Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 1233
31.8 Lohnzettelausstellung zum Stichtag der Konkurseröffnung
überholte Fassung (bis 31.12.2005)RichtlinieBMF-010222/0121-VI/7/2011gilt ab 01.01.2006
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2006 bis 31.12.2005.
16.12.200516.12.200501.01.200601.01.2006 (geltend)01.01.200601.01.200610.12.200814.12.2011 (geltend)14.12.201118.12.201717.12.201920.12.2021 (geltend)19.12.202204.12.202418.12.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
31.8 Lohnzettelausstellung zum Stichtag der Konkurseröffnung
Rz 1233a:
Dem Masseverwalter kommt während des laufenden Konkursverfahrens die Stellung des Arbeitgebers zu (zB Führung eines Lohnkontos, Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer). Bei Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers ist durch den Masseverwalter ein Lohnzettel bis zum Tag der Konkurseröffnung auszustellen und bis zum Ende des zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln (siehe Rz 1220).
Bei Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers ist durch den Masseverwalter ein Lohnzettel bis zum Tag der Konkurseröffnung auszustellen und bis zum Ende des Folgemonats an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln (siehe Rz 1220). Im Falle eines Anschlusskonkurses ist der Lohnzettel bis zum Tag der Ausgleichseröffnung auszustellen und bis zum Ende des auf die Ausgleichseröffnung folgendenzweitfolgenden Kalendermonats zu übermitteln. Als letzter Tag des Dienstverhältnisses ist der Tag der Konkurseröffnung bzw. - im Falle eines Anschlusskonkurses - der Tag der Ausgleichseröffnung anzugeben. In den Lohnzettel sind nur die an den Arbeitnehmer tatsächlich ausbezahlten Bezüge aufzunehmen.
Für Bezüge, die in der Folge von der Konkursmasse gezahlt werden, ist - unabhängig ob es sich um Konkurs- oder Masseforderungen handelt - ein gesonderter Lohnzettel auszustellen. Dabei ist als Bezugszeitraum der Tag nach der Konkurseröffnung bis zum Ende des Dienstverhältnisses anzugeben. Im Fall einer im Zusammenhang mit dem Konkurs erfolgenden Kündigung ist als Ende des Dienstverhältnisses frühestens der Tag nach der Konkurseröffnung einzutragen. Werden für diesen Zeitraum keine Bezüge geleistet, hat die Ausstellung eines Lohnzettels zu entfallen. Zur Ausstellung von Lohnzetteln für Nachzahlungen in einem Konkursverfahren wird auf Rz 1232 verwiesen.
Normen und Schlagworte
- § 84 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0121-VI/7/2011
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 (geltend: 26)
- Gültig
- 01.01.2006 bis 31.12.2005
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF