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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100968/2026

Energiekrisenbeitrag Strom für den Erhebungszeitraum 3: keine verfassungsrechtlichen Bedenken

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100968/2026vom 10.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Das Bundesfinanzgericht hat von sich aus keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen, zumal die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, den Vertrauensschutz sowie "Eingriffe in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte" zwar behauptet, aber nicht begründet hat.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde der Bf-GmbH, Bf-Adr, vertreten durch die Haimerl Hörler Wirtschaftsprüfer Steuerberater GmbH, Seilerstätte 18-20, 4. OG, 1010 Wien, vom 03.09.2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 01.09.2026 betreffend Abweisung eines Antrages auf Festsetzung des Energiekrisenbeitrages Strom für den Erhebungszeitraum 3 zu Recht erkannt: Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftszweig der Beschwerdeführerin laut Firmenbuch ist "Energieproduktion, Immobilien". Aufgrund einer Selbstberechnung der Beschwerdeführerin verbuchte die Abgabenbehörde am 18.12.2025 den Energiekrisenbeitrag-Strom für den Erhebungszeitraum 3 im Betrag von 239.758,33 € (Lastschrift der Abgabe und Gutschrift der Entrichtung). Mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom 27.07.2026 (OZ 1) beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung des Energiekrisenbeitrages Strom für den Erhebungszeitraum 3 mit Null. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 01.09.2026 (OZ 2) wies die Abgabenbehörde den Antrag mit der Begründung ab, weil die Selbstberechnung nicht unrichtig gewesen sei. Mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom 03.09.2026 (OZ 3) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid die Beschwerde und beantragte die Festsetzung des Energiekrisenbeitrages Strom für Erhebungszeitraum 3 mit Null, wobei sie ohne Begründung lediglich die Verfassungswidrigkeit des Energiekrisenbeitrag-Stromgesetzes behauptete. Mit Vorlagebericht vom 08.09.2026 (OZ 4) legte die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht ohne Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vor. Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen: Dem Energiekrisenbeitrag-Strom (im Folgenden EKB-S) unterliegt die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen ausgenommen Biomethan, durch den Stromerzeuger einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom (§ 1 Abs. 1 Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom - EKBSG). Bemessungsgrundlage für den EKB-S ist 1) die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2024, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Jänner 2024 (Erhebungszeitraum 1) und nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 (Erhebungszeitraum 2) erzielt wurden; 2) die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß § 1 Abs. 1, die a) nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 (Erhebungszeitraum 3); b) nach dem 31. März 2026 und vor dem 1. April 2027 (Erhebungszeitraum 4); c) nach dem 31. März 2027 und vor dem 1. April 2028 (Erhebungszeitraum 5); d) nach dem 31. März 2028 und vor dem 1. April 2029 (Erhebungszeitraum 6); e) nach dem 31. März 2029 und vor dem 1. April 2030 (Erhebungszeitraum 7) erzielt wurden (§ 3 Abs. 1 Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom - EKBSG). Der EKB-S beträgt 1) für Erhebungszeitraum 1 und 2 90 % der Überschusserlöse und für Erhebungszeitraum 3 bis 7 95 % der Überschusserlöse (§ 3 Abs. 5 Energiekrisenbeitrag-Strom - EKBSG). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Festsetzung innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht hat, womit aufgrund § 201 Abs. 2 Z 2 BAO die Festsetzung erfolgen kann. Das Bundesfinanzgericht hat von sich aus keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen, zumal die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, den Vertrauensschutz sowie "Eingriffe in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte" zwar behauptet, aber nicht begründet hat. Die Bescheidbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt (es wird lediglich die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes behauptet), war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist. Graz, am 10. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100968/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100968.2026
Stammnummer
152649
Gültig
10.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF