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BMF-010219/0247-VI/4/2010
Umsatzsteuerprotokoll über den Salzburger Steuerdialog 2010
geltende FassungErlassBMF-010219/0247-VI/4/2010vom 07.10.2010Teil 2 von 2
Wortlaut laut Findok
In Überprüfungsfällen, bei denen die Nachweise nicht iSd VO, BGBl. Nr. 401/1996, vorliegen, wird somit eine jeweils auf den konkreten Sachverhalt bezogene Einzelentscheidung unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit bzw. Aussagekraft etwaiger Alternativnachweise erforderlich sein.
Art. 7 Abs. 2 UStG 1994
Innergemeinschaftliches Verbringen - Veranlagungspflicht
Ein Einzelhändler aus Bayern bestellt Waren bei einem Großhändler in Wien. Es wird vereinbart, dass die Waren vom Wiener Großhändler nur bis Salzburg (zB postlagernd oder zu einem vom Abnehmer beauftragten grenznahen Paketdienst) versandt werden. Von dort werden die Waren einmal wöchentlich im Auftrag des bayrischen Einzelhändlers abgeholt.
1) Kann der Wiener Großhändler steuerfrei iSd Art. 7 UStG 1994 an den bayrischen Einzelhändler liefern, wenn dieser seine deutsche UID bekannt gibt und die Ware unverzüglich nach der Ankunft in Salzburg abgeholt wird?
2) Wenn nein, erhält der bayrische Einzelhändler die vom Wiener Großhändler in Rechnung zu stellende österreichische Umsatzsteuer im Erstattungsverfahren beim Finanzamt Graz-Stadt oder im Veranlagungsverfahren zurück?
3) Wie ist vorzugehen, wenn nur selten oder nur ein einziges Mal im Kalenderjahr ein derartiges Verbringen stattfindet (wann beginnt bzw. endet die Veranlagungspflicht)?
Zu 1)
Sowohl aus
§ 3 Abs. 8 UStG 1994
als auch aus
Art. 7 UStG 1994
, sowie aus Art. 32 und Art. 138 MwSt-
RL 2006/112/EG
ergibt sich, dass entweder der Lieferer oder der Abnehmer (oder ein Beauftragter) die Ware befördert oder versendet.
Demnach darf nur einer der beiden am Umsatzgeschäft Beteiligten - entweder der Lieferant oder der Abnehmer - für die mit diesem Umsatz konkret in Zusammenhang stehende Warenbewegung verantwortlich sein, andernfalls liegen zwei Warenbewegungen bzw. zwei Lieferungen vor.
Insbesondere kann aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen nicht abgeleitet werden, dass auch dann eine innergemeinschaftliche Lieferung iSd Art. 7 UStG 1994 vorliegt, wenn der Lieferer die Ware bis zu einem bestimmten Punkt befördert und der Abnehmer sie anschließend versendet.
Demzufolge liefert der Wiener Großhändler gemäß
§ 3 Abs. 8 UStG 1994
mit der Übergabe der Ware an das Beförderungsunternehmen und verschafft seinem Kunden damit die Verfügungsmacht. Diese Warenbewegung endet aber in Österreich, sodass es sich hier nicht um eine innergemeinschaftliche Lieferung iSd
Art. 7 Abs. 1 UStG 1994
nach Deutschland, sondern um eine Inlandslieferung handelt.
Der Weitertransport der Waren von Salzburg nach Bayern durch den bayrischen Unternehmer stellt ein innergemeinschaftliches Verbringen iSd
Art. 7 Abs. 2 UStG 1994
dar.
Eine andere Beurteilung könnte sich nur dann ergeben, wenn die gesamte Warenbewegung ausschließlich in der Disposition des Wiener Großhändlers liegt: Befördert er zB selbst die Ware nach Salzburg, um sie von dort zu versenden, könnte von einer innergemeinschaftlichen Lieferung iSd Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 ausgegangen werden.
Zu 2)
Da der bayrische Unternehmer mit den innergemeinschaftlichen Warenverbringungen iSd Art. 7 Abs. 2 UStG 1994 in Österreich steuerbare Umsätze iSd
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
tätigt, gelangt gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
der Verordnung, BGBl. Nr. 279/1995 idgF, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, das Vorsteuererstattungsverfahren nicht zur Anwendung. Die Umsätze des bayrischen Unternehmers sind im Veranlagungsverfahren zu erfassen, in dem auch allfällige Vorsteuern geltend zu machen sind.
Zu 3)
Erstattungsfälle und Veranlagungsfälle sind zeitlich gesehen nacheinander, jedoch nicht nebeneinander möglich. Durch veranlagungspflichtige Umsätze wird daher aus einem bisherigen "Erstattungsfall" - bezogen auf den ganzen Veranlagungszeitraum - rückwirkend ein "Veranlagungsfall". Ist das normale Besteuerungsverfahren durchzuführen, sind Vorsteuern, die bereits im Erstattungsverfahren erstattet worden sind, nicht zu berücksichtigen.
Art. 28 und Art. 21 UStG 1994 (UStR 2000 Rz 4339)
UID-Vergabe für grenzüberschreitende Dienstleistungen von Kleinunternehmern
Ein österreichischer Programmierer - Kleinunternehmer iSd § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 - erstellt eine Homepage für einen deutschen Gastwirt. Es handelt sich um eine sonstige Leistung, bei der sich der Leistungsort gemäß
§ 3a Abs. 6 UStG 1994 nach der Generalklausel richtet, die in Deutschland steuerpflichtig ist - die Kleinunternehmerbefreiung gilt nur für inländische Unternehmer -, und gemäß
§ 13b dUStG zum Übergang der Steuerschuld führt. Diese Leistung ist daher vom österreichischen Kleinunternehmer ab 2010 in die ZM aufzunehmen.
Gemäß
Art. 28 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 hat das Finanzamt Unternehmern, die nur unecht befreite Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine UID zu erteilen, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe oder für im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 MwSt-RL 2006/112/EG idF RL 2008/8/EG schulden, benötigen.
Der Fall, dass ein unecht befreiter Unternehmer selbst Leistungen erbringt, die er in die ZM aufzunehmen hat, ist in Art. 28 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 nicht vorgesehen.
Wird dem Unternehmer dennoch vom Finanzamt eine UID erteilt, wenn er diese für die Erbringung bzw. Meldung solcher Leistungen benötigt?
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 34/2010 wurde Art. 28 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 insoweit geändert, als danach auch ein unecht befreiter Unternehmer, der im übrigen Gemeinschaftsgebiet eine steuerpflichtige sonstige Leistung erbringt, für die der Leistungsempfänger nach Art. 196 MwSt-RL 2006/112/EG idF RL 2008/8/EG die Steuer schuldet, auf Antrag eine UID erhalten kann.
Art. 28 UStG 1994 (UStR 2000 Rz 4336)
MIAS Daten mit "Aliasname"
Ein Einzelunternehmer (Muster Max) verfügt über eine gültige österreichische UID, die auf seinen Namen "Muster Max" lautet.
Der Einzelunternehmer wird als solcher unter einem so genannten "Aliasnamen" im Firmenbuch eingetragen (zB "Phantasie Handel") und tritt unter diesem "Aliasnamen" gegenüber Geschäftspartnern im übrigen Gemeinschaftsgebiet auf.
Bei der Überprüfung der österreichischen UID durch diese Geschäftspartner stellen diese fest, dass die UID auf "Muster Max" und nicht auf den "Aliasnamen" lautet.
Dies führt regelmäßig zu Rückfragen, die sich nur durch Nachreichen zusätzlicher Unterlagen (zB Firmenbuchauszug) zum Beweis der Gültigkeit der UID aufklären lassen.
Besteht die Möglichkeit, hier eine Vereinfachung herbeizuführen?
Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige bzw. Unternehmer iSd
§ 2 UStG 1994
mit allen seinen wirtschaftlichen Tätigkeiten Steuersubjekt und als solcher im Datensystem erfasst. Die UID in der UID-Datenbank der österreichischen Finanzverwaltung ist mit Namen und Anschrift des Umsatzsteuer-Abgabenkontos des Unternehmers verbunden.
Soweit ein Einzelunternehmer aber auch mit einem so genannten "Aliasnamen" im Firmenbuch erfasst ist, soll die Möglichkeit geschaffen werden, als Ergänzung und zusätzlich zum Namen des Unternehmers auch den "Aliasnamen" in das Datensystem und somit auch in die MIAS-Daten aufzunehmen.
Bundesministerium für Finanzen, 7. Oktober 2010
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 10 Abs. 2 Z 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 15 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 22 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 28 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 28 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0247-VI/4/2010
- Stammnummer
- 49569
- Gültig
- 07.10.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF