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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 1309–1313

5.5.3.4 Bemessungsgrundlage

überholte Fassung (bis 31.01.2007)RichtlinieBMF-010203/0328-VI/6/2006gilt ab 26.06.2006

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 26.06.2006 bis 31.01.2007.

Wortlaut laut Findok

5.5.3.4 Bemessungsgrundlage 5.5.3.4.1 Allgemeines Rz 1309: Der Forschungsfreibetrag wird von den Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen ausgenommen Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Wirtschaftgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen) bemessen. Rz 1310: Der Ankauf fremder Entwicklungs- und Forschungsergebnisse ist für sich keine Entwicklung oder Verbesserung einer Erfindung und damit nicht begünstigt. Kommt es allerdings zu einer Weiterentwicklung oder Verbesserung der angekauften Forschungs- und Entwicklungsergebnisse, so sind insoweit die Voraussetzungen für den Forschungsfreibetrag gegeben. Überwiegen die Aufwendungen für die Weiterentwicklung oder Verbesserung im Verhältnis zu den zugekauften fremden Ergebnissen, so kann auch der Zukauf selbst in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Zu den Aufwendungen für die Entwicklung und Verbesserung von Erfindungen gehören auch solche, die dazu dienen, die Erfindung produktionsreif zu machen. 5.5.3.4.2 Forschungsaufwendungen Rz 1311: Forschungsaufwendungen umfassen die Herstellungskosten der Erfindung. Dazu zählen zB Fertigungslöhne (Löhne, Gehälter, Lehrlingsentschädigungen), Materialkosten, Energiekosten oder zuordenbare Fremdkapitalkosten. Rz 1312: Wurde im Rahmen einer auftragsbedingten Fertigung (zB Anlagenbau) ein Forschungsfreibetrag bereits in Anspruch genommen, können für eine auf die Erst- oder Vorgängererfindung aufbauende weitere Fertigung nur Forschungskosten in den Forschungsfreibetrag einbezogen werden, die nicht bereits in die Bemessungsgrundlage der Erst- oder Vorgängererfindung einbezogen worden sind. Dies gilt dann nicht, wenn das Ergebnis der weiteren Fertigung unzweifelhaft als eigenständige Erfindung anzusehen ist. Rz 1313: Keine Forschungsaufwendungen sind: Verwaltungs- und Vertriebskosten. Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Form einer AfA oder gemäß § 13 EStG 1988 sofort abgeschriebener Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Erhaltungsaufwendungen für in der Forschung und Entwicklung eingesetzten Anlagegüter sind vom Ausschluss nicht betroffen. Entwicklungskosten für Prototypen und Pilotanlage könnensind als Forschungsaufwendungen angesehen werdenanzusehen. Aufwendungen, die durch steuerfreie Einnahmen (Subventionen, Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln, Förderungen des Forschungsförderungsfonds usw.) gedeckt sind. Im Hinblick auf § 20 Abs. 2 EStG 1988 sind derartige Aufwendungen nicht abzugsfähig und können daher nicht in die Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag einbezogen werden (VwGH 22.10.2002, 2002/14/0030). Zur MöglichkeitVorgangsweise vorläufiger Veranlagung bei zeitverschobenen Subventionen siehe Rz 2564. Die auf Forschungsaufwendungen entfallende Umsatzsteuer, es sei denn es besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Aufwendungen zur Sicherung von Erfindungen. Darunter fallen vor allem Patentgebühren (auch Anmeldungsgebühren) und Prozesskosten für Patentstreitigkeiten. Mietaufwendungen für funktional wie Anlagevermögen eingesetzte angemietete Wirtschaftsgüter, soweit sie auf die AfA-Komponente der angemieteten Wirtschaftsgüter entfallen. Dies trifft nur auf Mietverhältnisse zu, bei denen im Entgelt eine eindeutig abgrenzbare AfA-Komponente kalkuliert ist. Derartige Mietverhältnisse sind beim Finanzierungsleasing anzunehmen. Mietaufwendungen aus anderen (schlichten) Mietverhältnissen sind vom Ausschluss nicht betroffen.

Normen und Schlagworte

BemessungsgrundlageVerbesserungAnlagevermögenWeiterentwicklungproduktionsreifForschungsaufwendungenauftragsbedingte FertigungErhaltungsaufwendungenEntwicklungskostenPrototypenPilotanlageSubventionenBeihilfen aus öffentlichen MittelnFörderungenForschungsförderungsfondsvorläufige VeranlagungUmsatzsteuerVorsteuerabzugVorsteuerabzügePatentgebührenAnmeldungsgebührenProzesskostenPatentstreitigkeitenMietaufwendungenAfAangemietete WirtschaftsgüterMietverhältnisseFinanzierungsleasingMietaufwand

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0328-VI/6/2006
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 24)
Gültig
26.06.2006 bis 31.01.2007
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF