Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2395-W/08
Verfassungswidrigkeit der Zuverdienstgrenze beim Alleinverdienerabsetzbetrag?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2395-W/08vom 19.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2007
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss
- abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Pensionist. In seiner am 13. Februar 2008
beim zuständigen Finanzamt eingereichten Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 machte er ua. den
Alleinverdienerabsetzbetrag geltend. Weiters gab er an, im Jahr 2007 für
ein Kind für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen zu haben.
Mit Bezug habendem (Erst-)Bescheid vom 4. März
2008 veranlagte das Finanzamt den Bw. zunächst
erklärungsgemäß zur Einkommensteuer (mit Ausnahme des
Kirchenbeitrages, der gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 5
EStG 1988 nur in einer Höhe von 100,00 € als Sonderausgabe
berücksichtigt wurde).
Mit gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO
ergangenem Bescheid vom 24. Juni 2008 hob die Abgabenbehörde
I. Instanz den oa. Einkommensteuerbescheid auf und erließ am
selben Tag einen neuen Sachbescheid, mit dem sie den vom Bw. beantragten
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr gewährte. Begründend
führte das Finanzamt aus:
"...Der
Alleinverdienerabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da die
steuerpflichtigen Einkünfte inkl. Wochengeld Ihres (Ehe-)Partners
höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 4.400,00 € sind."
Anlässlich
einer nachträglichen Prüfung Ihrer Erklärungsangaben sind die in
der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten
Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen.
Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und
Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im
vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der
Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit
und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig
angesehen werden."
Anzumerken ist, dass sich auf den Seiten 6 bis 9/07 des
Einkommensteueraktes (Arbeitnehmerveranlagungsaktes) des Bw. ein Ausdruck des am
5. März 2008 ergangenen Einkommensteuerbescheides für das Jahr
2007 betreffend seine Gattin, X, befindet; dieser weist steuerpflichtige
Einkünfte der X von 8.774,15 € aus.
Am 21. Juli 2008 erhob der Bw. Berufung gegen den oa.
Einkommensteuerbescheid (neuen Sachbescheid) vom 24. Juni 2008:
Darin führte er aus, das Finanzamt habe die
Nichtberücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages mit dem
Überschreiten der Einkünfte seines Ehepartners und des
maßgeblichen Grenzbetrages von 4.400,00 € begründet. Es sei
das Beziehen des Kinderabsetzbetrages für seinen Sohn, Y, außer Acht
gelassen worden. In diesem Zusammenhang verweise der Bw. auf die Höhe der
Verdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld von 15.000,00 €. Das sei
eine im Moment geduldete gesetzliche Ungleichbehandlung; dies sei
verfassungsrechtlich zu überprüfen. Auffällig in der
Begründung des Finanzamtes sei vor allem auch der Hinweis, dass die
Entscheidung im Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen
Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden könnten; dies bei
der neuesten Statistik des Finanzministeriums, wo Steuermehreinnahmen im
Zeitraum Jänner bis Mai von stolzen 1,44 Milliarden €
dokumentiert seien; diese deutlichen Mehreinnahmen resultierten
hauptsächlich aus der Lohnsteuer. Der Bw. ersuche auch aus diesem Grund um
neuerliche Überprüfung der Entscheidung des Finanzamts.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Juli 2008 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab:
Die steuerpflichtigen Einkünfte der Gattin des Bw.
hätten im Jahr 2007 8.774,15 € betragen. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag "und der Kinderzuschlag zum Alleinverdiener"
stünden daher nicht zu, da der maßgebliche Grenzbetrag von
6.000,00 €
überschritten worden sei.
Am 28. Juli 2008 beantragte der Bw. die Vorlage seines
Rechtsmittels an die Abgabenbehörde II. Instanz:
Die Entscheidung des Finanzamtes möge gemäß
gültiger Judikatur richtig sein, sei aber, wie bereits in der Berufung
ausgeführt, gleichheitswidrig und somit nicht verfassungskonform. Es
könne nicht sein, dass die umstrittene Zuverdienstgrenze sowie die
Einkommensgrenze für den Bezug des "Kindergeld-Zuschusses" auf
16.200,00 € (vorher: 5.500,00 €) für ein Kind
erhöht worden sei, jedoch der Alleinverdienerabsetzbetrag [gemeint wohl:
der für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages maßgebende
Grenzbetrag] nur 6.000,00 € betrage und unverändert geblieben
sei. Bemerkenswert dabei sei, dass die Gattin des Bw. durch ihr Einkommen 2007
unterhalb der Einkommensgrenze von 10.000,00 € bleibe und dadurch
ausschließlich die Möglichkeit habe, über die
Arbeitnehmerveranlagung die Negativsteuer zu beantragen.
Am 7. August 2008 wurde das Rechtsmittel der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 33 Abs. 4
Z 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF
BGBl. I Nr. 34/2005, lautet:
"4)
Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende
Absetzbeträge zu:
1.
Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser
beträgt jährlich
-
ohne Kind 364,00 €,
-
bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494,00 €,
-
bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669,00 €.
Dieser Betrag erhöht sich
für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um
jeweils 220,00 € jährlich. Alleinverdiener ist ein
Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und
von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt
lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die
unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich.
Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt.
Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) bei
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von
höchstens 6.000,00 € jährlich, sonst Einkünfte von
höchstens 2.200,00 € jährlich erzielt. Die nach
§ 3 Abs. 1 Z4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1
Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer
völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese
Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu
berücksichtigen. [...]"
Fest steht im vorliegenden Fall, dass die Gattin des Bw.,
X, im streitgegenständlichen Jahr 2007 steuerpflichtige Einkünfte von
8.774,15 € erhalten hat (Einkommensteuerbescheid der X vom
5. März 2008, siehe oben im Sachverhaltsteil der
Berufungsentscheidung); dies wird vom Bw. auch nicht in Abrede gestellt.
Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits
entschieden, denn nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 33
Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ("... Voraussetzung ist, dass der
(Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) Einkünfte von
höchstens
6.000,00 € jährlich,
sonst Einkünfte von höchstens 2.200,00 € jährlich
erzielt") ist im vorliegenden Fall der für die Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages maßgebende Grenzbetrag überschritten
(der Zuverdienst der Gattin des Bw. beträgt 8.774,15 €), weshalb
sich der Spruch des angefochtenen Einkommensteuerbescheides als rechtskonform
erweist (anzumerken ist, dass die Behauptung des Bw., das Finanzamt habe das
Faktum, dass er für seinen Sohn den Kinderabsetzbetrag erhalte, außer
Acht gelassen, nicht den Tatsachen entspricht, weil diesfalls der
maßgebende Grenzbetrag nur 2.200,00 € betrüge).
Was die vom Bw. behauptete Verfassungswidrigkeit der
Zuverdienstgrenze von 6.000,00 € beim Alleinverdienerabsetzbetrag
betrifft, ist festzuhalten, dass der Unabhängige Finanzsenat eine solche
nicht zu erkennen vermag, steht es doch im rechtspolitischen
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, für unterschiedliche steuerliche
Begünstigungen bzw. soziale Transferleistungen unterschiedliche
Voraussetzungen bzw. Bedingungen zu normieren (so ist etwa für den Bezug
der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967
überhaupt keine Einkünftegrenze gegeben, während für den
Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz
(KBGG) 2001 ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 14.600,00 €
(bis Ende 2007) bzw. 16.200,00 € (ab 2008) gilt, welcher wiederum nach
einem eigenen, in § 8 Abs. 1 KBGG 2001 geregelten Modus zu
ermitteln ist).
Abgesehen davon, dass - wie eben dargestellt - der
Unabhängige Finanzsenat die vom Bw. angeführten verfassungsrechtlichen
Bedenken nicht teilt, ist festzuhalten, dass auf Grund des Art. 18
Abs. 1 B-VG - der als wesentliches Element des rechtsstaatlichen Prinzips
die Bindung der gesamten Vollziehung an das Gesetz anordnet
(Legalitätsprinzip) - die Abgabenbehörden zur Anwendung der
streitgegenständlichen Gesetzesbestimmung verpflichtet sind. Eine
Prüfung derselben auf ihre Verfassungskonformität steht ihnen - und
damit auch dem Unabhängigen Finanzsenat - nicht zu.
Was die Ausführungen des Finanzamtes im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid hinsichtlich einer angeblichen Wiederaufnahme des
Verfahrens ("Anlässlich einer nachträglichen Prüfung Ihrer
Erklärungsangaben sind die in der Begründung zum beiliegenden
Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu
hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen...") und die
diesbezüglichen Ausführungen des Bw. ("Auffällig in der
Begründung des Finanzamtes ist vor allem auch der Hinweis, dass die
Entscheidung im Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen
Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden können; dies bei
der neuesten Statistik des Finanzministeriums..." (siehe oben im
Sachverhaltsteil der Berufungsentscheidung)) betrifft, ist festzuhalten, dass
die Argumentation beider Verfahrensparteien insofern ins Leere geht, als im
gegenständlichen Fall gar keine Wiederaufnahme des Verfahrens stattgefunden
hat, sondern vielmehr das Finanzamt vom verfahrensrechtlichen Instrument der
Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO Gebrauch
gemacht hat. Für den Bw. ist damit freilich nichts gewonnen, weil nur der
(hier rechtsrichtige) Spruch - und nicht die (hier teilweise unrichtige, weil
(auch) auf eine gar nicht stattgefundene Wiederaufnahme des Verfahrens
hinweisende) Begründung - eines Bescheides mit Berufung anfechtbar ist
(vgl. Ritz,
BAO3, § 250
Tz 7) und die Bescheidaufhebung gemäß
§ 299
Abs. 1 BAO durch das Finanzamt nicht zu beanstanden ist (da der
Alleinverdienerabsetzbetrag dem Bw. tatsächlich nicht zusteht).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
19. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AlleinverdienerabsetzbetragGrenzbetragZuverdienstgrenzesteuerpflichtige EinkünfteGesamtbetrag der EinkünfteKinderabsetzbetragKinderbetreuungsgeldFamilienbeihilfeVerfassungswidrigkeitGleichheitswidrigkeitLegalitätsprinzipBescheidaufhebungBescheidspruchBescheidbegründungWiederaufnahme des Verfahrens
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2395-W/08
- Stammnummer
- 36395
- Gültig
- 19.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF