…die ausschließlich elektrische Energie und Wärme erzeugen, andererseits diese Art der pauschalen Nachversteuerung auf stationäre Anlagen beschränkt, in denen die Stromzeugung einen gewissen Mindestanteil aufweist. Auch diese Neuregelung trat mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Wie bereits in ZD-Info VS-1000/28-III/11…
Der für einen Kostenersatz maßgebliche Strompreis gemäß § 4c Abs. 1 Z 2 lit. b der Sachbezugswerteverordnung beträgt für das Kalenderjahr 2026 32,806 Cent/kWh. Bundesministerium für Finanzen, 24. Oktober 2025
…vom 03.09.2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 01.09.2026 betreffend Abweisung eines Antrages auf Festsetzung des Energiekrisenbeitrages Strom für den Erhebungszeitraum 3 zu Recht erkannt: Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an…
…5.01, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 8. Februar 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Jänner 2024 betreffend Festsetzung Energiekrisenbeitrag Strom für den Zeitraum 1.12.2022-30.06.2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279…
…17. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Dezember 2023 betreffend Abweisung eines Antrages auf bescheidmäßige Festsetzung des Energiekrisenbeitrag- Strom (EKB-S) für den Zeitraum 1.12.2023 bis 30.6.2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß …
…1010 Wien, über die Beschwerde vom 14. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 17. November 2023 betreffend Festsetzung Energiekrisenbeitrag-Strom Dezember 2022 bis Juni 2023, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II…
…Rechtsanwälte***, über die Beschwerde vom 07.02.2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10.01.2024 betreffend Abweisung des Antrages vom 12.10.2023 auf bescheidmäßige Festsetzung des Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) für den Zeitraum 01.12.2022 bis 30.06.2023, St…
…und den für diesen Zeitraum selbst bemessenen, am 29.09.2023 entrichteten EKB-S in Höhe von 3.778.761,91 € zurückzuzahlen. Eine unrichtige Berechnung des Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus…
Doch während bei Stromproduzenten, ohne dies, wie oben ausgeführt, sachlich zu begründen, der Umsatz als Bemessungsgrundlage herangezogen wird, stellt der EKB-f auf den Gewinn ab. Erhebungen der IG Windkraft zeigen (Erhebung der IG Windkraft, Juni 2023, Beilage ./C), dass im Bereich der Windkraft rund…
…die Beschwerde vom 11. Juli 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 10. Juni 2024 betreffend Abweisung eines Antrags auf bescheidmäßige Festsetzung des Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) für den Zeitraum 01.07.2023 - 31.12.2023, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird…
…und der EKB-S auch nach dem Außerkrafttreten der EU-VO noch in Geltung stehe. Insofern sei die unsachliche Ungleichbehandlung von Stromproduzenten und fossilen Fernwärmeversorgern gleichheits- und somit verfassungswidrig. Verletzung des Vertrauensschutzes: Gemäß der ständigen Judikatur des VfGH genieße das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand…
Nach der Rechtsprechung des VfGH (ursprünglich zur Bankensonderabgabe) kann die Belastung eines bestimmten Sektors - hier konkret von Interesse: des Stromsektors - mit einer Sonderabgabe vor dem Gleichheitsgrundsatz nur dann Bestand haben, wenn sich eine sachliche Rechtfertigung dafür finden lässt, dass gerade dieser Sektor mit einer derartigen…
…Bf1-Adr*** vertreten durch ***X***, über die Beschwerde vom 12. Juni 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 16. Mai 2024 betreffend Abweisung eines Antrages auf bescheidmäßige Festsetzung des Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***…
…noch in Geltung stehe. Insofern sei die unsachliche Ungleichbehandlung von Stromproduzenten und fossilen Fernwärmeversorgern gleichheits- und somit verfassungswidrig. Verletzung des Vertrauensschutzes: Gemäß der ständigen Judikatur des VfGH genieße das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der geltenden Rechtslage keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz, sodass der Gesetzgeber grundsätzlich…
Betreffend Ungleichbehandlung mit anderen Energieerzeugern, Verletzung des Sachlichkeitsgebotes Nach der Rechtsprechung des VfGH (ursprünglich zur Bankensonderabgabe) kann die Belastung eines bestimmten Sektors - hier konkret von Interesse: des Stromsektors - mit einer Sonderabgabe vor dem Gleichheitsgrundsatz nur dann Bestand haben, wenn sich eine sachliche Rechtfertigung dafür finden…
…8A Tür 5.01, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 12. Juni 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 13. Mai 2024 betreffend Festsetzung des Energiekrisenbeitrag- Strom (EKB-S) für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:…
…noch in Geltung stehe. Insofern sei die unsachliche Ungleichbehandlung von Stromproduzenten und fossilen Fernwärmeversorgern gleichheits- und somit verfassungswidrig. Verletzung des Vertrauensschutzes: Gemäß der ständigen Judikatur des VfGH genieße das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der geltenden Rechtslage keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz, sodass der Gesetzgeber grundsätzlich…
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zur Bankensonderabgabe) kann die Belastung eines bestimmten Sektors - hier konkret von Interesse: des Stromsektors - mit einer Sonderabgabe vor dem Gleichheitsgrundsatz nur dann Bestand haben, wenn sich eine sachliche Rechtfertigung dafür finden lässt, dass gerade dieser Sektor mit einer derartigen Abgabe…
…9.2023 verbuchten, selbst berechneten, bekanntgegebenen und bereits entrichteten Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) in Höhe von 1.213.500,31 € für den Zeitraum Dezember 2022 bis Juni 2023. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 28.5.2024 abgewiesen. Begründend wurde mit Verweis auf § 201…
…10.2023 verbuchten, selbst berechneten, bekanntgegebenen und bereits entrichteten Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) in Höhe von 4,212.090,52 € für den Zeitraum Dezember 2022 bis Juni 2023. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 4.4.2024 abgewiesen. Begründend wurde mit Verweis auf § 201…