Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 1233
31.8 Lohnzettelausstellung zum Stichtag der Insolvenzeröffnung
überholte Fassung (bis 31.12.2005)Richtlinie2020-0.804.786gilt ab 01.01.2006
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2006 bis 31.12.2005.
16.12.200516.12.200501.01.200601.01.2006 (geltend)01.01.200601.01.200610.12.200814.12.2011 (geltend)14.12.201118.12.201717.12.201920.12.2021 (geltend)19.12.202204.12.202418.12.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
31.8 Lohnzettelausstellung zum Stichtag der KonkurseröffnungInsolvenzeröffnung
Rz 1233a:
Dem MasseverwalterInsolvenzverwalter kommt während des laufenden KonkursverfahrensInsolvenzverfahrens die Stellung des Arbeitgebers zu (zB Führung eines Lohnkontos, Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer). Bei Eröffnung eines Konkursesder Insolvenz über das Vermögen des Arbeitgebers ist durch den MasseverwalterInsolvenzverwalter ein Lohnzettel bis zum Tag der KonkurseröffnungInsolvenzeröffnung auszustellen und bis zum Ende des zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln (siehe Rz 1220). In den Lohnzettel sind nur die an den Arbeitnehmer tatsächlich ausbezahlten Bezüge aufzunehmen.
Im Falle eines Anschlusskonkurses ist der Lohnzettel bis zum Tag der Ausgleichseröffnung auszustellen und bis zum Ende des auf die Ausgleichseröffnung zweitfolgenden Kalendermonats zu übermitteln. Als letzter Tag des Dienstverhältnisses ist der Tag der Konkurseröffnung bzw. - im Falle eines Anschlusskonkurses - der Tag der Ausgleichseröffnung anzugeben. In den Lohnzettel sind nur die an den Arbeitnehmer tatsächlich ausbezahlten Bezüge aufzunehmen.
Für Bezüge, die in der Folge von der KonkursmasseInsolvenzmasse gezahlt werden, ist - unabhängig ob es sich um KonkursInsolvenz- oder Masseforderungen handelt - ein gesonderter Lohnzettel auszustellen. Dabei ist als Bezugszeitraum der Tag nach der KonkurseröffnungInsolvenzeröffnung bis zum Ende des Dienstverhältnisses (bzw. das Ende des Kalenderjahres oder das Ende des Insolvenzverfahrens, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt) anzugeben. Im Fall einer im Zusammenhang mit dem Konkursder Insolvenz erfolgenden Kündigung ist als Ende des Dienstverhältnisses frühestens der Tag nach der KonkurseröffnungInsolvenzeröffnung einzutragen. Werden für diesen Zeitraum keine Bezüge geleistet, hat die Ausstellung eines Lohnzettels zu entfallen. Zur Ausstellung von Lohnzetteln für Nachzahlungen in einem KonkursverfahrenInsolvenzverfahren wird auf Rz 1232 verwiesen.
Normen und Schlagworte
- § 84 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.804.786
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 (geltend: 26)
- Gültig
- 01.01.2006 bis 31.12.2005
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF