnehmer zum Turnier erfolge einerseits über die Qualifikation durch die online-Plattform und andererseits direkt durch Anmeldung entweder online über die Internetseite der Bw. bzw. ab xy3 .2010 direkt am Veranstaltungsort. Die Daten sämtlicher Teilnehmer würden durch die Turnieranmeldung EDV-mäßig erfasst. Die Entrichtung der Startgelder erfolge - abgesehen von den online Qualifikanten - am Veranstaltungsort. Die Startgelder würden von der Bw. treuhändig verwaltet. Der Spieler könne auch ein Depot bei der Bw. einrichten, um die Möglichkeit zu haben, ohne große Bargeldmengen anzureisen. Wofür er das Depotgeld verwende, liege ausschließlich in der Entscheidung des Spielers. Die Gewinnauszahlung erfolge entsprechend den Wünschen der Spieler entweder bar oder durch Überweisung. Bei dem Turnier würden Texas Hold'em in den Spielvarianten, daneben 1 Turnier H.O.R.S.E, das ist eine Kombination von fünf Pokervarianten und ein Turnier eight games, das ist eine Kombination von 8 Pokervarianten, angeboten. Die Bw. erhalte als Entgelt bei den Turnieren das jeweilige entry-fee laut Spielplan. Die Buy-in würden bei der Anmeldung personenbezogen erfasst, rebuys and add-ons würden bei dieser Veranstaltung nur ziffernmäßig erfasst. Während der Turnierveranstaltung würden auch Cashgames angeboten, an der auch Personen teilnehmen können, die nicht Turnierteilnehmer seien. Im Prüfungsakt des Finanzamtes befinden sich Internetabfragen des Finanzamtes vom 22.10.2010: http:www.europeanpokertour.com/xy12. Dort ist der Zeitplan für die Turniere angegeben: Zeitplan für die Turniere | Zeit | # | Event | Buy-in | | | | | | | Montag, 25. Oktober | | 19 Uhr | 1 | NL-Super Satellite für das Main Event (1 Rebuy) | Euro 200 + Euro 20 | 21 Uhr | 2 | NL-Turbo | Euro 300 + Euro 30 | | | | | | | Dienstag, 26. Oktober | | 12 Uhr | 3 | Main Event - Tag 1A | Euro 5.000 + Euro 300 | 18 Uhr | 4 | NL-Super Satellite für das Main Event (1 Rebuy) | Euro 550 + Euro 50 | 21 Uhr | 5 | NL-Turbo Bounty | Euro 300 + Euro 100 + Euro 30 | | | | | | | Mittwoch, 27. Oktober | | 12 Uhr | 3 | Main Event - Tag 1B | Euro 5.000 + Euro 300 | 19 Uhr | 6 | NL-Turbo Zufällige Bounties | Euro 800 + Euro 200 + Euro 100 | | | | | | | Donnerstag, 28. Oktober | | 12 Uhr | 3 | Main Event - Tag 2 | Euro 5.000 + Euro 300 | 16 Uhr | 7 | NL - Hold'em - Tag 1 | Euro 2.000 + Euro 150 | 20 Uhr | 8 | PLO - 1 Rebuy - Tag 1 | Euro 1.000 + Euro 100 | | | | | | | Freitag, 29. Oktober | | 12 Uhr | 3 | Main Event - Tag 3 (gespielt wird bis 24 Spieler) | Euro 5.000 + Euro 300 | 12 Uhr | 9 | NL - Heads up - 64 Spieler (Cap) - Finaltag | Euro 3.000 + Euro 200 | 13 Uhr | 7 | NL - Hold'em - Finaltag | Euro 2.000 + Euro 150 | 13 Uhr | 8 | PLO - 1 Rebuy - Finaltag | Euro 1.000 + Euro 100 | 16 Uhr | 10 | NL - Hold'em - Tag 1 | Euro 1.000 + Euro 100 | 20 Uhr | 11 | 8-Game - Tag 1 | Euro 1.000 + Euro 100 | 21 Uhr | 12 | NL-Turbo | Euro 300 + Euro 30 | | | | | | | Samstag, 30. Oktober | | 12 Uhr | 3 | Main Event - Tag 4 (gespielt wird bis 8 Spieler) | Euro 5.000 + Euro 300 | 12 Uhr | 9 | NL - Heads up - 64 Spieler (Cap) - Finaltag | Euro 3.000 + Euro 200 | 12 Uhr | 13 | NL - Hold'em - Tag 1 | Euro 10.000 + Euro 300 | 12 Uhr | 14 | NL - Hold'em - Tag 1 | Euro 1.000 + Euro 100 | 13 Uhr | 10 | NL - Hold'em - Finaltag | Euro 1.000 + Euro 100 | 13 Uhr | 11 | 8-Game - Finaltag | Euro 1.000 + Euro 100 | 16 Uhr | 15 | NL - Hold'em - Ladies only | Euro 300 + Euro 30 | 18 Uhr | 16 | HORSE - Tag 1 | Euro 1.000 + Euro 100 | 21 Uhr | 17 | NL-Turbo Bounty | Euro 300 + Euro 100 + Euro 30 | | | | | | | Sonntag, 31. Oktober | | 12 Uhr | 3 | Main Event - Tag 5 Finaltisch (TV) | Euro 5.000 + Euro 300 | 12 Uhr | 13 | NL - Hold'em - Finaltag | Euro 10.000 + Euro 300 | 12 Uhr | 14 | NL - Hold'em - Finaltag | Euro 1.000 + Euro 100 | 12 Uhr | 16 | HORSE - Finaltag | Euro 1.000 + Euro 100 | 13 Uhr | 18 | NL-Turbo Zufällige Bounties | Euro 800 + Euro 200 + Euro 100 | 16 Uhr | 19 | NL-Turbo | Euro 300 + Euro 30 Cashgame während der EPT Wien (http://www.xy2 / Abfrage des Finanzamtes vom 22.10.2010): "Im xy9 wird im Obergeschoss bereits ab dem 25. Oktober ein eigener Cashgame Bereich mit 20 Pokertischen angeboten. Hier können täglich von 11 Uhr bis 06 Uhr früh alle Pokervarianten gespielt werden. Am Eröffnungstag, Montag xy3 ., beginnt der Einlass um 15 Uhr. Das Cashgame startet ab 16 Uhr. Alle Tische werden ab Blinds 5-10 angeboten und es wird ohne Maximum - Buy-In gespielt. Wer lieber Blinds 2-5 und niedriger spielt, dem steht unser kostenloser Shuttleservice ins xy11 zur Verfügung." Im Prüfungsakt des Finanzamtes ist die Spielanleitung und Beschreibung auf dem Ausdruck von http://www.pokerstars.com/de/poker/tournaments/types, Abfrage des Finanzamtes vom 29.10.2010: Satellite ist ein Turnier, bei dem man einen Platz bei einem größeren Turnier gewinnen kann. Gibt es eine Teilnahmegebühr für ein Turnier oder ein Satellite, so wird sie zusammen mit dem Buy-in angegeben. Die Angabe 30 + 3 bedeutet also, dass das Buy-in 30 und die Gebühr 3 beträgt. Die 30 fließen in den Preispool ein, um den die Spieler spielen, während die 3 den Kostenbeitrag für die Ausrichtung des Turniers darstellen. (Seite 2). Bei Bounty-Turnieren erhalten Spieler Echtgeld-Prämien, wenn sie einen bestimmten Spieler aus dem Turnier werfen. (Seite 3) In einem Knockout-Turnier zahlt jeder Spieler ein zusätzliches Buy-in, das als Kopfgeld für diesen Spieler fungiert. Ein Beispiel: Ein Knockout-Turnier hat ein komplettes Buy-in von 20+5+2, wovon 20 in den regulären Preispool gehen, 5 als Bounty für den jeweiligen Spieler dienen und 2 als Turniergebühr gedacht sind. Bei einem Turbo Turnier erhöhen sich die Blinds wesentliche schneller als bei einem regulären Turnier. Jede Runde dauert idR fünf Minuten, bevor die Blinds/Antes steigen. (Seite 4). Wie das Finanzamt im Bescheid darstellte, wurde die Bemessungsgrundlage bei Spielen, in welchen ein Nachkauf von Spieljetons möglich war, rebuy bzw. add-on nach der Formel berechnet: "Gesamtsumme Starteinsätze (buy-in) plus Gesamtsumme nachträgliche Einsätze (rebuys and add-on), dividiert durch Gesamtzahl der Spieler und multipliziert mit der Anzahl der Gewinnränge." Die Berechnung erfolgte z.B. zu 1) NL - Unlimited ReBuy Super Satellite to Main Event Euro 200 + Euro 20: Anzahl der Teilnehmer 273 x Einsätze 200 = 54.600 Euro. Anzahl der rebuy 271 x rebuy 200 = 54.200 Euro Anzahl der add-on 241 x add-on 200 = 48.200 Euro. Ergibt eine Summe von 157.000. Der anteilige Einsatz der Gewinne wurde berechnet mit: die Summe der rebuys von 54.200 durch 271 Teilnehmer dividiert = 198,53 und die Summe der add-on von 48.200 ebenfalls durch 273 Teilnehmer dividiert = 176,55. 198,53 + 176,55 + 200 = 575,09 x 30 Gewinnränge = 17.252,76. Summe der Gewinne: 157.000 abzüglich anteilig Einsätze der Gewinner 17.252,76 = 139.747,25 x 25% gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 b = 34.936,81 Euro. Die Differenz ergab sich bei dem NL-Super Satellite für das Main Event (1 Rebuy), bei welchem Euro 550 + Euro 50 in der Spielausschreibung angegeben waren, tatsächlich betrug das Buy-in 550 Euro und das rebuy 500. Zur Nachforderung von 275 Euro kam es, da die Bw. am 3.11.2010 mit E-Mail einige Gewinnränge korrigierte: Event 15 waren 3 statt 4 Event 17 waren 8 statt 7 Event 18 waren 4 statt 5 Event 19 waren 5 statt 6. Die Berechnung ist auch hinsichtlich der Nachforderung von 275 Euro nicht strittig. 6.2. Internetrecherche zum Thema "Pokersport"

Normen und Schlagworte

KartenpokerspielHausverlosungGlücksverträgeloses SynallagmaGlücksspielGeschicklichkeitsspielPokersportZufallTexas Hold'emGewinnchanceRechtsgeschäftEinzelspiel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0743-W/11
Stammnummer
55695
Gültig
07.10.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF