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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 101

2 Einkommen (§ 2 EStG 1988)

überholte Fassung (bis 15.06.2008)RichtlinieBMF-010203/0501-VI/6/2007gilt ab 22.03.2005

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 15.06.2008.

Wortlaut laut Findok

2 Einkommen (§ 2 EStG 1988) 2.1 Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG 1988) Rz 101: Die Aufzählung der Einkunftsarten in § 2 Abs. 3 EStG 1988 ist erschöpfend. Vermögenszugänge, die von dieser Bestimmung nicht umfasst sind oder die ausdrücklich als nicht steuerbar bezeichnet werden (zB die Leistungen gemäß § 26 EStG 1988), unterliegen nicht der Einkommensteuer, wie beispielsweise: Erbschaften; Schenkungen, soweit sie nicht belohnende Schenkungen innerhalb einer Einkunftsquelle darstellen; Lotteriegewinne und Gewinne aus Preisausschreiben, bei denen für die Vergabe der Preise die Auslosung der Gewinner unter zahlreichen richtigen Einsendungen maßgebend ist (Kreuzworträtsel usw.); dagegen gehören Preise, die den Preisträgern im Rahmen eines Wettbewerbes durch eine Jury zuerkannt werden, zu den Einkünften iSd § 2 Abs. 3 EStG 1988 (zB Architektenwettbewerb). Preise, die außerhalb eines Wettbewerbes in Würdigung der Persönlichkeit des Steuerpflichtigen oder seines Schaffens gewährt werden, fallen nicht unter die Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG 1988 (zB Nobelpreis, Literaturpreise). Dasselbe gilt für Preise, die durch den Einsatz von Allgemeinwissen erzielt werden (zB bei einem Fernsehquiz). Finderlohn; Schmerzengeld, ausgenommen in Rentenform, siehe Rz 1061; Zeugengebühren (VwGH 14.2.1986, 86/17/0023); Private Schadensversicherungen, sofern nicht in Rentenform; Veräußerung von Privatvermögen außerhalb der §§ 29, 30 und 31 EStG 1988.

Normen und Schlagworte

EinkommenEinkünfteEinkunftsartenErbschaftenSchenkungenLotteriegewinnePreisausschreibenFinderlohnSchmerzengeldZeugengebührenSchadensversicherungenPrivatvermögen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0501-VI/6/2007
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 24)
Gültig
22.03.2005 bis 15.06.2008
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF