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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ1W ZRV/0038-Z1W/09

Einreihung einer Ware, deren Hauptbestandteile Calcium und Vitamin D3 sind, in die Unterposition 2106 der Kombinierten Nomenklatur

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0038-Z1W/09vom 09.11.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zu den Beweisantrag." Beziehung des seinerzeitigen Zollverfahrensaktes betreffend die erstmalige Einfuhr des Produktes X. durch die Y. und die Abfrage der Importe betreffend das Produkt X. vom Iran nach Österreich durch die Y. bzw. die Bf." ist festzustellen, dass im Hinblick auf abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht im Sinne de sArt.15 ZK iVm § 48 a BAO es dem UFS nicht möglich ist, der Bf. den Inhalt fremder Akten bzw. Warenanmeldungen mitzuteilen. Laut Firmenbuchauszüge handelt es sich bei der Y. weder um die Gesamtrechtsvorgängerin der Bf. noch handelt es sich bei C.D. um den alleinigen Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der Y.. Er ist also nicht berechtigt im Namen der Y., deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten, eine Zustimmung zu einer solchen Mitteilung zu erteilen. Der Umstand, dass lt. Firmenbuch, der Mitgesellschafter und alleinige Geschäftsführer der Y. , im Zeitpunkt der Gründung der Bf, (13.10.2004) Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer der Bf. war, kann nicht als nunmehr erteilte Zustimmung der Y. zu einer solchen Mitteilung, gewertet werden. Es liegt somit keine Zustimmung gemäß § 48a Abs.4 BAO vor. Daher ist der o.a. Beweisantrag bereits aus Gründen der vorliegenden abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht abzulehnen. Selbst wenn der UFS in der Lage wäre, der Bf. den Inhalt eines fremden Abgabenaktes mitzuteilen, und selbst wenn tatsächlich eine Berufungsvorentscheidung vorliegen würde, in welcher festgestellt worden wäre, dass X. unter die Zolltarifnummer 2936 2990 00 einzureihen ist, so würde es sich dabei um eine unrichtige Erklärung handeln, welcher zwar von der zuständigen Behörde in einem gleich gelagerten Fall, jedoch gegenüber einem anderen Beteiligten abgegeben worden ist. Für das Vorliegen eines Irrtums im Sinne des Art.220 Abs.2 Buchstabe b ist es jedoch auch erforderlich, dass eine derartige Erklärung gegenüber denselben Beteiligten vorliegt. ( vgl. BFH 20.8.1991 VII R 123/89, ZfZ 1992, 46, BFH/NV 1992, 285 f) Selbst wenn eine solche behördliche Vorgangsweise einen Irrtum im Sinne des Art.220 Abs.2 Buchstabe b ZK darstellen würde, so wäre dieser, aus den bereits aufgezeigten Gründen, für die Bf. erkennbar gewesen. Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf den Beschwerdeantrag der UFS möge "den angefochtenen Bescheid des Zollamtes Wien vom 16.Februar 2009 sowie den Bescheid des Zollamtes Wien vom 17.12.2007 aufheben und verbindlich für die Dauer von sechs Jahren feststellen, dass das von der Bf. eingeführte Produkt X. in die Tarifnummer /Warennummer 2939299000 eingereiht wird und der Zolltarif % beträgt" festzustellen, dass es dem UFS nach Maßgabe des Artikels 12 ZK nicht möglich ist, im Rahmen einer Berufungsentscheidung eine derartige Feststellung zu treffen. Dazu wird auf die Ausführungen auf Seite fünf der Niederschrift über die mündliche Berufungsverhandlung vom 21.10.2010 hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auch festzustellen, dass es sich bei einer in einer Berufungsvorentscheidung enthaltenen Feststellung, dass eine bestimmte Ware ist unter eine bestimmte Zolltarifnummer einzureihen ist, um keine verbindliche Zolltarifauskunft im Sinne desArt.12 ZK handelt. Aus den aufgezeigten Gründen war daher der Beschwerde der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden. Beilagen: 1 Packungstext in Kopie (1 Blatt),1 Beipackzetteltext in Kopie (2 Blatt) Wien, am 9. November 2010

Normen und Schlagworte

NahrungsergänzungsmittelArzneiwarenLebensmittelzubereitungenCalciumVitamin D3AnmerkungenWortlautÜberschriftErläuterungenVertrauensschutzIrrtumBeteiligterSorgfaltspflichtErkundungspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0038-Z1W/09
Stammnummer
50130
Gültig
09.11.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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