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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 1232–1233

31.7 Ausstellung von Lohnzetteln im Konkurs- und Ausgleichsverfahren

überholte Fassung (bis 31.12.2005)Richtlinie07 2501/4-IV/7/01gilt ab 16.12.2005

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 31.12.2005.

Wortlaut laut Findok

31.7 Ausstellung von Lohnzetteln im Konkurs- und Ausgleichsverfahren Rz 1232: § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988 sieht für Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen im Insolvenzverfahren eine vorläufige Besteuerung vor. Die ausgezahlten Bezüge sind - ausgenommen Kostenersätze im Sinne des § 26 EStG 1988 sowie sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6 und 8 lit. e und f EStG 1988 - in das Veranlagungsverfahren einzubeziehen. Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen, die auf Grund von Anträgen geleistet werden, die vor dem 1. Jänner 2001 beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds eingebracht wurden, sind mit dem Belastungsprozentsatz zu versteuern. Diesfalls bestehen keine Bedenken, wenn die Einkommensteuerveranlagung ohne Vorliegen eines entsprechenden Lohnzettels für diese Bezüge durchgeführt wird, weil nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2001 besteuerte Bezüge nicht in die Veranlagung miteinbezogen werden. Rz 1233: Für Zahlungen von Insolvenz-Ausfallgeld im Rahmen eines Ausgleichsverfahrens hat für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2001 die auszahlende Stelle einen Lohnzettel zu übermitteln.

Normen und Schlagworte

Lohnzettel bei KonkursLohnzettel bei AusgleichKonkursAusgleich

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 26)
Gültig
16.12.2005 bis 31.12.2005
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF