Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0036-I/06
Unvollständig abgehandeltes Finanzstrafverfahren gegen einen vorsätzlich und fahrlässig die Abgaben einer BauplanungsgmbH verkürzenden Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0036-I/06vom 15.06.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Diese somit im Unternehmensbereich der B GmbH befindliche Ware (für welche tatsächlich Vorsteuer in Höhe der Erwerbsteuer zugestanden ist), wurde dann auf Veranlassung des Geschäftsführers M für Zwecke verwendet, die außerhalb des Unternehmens liegen, nämlich für dessen eigene privaten Zwecke.
Gemäß
§ 1 Abs.1 Z.2 UStG 1994 in der damals geltenden Fassung stellte jedoch die Verwendung von Gegenständen des Unternehmens für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, steuerpflichtigen Eigenverbrauch dar, wobei als Bemessungsgrundlage gemäß
§ 4 Abs.8 lit.a UStG 1994 für den Umsatz der Einkaufspreis heranzuziehen war.
Es ist steuerliches Allgemeinwissen und war auch dem M als langjährigen Geschäftsmann bekannt, dass der Entzug umsatzsteuerpflichtiger Waren aus der Unternehmerkette eine Umsatzsteuerschuld entstehen lässt. M hat jedoch dennoch den Vorgang der privaten Verwendung der in Deutschland umsatzsteuerfrei eingekauften Waren nicht in das steuerliche Rechenwerk der B GmbH aufgenommen, weshalb bei antraggemäßer Verbuchung der Jahresumsatzsteuererklärung für 2000 die Umsatzsteuer um € 4.141,99 (umgerechnet ATS 56.995,00) zu niedrig festgesetzt worden wäre.
Zu Recht hat der Erstsenat erkennbar (Finanzstrafakt Bl. 97 unten, Bl. 98 oben) dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang eine versuchte Hinterziehung an Umsatzsteuer gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG vorgeworfen.
Eine allfällige versuchte schuldhafte Verkürzung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer, veranlasst dadurch, dass die Ware von der A GmbH mit betrieblichen Mitteln erworben worden wäre bzw. deren Überlassung an den Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung dargestellt hätte, wurde im bisherigen Finanzstrafverfahren nicht thematisiert.
Noch nicht abgerechnete Leistungen Projekt H 2000:
Laut Bericht des Betriebsprüfers hat die B GmbH bis Ende 2000 noch nicht abgerechnete Leistungen in Höhe von ATS 50.000,00 erbracht, deren Einstellung in die Bilanz unterblieben war (BP-Bericht, Tz. 22), weshalb eine 34 %ige Körperschaftsteuer in Höhe von ATS 17.000,00 - vermutlich verteilt auf mehrere Jahre - verkürzt worden ist. Von Seite des Amtsbeauftragten wurde ein anteiliger Verkürzungsbetrag von ATS 10.610,00 (21,22 % statt 34 %, siehe Finanzstrafakt Bl. 34) zum Ansatz gebracht (Finanzstrafakt Bl. 34, 67, 68).
Der Sachverhalt ist in der Begründung des Spruchsenatserkenntnisses dargestellt (Finanzstrafakt Bl. 97) und sohin erkennbar vom Erstsenat abgehandelt worden, weshalb sich eine Zuständigkeit des Berufungssenates ergibt.
Eine vorsätzliche Begehungsweise des M ist in diesem Zusammenhang mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit jedoch nicht erweislich.
Der Vorwurf einer bloß fahrlässigen Verkürzung an Körperschaftsteuer in noch zu klärender Höhe scheiterte an der fehlenden Verwirklichung des deliktischen Erfolges, weshalb das Verfahrens diesbezüglich im Zweifel zugunsten für M einzustellen ist.
Nicht zu zahlende Verbindlichkeiten an F und P:
Laut den Feststellungen des Prüfers finden sich im steuerlichen Rechenwerk der B GmbH zum Jahresende 2000 offene Verbindlichkeiten für Fremdleistungen aus 1996 an F in Höhe von brutto ATS 300.000,00 und an P in Höhe von ATS 816.000,00, welche vermutlich nicht mehr beglichen werden würden und daher mit Ablauf der Verjährungsfrist auszubuchen wären (BP-Bericht Tz.23). Der Prüfer berichtigte daher die 1996 geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von insgesamt ATS 186.000,00 (BP-Bericht Tz.15) und löste zum 31. Dezember 2000 die Verbindlichkeiten gewinnerhöhend auf (BP-Bericht Tz 23). Die solcherart sich ergebende Erhöhung der 34 %igen Körperschaftsteuer von ATS 930.000,00 hätte ATS 316.200,00 betragen.
Von Seite des Amtsbeauftragten wurde eine anteilige Körperschaftsteuer von ATS 236.815,20 zum Ansatz gebracht (Finanzstrafakt Bl. 34, 67, 68).
Der Sachverhalt ist in der Begründung des Spruchsenatserkenntnisses dargestellt (Finanzstrafakt Bl. 97) und sohin erkennbar vom Erstsenat abgehandelt worden, weshalb sich eine Zuständigkeit des Berufungssenates ergibt.
Eine vorsätzliche Begehungsweise des M ist in diesem Zusammenhang mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit jedoch nicht erweislich; auch wäre erforderlichenfalls noch abzuklären gewesen, zu welchen Zeitpunkten tatsächlich die Verbindlichkeiten in Wegfall geraten sind.
Der Vorwurf einer bloß fahrlässigen Verkürzung an Körperschaft- und Umsatzsteuer in noch zu klärender Höhe für 2000 scheiterte an der fehlenden Verwirklichung des deliktischen Erfolges, weshalb das Verfahrens diesbezüglich im Zweifel ebenfalls zugunsten für M einzustellen ist.
Nicht weitergegebene Versicherungsentschädigung 2000:
Laut den Feststellungen des Betriebsprüfers hatte M im Jahre 2000 insgesamt ATS 700.000,00 als Versicherungsentschädigung für einen Wasserschaden am Projekt St erhalten, wovon die Hälfte der B GmbH zugestanden wäre (BP-Bericht Tz.24). M behielt jedoch den Gesamtbetrag ein, weshalb im Ausmaß von ATS 350.000,00 eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.
Die solcherart sich ergebende Erhöhung der 34 %igen Körperschaftsteuer hätte ATS 119.000,00, die durch M einzubehaltende und abzuführende Kapitalertragsteuer hätte ATS 87.500,00 (Finanzstrafakt Bl. 22) betragen.
Warum sich der sich der Wert des Gebäudes durch die Zahlung der Versicherungsentschädigung nach Meinung des Prüfers um ATS 350.000,00 verringert hat (BP-Bericht Tz 24), ist für den Berufungssenat nicht nachvollziehbar.
Bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages an Körperschaftsteuer wurde irrtümlich der außerordentliche Erlös in Form der einzubuchenden Forderung an M mit einem negativen Vorzeichen gerechnet, sodass statt einer Anlastung einer schuldhaften Verkürzung ein Abschlag an Körperschaftsteuer gerechnet wurde (Finanzstrafakt Bl. 34).
Die unterbliebene Weiterleitung der Versicherungsentschädigung wurde - wie erwähnt - bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages für die Körperschaftsteuer 2000 (Finanzstrafakt Bl. 34), bei der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Einleitungsbescheid (Finanzstrafakt Bl. 50) und bei der diesbezüglichen Beschwerdeentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (Finanzstrafakt Bl. 61) berücksichtigt, nicht jedoch mehr in der Stellungnahme des Amtsbeauftragten (Bl. 67 ff) und in der dargelegten Entscheidung des Spruchsenates.
In der Gesamtschau wurde somit gegen M in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Faktum ein Finanzstrafverfahren wegen versuchter Hinterziehung von Körperschaftsteuer in tatsächlich noch festzustellender Höhe eröffnet, aber in erster Instanz noch nicht abgeschlossen.
Dem Berufungssenat kommt hinsichtlich dieses Faktums keine Entscheidungskompetenz zu.
Zur Strafbemessung hinsichtlich der abschließend behandelten Fakten, hinsichtlich welcher nicht mit Verfahrenseinstellung vorzugehen war, ist auszuführen:
Nach § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG werden gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen, fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs.1 FinStrG gemäß
§ 34 Abs.4 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Höhe der Summe der verkürzten Abgabenbeträge geahndet.
Gemäß
§ 21 Abs.1 und 2 FinStrG sind für die Berechnung dieser Geldstrafe die strafbestimmenden Wertbeträge zusammenzurechnen, wobei von den niedrigeren Werten des Erstsenates auszugehen ist. Eine Anpassung dieser Beträge ist dem Berufungssenat aufgrund des zu beachtenden Verböserungsverbotes nicht zulässig.
Deshalb beträgt, ausgehend von den erstinstanzlichen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.1 FinStrG und § 34 Abs.1 FinStrG die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe ATS 21.441,00 + (umgerechnet) ATS 56.995,00 = ATS 78.436,00 X 2 = ATS 156.872,00 zuzüglich ATS 1.393,00 ergibt ATS 158.265,00, umgerechnet € 11.501,57, somit 10,41 % des bisherigen Strafrahmens (unter Einschluss der tatsächlich noch unerledigten Fakten bzw. jener Fakten, hinsichtlich welcher das Verfahren einzustellen war) in Höhe von € 110.499,42.
Bei durchschnittlichen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und gleichwertigen mildernden und erschwerenden Umständen ergebe sich solcherart ein Ausgangswert von ungefähr € 6.000,00.
Davon wäre in Anbetracht der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten, des Zeitablaufes seit Begehung der Taten, der erfolgten Schadensgutmachung laut Buchungsabfrage und des Umstandes, dass es teilweise beim bloßen Versuch geblieben ist (Umsatzsteuer 2000) als mildernd, welchen als erschwerend lediglich die Faktenmehrheit gegenübersteht, ein Abschlag von der Hälfte auf € 3.000,00 vorzunehmen.
Solches entspräche auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten, wie sie in der Berufungsverhandlung nochmals ausführlich dargelegt worden sind, und berücksichtigte in ausreichendem Maße dem Umstand der gegebenen Sorgepflicht des M für seinen Sohn.
Die Kontrollrechnung in Form eines Vergleiches zwischen den Strafrahmen laut Fakten Erstsenat - Berufungssenat erzwingt jedoch noch eine weitere Verringerung der Geldstrafe auf € 2.000,00.
Die geforderte Beachtung der Generalprävention zieht die Grenze im Sinne des spruchgemäßen Betrages.
Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, welche anteilig auf drei Tage zu verringern war.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs.1 lit.a FinStrG, wonach pauschal ein bestimmter Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, 15. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 124 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 135 Abs. 1 lit. g FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 137 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 137 lit. d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 137 lit. e FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0036-I/06
- Stammnummer
- 42771
- Gültig
- 15.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF