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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 1233

31.8 Lohnzettelausstellung zum Stichtag der Insolvenzeröffnung

geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 01.01.2006

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Wortlaut laut Findok

31.8 Lohnzettelausstellung zum Stichtag der Insolvenzeröffnung Rz 1233a: Dem Insolvenzverwalter kommt während des laufenden Insolvenzverfahrens die Stellung des Arbeitgebers zu (zB Führung eines Lohnkontos, Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer). Bei Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Arbeitgebers ist durch den Insolvenzverwalter ein Lohnzettel bis zum Tag der Insolvenzeröffnung auszustellen und bis zum Ende des zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln (siehe Rz 1220). In den Lohnzettel sind nur die an den Arbeitnehmer tatsächlich ausbezahlten Bezüge aufzunehmen. Für Bezüge, die in der Folge von der Insolvenzmasse gezahlt werden, ist - unabhängig ob es sich um Insolvenz- oder Masseforderungen handelt - ein gesonderter Lohnzettel auszustellen. Dabei ist als Bezugszeitraum der Tag nach der Insolvenzeröffnung bis zum Ende des Dienstverhältnisses (bzw. das Ende des Kalenderjahres oder das Ende des Insolvenzverfahrens, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt) anzugeben. Im Fall einer im Zusammenhang mit der Insolvenz erfolgenden Kündigung ist als Ende des Dienstverhältnisses frühestens der Tag nach der Insolvenzeröffnung einzutragen. Werden für diesen Zeitraum keine Bezüge geleistet, hat die Ausstellung eines Lohnzettels zu entfallen. Zur Ausstellung von Lohnzetteln für Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren wird auf Rz 1232 verwiesen.

Normen und Schlagworte

Tag der KonkurseröffnungTag der AusgleichseröffnungKonkursforderungMasseforderung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.951.634
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
Gültig
01.01.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF