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Findok · Richtlinien

EnAbgR Rz 204–207

4.1.3 vergütungsfähige Energieträger

geltende FassungRichtlinieBMF-010220/0106-IV/5/2017gilt ab 15.04.2011

Inhaltsverzeichnis der EnAbgR

Wortlaut laut Findok

4.1.3 vergütungsfähige Energieträger Rz 204: Vergütungsfähige Energieträger gemäß § 1 Abs. 3 EnAbgVergG sind elektrische Energie im Sinne des Elektrizitätsabgabegesetzes (Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur); Erdgas im Sinne des Erdgasabgabegesetzes (Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur); Kohle im Sinne des Kohleabgabegesetzes (Positionen 2701, 2702, 2704, 2713 und 2714 der Kombinierten Nomenklatur) und folgende Mineralöle im Sinne des Mineralölsteuergesetzes 1995: Heizöl Extraleicht (gekennzeichnetes Gasöl Unterpositionen 2710 19 41, 2710 19 45, 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur), Heizöl leicht, mittel, schwer (Unterpositionen 2710 19 61, 2710 19 63, 2710 19 65, 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur), Flüssiggas (Unterpositionen 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur. Rz 205: Diesel fällt zwar auch unter die Position 2710 19 41 der Kombinierten Nomenklatur, ist aber nicht vergütungsfähig, da es sich nicht um gekennzeichnetes Gasöl handelt. Dies gilt auch dann, wenn er nicht als Treibstoff, sondern zu einer Vergütung grundsätzlich nicht entgegenstehenden Zwecken eingesetzt wird (zB Stromerzeugung). Rz 206: Kerosin bzw. Flugbenzin zählt nicht zu den oben angeführten vergütungsfähigen Waren der Kombinierten Nomenklatur und kann schon aus diesem Grund eine Energieabgabenvergütung für in Kerosin enthaltene Abgaben nicht geltend gemacht werden, darüber hinaus ist auch die Verwendung von Kerosin als Treibstoff begünstigungsschädlich (siehe unten Rz 243). 4.1.4 Kombinierte Nomenklatur Rz 207: Bei der Kombinierten Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes, nach der sich die Qualifikation eines Energieträgers als vergütungsfähig richtet, handelt es sich um die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Normen und Schlagworte

vergütungsfähige Energieträgerelektrische EnergieStromErdgasKohleMineralöleHeizölGasölKombinierte NomenklaturZolltarifDieselTreibstoffKerosinFlugbenzin

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010220/0106-IV/5/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010220/0058-IV/9/2011
Stammnummer
53246
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4 (geltend: 4)
Gültig
15.04.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF