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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0372-L/04

Behandlung eines Vermittlungsentgeltes für einen Informanten als sonstige Einkünfte aus Leistungen iSd § 29 Z 3 EStG 1988

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0372-L/04vom 12.11.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"Bei der Summary of Facts-Darstellung vom 26. 4. 2001 handelte es sich weder um eine in wesentlichen Punkten verkürzte noch um eine für S-GmbH optimierte Sachverhaltsschilderung. Es handelt sich dabei um keine Rechtfertigung meinerseits gegenüber Vorgesetzten bzw der S-GmbH Europa SA, zumal ich ja unverzüglich nach dem ersten Telefonat vom 20. Feber 2001 den Werksdirektor der S-GmbH informierte, der wiederum den CEO von S-Europe SA davon in Kenntnis setzte. Alle weiteren Schritte in dieser Angelegenheit habe ich in Abstimmung mit den informierten Personen gesetzt. Was die Anzahl der geführten Telefonate betrifft, so werden in meiner Summary of Facts-Darstellung 2 Telefonate ausdrücklich erwähnt (Telefonat vom 20. Februar 2001 und vom 27. 2. 2001,"... on the day before"). Soweit ich mich erinnern kann, hat vor dem 22. Februar 2001 ein weiteres Telefonat stattgefunden, in dem ich dem Informanten die grundsätzliche Bereitschaft von S-GmbH mitgeteilt habe, auf das von ihm "angebotene Geschäft" einzugehen, sollten wir die Überzahlung in unseren Büchern nicht feststellen, und ihn ersucht habe, mir den Entwurf eines Schreibens an Dr. J. - dem vom Informanten ausgesuchten Rechtsanwalt - zu übersenden, was am 22. Februar 2001 auch erfolgt ist. An weitere Telefonate kann ich mich nicht erinnern, will sie aber auch nicht ausschließen. Es ist richtig, dass ich über die mitgeteilte Überzahlung verblüfft war, an den exakten Wortlaut des Gespräches vom 20. Februar 2001 und der folgenden kann ich mich aber heute nicht mehr erinnern. Der Informant hat mir gegenüber jedoch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nähere Informationen über die Überzahlung nur gegen eine Gegenleistung in der Höhe eines Drittels der Überzahlung zu erhalten wären. Ad 2. Darstellung des genauen zeitlichen Ablaufes: Wie bereits erwähnt, kann ich mich an insgesamt 3 Telefonate, also die Telefonate vom 20. 2., vor oder am 22. 2. und vom 27. 2. 2001 erinnern. Der übrige Ablauf ergibt sich aus den bereits übermittelten Unterlagen; über zusätzliche, also Ihnen noch nicht übermittelte Nachweise/Dokumentationen verfüge ich nicht. Ad 3.: Vermittlungshonorar/Finderlohn: Die Gegenleistung kam bereits im Telefonat vom 20. Februar zur Sprache und wurde vom Informanten auch der Höhe nach mit einem Drittel der Überzahlung beziffert. Näheres über den Ablauf dieses Telefonates kann ich heute nicht mehr sagen, sicher war mir jedenfalls, dass eine Informationsweitergabe ohne entsprechendes Honorar nicht erfolgen würde. An den Gebrauch des Wortes "Finderlohn" kann ich mich nicht erinnern, wobei ich gleichzeitig darauf verweise, dass der Informant in den vom Ihm am 22. Februar 2001 per Fax übermittelten Texten (Begleitbrief, Entwurf Inkassoauftrag) zweimal das Wort "Vermittlungshonorar" verwendete, welches Wort von mir dann auch in den definitiven Inkassoauftrag übernommen wurde. Abschließend bemerkt der Zeuge, dass zu bedenken sei, dass die Ereignisse bereits über drei Jahre zurückliegen würden und er sich nur mehr an die wesentlichen Inhalte und Telefonate, nicht jedoch an genaue Wortlaute, erinnern könne. In der schriftlichen Stellungnahme vom 23. Oktober 2004 bringt der Bw. vor, dass sich die Aussagen des Zeugen betreffend den Ablauf und den Inhalt der ersten Telefonate mit seinen Angaben - mit Ausnahme der von ihm behaupteten Fragestellung hinsichtlich des Finderlohnanbotes - decken würden. Dass sich der Zeuge daran nicht mehr erinnern könne, sei darauf zurückzuführen, dass Dr. S. mit einer für ihn komplett neuartigen Situation ohne Handlungsmuster für eine "richtige Vorgangsweise" konfrontiert gewesen wäre und eine derartige Stresssituation gepaart mit der üblich hohen Eigendynamik zu der behaupteten naiven Fragestellung ("Wenn sich das Alles als wahr herausstellt, dann wollen sie doch einen Finderlohn dafür ?") geführt habe. Dr. S habe in diesem Moment nur reagiert und nicht die Folgen seiner Äußerung bedacht, dass ein Finderlohnanbot den Rückzahlungsbetrag bei der S-GmbH verkürzen würde. Erst später wäre er sich der Tragweite seines Handelns klar geworden. Dieses "Nachentscheidensbedauern" (kognitive Dissonanz) habe zur Folge gehabt, dass jene Aktivitäten, die zu einem ungewünschten Ergebnis führten, ausgeblendet (vergessen) würden. Die anders lautende Bezeichnung des Finderlohns (als "Vermittlungshonorar" im besagten Fax vom 22. Februar 2001) sei unterheblich, wenn dieser dem Grunde nach ursprünglich als Finderlohn angeboten worden sei. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Steuerpflicht für das Vermittlungsentgelt gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 Strittig ist im vorliegenden Fall, ob es sich bei dem Entgelt für die Überlassung einer Information um einkommensteuerpflichtige Einkünfte - konkret um Einkünfte aus Leistungen im Sinne von § 29 Z 3 EStG 1988 - oder um nicht steuerbare Einkünfte handelt. a) Sachverhaltsebene: Zur Beurteilung, ob die vom Bw. vereinnahmte Vergütung eine steuerpflichtige Gegenleistung aus einem Leistungsaustausch im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 darstellt und das Entstehen einer Abgabenschuld bewirkt, war jener Sachverhalt zu erforschen, der dem tatsächlichen Geschehen in hohem Maße entspricht bzw. der Wirklichkeit möglichst nahe kommt. Nach Abschluss des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt: Der Bw. war im Jahr 1998 (April bis Dezember) bei der K-KG als Controller angestellt. Im Zuge dieser Tätigkeit gelangte ihm zur Kenntnis, dass die S-GmbH bei einem Großauftrag im Jahr 1998 Rechnungen in Höhe von 3.877.606,61 ATS irrtümlich doppelt an die K-KG bezahlt hat. Die K-KG teilte dies der S-GmbH nicht mit. Am 20. Februar 2001 (kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen) meldete sich der Bw. anonym mit dem Namen Klaus O. bei der S-GmbH und gab vor, Informationen über eine Doppelzahlung in der Größenordnung von 3,5 Mio ATS in Zusammenhang mit dem Großprojekt Tr. Star zu haben. Der Bw. beabsichtigte vorerst herauszufinden, ob die Angelegenheit der Firma S-GmbH bereits bekannt war bzw. ob die S-GmbH überhaupt Interesse an näheren Informationen zeigen würde. Der Gesprächspartner Dr. S., Leiter der Rechtsabteilung der S-GmbH, signalisierte Interesse, indem er sich nach näheren Details über den dahinterliegenden Geschäftsfall erkundigte. Der Bw. gab darüber jedoch nichts bekannt, sondern schlug noch in einem der Ersttelefonate folgende Vorgangsweise vor: Die S-GmbH soll einem von ihm ausgesuchten Anwalt mit dem Inkasso des Überzahlungsbetrages zuzüglich Zinsen beauftragen, welcher dann in weiterer Folge die Zahlung von der K-KG eintreibt und auf einem Treuhandkonto vereinnahmt. Vom kassierten Betrag soll ein Drittel für den Informanten und die Anwaltskosten einbehalten und zwei Drittel an die S-GmbH weitergeleitet werden. Die S-GmbH versuchte daraufhin zuerst die Überzahlung in ihren Büchern selbst ausfindig zu machen, wurde jedoch mit den groben Angaben des Bw. nicht fündig. Dr. S stimmte schließlich in einem weiteren Telefonat - nach Zustimmung der Firmenleitung - dem Vorschlag des Bw. zu. Zwei Tage nach dem telefonischen Erstkontakt, am 22. Februar 2001 übermittelte der Bw. als Klaus O, ein Fax bestehend aus einem von ihm selbst konzipierten Entwurf eines Inkassoauftrages der S-GmbH an die Anwaltskanzlei Dr. J. sowie einem Begleitschreiben, indem der Bw. schriftlich bestätigt, dass der Anwalt nach Erteilung des Inkassoauftrages durch die S-GmbH die detaillierten Informationen über den Lieferanten und den Geschäftsfall vom Bw. erhalten wird, Dr. J. in weiterer Folge die Forderungseintreibung durchführen sowie den vom Schuldner vereinnahmten Inkassobetrag vereinbarungsgemäß mit zwei Drittel an die S-GmbH weiterleiten und das restliche Drittel für das Vermittlungshonorar (und die Anwaltskosten) verwenden wird. Die S-GmbH übermittelte schließlich - nach vergeblicher Suche in ihrer Buchhaltung - am 28. Februar 2001 den unterfertigten Inkassoauftrag an den genannten Anwalt Dr. J. Dieser forderte mit Schreiben vom 5. März 2001 die K-KG auf, die kassierten Überzahlungen (einschließlich 6 % Zinsen) in Höhe von 4.504.057,38 ATS der S-GmbH auf sein Treuhandkonto rückzuüberweisen. Die K-KG, welche die Vereinnahmung der Doppelzahlung bestätigte, erklärte sich zur Rückzahlung eines Betrages von 4.295.240,46 ATS (312.147,30 EUR) bereit, nachdem mit dem Anwalt telefonisch eine Reduzierung des Zinsenbetrages von 6% auf 5% vereinbart wurde, und überwies am 12. April 2001 diesen Betrag auf das Treuhandkonto des Anwaltes. Dieser leitete am 30. April 2001 vereinbarungsgemäß 2/3 davon, d.s. 2.863.493,66 ATS, an die S-GmbH weiter. Vom verbleibenden Betrag (1.431.747,00 ATS) behielt der Anwalt ein Honorar von 150.000,00 ATS ein und übergab dem Bw. über den Restbetrag (1.281.747,00 ATS) vom Treuhandkonto einen Barscheck. Nach Durchführung der Überweisungen übermittelte der Anwalt (Schreiben vom 3. Mai 2001) die näheren Informationen (genaue Projektbezeichnung, Rechnungs- und Zahlungsdaten), die zur Doppelzahlung geführt hatten an die S-GmbH und erklärte die Forderungseintreibung damit für erledigt. Da der Sachverhalt aus der Sicht der S-GmbH mit dem vom Anwalt übermittelten Informationsmaterial nicht als vollständig aufgeklärt erachtet wurde, nahm diese mit der K-KG Kontakt auf. Die K-KG erklärte sich nach eingehender Erörterung und Prüfung des Vorfalles schließlich bereit, den vom Rechtsanwalt für das Informantenentgelt und dessen Kosten nicht weitergeleiteten Drittelbetrag an die S-GmbH zu refundieren. Die getroffenen Tatsachenfeststellungen erfolgten unter Zugrundelegung der im oben beschriebenen Ermittlungsverfahren aufgezählten Beweismittel im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO. Von den vorliegenden Beweismitteln(Niederschriften und Aktenvermerke über die Aussagen des Bw., die schriftlichen Stellungnahmen des Bw., der gesamte Schriftverkehr zwischen der K-KG, der S-GmbH, dem Anwalt und dem Bw. untereinander und die Zahlungsbelege, das Antwortschreiben inklusive Beilagen zum Auskunftsersuchen und die schriftliche Zeugenaussage) wurden im besonderen folgende zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen: Niederschrift über die Einvernahme des Bw. am 18. September 2002 Stellungnahme des Wirtschaftstreuhänders Dr. N. vom 17. Juni 2003 Niederschrift über die Schlussbesprechung der Betriebsprüfung vom 9. Juli 2003 Antwortschreiben einschließlich der übermittelten Anlagen der S-GmbH vom 12. August 2004 zum Auskunftsersuchen der Rechtsmittelbehörde; im besonderen die Anlagen Nr. 1 (2-seitiges Fax vom 22. Februar 2001), Nr. 2 (Inkassoauftrag vom 28. Februar 2001),Nr. 6 (Schreiben Dr. J an S-GmbH vom 13. April 2001),Nr. 9 (Summary of Facts vom 26. April 2001), Nr. 10 (Zahlungsbeleg betreffend die Überweisung der K-KG an Dr. J über 312.147,30 EUR), Nr. 13 (Schreiben Dr. J an S-GmbH vom 3. Mai 2001, mit dem die Forderungseintreibung als erledigt erklärt wurde und die notwendigen Informationen zur Aufklärung des Geschäftsfalles übermittelt wurden). Stellungnahme des Bw. vom 27. September 2004 Aktenvermerk (Niederschrift) über die persönliche Vorsprache des Bw. bei der Referentin am 20. September 2004 Zeugenaussage des Dr. S (S-GmbH) vom 12. Oktober 2004 Der festgestellte Sachverhalt war im wesentlichen in jenem Punkt strittig, ob, wann und in welcher Form eine "Vereinbarung" über einen Leistungsaustausch (im besonderen das Entgelt) zwischen der S-GmbH und dem Bw. getroffen wurde oder wie vom Bw. behauptet, die Vergütung seitens der S-GmbH freiwillig als "Finderlohn" angeboten und als solche zur Verfügung gestellt worden ist. Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich in diesem Punkt der Behauptung des Bw., die S- GmbH (in concreto Dr. S) habe im ersten Telefonat vom 20. Februar 2001 freiwillig eine Finderlohnzahlung angeboten, nicht an. Der Rechtsmittelbehörde erscheint jener Sachverhalt wie er vom Zeugen in der zusammenfassenden Sachverhaltsdarstellung vom 26. April 2001 und in der schriftlichen Zeugenaussage vom 12. Oktober 2004 dargestellt wird - nämlich dass der Bw. bereits in den ersten beiden Telefonaten die Bedingungen und das Entgelt in Höhe eines Drittels des Inkassobetrages unmissverständlich zur Sprache gebracht hat - glaubwürdiger, als die Darstellung des Bw. Dies wird wie folgt begründet: Der Bw. bringt die Behauptung, dass die Vergütung als Finderlohn im Sinne des ABGB zu qualifizieren sei, welcher nach herrschender Lehre kein Entgelt für eine Leistung im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 darstellt bzw. nicht unter die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.3 EStG 1988 fällt, erstmals zur Sprache, als die Betriebsprüfung die Steuerpflicht des vereinnahmten Entgeltes als sonstige Einkünfte behauptet. Schriftlich findet sich die Finderlohnargumentation erstmals in der Stellungnahme des Wirtschaftstreuhänders Dr. N. vom 17. Juni 2003. Bei der Einvernahme am 18. September 2002 begründet der Bw. die Nichtaufnahme des vereinnahmten Betrages in seine Steuererklärung noch damit, dass er aufgrund der Einmaligkeit des Geschäftes davon ausgegangen sei, dass keine Steuerpflicht bestehe; auch von seinem Anwalt Dr. J., der auch Wirtschaftsprüfer ist, wäre eine Steuerpflicht mit dem Hinweis auf die Einmaligkeit verneint worden. Nachdem seitens der Betriebsprüfung eine Qualifikation der Einnahmen als sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 erfolgt ist, ging die bisherige Begründung des Bw., dass die Einnahmen wegen der Einmaligkeit nicht steuerpflichtig seien, ins Leere, da laut der herrschenden Lehre die Einmaligkeit eines Geschäftes die Subsumierung unter die sonstigen Einkünfte nicht ausschließt. In den weiteren Eingaben wurde die Steuerfreiheit für die Vergütung plötzlich damit begründet, dass es sich um Finderlohn handeln würde. Die vom Bw. im Zuge des Rechtsmittelverfahrens vorgebrachten ergänzenden Sachverhaltsdarstellungen sollten diese Begründung offensichtlich entsprechend untermauern. Für die Berufungsbehörde nicht schlüssig nachvollziehbar ist, warum der Bw. nicht bereits bei der ersten Einvernahme am 18. September 2002 den Finderlohn zur Sprache gebracht hat. Sollte Dr. S nämlich tatsächlich von vornherein einen "Finderlohn" erwähnt haben, erscheint bereits die Wortwahl (nämlich die behauptete konkrete Bezeichnung als "Finderlohn") bei einem wirtschaftlich geprägten Umfeld dermaßen außergewöhnlich, dass dies im Normalfall mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Einvernahme - wie sie im gegenständlichen Fall stattgefunden hat - erwähnt werden würde. Der Bw. behauptet sogar selbst, dass er von der Äußerung "Wenn sich das alles als wahr herausstellt, dann wollen Sie doch einen Finderlohn dafür ? überrascht worden sei, umso ungewöhnlicher erscheint es der Berufungsbehörde, dass er im Zuge der Einvernahme am 18. September dies nicht erwähnt. Selbst auf die konkrete Frage der Prüferin, ob mit der S-GmbH vereinbart gewesen wäre, dass er Geld für die Information erhalten solle, bringt der Bw. nicht zur Sprache, dass die Initiative für die Leistung einer Zahlung von der S-GmbH ausgegangen sei. Nach herrschender Rechtsprechung des VwGH (25. 11. 1992, 91/13/0030) entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommt bzw. im Rahmen der freien Beweiswürdigung früheren Aussagen ein bedeutenderes Gewicht beizulegen ist, als den im Zuge des Verfahrens später abgegebenen. Die Berufungsbehörde zieht daraus die Schlussfolgerung, dass seitens der S-GmbH (in concreto von Dr. S) keine Belohnung angeboten, sondern vom Bw. von vornherein ein Geschäft beabsichtigt war, welches die Weitergabe seiner Information gegen entsprechendes Entgelt zum Inhalt hatte, mit anderen Worten die Leistung vorrangig "um des Entgelts willen" erbracht wurde. Der Unabhängige Finanzsenat sieht keinen Anlass die Ausführungen des Zeugen Dr. S. in Zweifel zu ziehen, wonach dieser angibt, dass er sich sofort beim telefonischen Erstkontakt nach näheren Details erkundigt hat, um den Geschäftsfall mit Hilfe der eigenen Buchhaltung ausfindig machen zu können (im übrigen bestreitet dies auch der Bw. nicht). Eine derartige Reaktion stellt nach Ansicht der Berufungsbehörde ein glaubwürdiges, nachvollziehbares Verhalten eines wirtschaftlich vernünftig agierenden und rechtskundigen leitenden Angestellten dar, welcher naturgemäß bestrebt sein wird, einen möglichen Fehler und einen damit verbundenen behaupteten Vermögensschaden selbst aufzuklären. Dass die S-GmbH an der weiteren Aufklärung der Angelegenheit Interesse zeigte ist vor allem im Hinblick auf die beträchtliche Höhe der behaupteten ungerechtfertigten Bereicherung verständlich. Sowohl der Zeuge als auch der Bw. geben an, dass der Bw. keine weiteren Details bekannt gab (laut Aussage des Bw. in der Besprechung am 20. September 2004 hielt der Bw. diese sogar bewusst zurück, damit er nicht Gefahr laufe, dass die beiden Unternehmen bei sofortiger Kontaktaufnahme seine Identität ausfindig machen könnten). Bei einem derartigen Verhalten erscheint es der Berufungsbehörde nicht unglaubwürdig, dass nachdem der Bw. Interesse an einer weiteren Verfolgung bei Dr. S wahrnahm, dieser sofort seine Bedingungen für die Überlassung der Informationen - nämlich die Erteilung eines Inkassoauftrages an den von ihm ausgesuchten Anwalt und die Einbehaltung eines Drittels der Überzahlung als Vermittlungshonorar - zur Sprache bringt. Die Darstellungen von Dr. S im Summary of Facts vom 26. April 2001 in Verbindung mit der Zeugenaussage vom 12. Oktober 2004 sind nach Ansicht der Berufungsbehörde in sich schlüssig und ergeben keine Widersprüche, auch aus diesem Grund ergeben sich keine Zweifel an deren Richtigkeit. Die Anmerkung des Zeugen, dass er sich an den genauen Wortlaut nach mehr als drei Jahren nicht mehr genau erinnere, bestärkt die Ansicht der Berufungsbehörde den Aussagen des Zeugen mehr Gewicht einzuräumen, wo es zudem bei der S-GmbH nicht um die Verfolgung bestimmter abgabenrechtlicher Interessen geht. Unglaubwürdig erscheint der Berufungsbehörde vielmehr die plötzliche Erinnerung des Bw. an den genauen Wortlaut "Wenn sich das alles als wahr herausstellt, dann wollen Sie doch einen Finderlohn dafür ?, wenn dieser in der Vorsprache bei der Referentin am 20. September 2004 ausdrücklich darauf hinweist, dass er über die genauen Inhalte der Telefonate, die er alle von seinem Handy aus unter dem Namen Klaus O. geführt habe, keine Aufzeichnungen geführt habe und darüber keine Beweise vorbringen könne, zumal er zu diesem Zeitpunkt nicht damit gerechnet habe, dass dies für abgabenrechtliche Zwecke von Bedeutung sein könne. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass sich der Unabhängige Finanzsenat in der strittigen Sachverhaltsfrage betreffend das Zustandekommen der Vereinbarung über das Entgelt den Aussagen des Zeugen anschließt und die Behauptungen des Bw., dass die Zahlung auf freiwilliger Basis als Finderlohn angeboten worden sei als nicht erwiesen erachtet. Die übrigen Sachverhaltsfeststellungen decken sich - soweit berufungsrelevant- mit den Aussagen des Bw. Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte (1.281.747,00 ATS) wurden vom Berufungswerber keine Einwendungen vorgebracht, sodass die Berufungsbehörde davon ausgeht, dass die aus der rechnerischen Verprobung anhand der Überweisungsbelege nicht nachgewiesene Differenz in Höhe von 150.000,00 ATS die Rechtsanwaltskosten betrifft, was aufgrund des vorgelegten Schreibens des Anwaltes vom 26. Februrar 2001 (betreffend die Honorarvorstellungen mit einer geschätzten Größenordnung von rund 100.000,00 ATS) glaubwürdig erscheint. Die Aufnahme weiterer Beweismittel zur Klärung der strittigen Sachverhaltsfrage (die Einvernahme des Rechtsanwaltes) wurde von der Berufungsbehörde für nicht notwendig erachtet, da der Bw. selbst behauptet, dass der Anwalt nur für die bereits von ihm selbst konzipierte Abwicklung eingesetzt worden war und in die "Geschäftsanbahnungsphase" nicht eingebunden wurde bzw. diesbezüglich auch nicht beratend tätig war. b) Rechtliche Würdigung Unter Zugrundelegung der getroffenen Sachverhaltsdarstellungen ergibt sich daher folgende rechtliche Würdigung: § 29 Z 3 EStG 1988 unterzieht der Einkommensteuer folgende Einkünfte: "Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinn der Z.1, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 3.000,00 ATS (220 Euro) betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden." Über den Begriff der Leistung enthält das Gesetz keine ausdrückliche Bestimmung, es beschränkt sich auf die Anführung von zwei Beispielen. Der VwGH knüpft bei der Auslegung dieses Begriffes an die Bedeutung an, "die der Sprachgebrauch mit dem Wort "Leistung" zu verbinden pflegt. In diesem Sinn kann jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, als Leistung bezeichnet werden (E 23. Mai 2000, 95/14/0029). Leistungen im Sinn des § 29 Z 3 EStG 1988 können in einem positiven Tun bzw. Handeln (VwGH 25. 4. 1968, 1524/67), in einem Unterlassen, in einem Dulden oder auch in einem Verzicht bestehen. Im Bereich des Handelns fallen unter § 29 Z 3 EStG 1988 im wesentlichen aus wirtschaftlichen Gründen erbrachte Tätigkeiten, die gelegentlich oder zufällig erfolgen. Den Tatbestand der Leistung erfüllen bereits einmalige Zahlungen, Nachhaltigkeit und Regelmäßigkeit ist nicht erforderlich (BFH, BStBl II 1983 S. 201). Leistungen im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 sind dadurch charakterisiert, dass sie einem Verhältnis aus Leistung und Gegenleistung (Leistungsaustausch) entspringen (Doralt, EStG 4. Auflage § 29 Rz 36; Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch § 29 Rz.18 unter Hinweis auf BFH BSTBl 1983,101 und Herzog/Quantschnigg in ÖStZ 1987,95). Die Rechtsprechung (BFH, BStBl 1980 II 114) definiert den Begriff Leistung als "jedes Tun, Unterlassen und Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird". Unerheblich ist, ob Leistung und Gegenleistung in angemessenem Verhältnis stehen, maßgeblich ist vielmehr, dass das Entgelt dem Steuerpflichtigen für die erbrachte Leistung zukommt (VwGH 25.11.1986, 86/14/0072); die Zahlung muss jedoch als echte wirtschaftliche Gegenleistung ("do ut des") durch die Leistung veranlasst, dh. ausgelöst sein (BFH, BStBl 1983 II 201), aber nicht unbedingt auf Grund eines gegenseitigen Vertrages (BFH, BstBl 1994 II 96). Als Beispiele sind in der Literatur (Doralt, EStG 1988 § 29, Tz 41) unter anderem Entgelte eines Strohmannes, Einkünfte aus Erpressungen, Schmiergelder, aus gelegentlichen Bau- und Vermittlungsaufträgen, gelegentlichen Dienstleistungen , Entschädigungen für die Nichtverfolgung einer Projektidee und die Weitergabe von Informationen (unter Hinweis auf BFH, BStBl 1983 II 201) angeführt. Dagegen wird die mehr oder weniger zufällige Zahlung einer gelegentlich aus rechtlichen, staatspolitischen, moralischen, sportlichen, spielerischen oder sonstigen nicht wirtschaftlichen Gründen erbrachten Leistung nicht besteuert (Schmidt, EStG ²², § 22 Rz. 133). Quantschnigg/Schuch (Est-Handbuch § 29, Rz.18) führen unter den Beispielen, die von Zufälligkeiten abhängig sind und daher mangels eines Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung von vornherein nicht unter § 29 Z 3 EStG 1988 fallen, unter anderem Lotteriegewinne, Gewinne aus Preisausschreiben, Finderlohn, ausgesetzte Prämien für die Klärung einer Straftat, usw. ) an. Nicht unter § 29 Z 3 EStG 1988 fallen auch Leistungen, deren Leistungsaustausch aus der Übertragung von Wirtschaftsgütern oder dem Ausgleich von Vermögensnachteilen herrührt, da die Besteuerung von Privatvermögen nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen der §§ 30 und 31 EStG 1988 erfolgt. Im gegenständlichen Fall wendet der Bw. ein, das empfangene Vermittlungsentgelt wäre nicht Ausfluss eines Leistungsaustausches im wirtschaftlichen Sinn, mit anderen Worten die vereinnahmte Zahlung in Höhe von 1.281.747,00 ATS (die Höhe ist unstrittig) stelle keine echte wirtschaftliche Gegenleistung für die Informationsweitergabe dar, sondern resultiere daraus, dass er zufällig Kenntnis von der Überzahlung erlangt habe und dieses zufällige Wissen aus moralischen Gründen weitergegeben habe. Motiv für die Informationsweitergabe sei nicht die Erzielung eines Entgelts gewesen, sondern die Wiederherstellung von Recht und Ordnung, die empfangene Zahlung stelle eine auf rechtlicher Basis (Finderlohnbestimmungen des ABGB) beruhende Belohnung für die Rückerlangung einer ungerechtfertigten Bereicherung dar. Unter Zugrundelegung der getroffenen Sachverhaltsdarstellungen kommt die Berufungsbehörde zur Ansicht, dass im gegenständlichen Fall die vereinnahmte Zahlung als eine unmittelbare Gegenleistung für eine aus wirtschaftlichen Gründen erbrachte Leistung (ein positives Tun) zu qualifizieren ist und der Bw. die Leistung - konkret die Weitergabe der Information - vorrangig um des Entgelts Willen erbracht hat. Nachdem es sich dabei nicht um die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes oder um einen Ausgleich von Vermögensnachteilen beim Bw. handelt, stellt das Entgelt eine steuerpflichtige Leistung im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 dar. Dies wird im Einzelnen wie folgt begründet: Der Bw. hat durch die Weitergabe der Information über die geleistete Überzahlung an einen Interessenten eine Tätigkeit entfaltet, welche eine Leistung im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 darstellt. Dass eine "einen finanziellen Nachteil erlittene" Firma wie die S-GmbH für die bloße Weitergabe einer derartigen Information ein Entgelt zahlt, ist denkbar. Der Leistungsbegriff des § 29 Z 3 EStG fordert nicht, dass es sich um eine Leistung im wirtschaftlichen Sinn handelt, sondern nur ein Verhalten, dass auf die Verschaffung eines wirtschaftlichen Vorteils gerichtet ist. Durch die Weiterleitung der Informationen an die S-GmbH über den mit dem Inkasso beauftragten Rechtsanwalt setzte der Bw. ein Verhalten, dass darauf gerichtet war, der S-GmbH einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Der wirtschaftliche Vorteil der S-GmbH besteht im gegenständlichen Fall darin, dass eine in Vorjahren geleistete rechtsgrundlose Zahlung, die zu einer Vermögensminderung bei der S-GmbH geführt hat, wieder rückerlangt werden soll. Dafür benötigte die S-GmbH die dem Bw. bekannten Informationen. Für die Überlassung dieser Informationen erhielt der Bw. die Gegenleistung in Höhe des bereits im vorhinein vereinbarten Anteils im Ausmaß eines Drittels des Inkassobetrages. Entgegen der Auffassung des Bw. ist es nach Ansicht der Berufungsbehörde unerheblich, ob der Bw. die Voraussetzungen für die Leistungserbringung (Informationsüberlassung) mit oder ohne Mühe erlangt hat. Maßgeblich kann somit nur sein, ob eine Information, die dazu geeignet ist einem anderem einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen mit Entgeltsabsicht weitergegeben wurde und nicht ob die Information mit "Entgeltsabsicht" beschafft worden ist oder wie im gegenständlichen Fall, ob die Information zufällig zur Kenntnis gelangt ist. Nach der Rechtsprechung des BFH (BStBl. 1983 II 201) genügt es für die Annahme, dass jemand um des Entgelts willen gehandelt habe, wenn der Leistende und der Zahlende, dem die Leistung zugute gekommen ist, übereinstimmend davon ausgehen, dass die Leistung entsprechend vergütet worden ist und damit wie bei den anderen Einkunftsarten der Tatbestand eines auf Einkommens- und Vermögensvermehrung durch Leistungsaustausch gerichteten wirtschaftlichen Verhaltens erfüllt ist. Wenn die herrschende Lehre Leistungen aus rechtlichen, moralischen, spielerischen und sonstigen nicht wirtschaftlichen Gründen nicht unter den Leistungsbegriff des § 29 Z 3 EStG 1988 subsumiert und dabei als Beispiel den Finderlohn angibt, so unterscheiden sich diese (nicht steuerbaren) Leistungen vom Leistungsbegriff des § 29 Z 3 EStG 1988 nach Ansicht der Berufungsbehörde im wesentlichen dadurch, dass es dem "Leistenden" (dem Finder) um die Erfüllung einer rechtlichen und moralischen Verpflichtung gegenüber einem unbestimmten Personenkreis (Verlierer) geht und ein daraus zufließendes Entgelt sowohl hinsichtlich des Rechtsgrundes als auch hinsichtlich der Höhe nicht im Einflussbereich des "Leistungserbringers" (zB Finders) steht. Das Entgelt beruht entweder auf einer rechtlichen Grundlage (z.B Finderlohnbestimmungen des ABGB) oder wird freiwillig (vom Verlierer) gewährt. Wenn der Bw. im gegenständlichen Fall versucht, das Entgelt seitens der S-GmbH als eine auf "freiwilliger" Basis geleistete Zahlung ("Dankeschön") darzustellen, ist dem die Aussage des Zeugen entgegenzuhalten, in welcher dieser angibt, dass eine Informationsweitergabe ohne entsprechendes Entgelt nicht erfolgt wäre. Aus Sicht der zahlenden S-GmbH stellte die Überlassung des Drittelanteiles jedenfalls das Entgelt für die Erlangung der entsprechenden Informationen dar, deren (objektive) Angemessenheit ist laut herrschender Lehre nicht von Relevanz. Nach Ansicht der Berufungsbehörde vermitteln auch die Formulierungen im Schreiben des Bw. vom 22. Februar 2001, im Inkassoauftrag und im Rechtsanwaltsschreiben vom 13. April 2001 unmissverständlich den Eindruck, dass sich die Parteien darüber einig geworden sind, dass für eine bestimmte Leistung (Informationsweitergabe) ein entsprechendes Entgelt bezahlt werden sollte. Mit anderen Worten, die Inhalte in den Schriftstücken, die in der Zeit zwischen 22. Februar und Anfang Mai 2001 zwischen den Beteiligten transferiert wurden, sind nicht mit der Behauptung des Bw. in Einklang zu bringen, dass seitens der S-GmbH freiwillig ein Betrag in Höhe des Drittels der zu kassierenden bzw. kassierten Forderung als Belohnung zur Verfügung gestellt worden ist. Gegen die behauptete Qualifikation als Finderlohn spricht vor allem auch die ungewöhnliche Höhe des zugewendeten Betrages. Für die Beurteilung, ob ein Leistungsaustausch im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 vorliegt, ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise heranzuziehen. Unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, dass die erlangte Vergütung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten jedenfalls eine Gegenleistung für eine aus wirtschaftlichen Gründen erbrachte Leistung darstellt. Wie schon dargelegt, ist die Informationsüberlassung dazu geeignet, der S-GmbH insoweit einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, als eine irrtümlich überhöhte Zahlung rückerlangt werden kann. Dass jemand für eine derartige Information ein Entgelt bezahlt, entspricht der allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrung. Es erübrigt sich daher ein weiteres Eingehen auf die Frage, ob für den gegenständlichen Sachverhalt die Finderlohnbestimmungen des ABGB überhaupt zur Anwendung gelangen können. Selbst wenn Dr. S. in einem der Anfangstelefonate die "Finderlohnfrage" in der vom Bw. behaupteten Art und Weise gestellt haben sollte, ändert dies nach Ansicht der Berufungsbehörde nichts daran, dass es Absicht beider Parteien war, ein Geschäft darüber abzuschließen (welches in weiterer Folge auch tatsächlich abgewickelt wurde), bei dem die eine Partei (Bw.) eine Informationen überlässt, die für die andere Partei wirtschaftlich von Vorteil ist (nämlich die Rückerlangung einer irrtümlich doppelt geleisteten bzw. rechtsgrundlosen Zahlung) und diese andere Partei im Gegenzug ein Entgelt in Höhe eines Drittels des Inkassobetrages erhält. In der behaupteten Fragestellung der S-GmbH (Dr.S) erblickt die Berufungsbehörde lediglich eine Aufforderung zur Stellung eines Anbotes, keinesfalls aber die Zusage einer freiwilligen Belohnung. Der Bw. selbst stellt das konkrete Angebot, indem er Leistungsinhalt einerseits (Überlassung der entsprechenden Informationen über den Geschäftsfall) sowie das Entgelt dafür (ein Drittel des Inkassobetrages) festlegt und darüber hinaus zusätzliche Bedingungen für die Abwicklung (Beauftragung und Vereinnahmung über den Anwalt) dafür vorgibt. Erst mit Vergabe des Inkassoauftrages nimmt die S-GmbH das Angebot an. Somit liegt eine rechtswirksame Vereinbarung über einen Leistungsaustausch vor, der in weiterer Folge auch in der vereinbarten Art und Weise abgewickelt wurde. Für das Vorliegen von Einkünften aus sonstigen Leistungen im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 ist laut Rechtsprechung (BFH, BStBl. 1983 II 201, BStBl. 1994 II 96) das Vorliegen einer Vereinbarung nicht notwendig. In der genannten Entscheidung nimmt der BFH einen Leistungsaustausch auch dann an, wenn ein Entgelt nachträglich gewährt wird, aber die Zahlung des Entgelts durch die Leistung ausgelöst worden war. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist daher in der gegenständlichen Berufungsangelegenheit - wo dem Leistungsaustausch auch eine rechtswirksame Vereinbarung zugrundeliegt - umsomehr vom Vorliegen eines Leistungsaustausches auszugehen. Vor allem die ungewöhnliche Vorgangsweise bzw. Abwicklung , die der Bw. selbst konzipiert hat, spricht im gegenständlichen Fall in hohem Maße dafür, dass die Leistung des Bw. um des Entgelts willen erbracht wurde. Wenn der Bw. behauptet, dass er die Informationen nur aus moralischen Motiven weitergegeben habe bzw. der Beweggrund die "Wiederherstellung von Gerechtigkeit und Ordnung" gewesen wäre, stellt sich die Frage, warum sich der Bw. der Zwischenschaltung eines Anwaltes bedient und die Überlassung der Informationen an Bedingungen knüpft, anstatt die Unterlagen unmittelbar (allenfalls in anonymisierter Form) an die geschädigte S-GmbH weiterzuleiten. Dies wäre bei der behaupteten Motiv spätestens dann geboten gewesen, als von Dr.S Interesse bekundet wurde und nähere Details eingefordert wurden. Die Begründung, dass dies deshalb nicht erfolgt sei, damit er nicht Gefahr laufe, von den beiden beteiligten Unternehmen ausfindig gemacht werden zu können (" Wahrung seiner Anonymität) geht nach Ansicht der Berufungsbehörde insofern ins Leere, als er die Aufdeckung seiner Identität spätestens auch ab jenem Zeitpunkt befürchten musste, in dem die S-GmbH die Information über den Geschäftsfall und den Lieferanten erhält. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist daher die Annahme naheliegend, dass der Bw. mit der von ihm selbst konzipierten ungewöhnlichen Abwicklung des Geschäftes in erster Linie die Absicherung des Zahlungszuflusses des vereinbarten Entgeltes bezweckte, da er mit dem vorgeschlagenen und tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse weitestgehend sicherstellte, dass die beteiligten Großunternehmen erst zu einem Zeitpunkt miteinander Kontakt aufnehmen könnten, als das Vermittlungshonorar bereits vereinnahmt worden war. Das Risiko der Geltendmachung möglicher Rückforderungsansprüche betreffend das Vermittlungsentgelt seitens der beteiligten Firmen gegenüber dem Bw. (zweifelhafter Rechtsgrund und schwierige Beweisführung) ist erheblich geringer einzustufen als jenes Risiko, dass besteht, wenn bei einer sofortigen Informationsweitergabe ein "angebotenes" Entgelt erst im nachhinein (gerichtlich) eingefordert werden muss (vor allem bei der hier besonderen Sachverhaltskonstellation und der beträchtlichen Größenordnung). Es mag innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen, dass jemand der ein unredliches Verhalten eines anderen (hier die ungerechtfertigte Bereicherung der K-KG auf Kosten der S-GmbH) bemerkt, die "zufällig zur Kenntnis gelangten" Informationen darüber, die zur Bereicherung eines unredlichen Geschäftspartners geführt haben dem geschädigten Geschäftspartner aus ethischen und moralischen Gründen weitergibt. Es entspricht jedoch nicht der Lebenserfahrung, dass man sich dabei einer derart ungewöhnlichen (aufwendigen) Vorgangsweise bedient bzw. die Informationsweitergabe an bestimmte Bedingungen knüpft, und dazu behauptet, damit nicht die Erzielung eines Entgelts zu verfolgen. Weiters spricht für die Entgeltsabsicht, dass sich der Bw. den eigenen Ausführungen zu Folge in einer schwierigen finanziellen Lage befunden hätte. Es liegt nach allgemeiner Lebenserfahrung nahe, dass bei finanziellen Problemen ein bestimmtes Handeln (hier Informationsweitergabe) eher aus Entgeltsabsicht als aus moralischen Motiven erfolgt. Auch das Argument, dass die Zurückhaltung der Informationen bis knapp vor Ablauf der Verjährungsfrist gegen die Entgeltsabsicht spräche, überzeugt nicht. Für die Beurteilung der Entgeltsabsicht kann nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht das Verhalten über einen Zeitraum von beinahe drei Jahren maßgeblich sein, sondern erst jenes Verhalten, dass dem Tätigwerden bzw. der beabsichtigten Informationsüberlassung unmittelbar vorangeht. Im vorliegenden Fall stellen die anonyme Kontaktaufnahme, die bewußte Zurückhaltung der zur Auffindung notwendigen näheren Informationen bzw. die Abhängigmachung der Weitergabe von konkreten Bedingungen ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Entgeltsabsicht beim Bw. dar. Die Einkünfte des § 29 Z 3 EStG 1988 sind sowohl gegenüber den übrigen Einkunftsarten als auch gegenüber den sonstigen Tatbeständen des § 29 EStG subisdiär. Die Berufungsbehörde ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen zum Ergebnis gelangt, dass die umstrittenen Einnahmen weder zu den Einkünften des Bw. aus selbständiger Arbeit (als Unternehmensberater), aus Gewerbebetrieb (fehlende Nachhaltigkeit), aus nichtselbständiger Arbeit (nach Ansicht der Berufungsbehörde ist das umstrittene, von "dritter Seite" bezahlte Vermittlungsentgelt dem Bw. nicht als Vorteil aus dem bereits Jahre zurückliegenden Dienstverhältnis zugekommen bzw. nicht als Frucht seiner Arbeitsleistung als Controller der K-KG zu qualifizieren) noch zu einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 6 EStG 1988 oder zu den übrigen Tatbeständen des § 29 EStG 1988 gehört. Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine Subsumierung der gegenständlichen Einnahmen unter die Tatbestände einer anderen Einkunftsart als jene des § 29 Z 3 EStG 1988 zu keinem anders lautendem Bescheidergebnis führen würde bzw. die Höhe des im Spruch angeführten Einkommens und der sich daraus ergebenden Einkommensteuer dadurch unverändert bliebe. Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 war daher aus den dargestellten Gründen abzuweisen. 2. Festsetzung von Anspruchszinsen Gemäß § 205 Abs. BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2% über den Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid vom 21. August 2003 liegt die mit Einkommensteuerbescheid vom selben Tag festgesetzte Abgabennachforderung in Höhe von 568.063,00 ATS (41.282,75 EUR) zu Grunde. Der Bw. bekämpft den Zinsenbescheid lediglich damit, dass er behauptet, der Einkommensteuerbescheid 2001 sei wegen Berücksichtigung des Vermittlungsentgeltes als sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z. 3 EStG 1988 unrichtig. Der Berechnungsvorgang wurde in der Berufung nicht in Zweifel gezogen. Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden (Ritz, SWK 2001, S. 27ff). Zinsenbescheide sind daher nicht mit der Begründung anfechtbar, der zu Grunde liegende Stammabgabenbescheid sei rechtswidrig. Erweist sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden (die Anspruchszinsen begründenden) Abgabenfestsetzung, so egalisiert ein zu erlassender Gutschriftzinsenbescheid die Belastung mit Nachforderungszinsen. Der angefochtene Anspruchszinsenbescheid ist somit zur Recht ergangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.   Linz, am 12. November 2004

Normen und Schlagworte

sonstige EinkünfteEinkünfte aus einmaligen LeistungenEntgelt für die Weitergabe von InformationenFinderlohnLeistungsaustausch bei sonstigen Einkünftenzufällige ZahlungenVerschaffung eines wirtschaftlichen VorteilsAnspruchszinsen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0372-L/04
Stammnummer
12610
Gültig
12.11.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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