…von Privatvermögen außerhalb der §§ 29, 30 und 31 EStG 1988. Rz 101a: Nicht steuerbar sind: Lotteriegewinne und Gewinne aus Preisausschreiben, bei denen für die Vergabe der Preise die Auslosung der Gewinner unter zahlreichen richtigen Einsendungen maßgebend ist (Kreuzworträtsel usw.); Preise, die durch den Einsatz von…
4. Bemessungsgrundlage (§ 4 UStG 1994) 4.1. Entgelt Rz 644: Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist Bemessungsgrundlage das Entgelt. Die Umsatzsteuer selbst gehört nicht zum Entgelt, jedoch andere Abgaben, zB Verbrauchs-, Energie- und Vergnügungssteuern, Werbeabgabe sowie der Altlastenbeitrag. Nicht zum Entgelt zählen Zuwendungen, die ohne…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Franz Wohlfahrt, Rechtsanwalt, 1040 Wien, Prinz Eugenstraße 62, gegen den Bescheid gemäß § 201 BAO des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 15. Juli 1998, ErfNr. xxx, StNr. yyy betreffend Rechtsgebühr bzw…
…Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG 1988 anfallen. Andere Vermögenszugänge wie zB Erbschaften, Schenkungen, Lotteriegewinne sind nicht steuerbar, bleiben also auch bei Körperschaften außer Ansatz (siehe EStR 2000 Rz 101). Dies gilt auch für Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988. Durch den…
…von Quizsendungen fallen. Weiters wird ausgeführt, dass Spiel-, Sport-, Wett- und Lotteriegewinne grundsätzlich nicht besteuert werden, weil es am Verhältnis Leistung zu Gegenleistung fehlt! Weiters ist anzumerken, dass bei der Feststellung der Betriebsprüfung die Lagerplätze (***Y2***, ***X1*** und ***Z3***) wie einzelne Depots betrachtet wurden und…
…Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 22 Anm. 430). Spiel-, Sport-, Wett- und Lotteriegewinne werden nämlich deshalb grundsätzlich nicht besteuert, weil es am Verhältnis Leistung zu Gegenleistung fehlt (Doralt, EStG8, § 29 Tz 41), was im konkreten Fall keinesfalls zutrifft. Im Berufungsfall sind das Risiko bzw. die Chance…
…Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 22 Anm. 430). Spiel-, Sport-, Wett- und Lotteriegewinne werden nämlich deshalb grundsätzlich nicht besteuert, weil es am Verhältnis Leistung zu Gegenleistung fehlt (Doralt, EStG8, § 29 Tz 41), was im konkreten Fall keinesfalls zutrifft. Im Berufungsfall sind das Risiko bzw. die Chance…
…Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 22 Anm. 430). Spiel-, Sport-, Wett- und Lotteriegewinne werden nämlich deshalb grundsätzlich nicht besteuert, weil es am Verhältnis Leistung zu Gegenleistung fehlt (Doralt, EStG8, § 29 Tz 41), was im konkreten Fall keinesfalls zutrifft. Im Berufungsfall sind das Risiko bzw. die Chance…
…Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 22 Anm. 430). Spiel-, Sport-, Wett- und Lotteriegewinne werden nämlich deshalb grundsätzlich nicht besteuert, weil es am Verhältnis Leistung zu Gegenleistung fehlt (Doralt, EStG8, § 29 Tz 41), was im konkreten Fall keinesfalls zutrifft. Im Berufungsfall sind das Risiko bzw. die Chance…
…Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 22 Anm. 430). Spiel-, Sport-, Wett- und Lotteriegewinne werden nämlich deshalb grundsätzlich nicht besteuert, weil es am Verhältnis Leistung zu Gegenleistung fehlt (Doralt, EStG8, § 29 Tz 41), was im konkreten Fall keinesfalls zutrifft. Im Berufungsfall sind das Risiko bzw. die Chance…
…Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 22 Anm. 430). Spiel-, Sport-, Wett- und Lotteriegewinne werden nämlich deshalb grundsätzlich nicht besteuert, weil es am Verhältnis Leistung zu Gegenleistung fehlt (Doralt, EStG8, § 29 Tz 41), was im konkreten Fall keinesfalls zutrifft. Im Berufungsfall sind das Risiko bzw. die Chance…
…29, Rz.18) führen unter den Beispielen, die von Zufälligkeiten abhängig sind und daher mangels eines Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung von vornherein nicht unter § 29 Z 3 EStG 1988 fallen, unter anderem Lotteriegewinne, Gewinne aus Preisausschreiben, Finderlohn, ausgesetzte Prämien für die Klärung einer Straftat…
…oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern von Lotteriegewinnen. 3. Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen…
…nicht abgegeben worden wären, war daher auszuschließen. +) Steueramnestie 1993 Der Lotteriegewinn im Jahr 1993 fiel in das Jahr jener Steueramnestie, mit der in Österreich die damals noch 22-prozentige Kapitalertragsteuer (KESt) eingeführt und Steuerrückstände aus der damit abgeschafften 10-prozentigen Zinssteuer und der Vermögenssteuer auf…
Damit blieb, so wie der Verwaltungsgerichtshof dies im Erkenntnis 4. Dezember 1956, 1559/56 ausgesprochen hatte, § 3 Lotteriegesetz 1947 vor allem in Bezug auf die gemischten Lotterien weiterhin in Kraft, an die Stelle des dort erwähnten Gebührentarifes 1925 traten die entsprechenden Bestimmungen des § 33 TP…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.DDr. Hedwig Bavenek-Weber in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. Dezember 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 14. November 2011, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.DDr. Hedwig Bavenek-Weber in der Beschwerdesache des ****Bf.+ADRESSE**** vertreten durch Halpern & Prinz Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Wasagasse 4, 1090 Wien gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 26…
Nach diesem Erkenntnis VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022 ist das Glücksspielmonopol aus Sicht der Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß § 52 GSpG unionsrechtskonform, da angesichts eines „immensen“ Angebotes an illegalem Glücksspiel – ohne Spielerschutz - eine Werbung der Konzessionäre mit neuen Spielen und Spielen auf neuer Technologiebasis gerechtfertigt…
Für den UFS stellt sich konsequenterweise die Frage, ob die Hausverlosung dem Typus § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 2 GebG "Hoffnungskäufe beweglicher Sachen" entspricht. Naturgemäß weisen Loskauf als auch Hoffnungskauf Gemeinsamkeiten auf, da beides Glücksverträge sind. Nach der Kommentarmeinung Wolff in Klang III, 914…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Berufungswerbers, Adresse, über die Beschwerde vom 18.12.2012 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 23.11.2012, betreffend Einkommensteuer (ANV) für das…