Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0217-K/06
Subprovisionen an Angehörige
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0217-K/06vom 04.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn VN Bw. vom 24.5.2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes FA betreffend Einkommensteuer 2001, 2003 und 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens
Der Berufungswerber (Bw.) ermittelt seinen Gewinn gem.
§ 4 Abs 3 EStG 1988. Er hat mit seiner betrieblichen Tätigkeit
(gewerblich tätiger Vermögensberater) im Jahr 2001 begonnen.
In seiner Einnahmen-Ausgabenrechnung 2001 vom 4.10.2002
machte der Bw Provisionsweitergaben in Höhe von 151.000 S geltend. Er
bezeichnete diese Provisionsweitergaben als Zahlungen an drei nahe stehende
Personen, die sehr massiv an der Vermittelung von Kunden beteiligt gewesen seien
[Erläuterungen zur Einnahmen-Ausgabenrechnung, Hauptakt (HA) 6/2001]
.
Für das Jahr 2002 machte der Bw. als Ausgaben 6.350,92
€ auf Grund von Provisionsweitergaben geltend (TZ 9 BP-Bericht).
Auszug aus dem BP- Bericht vom 23.3.2006,121
053/05:
TZ 9: Der Prüfer qualifiziere die unter der Position
"Provisionsweitergaben" geltend gemachten Betriebsausgaben ausschließlich
als Mittelverwendung, da ein konkreter Geldabfluss einerseits nicht nachgewiesen
worden sei, die Empfänger bis auf die Gattin die Einkünfte nicht
erklärt hätten und der Bw. selbst mit den Geschäftspartnern in
Verbindung gewesen sei und die Verträge abgeschlossen habe. Die
Provisionsweitergaben seien daher nicht als Betriebsausgaben anerkannt
worden.
Im Zusammenhang mit diesen Feststellungen stehen folgende
Zeugenaussagen:
Aussage der Frau ZG1Danielavom 6.12.2005:
(betreffend das Jahr 2002):
"Ich habe 1999-2002 2 fondsgebundene Lebensversicherungen
und einen Investmentfonds abgeschlossen. Berater war überwiegend der Bw.
neben Herrn BERATER. Die Verträge wurden ohne Bezug von der Gattin des Bw.
abgeschlossen.
Die Familie des Bw. sind seit Jahren Freunde."[Arbeitsbogen
über die BP (AB), S. 106]
Aussage der Frau ZG2 Annegret (betreffend das Jahr 2001)
vom 6.12.2005: "Ich kenne die Familie des Bw. seit Jahren.
Geschäftsbeziehungen wurden mit dem Bw. getätigt. Der Abschluss des
Vertrages erfolgte mit dem Bw."(AB 107,111).
Aussage des Herrn JohannZG3(betreffend das Jahr 2002)
vom 6.12.2005 in Gegenwart des 2. Kunden KUNDE4 VN4: "Es sind von mir und KUNDE4
2 Investmentfonds und 2 Krankenzusatzversicherungsverträge abgeschlossen
worden.
Frage: Wie wurden die Kontakte hergestellt?
Wir kannten die Familie des Bw., sowohl den Bw. als auch
dessen Frau schon vor Vertragsabschluss.
Im Zuge von Privatgesprächen kam es meinerseits zur
Anfrage nach Anlageformen und Versicherungen. Im Zuge des Abschlusses dieser
Verträge ist die Frau des Bw. als Vermittlerin aufgetreten. Die
Verträge wurden unter der Beraternummer NUMMER (die Nummer der Gattin des
Bw.) unterschrieben"(AB 108,112).
Aussage der Frau ZG5 Manuela 6.12.2005: (2001, 2002).
"Über den FINANZDIENSTLEISTER wurden Krankenversicherung,
Unfallversicherung und die KFZ- Versicherung abgeschlossen. In allen
Verträgen war der Bw. meine Kontaktperson und mein Berater. Die ersten
Kontakte mit dem Bw. hatte ich im Zuge meiner Friseurtätigkeit. Dabei wurde
über den FINANZDIENSTLEISTER und dessen Aufgaben gesprochen"(AB
109,111,112).
Auf Grund der nicht anerkannten Provisionsweitergaben
setzte der Prüfer folgende Gewinnerhöhungen an:
|
2001
|
10.973,60 € (151.000 S)
|
2002
|
6.350,92 €
Mit den Einkommensteuerbescheiden 2001, 2002, vom
24.4.2006 (HA 20/2001, 22/2002) wurden diese angeblichen Provisionsweitergaben
nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Das Finanzamt setzte die Einkünfte
des Jahres 2001 in Höhe von 286.246 S (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
und die Einkünfte des Jahres 2002 in Höhe von 19.589,16 € an
(davon 7.719,17 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb und 11.869,99 €
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit).
Mit dem Einkommensteuerbescheid 2003 (HA 17/2003) vom
24.4.2006 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Bw. in Höhe von
-7.704,30 € festgesetzt. Dieser Verlust wurde mit höheren
Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit ausgeglichen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8.6.2006 betreffend
Einkommensteuer 2003 wurde der Bescheid vom 24.4.2006 "geändert", an der
mit Bescheid vom 24.4.2006 festgesetzten Gutschrift von -4.499,73 € und an
der dieser zu Grunde liegenden Bemessungsgrundlage änderte sich jedoch
nichts. Im Begründungsteil wurde darauf hingewiesen, dass die Berufung als
"unbegründet abzuweisen" sei, da die Provisionsweitergaben nur in den
Jahren 2001 und 2002 stattgefunden hätten.
Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom 24.4.2006 wurden die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 9.398,89 €
festgesetzt.
Am 24. Mai 2006 erhob der Bw. Berufung gegen die
Steuerbescheide 2001-2004 (HA 15/2004). Er könne die Nichtanerkennung der
Provisionsweitergaben als Betriebsausgaben nicht akzeptieren. Es gebe in der
Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbranche sogar vorgesehene
Vermittlerstati, die genau solche Provisionsweitergaben regelten. Für die
Vermittlung von Verträgen als Tippgeber stehe dem Tippgeber eine
Vergütung zu. Dies sei auch im Falle seiner Frau so. Sie habe die Kontakte
initiiert und angebahnt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7.6.2006 (HA 19/2004)
wurde die Berufung gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des
Verfahrens 2001 und 2002 und über die Festsetzung von Anspruchszinsen, alle
vom 24.4.2006 abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus, die
Berufungsbegründung richte sich ausschließlich gegen die
Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8.6.2006 betreffend
Einkommensteuer 2004 wurde laut Spruch des Bescheides der Bescheid vom 24.4.2006
"geändert". An der festgesetzten Einkommmensteuer und der dieser zu Grunde
liegenden Bemessungsgrundlage trat jedoch keine Änderung ein. In der
Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Berufung als unbegründet
abzuweisen gewesen sei, da Provisionsweitergaben nur in den Jahren 2001 und 2002
stattgefunden hätten.
Mit Eingabe vom 6.7.2007 (HA 21/2004) stellte der Bw.
erkennbar Vorlageanträge betreffend die Berufungen 2003 und 2004. Auf Grund
der noch ausstehenden Beurteilung der Provisionsweitergaben aus den Jahren 2001
und 2002 sei die Auswirkung auf mögliche Folgejahre noch nicht absehbar.
Möglicherweise habe die neuerliche Beurteilung Verlustvorträge etc zur
Folge.
Mit Schreiben vom 10. 7.2006 legte das Finanzamt die
Berufung betreffend die Jahre 2001 -2004 der zweiten Instanz vor. In einem
Beiblatt zur Berufungsvorlage erklärte das Finanzamt:
An "Subprovisionen" seien an die Ehegattin im Jahre 2001
151.000 S weitergeleitet worden und von dieser wiederum 57.000 S an ihre Eltern
abgetreten worden, sodass in der Einkommensteuererklärung der Gattin ein
Gewinn aus Gewerbebetrieb von 94.000 S erklärt worden sei. Im Jahr 2002
habe es einen "Provisionszufluss" von 6.350,92 € gegeben, der zur
Gänze der Einkommensteuer im Jahre 2002 unterworfen worden sei. Durch die
Betriebsprüfung seien diese Gewinne der Ehegattin steuerlich nicht
anerkannt worden.
Im gegenständlichen Berufungsfall habe der Bw. keine
Auszahlungsbelege vorweisen können. Ferner lägen von Seiten der
Provisionsempfängerin keine schriftlichen Abrechnungen über die
getätigten Versicherungsgeschäfte bzw. bekannt gegebene Tipps vor. Die
getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Bw. und seiner Ehegattin als
Provisionsempfängerin seien angeblich nur in mündlicher Form
erfolgt.
Soweit die Ausführungen des Finanzamtes vom
10.7.2006.
Dagegen wandte der Bw. in seinem Schreiben vom 31. Juli
2006 ein: Es sei darauf verzichtet worden, ihn als Partei zur angegebenen Sache
zu vernehmen. Die Beurteilung sei ausschließlich auf Grund der Protokolle
der Besuche bei seinen Kunden und der vorliegenden Information der
Sachbearbeiter erfolgt. Auch ihm seien von seinen Bekannten diese Protokolle
vorgelegt worden und aus seiner Sicht lasse sich daraus keinesfalls ein
objektives Bild ableiten. Von ihm sei in den Gesprächen der Zahlungsfluss
eindeutig nachvollziehbar dargestellt worden. Zudem sei die Provisionsweitergabe
in seiner Branche ein gängiges und legales Mittel.
Erbegehre daher, seinen Standpunkt
persönlich, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Erklärungen
vortragen zu dürfen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Ergänzende
Feststellungen:
Der Bw. machte für das Jahr 2001 Betriebsausgaben als
Subprovisionen an seine Ehegattin in Höhe von 151.000 S geltend, die die
Gattin in Höhe von 57.000 S an deren Eltern weitergeleitet habe. Für
2002 machte der Bw. Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einem behaupteten
Subprovisionszufluss an seine Gattin in Höhe von 6.350,92 € geltend
(Schreiben des Finanzamtes vom 10.7.2006, insoweit nicht bestritten; Berufung
vom 24.5.2006, wo nur von angeblichen Tätigkeiten der Gattin des Bw. die
Rede ist).
Im ursächlichen Zusammenhang mit den vom Bw. geltend
gemachten Subprovisionszahlungen existieren keine schriftlichen Verträge
zwischen dem Bw. und der Provisionsempfängerin, der Gattin des Bw..
Ebensowenig existieren schriftliche Abrechnungen über die angeblichen
Leistungen der Provisionsempfängerin gegenüber dem Bw. Ferner
existieren keine Auszahlungsbelege über diese Zahlungen. Sollten diese
Zahlungen überhaupt geflossen sein, kann es sich daher nur um Barzahlungen
handeln (Schreiben des Finanzamtes vom 10.7.2006, insoweit nicht
bestritten).
Für alle strittigen angeblichen Zahlungen gilt: Eine
derartige Leistungsbeziehung ist bei Berücksichtigung der
Größenordnung der angeblichen Zahlungen zwischen Fremden nicht
denkbar. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Bw. und der die Zahlungen
angeblich empfangenden Gattin des Bw. in Bezug auf diese angeblichen Zahlungen
ist nicht nach außen hin zum Ausdruck gekommen. Sollten diese Zahlungen
überhaupt geflossen sein, können sie daher nur als Zahlungen angesehen
werden, deren Ursache die famliäre Beziehung zwischend dem Bw. und der
Empfängerin gewesen ist. Die vom Bw. geltend gemachten Zahlungen
können daher nicht als Betriebsausgaben des
Jahres2001 anerkannt werden.
Der Bw. begehrte in seinem Schreiben vom 31.7.2006, seinen
Standpunkt mündlich darlegen zu dürfen. Das Schreiben vom 31.7.2006
diente der Geltendmachung der vom Bw. behaupteten Rechte auf Ansatz von
Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den strittigen Provisionsweitergaben. Der
Bw. war verpflichtet, sein Vorbringen schriftlich zu erstatten (§ 85 Abs 1
BAO).
Es erscheint auch nicht zweckmäßig, in diesem
Zusammenhang ein mündliches Vorbringen des Bw. entgegen zu nehmen. Der Bw.
hat bis dato nicht erkennen lassen, dass er die wesentlichen
Sachverhaltsannahmen des Finanzamtes, die das Finanzamt in seinem Schreiben vom
10.7.2006 geäußert hat (kein schriftlicher Vertrag, keine
Abrechnungen über die angeblichen Leistungen der Gattin, kein Nachweis des
Zahlungsflusses), zu widerlegen in der Lage ist. Er hat auch nicht konkret
dargelegt, zu welchem konkreten Beweisthema er ein mündliches Vorbringen
erstatten wolle. Daher erscheint der Sachverhalt ausreichend geklärt, die
Berufung entscheidungsreif, die Abhaltung einer Besprechung mit dem Bw. ist
daher nicht mehr zweckmäßig (§ 85 Abs 3 BAO).
Der Bw. hat auch keine Gründe erkennen lassen, die die
Einhaltung der Schriftform als unzumutbar erscheinen lassen würden (z.B.
geistige oder körperliche Behinderung). Daher wurde dem Begehren des Bw.
auf Entgegennahme eines mündlichen Vorbringens nicht entsprochen (§ 85
Abs 3 BAO).
Jahre 2003, 2004:
Der Bw. hat wegen der streitgegenständlichen angeblichen
Provisionsweitergaben der Jahre 2001 und 2002 auch gegen die Bescheide
betreffend Einkommensteuer 2003 und 2004 berufen. Die Entscheidung über die
Berufung betreffend die Jahre 2001 und 2002 hat jedoch jedenfalls keine
Auswirkung auf die Jahre 2003 und 2004:
Zur
Einkünfteermittelung für das Jahr 2001 und das Fehlen sich daraus
ergebender Folgewirkungen für spätere Jahre:
Das Finanzamt setzte die Einkünfte des Jahres 2001 in
Höhe von 286.246 S an. Die stritigen behaupteten Zahlungen des Bw. betragen
lediglich 151.000 S. In der Gewinnermittlung für das Jahr 2001 ergibt sich
daher von vornherein keine mögliche Ursache für einen Verlustabzug in
einem späteren Jahr. Die Einkünfteermittelung des Jahres 2001 hat
daher keine Auswirkungen auf die Jahre 2002-2004.
Zur
Einkünfteermittelung für das Jahr 2002 und das Fehlen sich daraus
ergebender Folgewirkungen für spätere Jahre:
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2002 wurden vom
Finanzamt in Höhe von 7.719,17 € festgesetzt. Die Höhe der
strittigen angeblichen Zahlungen beträgt jedoch nur 6.350,92 €. Zudem
erzielte der Bw. 2002 nichtselbstständige Einkünfte von 11.869,99
€. Auch in der Einkünfteermittelung für das Jahr 2002 ergibt sich
von vornherein keine mögliche Ursache für einen Verlustabzug in einem
späteren Jahr. Die Einkünfteermittelung des Jahres 2002 hat daher
ebenso keine Auswirkungen auf die Jahre 2003 und 2004.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 4. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SubprovisionenAngehörigeMittelverwendungGeldflussTippVermittlerAnbahnungKontaktZahlungsbelegAbrechnungVertragmündlichschriftlichBarzahlungFremdvergleich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0217-K/06
- Stammnummer
- 35598
- Gültig
- 04.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF