Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0559-K/08
Subprovisionen an Ehefrau
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0559-K/08vom 30.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Vorname Berufungswerber vom
24.5.2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Finanzamt vom24.4.2006 betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabengutschrift betragen:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
4.269,17
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
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11.869,99
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
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16.139,16
|
Sonderausgaben
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-1.391,53
|
Sonderausgaben (Kirchenbeitrag)
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-75
|
Einkommen
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14.672,63
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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3.057,12
|
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
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-823,47
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
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-364
|
Verkehrsabsetzbetrag
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-291
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
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-54
|
Einkommensteuer nach Abzug der Absetzbeträge
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1.524,65
|
Anrechenbare Lohnsteuer
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-3.584,55
|
Festgesetzte Einkommensteuergutschrift 2002
|
-2.059,90
.
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens
Der Bw. ermittelt seinen Gewinn gem. § 4 Abs 3 BAO. Er
hat mit seiner betrieblichen Tätigkeit (gewerblich tätiger
Vermögensberater) im Jahr 2001 begonnen.
In seiner Einnahmen-Ausgabenrechnung 2001 vom 4.10.2002
machte der Bw Provisionsweitergaben in Höhe von 151.000 S geltend. Er
bezeichnete diese Provisionsweitergaben als Zahlungen an drei nahe stehende
Personen, die sehr massiv an der Vermittelung von Kunden beteiligt gewesen seien
[Erläuterungen zur Einnahmen-Ausgabenrechnung, Hauptakt (HA)
6/2001].
Für das Jahr 2002 machte der Bw. als Ausgaben 6.350,92
€ auf Grund von Provisionsweitergaben geltend (TZ 9 BP-Bericht).
Auszug aus dem BP- Bericht vom 23.3.2006, AB 121 GZBP
TZ 9: Der Prüfer qualifiziere die unter der Position
"Provisionsweitergaben" geltend gemachten Betriebsausgaben ausschließlich
als Mittelverwendung, da ein konkreter Geldabfluss einerseits nicht nachgewiesen
worden sei, die Empfänger bis auf die Gattin die Einkünfte nicht
erklärt hätten und der Bw. selbst mit den Geschäftspartnern in
Verbindung gewesen sei und die Verträge abgeschlossen habe. Die
Provisionsweitergaben seien daher nicht als Betriebsausgaben anerkannt
worden.
Im Zusammenhang mit diesen Feststellungen stehen folgende
Zeugenaussagen:
Aussage der Frau Zeugin1
Daniela vom 6.12.2005: (betreffend das Jahr 2002):
"Ich habe 1999-2002 2 fondsgebundene Lebensversicherungen
und einen Investmentfonds abgeschlossen. Berater war überwiegend der Bw.
neben Herrn Zeuge2. Die Verträge wurden ohne Bezug von der Gattin des Bw.
abgeschlossen.
Die Familie des Bw. sind seit Jahren Freunde."[Arbeitsbogen
über die BP (AB), S. 106]
Aussage der Frau Zeugin3 Annegret (betreffend das Jahr
2001) vom 6.12.2005: "Ich kenne die Familie des Bw. seit Jahren. Ich habe
über den Geschäftsherrn einen Vertrag betreffend eine Bank Bank2
abgeschlossen, dies von ca 7-8 Jahren. Geschäftsbeziehungen wurden mit dem
Bw. getätigt. Der Abschluss des Vertrages erfolgte mit dem Bw."(AB
107).
Aussage des Herrn JohannZeuge6(betreffend das Jahr 2002)
vom 6.12.2005 in Gegenwart des 2. Kunden Zeuge5
Shane: "Es sind von mir und Zeuge5 2
Investmentfonds und 2 Krankenzusatzversicherungsverträge abgeschlossen
worden.
Frage: Wie wurden die Kontakte hergestellt?
Wir kannten die Familie des Bw., sowohl den Bw. als auch
dessen Frau schon vor Vertragsabschluss.
Im Zuge von Privatgesprächen kam es meinerseits zur
Anfrage nach Anlageformen und Versicherungen. Im Zuge des Abschlusses dieser
Verträge ist die Frau des Bw. als Vermittlerin aufgetreten. Die
Verträge wurden unter der Beraternummer K GZGeschäftsherr (die Nummer
der Gattin des Bw.) unterschrieben"(AB 108).
Aussage der Frau Zeugin6 Manuela 6.12.2005: (betreffend
2001, 2002). "Über den Geschäftsherrn wurden Krankenversicherung,
Unfallversicherung und die KFZ- Versicherung abgeschlossen. In allen
Verträgen war der Bw. meine Kontaktperson und mein Berater. Die ersten
Kontakte mit dem Bw. hatte ich im Zuge meiner Friseurtätigkeit. Dabei wurde
über den Geschäftsherrn und dessen Aufgaben gesprochen"(AB
109).
Auf Grund der nicht anerkannten Provisionsweitergaben
setzte der Prüfer folgende Gewinnerhöhungen an:
|
2001
|
10.973,60 € (151.000 S)
|
2002
|
6.350,92 €
Mit den Einkommensteuerbescheiden 2001 und 2002 vom
24.4.2006 (HA 20/2001, 22/2002) wurden diese Provisionsweitergaben nicht als
Betriebsausgaben anerkannt. Das Finanzamt setzte die Einkünfte des Jahres
2001 in Höhe von 286.246 S (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) und die
Einkünfte des Jahres 2002 in Höhe von 19.589,16 € an (davon
7.719,17 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb und 11.869,99 €
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit).
Am 24. Mai 2006 erhob der Bw. Berufung insbesondere gegen
den Einkommensteuerbescheid 2002 (HA 15/2004). Er könne die
Nichtanerkennung der Provisionsweitergaben als Betriebsausgaben nicht
akzeptieren. Es gebe in der Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbranche
sogar vorgesehene Vermittlerstati, die genau solche Provisionsweitergaben
regelten. Für die Vermittlung von Verträgen als Tippgeber stehe dem
Tippgeber eine Vergütung zu. Dies sei auch im Falle seiner Frau so. Sie
habe die Kontakte initiiert und angebahnt.
Mit Schreiben vom 10. 7.2006 legte das Finanzamt die
Berufung insbesondere betreffend Einkommensteuer 2002 der zweiten Instanz vor.
In einem Beiblatt zur Berufungsvorlage erklärte das Finanzamt:
An "Subprovisionen" seien an die Ehegattin im Jahre 2001
151.000 S weitergeleitet worden und von dieser wiederum 57.000 S an ihre Eltern
abgetreten worden, sodass in der Einkommensteuererklärung der Gattin ein
Gewinn aus Gewerbebetrieb von 94.000 S erklärt worden sei. Im Jahr 2002
habe es einen "Provisionszufluss" von 6.350,92 € gegeben, der zur
Gänze der Einkommensteuer im Jahre 2002 unterworfen worden sei. Durch die
Betriebsprüfung seien diese Gewinne der Ehegattin steuerlich nicht
anerkannt worden.
Im gegenständlichen Berufungsfall habe der Bw. keine
Auszahlungsbelege vorweisen können. Ferner lägen von Seiten der
Provisionsempfängerin keine schriftlichen Abrechnungen über die
getätigten Versicherungsgeschäfte bzw. bekannt gegebene Tipps vor. Die
getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Bw. und seiner Ehegattin als
Provisionsempfängerin seien angeblich nur in mündlicher Form
erfolgt.
Soweit die Ausführungen des Finanzamtes vom
10.7.2006.
Dagegen wandte der Bw. in seinem Schreiben vom 31. Juli
2006 ein: Es sei darauf verzichtet worden, ihn als Partei zur angegebenen Sache
zu vernehmen. Die Beurteilung sei ausschließlich auf Grund der Protokolle
der Besuche bei seinen Kunden und der vorliegenden Information der
Sachbearbeiter erfolgt. Auch ihm seien von seinen Bekannten diese Protokolle
vorgelegt worden und aus seiner Sicht lasse sich daraus keinesfalls ein
objektives Bild ableiten. Von ihm sei in den Gesprächen der Zahlungsfluss
eindeutig nachvollziehbar dargestellt worden. Zudem sei die Provisionsweitergabe
in seiner Branche ein gängiges und legales Mittel.
Erbegehre daher, seinen Standpunkt
persönlich, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Erklärungen
vortragen zu dürfen.
Ergänzende
Feststellungen:
Der Bw. machte für das Jahr 2001 Betriebsausgaben als
Subprovisionen an seine Ehegattin in Höhe von 151.000 S geltend, die die
Gattin an deren Eltern weitergeleitet habe. Für 2002 machte der Bw.
Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einem behaupteten Provisionszufluss an
seine Gattin in Höhe von 6.350,92 € geltend (Schreiben des Finanzamtes
vom 10.7.2006, insoweit nicht bestritten).
Im ursächlichen Zusammenhang mit den vom Bw. geltend
gemachten Provisionszahlungen 2001 und 2002 existieren keine schriftlichen
Verträge zwischen dem Bw. und der Provisionsempfängerin. Ebensowenig
existieren schriftliche Abrechnungen über die angeblichen Leistungen der
Provisionsempfängerin gegenüber dem Bw. Ferner existieren keine
Auszahlungsbelege über diese Zahlungen. Sollten diese Zahlungen
überhaupt geflossen sein, kann es sich daher nur um Barzahlungen handeln
(Schreiben des Finanzamtes vom 10.7.2006, insoweit nicht bestritten).
Für alle strittigen angeblichen Zahlungen mit Ausnahme
jener, die im ursächlichen Zusammenhang mit den Verträgen stehen, die
mit den Kunden Zeuge6 und Zeuge5 abgeschlossen wurden, gilt: Eine derartige
Leistungsbeziehung ist zwischen Fremden nicht denkbar. Eine vertragliche
Vereinbarung zwischen dem Bw. und der die Provisionen empfangenden Gattin des
Bw. in Bezug auf diese Provisionen ist nicht nach außen hin zum Ausdruck
gekommen. Sollten diese Zahlungen überhaupt geflossen sein, können sie
daher nur als Zahlungen angesehen werden, deren Ursache die famliäre
Beziehung zwischend dem Bw. und der Empfängerin gewesen ist. Die vom Bw.
geltend gemachten Zahlungen können daher nicht als Betriebsausgaben
insbesondere des Jahres 2002 anerkannt werden.
Ausgenommen hievon sind allerdings die vom Bw. geltend
gemachten Provisionszahlungen an seine Gattin in Bezug auf jene Verträge
mit den Herren Zeuge6 und Zeuge5im Jahr
2002, die die Gattin des Bw. selbst vermittelt hat. Diese Verträge tragen
eine Beraternummer, die der Gattin des Bw. zugeordnet ist (Aussage Johann Zeuge6
vom 6.12.2005, AB S. 108 Rückseite). In Bezug auf jene Verträge hat
somit die Gattin des Bw. jene Leistungen erbracht, die es rechtfertigen, die
Provisionen, die sich aus dem Abschluss dieser Verträge ergeben, der Gattin
des Bw. weiterzuleiten. Auf diese Verträge mit diesen beiden Herren
entfallen im Jahr 2002 Provisionszahlungen des Bw. an seine Gattin in Höhe
von 3.450 €, die als betrieblich veranlasst anzusehen sind.
Die vom Bw. behaupteten Provisionsweitergaben des Jahres
2002 stehen im Zusammenhang mit folgenden Kunden:
|
Name des Kunden
|
Provisionen durch den Bw. an seine Gattin €
|
Johann Zeuge6
|
1.350
|
Zeuge5 Shane
|
2.100
|
Zeugin7 Karin
|
900
|
Zeugin6 Manuela
|
800
|
Zeugin1 Daniela
|
1.200
|
Gesamt
|
6.350 €
(AB S. 112, 115)
Der Bw. begehrte in seinem Schreiben vom 31.7.2006, seinen
Standpunkt mündlich darlegen zu dürfen. Das Schreiben vom 31.7.2006
diente der Geltendmachung der vom Bw. behaupteten Rechte auf Ansatz von
Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den strittigen Provisionsweitergaben. Der
Bw. war verpflichtet, sein Vorbringen schriftlich zu erstatten (§ 85 Abs 1
BAO).
Es erscheint auch nicht zweckmäßig, in diesem
Zusammenhang ein mündliches Vorbringen des Bw. entgegen zu nehmen. Der Bw.
hat nicht erkennen lassen, dass er die wesentlichen Sachverhaltsannahmen des
Finanzamtes, die das Finanzamt in seinem Schreiben vom 10.7.2006
geäußert hat (kein schriftlicher Vertrag, keine Abrechnungen
über die angeblichen Leistungen der Gattin, kein Nachweis des
Zahlungsflusses), zu widerlegen in der Lage ist. Er hat auch nicht konkret
dargelegt, zu welchem konkreten Beweisthema er ein mündliches Vorbringen
erstatten wolle. Daher erscheint der Sachverhalt ausreichend geklärt, die
Berufung entscheidungsreif, die Abhaltung einer Besprechung mit dem Bw. ist
daher nicht mehr zweckmäßig (§ 85 Abs 3 BAO).
Der Bw. hat auch keine Gründe erkennen lassen, die die
Einhaltung der Schriftform als unzumutbar erscheinen lassen würden (z.B.
geistige oder körperliche Behinderung). Daher wurde dem Begehren des Bw.
auf Entgegennahme eines mündlichen Vorbringens nicht entsprochen (§ 85
Abs 3 BAO).
Im Hinblick auf das Streitjahr 2002 ergibt sich folgende
Änderung:
|
|
Beträge in €
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Finanzamt
|
7.719,17
|
Gewinnminderung laut UFS
|
-3.450
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut UFS
|
4.269,17
|
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
|
11.869,99
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
16.139,16
|
Sonderausgaben
|
-1.391,53
|
Sonderausgaben (Kirchenbeitrag)
|
-75
|
Einkommen
|
14.672,63
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
3.057,12
|
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
-823,47
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-364
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-291
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-54
|
Einkommensteuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
1.524,65
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-3.584,55
|
Festgesetzte Einkommensteuergutschrift
|
-2.059,90
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 30. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ProvisionSubprovisionGattinEhefrauAngehörigeVermittlungTippMittelverwendungGeldabflussVertragLebensversicherungFondsInvestmentfondsKontaktBeraterFinanzdienstleisterProvisionsweitergabeFinanzdienstleistungsbrancheVersicherungAnbahnungangebahntProvisionszuflussAbrechnungAuszahlungsbelegschriftlichmündlichFremdefamiliäre Beziehung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0559-K/08
- Stammnummer
- 38398
- Gültig
- 30.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF