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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 101

2 Einkommen (§ 2 EStG 1988)

überholte Fassung (bis 11.01.2009)RichtlinieBMF-010203/0638-VI/6/2008gilt ab 16.06.2008

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.06.2008 bis 11.01.2009.

Wortlaut laut Findok

2 Einkommen (§ 2 EStG 1988) 2.1 Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG 1988) Rz 101: Die Aufzählung der Einkunftsarten in § 2 Abs. 3 EStG 1988 ist erschöpfend. Vermögenszugänge, die von dieser Bestimmung nicht umfasst sind oder die ausdrücklich als nicht steuerbar bezeichnet werden (zB die Leistungen gemäß § 26 EStG 1988), unterliegen nicht der Einkommensteuer, wie beispielsweise: Erbschaften; Schenkungen, soweit sie nicht belohnende Schenkungen innerhalb einer Einkunftsquelle darstellen; Gewinne aus Glückspielen und Wetten; Bestimmte Preise (siehe dazu Rz 101a); Finderlohn; Schmerzengeld, ausgenommen in Rentenform, siehe Rz 1061; Zeugengebühren (VwGH 14.2.1986, 86/17/0023); Private Schadensversicherungen, sofern nicht in Rentenform; Veräußerung von Privatvermögen außerhalb der §§ 29, 30 und 31 EStG 1988. Rz 101a: Nicht steuerbar sind: Erbschaften; Schenkungen, soweit sie nicht belohnende Schenkungen innerhalb einer Einkunftsquelle darstellen; Lotteriegewinne und Gewinne aus Preisausschreiben, bei denen für die Vergabe der Preise die Auslosung der Gewinner unter zahlreichen richtigen Einsendungen maßgebend ist (Kreuzworträtsel usw.); dagegen gehören Preise, die den Preisträgern im Rahmen eines Wettbewerbes durch eine Jury zuerkannt werden, zu den Einkünften iSd § 2 Abs. 3 EStG 1988 (zB Architektenwettbewerb). Preise, die außerhalb eines Wettbewerbes in Würdigung der Persönlichkeit des Steuerpflichtigen oder seines Schaffens gewährt werden, fallen nicht unter die Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG 1988 (zB Nobelpreis, Literaturpreise). Dasselbe gilt für Preise, die durch den Einsatz von Allgemeinwissen erzielt werden (zB bei einem Fernsehquiz). FinderlohnPreise, die durch den Einsatz von Allgemeinwissen erzielt werden (zB bei einem Fernsehquiz wie "Millionenshow"); SchmerzengeldPreise, ausgenommendie außerhalb eines Wettbewerbes in RentenformWürdigung der Persönlichkeit oder einer bestimmten Haltung des Steuerpflichtigen oder seines (Lebens-)Werkes gewährt werden (zB Nobelpreis, siehe Rz 1061;Literatur- oder Journalistenpreis in Würdigung des gesamten Werkes). Zeugengebühren (VwGH 14.2.1986, 86/17/0023); Private Schadensversicherungen, sofern nicht in Rentenform; Veräußerung von Privatvermögen außerhalb der §§ 29, 30 und 31 EStG 1988. Zu Einkünften führen: Preise, die den Preisträgern im Rahmen eines Wettbewerbes durch eine Jury für eine konkrete Einzelleistung zuerkannt werden, darunter können zB Preise im Rahmen eines Architekten- oder Musikwettbewerbes, Literaturpreise, Journalistenpreise oder Filmpreise fallen (Einnahmen im Rahmen des jeweiligen Betriebes); Preise von Berufsportlern; Preisgelder für Teilnahme an Unterhaltungsdarbietungen (zB "Dancing Stars", "Starmania"). Diese stellen - sofern sie nicht als Ausfluss einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit anzusehen sind - subsidiär Einnahmen im Rahmen des § 29 Z 3 EStG 1988 dar; Preise, die nur eigenen Arbeitnehmern oder Geschäftspartnern, wenn auch durch Verlosung, als Incentive zuerkannt werden.

Normen und Schlagworte

EinkommenEinkünfteEinkunftsartenErbschaftenSchenkungenLotteriegewinnePreisausschreibenFinderlohnSchmerzengeldZeugengebührenSchadensversicherungenPrivatvermögen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0638-VI/6/2008
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
7, 8 (geltend: 24)
Gültig
16.06.2008 bis 11.01.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF