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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0453-W/09

Ermessensübung bei Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO; Grundsatz von Treu und Glauben

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0453-W/09vom 04.03.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Da sich der angefochtene Aufhebungsbescheid bereits aus den dargelegten Gründen als rechtswidrig erweist und somit (ersatzlos) aufzuheben ist, erübrigt sich es sich, auf die weiteren, vom rechtsfreundlichen Vertreter vorgebrachten Argumente zur Rechtswidrigkeit dieses Bescheides näher einzugehen. Da mit der Aufhebung dieses Bescheides die angefochtene (neue) Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 1995 und 1996 vom 11. Juli 2008 ex lege aus dem Rechtsbestand ausscheidet (die (ursprüngliche) Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 1995 und 1996 vom 19. Juli 2007 tritt wieder in Kraft), ist auch auf die im Vorlageantrag gegen die (neue) Berufungsvorentscheidung vom 11. Juli 2008 vorgebrachten Argumente des rechtsfreundlichen Vertreters nicht mehr einzugehen; vielmehr ist dieser Vorlageantrag als unzulässig geworden zurückzuweisen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Wien, 4. März 2009  

Normen und Schlagworte

AufhebungsbescheidBerufungsvorentscheidungNiederschriftBeweismündliche Berufungsverhandlunggemeinschaftsrechtliches WahlrechtEuGHUmsatzsteuerVorsteuerabzugVorsteuerausschlussGebäudeZuordnungUnternehmenBindungswirkungfortgesetztes VerfahrenEinvernehmenVereinbarungZusageVertrauenGrundsatz von Treu und GlaubenGebot der RedlichkeitErmessensübungErmessensbegründungErmessensentscheidungGleichmäßigkeit der Besteuerung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0453-W/09
Stammnummer
39771
Gültig
04.03.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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