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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0372-L/04

Behandlung eines Vermittlungsentgeltes für einen Informanten als sonstige Einkünfte aus Leistungen iSd § 29 Z 3 EStG 1988

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0372-L/04vom 12.11.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Jemand, der im Rahmen eines Jahre zurückliegenden Dienstverhältnisses Kenntnis darüber erlangt hat, dass ein Kunde irrtümlich eine Überzahlung geleistet hat, und das Informationsmaterial darüber kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen nur unter der Bedingung an den geschädigten Kunden weitergibt, dass ein von ihm ausgesuchter Anwalt einen Inkassoauftrag erhält, dieser die Forderung kassiert und ein Drittel des Inkassobetrages für das Vermittlungsentgelt (und Anwaltskosten) zurückbehält, erzielt in Höhe des im Rahmen dieser Abwicklung zugeflossenen Vermittlungsentgeltes sonstige Einkünfte aus Leistungen gemäß § 29 Z 3 EStG 1988. Das Entgelt stellt keinen (nicht einkommensteuerpflichtigen) Finderlohn dar.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Mag.L,K., vom 10. September 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 21. August 2003 betreffend Einkommensteuer 2001 und die Festsetzung von Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Mag.L (im folgenden kurz Bw., Mag. L oder L) ist Betriebswirt. Bis März 1996 bezog er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als leitender Angestellter in der Baubranche. Ab dem Jahr 1996 erzielte er zusätzlich Einkünfte als Unternehmensberater, wobei der Schwerpunkt dieser Tätigkeit die Organisation und Vermittlung diverser Liegenschaftsprojekte darstellte. Gleichzeitig erwarb er GmbH-Anteile an verschiedenen Unternehmen in der Baubranche, bei denen er großteils auch als Geschäftsführer fungierte. Infolge der Insolvenz dieser Gesellschaften in den Jahren 1997 und 1998 wurde der Bw. aufgrund der abgegebenen Haftungserklärungen zu erheblichen Zahlungen herangezogen, weshalb er aus finanziellen Gründen im April 1998 neben der weiterhin bestehenden selbständigen Beratungs- und Vermittlungstätigkeit wiederum eine unselbständige Tätigkeit im Controlling und Mahnwesen der Firma K-KG (im folgenden kurz K-KG) aufgenommen hat (Sachverhaltsdarstellung des Bw. an das Finanzamt Linz vom 25. März 1999). Die nichtselbständige Tätigkeit bei der K-KG wurde mit 31. Dezember 1998 wieder beendet, die Einkünfte daraus (Zeitraum April bis Dezember 1998) betrugen 378.150,00 ATS. In den Jahren 1999 bis 2001 war der Bw. neben seiner Unternehmensberatertätigkeit in mehreren Dienstverhältnissen beschäftigt und bezog zeitweise Arbeitslosenbezüge. Am 9. August 2001 verständigte ein anonymer Anrufer das Finanzamt, dass der Bw. im Zeitraum April/Mai 2001 Provisionseinnahmen von mehr als 1 Million S erzielt habe und dabei ein Rechtsanwalt aus Wien (Dr.J. - im folgenden kurz Dr. J) involviert bzw. über diesen die Auszahlung erfolgt sei (amtsinternes E-Mail vom 9. August 2001 aus Arbeitsbogen Bp - Rubrik "DB 2 L."). Der Bw. gab diese Provision in seiner Steuererklärung für das Jahr 2001, in der er Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Unternehmensberater), nichtselbständiger Arbeit (als Angestellter Maschinenproduktionsunternehmen) und Vermietung und Verpachtung erklärte, nicht an. Ab 11. September 2002 fand beim Bw. eine abgabenbehördliche Prüfung für die Einkommensteuer und Umsatzsteuer betreffend die Zeiträume 1996 bis 2001 statt. Im Zuge der Prüfung wurde der Bw. zur anonymen Anzeige befragt. In der dazu ergangenen Niederschrift vom 18. September 2002 (Arbeitsbogen Betriebsprüfung Rubrik "Niederschrift/Sonstige Einkünfte") bestätigt der Bw., dass er im Jahr 2001 Einnahmen in Zusammenhang mit Rechtsanwalt Dr. J. erhalten habe. Dazu führt er weiter aus (Auszug aus der Niederschrift): Die Firma S-GmbH -in der Folge kurz S-GmbH - hatte im Jahr 1998 eine Überzahlung an die Firma K-KG - cirka 4,5 Mio S inklusive Zinsen - getätigt, welche der Firma S-GmbH nicht bekannt war, da diese offensichtlich den Überblick bei einem Projekt verloren hatte. Bei diesem Auftrag handelte es sich um die Produktion einer Maschine von der Firma K-KG für die Firma S-GmbH (bzw dessen Rechtsvorgängerin). Soweit erinnerlich, hatte der Auftrag eine Größenordnung von 80 Mio S. Vom damaligen Rechnungswesenleiter der Firma K-KG wurde die Ansicht vertreten, dass diese Überzahlung der Firma S-GmbH nicht mitgeteilt werden würde. Vor Ablauf der Verjährungsfrist habe ich im Jänner/Februar 2001 Dr. J beauftragt mit der Firma S-GmbH in Kontakt zu treten und diese auf den Umstand hinzuweisen. Die Firma S-GmbH hat in der Folge Dr. J beauftragt, das Inkasso vorzunehmen, was dann auch erfolgte. Ich habe in der Folge - für diese Information - Geld erhalten. Ich erhielt dafür cirka 1,2 Mio S, es handelte sich dabei um eine Zahlung. Die Vorgangsweise war so, dass Dr. J. die Zahlung von der Firma K-KG erhielt, und das Geld abzüglich der für mich bestimmten Zahlung an die Firma S-GmbH weiterleitete. Auf die Frage, ob mit der S-GmbH vereinbart gewesen wäre, dass er Geld für die Information erhalten werde, antwortet der Bw.: Ich habe, bevor ich Dr. J. beauftragte, die Firma S-GmbH anonym angerufen,um mich zu vergewissern, dass die Firma K-KG diese Zahlung noch nicht geleistet hat. Es gab dann mehrere Telefonate und Gespräche mit der Firma S-GmbH und mit dem Anwalt, in welchen in weiterer Folge dann auch zur Sprache gekommen ist, dass ich für diese Information eine Abgeltung erhalten werde. Auf die Frage, in welcher Höhe der Betrag für mich vereinbart wurde, gebe ich an, dass ich mich nicht mehr genau erinnern kann. Es wäre möglich, dass es sich um einen prozentuellen Anteil handelte, der Endbetrag war aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt, da natürlich auch Zinsen nachverrechnet wurden. Hinsichtlich der Auszahlung gibt der Bw. an, dass er einen Barscheck vom Treuhandkonto des Anwaltes erhalten habe,dem er die Übernahme bestätigt habe, jedoch keinen Beleg darüber besitze. Das Rechtsanwalthonorar sei in der Form beglichen worden, dass seine Abgeltung um die Anwaltskosten vermindert worden sei, eine Rechnung des Anwaltes habe er nicht erhalten, wieviel der Anwalt dafür insgesamt abgerechnet habe, wisse er nicht. Auf die Frage, ob er diesen Betrag in die Steuererklärung aufgenommen habe, gibt der Bw. folgendes an: Nein. Da ich der Ansicht bin, da dies ein Einmalgeschäft ist und daher keine gewerbliche Tätigkeit darstellt, dass dieser Betrag nicht zu versteuern ist. Ich habe diesbezüglich auch Dr. J. befragt, der auch Wirtschaftsprüfer ist, ob dies zu versteuern ist, und er hat dies mit dem Hinweis auf die Einmaligkeit verneint. Im Rahmen eines Auskunftsersuchens gemäß § 143 BAO gab der Leiter des Rechungswesens der Firma K-KG an, dass er über den Geschäftsfall mit der S- GmbH informiert sei. Dieser schilderte die Entstehungsgeschichte des Geschäftsfalles zwischen der K-KG und S-GmbH und die Abwicklung der Rückverrechnung so wie Mag. Lund ergänzte darüberhinaus: Die Überzahlung sei dadurch entstanden , dass vom zuständigen Techniker eines Subunternehmers im Zuge der Überprüfung der von der Firma K-KG gelegten Rechnung Kopien angefertigt wurden und sowohl die Originalrechnung als auch die Kopien bei der Firma S-GmbH zur Zahlung freigegeben worden seien, woraus die Überzahlung von 3.877.606,61 ATS (laut Schreiben Dr. J.) resultierte. Nach Rückzahlung der Überzahlung an Dr. J. sei die S-GmbH an die K-KG herangetreten und hätte die Provision, die der Rechtsanwalt einbehalten und nur mehr den verminderten Betrag weitergeleitet habe, von der Firma K-KG eingefordert, die darauf einen Betrag von ungefähr 1,5 Mio S mittels Banküberweisung bezahlte und als Schadensfall in ihren Büchern erfasste. Ihm als Rechnungswesenleiter sei nicht bekannt gewesen, dass die Firma S-GmbH durch einen Informanten die Überzahlung bemerkte, da der Rechtsanwalt als jener der Firma S-GmbH aufgetreten sei und behauptet hätte, der Fehler sei bei einer Revision aufgetaucht. Erst bei Einforderung der zweiten Zahlung habe sich herausgestellt, dass Dr. J. von einem Dritten beauftragt worden sei und dieser Informant gerüchteweise eine Provision von 30% erhalten haben soll. Als Nachweise wurden von der Auskunftsperson ein von der Kanzlei Dr. J. an die K-KG adressiertes Schreiben vom 5. März 2001 sowie Kontoauszüge der Bank Austria, lautend auf Firma K-KG, vorgelegt. Das Anwaltsschreiben hat folgenden Inhalt (Auszug): " Wir geben hiemit bekannt, dass die Firma S-GmbH uns beauftragt und bevollmächtigt hat, in der nachfolgenden beschriebenen Rechtsangelegenheit einzuschreiten. Laut vorliegenden Informationen hat unsere Mandantin am 15. Juni und 6. Juli 1998 mehrere (im Schreibendetalliert angeführte) Überweisungen von insgesamt 3.877.606,61 ATS an Ihre Gesellschaft zur Überweisung gebracht. Bei einer kürzlich erfolgten Revision unserer Mandantin wurde festgestellt, dass diese Überweisungen irrtümlich und rechtsgrundlos erfolgten und somit eine Überzahlung von 3.877.606,61 ATS vorliegt. Wir haben Sie nun zu ersuchen den Überzahlungsbetrag von 3.877.606,61 ATS zuzüglich 6 % Zinsen (626.450,77 ATS), somit insgesamt 4.504.057,38 ATS wieder an unsere Mandantin zu unseren Handen auf das Treuhandkonto bei der R-Bank zurückzuzahlen. " Auf der zweiten Seite des Schreibens sind folgende handschriftliche Vermerke angebracht: Telefonat Dr. J vom 10. April 2001 1.) 4 % Verzugszinsen nach ABGB ok 2.) 5 % Verzugszinsen nach HGB ok (ATS 3.877.606,61 + ATS 417.633,85 = ATS 4.295.240,46 bzw. € 281.796,66 + € 30.300,64= € 312.147,30). Die Kontoauszüge betreffen folgende Überweisungen: 1.)Auszug Nr. 75/03 vom 12.4.2001: Überweisung mit Wert 12. 4. Betrag 312.147,30 EUR (handschriftlich ergänzt: Überweisung an Dr. J = ATS 4.295.302,92) 2.) Auszug Nr. 93/04 vom 10.5.2001: Eilüberweisung an S-GmbH mit Wert 10. 5. 2001, Betrag 109.615,37 EUR (handschriftlich ergänzt = 1.508.340,38 ATS). Im Zuge der Betriebsprüfung wurde weiters ein von der Firma S-GmbH an Dr. J adressiertes Schreiben vom 28. Feber 2001 (handschriftlicher Vermerk: übergeben am 9. Juli 2003) mit folgendem Inhalt übergeben (Arbeitsbogen Rubrik "Sonstige Einkünfte): Inkassoauftrag "Wir beauftragen Sie mit dem außergerichtlichen Inkasso von ca. ATS 3,5 Mio zuzüglich Zinsen von 6 % seit Fälligkeitsdatum. Die genauen Angaben bezüglich Betrag, Schuldner und Geschäftsfall erhalten Sie nach Eingang dieses Auftrages von Herrn Klaus O. übermittelt. Nachdem wir mit dem Zahlungseingang von obiger Summe nicht mehr gerechnet haben, wird hiermit vereinbart, dass nur 2/3 des Inkassobetrages an uns zu überweisen sind. Sie werden hiermit ausdrücklich ermächtigt den verbleibenden Inkasso-Restbetrag an den Informanten als Vermittlungshonorar zu übergeben, der die Kosten ihres Einschreitens trägt. Wenn der Inkassobetrag auf Ihrem Konto einlangt, ersuchen wir Sie um die notwendigen Informationen zur Verbuchung des Zahlungseinganges (Lieferant, Geschäftsfall) und um rasche Überweisung des oben vereinbarten Betrages unter Angabe des Verwendungszweckes auf unser Konto. Im Falle des nicht erfolgreichen Einschreitens, ersuchen wir um die Bekanntgabe von Betrag, Schuldner und Geschäftsfall sowie der Gründe des Inkassomisserfolges. Im Falle eines von uns allenfalls daraufhin veranlassten gerichtlichen Inkassos wird im Erfolgsfall dem Informanten ein Drittel des nach Abzug aller Anwalts- und Gerichtskosten verbleibenden Zahlungseinganges überwiesen. Die vom Bw. beauftragte Steuerberatungsgesellschaft H.N.WT-GmbH , Wien, gab nach Übermittlung der Niederschrift über die Einvernahme des Bw. und dem gleichzeitigem Hinweis, dass die Einnahmen steuerpflichtige Einkünfte darstellen würden, eine schriftliche Stellungnahme (Schreiben vom 17. Juni 2003 , eingelangt am 2. Juli 2003) gegenüber dem Finanzamt ab. Darin wird ausgeführt, dass der Steuerpflichtige davon Kenntnis gehabt hätte, dass die Firma K-KG über ein Guthaben eines Geschäftspartners verfüge, wobei dieser Geschäftspartner diesen Geldbetrag nicht mehr in seinen Büchern finden würde, den Betrag sohin (wirtschaftlich) verloren hätte. Zur Frage ob Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 vorlägen oder es sich um einen nicht steuerbaren Vorgang z. B. Finderlohn handeln würde, wird die Ansicht vertreten, dass eine Qualifikation als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 23 Z 1 EStG 1988 bei einer einmaligen Überlassung von Informationen aufgrund der fehlenden Nachhaltigkeit (mit Wiederholungsabsicht und auf Dauer) nicht vorliegen könne. Auch Einkünfte im Sinne von § 29 Z 3 EStG 1988 würden nicht vorliegen, da diese dadurch charakterisiert seien, dass sie einem Verhältnis aus Leistung und Gegenleistung entspringen. Insbesondere Tätigkeiten, die gelegentlich oder zufällig erfolgen, würden keine derartigen Leistungen im Bereich des Tuns bzw. Handelns darstellen. Auch ein Finderlohn basiere auf einer derartigen zufälligen Tätigkeit, die nicht zu einer Einkommensteuerpflicht führe. Unter Finderlohn würden etwa auch Belohnungen für Hinweise zur Ergreifung eines Straftäters verstanden werden, somit Leistungen, bei denen die Leistungsverpflichtung unabhängig von der Gegenleistung bestehen würde. So wie im konkreten Fall, wo der Steuerpflichtige zufällig Kenntnis von der gegenständlichen Überzahlung gehabt hätte, welche über einen Anwalt weitergeleitet worden wäre. Der Geschäftspartner der Firma K-KG hätte für das Nichtauffinden der verlorenen Zahlung in der Buchhaltung einen Finderlohn ausgesetzt, die der Steuerpflichtige letztlich über den Anwalt erhalten habe. Dabei hätte es sich um einen Betrag von ATS 1.281.747,00 gehandelt. Der einschreitende Anwalt hätte seine Kosten von den an den Geschäftspartner auszuzahlenden Betrag in Abzug gebracht. Der an den Steuerpflichtigen zur Auszahlung gelangte Finderlohn würde auch nach den Einkommensteuerrichtlinien (Rz 101) nicht der Einkommensteuer unterliegen (vgl. auch Quantschnigg/Schuch, Est-Handbuch § 2 Rz 15 und Doralt, EStG § 2 Rz 12). Seitens der Betriebsprüfung wurden für das Jahr 2001 die Einnahmen in Höhe von 1.281.747,00 ATS aus dem "Vermittlungsentgelt" als sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z 3 EStG 1988(Betriebsprüfungsbericht vom 21. August 2003, AS 71) angesetzt. Der Betriebsprüfungsbericht verweist auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 9. Juli 2003, dort wurde unter Pkt. 1 der Sachverhalt analog der niederschriftlich festgehaltenen Aussagen des Bw. am 18. September 2002 dargestellt und ergänzend festgehalten: Hinsichtlich der Höhe des genauen erhaltenen Betrages wurde der Bw. mehrmals aufgefordert, einen Beleg vorzuweisen und den Betrag der Finanzbehörde bekanntzugeben. L. verwies in diesem Zusammenhang auf seinen Rechtsanwalt, welcher die Zahlung weitergeleitet hat. Bis zur Schlussbesprechung wurde der Püferin keinerlei Beleg vorgelegt. Laut Sachverhaltsdarstellung der vom Bw. bevollmächtigten Steuerberatungskanzlei handelt es sich dabei um einen Betrag von 1.281.747,00 ATS. Dieser Betrag wurde von L nicht versteuert, da er der Ansicht ist, dass es sich bedingt durch die Einmaligkeit des Geschäftes nicht um Einkünfte im Sinne des EStG handelt. Laut Aussage vom 18. September 2002 hat er sich diesbezüglich bei seinem Rechtsanwalt (auch Wirtschaftsprüfer) erkundigt. Aus § 29 EStG 1988 gehen die Anwendungsfälle für die sonstigen Einkünfte hervor. So fallen unter § 29 Z. 3 EStG 1988 unter anderem Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere aus gelegentlichen Vermittlungen. Aus der Judikatur und Rechtsprechung geht hervor, dass darunter auch Einkünfte zu verstehen sind, die sich aus einem sonstigen Handeln, Unterlassen oder Dulden ergeben.Darunter ist jedes Verhalten zu verstehen, dass einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Charakterisiert sind diese Einkünfte durch ein Verhältnis Leistung - Gegenleistung. Durch den Bw. wird hinsichtlich dieser Zahlung auf nicht steuerpflichtigen Finderlohn plädiert, mit dem Hinweis, dass er zufälligerweise Kenntnis von gegenständlicher Überzahlung erhalten habe. Dieser Überlegung des Steuerpflichtigen wird durch die Betriebsprüfung nicht Folge geleistet. Die Initiative für die Erlangung des Geldbetrages ging nicht vom Geschädigten (Firma S-GmbH) aus, sondern vom Bw., welcher durch einen Rechtsanwalt an die Firma S-GmbH herantrat. Nach Ansicht der Betriebsprüfung fällt gegenständlicher Sachverhalt nicht in den Bereich eines Finderlohnes. Das Finanzamt schloss sich der Ansicht der Betriebsprüfung an und erließ mit 21. August 2003 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001, indem sie neben den Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung die Einnahmen aus dem Geschäftsfall in Höhe von 1.281.747,00 ATS als sonstige Einkünfte ansetzte und in der Begründung auf die im Betriebsprüfungsbericht und der Niederschrift festgehaltenen Feststellungen verwies. Das steuerpflichtige Einkommen 2001 betrug folglich ATS 1.437.854,00, woraus für das Jahr 2001 eine festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 568.063,00 ATS (EUR 41.282,75) resultierte, die mangels geleisteter Vorauszahlungen auch der Abgabennachforderung entspricht. Ebenfalls mit Bescheid vom 21. August 2003 wurden Anspruchszinsen für das Jahr 2001 in Höhe von 1.525,84 EUR für den Zeitraum 1. Oktober 2002 bis 21. August 2003 festgesetzt, die entsprechend den Bestimmungen des § 205 BAO berechnet wurden. Mit Schriftsätzen vom 10. September 2003 (eingelangt am 15. September 2003) erhob der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 und den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2001 Berufung. In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid wurde beantragt den Betrag von 1.281.747,00 ATS als Finderlohn anzuerkennen und die sonstigen Einkünfte mit einem Betrag von ATS 0,00 anzusetzen. In der Begründung führte er dazu folgendes aus (Auszug): Es ging nicht um den Verkauf einer Information, weil diese hätte jeder wirtschaftlich denkende Mensch bereits 1998 realisiert und nicht 3 Jahre mit dem Risiko zugewartet, dass die Information wertlos ist, weil zwischenzeitig im Rahmen der nächsten Bilanzierung der Sachverhalt bereinigt worden wäre und damit dem Informanten eine Entgeltverlust droht. Grundsätzlich wird auf die im Schreiben des Steuerberaters vom 17. Juni 2003 vorgebrachten Begründungen verwiesen. Wenn das Finanzamt sein Verständnis von Leistung so erklärt, dass "... darunter jedes Verhalten zu verstehen sei, dass einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft", wäre auch ein Finderlohn eine Leistung, weil der Finder sich die Mühe mache, den Verlierer des Gutes zu suchen und ihm dieses überbringe. Als Gegenleistung kann der Finder eine Belohnung im Ermessen des Verlierers erhalten, wobei die Höhe unerheblich ist und es auch schon Fälle gegeben habe, wo der Verlierer dem Finder das verlorene Gut überlassen hat und umgekehrt. Es ist jedoch Tatsache, dass Finderlohn unabhängig wie hoch kein Einkommen darstellt. Bei einem sehr weiten Leistungsbegriff wären viele Vorgänge, auch Gewinnspiele mit beachtlichen Wissensleistungen, zu versteuern, was aber nicht der derzeitigen Rechtsprechung entspricht. Im Geschäftsleben ist Leistung dadurch charakterisiert, dass Leistung angeboten wird und eine Preisübereinkunft über die in Anspruch zu nehmende Leistung zwischen Anbieter und Abnehmer erfolgt. Erst dann erfolgt die Leistungserbringung und im Gegenzug die Bezahlung. Der Unterschied zwischen den zu versteuernden Einkünften einerseits und den nicht steuerpflichtigen Belohnungen andererseits ist die Entgeltsabsicht. Eine Leistung wird nur dann erbracht, wenn ein vom Leistungserbringer akzeptiertes Entgelt dafür bezahlt wird. Anders ist das bei ideellen Taten, die erbracht werden, weil man sie für selbstverständlich, korrekt und anständig hält. Im Fall von Finderlohn und Belohnungen für die Ergreifung von Straftätern, etc. steht die Mitwirkung an der Wiederherstellung von Gerechigkeit, die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung im Vordergrund und nicht ein allfälliges Entgelt dafür, von dem man weiß, ob und in welcher Höhe es gewährt wird. Es war mein einziges Interesse, der Firma S-GmbH als rechtmäßiger Besitzer einer erheblichen Forderung aus einer Überzahlung inklusive Zinsen ca 4,2 Mio ATS verlorenes Eigentum zurückzugeben. Die Information an die S-GmbH erfolgte nicht bereits 1998, sondern knapp vor Ablauf der Verjährungsfrist im Frühjahr 2001. Dies deswegen so spät wie möglich, um dem Schuldner des Betrages (K-KG) bis zum spätesten Zeitpunkt die Möglichkeit zu geben, das Handlungsunrecht zu erkennen und die Überzahlung zurückzugeben. Nachdem ich erkennen musste, dass die Firma S-GmbH infolge Verjährung den Rückforderungsanspruch verliert, habe ich rechtzeitig vor Fristablauf dieser das verlorene Gut zurückgegeben, indem ich der Firma S-GmbH bekanntgegeben habe, was sie verloren hat (4,2 Mio S), wie sie es verloren hat (durch eigene Ungeschicklichkeit, Buchungsfehler) und wo sie es verloren hat (bei der Firma K-KG). Die Firma S-GmbH war hocherfreut und gab mir deswegen ein Drittel von ca. 4,2 Mio S als Finderlohn. Darüberhinaus gab der Bw. an, dass er aufgrund seiner schlechten wirtschaftlichen Lage (Arbeitslosigkeit) und der Hepatitis C-Erkrankung über jede Belohnung sehr froh gewesen wäre. Der im Jahr 2001 erfasste Vorgang sei nicht gewerbsmäßig , sondern eine Information ohne Entgeltsabsicht sowie die Rückgabe eines verlorengegangenen Gutes gewesen. Er wäre ausschließlich von der ideellen Vorstellung Gerechtigkeit herzustellen ohne jemanden zu kriminalisieren, getragen gewesen und hätte eine ungerechtfertigte Bereicherung unterbunden Der Verlierer hätte dem Finder als Danke eine Belohnung überlassen. In der Berufung über die Festsetzung der Anspruchszinsen wurde beantragt, die Anspruchszinsen erst nach Erledigung der Einkommensteuerberufung festzusetzen und dies damit begründet, dass gegen den der Abgabennachforderung zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheid 2001 Berufung eingebracht worden sei und die Einkommensteuernachzahlung zum überwiegenden Teil (95 %) auf die beeinspruchten sonstigen Einkünfte zurückzuführen sei. In der Stellungnahme vom 9. Jänner 2004 der Betriebsprüfung wurde ausgeführt, dass laut ABGB als verloren gegangen nur bewegliche körperliche Sachen gelten würden, die in Niemandes Gewahrsame stehen. Gegenstand des vorliegenden Sachverhaltes sei eine unbewegliche, unkörperliche Information , für deren Bekanntmachung der Berufungswerber im Austausch Geld erhalten habe. Weiters sei laut ABGB die Sache , sofern diese einen Wert von 50,00 ATS übersteige am Fundort innerhalb von acht Tagen bekanntzumachen und der Vorfall der Obrigkeit anzuzeigen. Der Bw. habe trotz Bekanntsein bis kurz vor der Verjährung mit der Bekanntmachung gewartet. Weiters sei die Bekanntmachung nicht am direkten Weg, sondern über einen zwischengeschalteten Anwalt erfolgt. Laut den Erhebungen sei der Firma S-GmbH der Informant namentlich nicht bekannt gewesen. Der vom Bw. vorgebrachte Beweggrund, die Wiederherstellung der Gerechtigkeit und Ordnung, sei fragwürdig, weil dieser nicht persönlich auftrat und ihm durch die Beauftragung eines Anwaltes Kosten entstehen mussten, zumal er den Betrag von rund 1,3 Mio S zufällig erhalten habe und es ihm behauptetermaßen wirtschaftlich schlecht ging. In der Stellungnahme vom 28. Jänner 2004 führte der Bw. dazu aus, dass der Finderlohnbegriff aus dem ABGB zeitgemäß auf EDV-Buchhaltungen erweitert werden müsse. Die Bekanntgabefrist von 8 Tagen sei nicht anzuwenden, da entgegen der zitierten Gesetzesbestimmung der Besitzer bekannt gewesen wäre. Dass die Wiederherstellung der Ordnung Hauptmotiv gewesen wäre, sei darauf zurückzuführen, dass er selbst auch Leidtragender eines großangelegten Betruges gewesen wäre. Persönlich wäre er deshalb nicht als Informant aufgetreten, da er sich Schwierigkeiten mit den handelnden Personen ersparen wollte. Weiters verneinte er einen Zusammenhang der Informationsweitergabe mit seinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, weil sich Verjährungsfristen zeitlich nicht mit wirtschaftlichen Befindlichkeiten verbinden ließen und wies erneut darauf hin, dass er durch das Zuwarten bis zum Ablauf der Verjährungsfrist das Risiko eingegangen wäre, dass der Bereicherte den Betrag ohne sein Zutun zurückbezahlt hätte. Am 5. Mai 2004 wurden die Berufungen gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 und den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2001 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Die Berufungsbehördeverlangte mit Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO vom 3. August 2004 von der Firma S-GmbH eine Darlegung des berufungsrelevanten Sachverhaltes. Mit Antwortschreiben vom 12. August 2004 übermittelte die Firma S-GmbH die angeforderte Darstellung des Sachverhaltes, indem sie auf die mit den Nummern 1- 15 versehenen Beilagen hinwies und dazu ergänzte ,dass diese "selbsterklärend seien und den chronologischen Ablauf und die darin involvierten Personen genau darstellen würden". Im besonderen wurde auf die als Beilage 9 gekennzeichnete "interne Sachverhaltsdarstellung vom 26. April 2001" hingewiesen. Bei dieser Beilage handelt es sich um eine vom Leiter der Rechtsabteilung, Dr.S. (im folgenden kurz Dr. S.), für konzerninterne Zwecke mit 26. April 2001 verfasste Sachverhaltsdarstellung ("Summary of the Facts - K-KG") in englischer Sprache mit folgendem Inhalt (die entscheidungsrelevanten Passagen sind zusätzlich in englischer Originalfassung angegeben): Am 20. Februar 2001 meldet sich der für S-GmbH unbekannte Klaus O. telefonisch und teilte folgendes mit: Eine "dritte Person" hatte ihn über eine Überzahlung der S-GmbH in Verbindung mit der Investition "Tr. St " in der Größenordnung von rund 3,5 Mio ATS informiert. Klaus. O. schlug vor, einen von ihm ausgesuchten Anwalt damit zu beauftragen, die 3,5 Mio ATS einzufordern. Der vereinnahmte Betrag sollte mit einem Drittel auf die "dritte Person" und mit zwei Drittel auf S-GmbH aufgeteilt werden. Am selben Tag verständigte ich Mr. R., Mr. R. wiederum verständigte Mr. P. (beides leitende Angestellte von S-GmbH). Mr. P. (S-GmbH) entschied, den Vorschlag von Klaus O. anzunehmen, nachdem wir nicht in der Lage waren den Sachverhalt in unserer Buchhaltung zuzuordnen. In den folgenden Tagen versuchten Mr. L., ein Mitarbeiter von Sappi und ich den Fall in unseren Büchern ausfindig zu machen aber ohne Erfolg. Auch die Projektgruppe konnte die Doppelzahlung nicht finden. Es war nicht möglich von Klaus O. und Dr. J. mehr Informationen über den Fall zu bekommen. ( Originaltext : On 20 February 2001 Mr. Klaus O. (unknown for S-GmbH) called me by phone and told me following facts: A "third person" had informed him on overpayment of S-GmbH in connection with the investment "T. St." in the amount of around ATS 3,5 million. Klaus O. suggested to grant the mandate to a lawyer - picked out by him - to collect the amount of ATS 3,5 million. The incoming amount has to be divided in one third for the "third person" and two thirds for S-GmbH. On the same day I informed Mr. R, Mr. R. informed Mr. P. on this call. Mr. P. (S-GmbH) decided to accept the proposal of KMag.L. aus O. , if we were unable to clarify the facts on the basis auf our books. In the next days Mr. L. (S- GmbH) and I tried to find out this case on our books, but without success. Project S. had not found double payment too.Deshalb beauftragte die S-GmbH am 28. Februar 2001 entsprechend dem Vorschlag und dem Telefongespräch mit Klaus O. vom Vortrag den von Klaus O. benannten Anwalt, Dr. J.. Therefore on 28 February 2001 S-GmbH granted the mandate to Dr. J, the lawyer, who has been nominated by KMag.L aus O. , according to the draft of Klaus O. and the telephone conversation of Klaus O. and me on the day before. It was impossible for me to get more information on this base by Klaus O. and Dr. J.) Die nächste Information war ein Schreiben der K-KG an Dr. J., welches wir am 13. März 2001 in Kopie von Dr. J. erhielten. Für S-GmbH war dies der erste Hinweis auf die betroffene Gesellschaft "K-KG". Trotz dieser Information konnten wir keine Anhaltspunkte in unseren Büchern finden. In den folgenden Wochen ersuchten wir Dr. J. mehrmals um zusätzliche Hinweise. Am 13. April 2001 meldete sich Dr. J. telefonisch bei Ch. P. (einer Mitarbeiterin von S-GmbH). Inhalt des Telefonates war die Ankündigung eines Zahlungseinganges von zwei Dritteln von 3,8 Mio ATS innerhalb der nächsten Tage, die Mitteilung über den Zinssatz und die Zusage Ch. P. gegenüber zusätzliche Informationen zu übermitteln). Am 19. April 2001 erhielten wir ein Schreiben von Dr. J, welches den Inhalt des Telefongespräches bestätigte (Ankündigung einer Zahlung von rund 3,8 Mio S zuzüglich 4 % Zinsen von der K-KG, zwei Drittel für S-GmbH). Die dabei erwähnte telefonische Zusicherung von Ch. P. zur Vereinbarung, dass ...die Angelegenheit .... erledigt ist) ist nicht korrekt. Am 19. April stimmte Mr. R. meinem Vorschlag zu die Zahlung abzuwarten bevor seitens S-GmbH weitere Schritte unternommen werden. Die mit dem Antwortschreiben vom 12. August 2004 vom Leiter der Rechtsabteilung der S-GmbH , Dr.S. übermittelten mit den Nummern 1 bis 15 durchnumerierten Anlagen betreffen im Einzelnen folgende : 1. Zweiseitiges Fax vom 22. Februar 2001 mit folgenden Sendedaten in der Kopfzeile: 22-Feb-2001 08:42 PA 6290 Mayrhofen +43 5285 62351 20. Bei der Seite 1 handelt es sich um einen nicht datierten und nicht unterfertigten Schriftsatz mit Klaus O. (ohne Adressangabe) als Absender an die Rechtsabteilung der Firma S-GmbH mit folgendem Inhalt: "In der Anlage erhalten Sie den Entwurf des Inkassoauftrages von S-GmbH an die Rechtsanwaltskanzlei. Nachdem Ihr Unternehmen diesen Auftrag an diesen Rechtsanwalt erteilt hat, bekommt dieser die detaillierten Informationen über Lieferant (Schuldner) und den betreffenden Geschäftsfall übermittelt. Der Rechtsanwalt fordert den Schuldner in weiterer Folge zur Zahlung auf. Nach Zahlungseingang am Konto des Rechtsanwaltes erhält S-GmbH eine Information über den Zahlungseingang. Danach wird der vereinbarte Betrag - 2/3 der Inkassosumme - vom Rechtsanwalt an S-GmbH rasch überwiesen. Das restliche Drittel des Inkassobetrages wird für die Kosten des Einschreitens des Rechtsanwaltes und für das Vermittlungshonorar des Informanten verwendet. Mit der Überweisung erhalten Sie die notwendigen Informationen zur Verbuchung des Zahlungseinganges in Ihrem Unternehmen (Lieferant und Geschäftsfall). Seite 2 der Faxnachricht betrifft folgenden Entwurf - ergänzt um diverse handschriftliche Ergänzungen - des Inkassoauftrages (mit S-GmbH als Absendeadresse und Rechtsanwalt Dr. J als Empfängeradresse): "Wir beauftragen Sie mit dem (handschriftlich ergänzt: außergerichtlichen) Inkasso von 3,5 Mio ATS zuzüglich Zinsen von 6 % seit Fälligkeitsdatum. Die genauen Angaben bezüglich Betrag, Schuldner und Geschäftsfall erhalten sie nach Eingang dieses Auftrages von Herrn Klaus O. übermittelt. Nachdem wir mit dem Zahlungseingang von obiger Summe nicht mehr gerechnet haben, wird hiermit vereinbart, dass nur 2/3 des Inkassobetrages an uns zu überweisen sind. Sie werden hiermit von uns ausdrücklich ermächtigt, den verbleibenden Inkasso- Restbetrag an den Informanten als Vermittlungshonorar zu übergeben, der die Kosten des Einschreitens trägt. Wenn der Inkassobetrag auf ihrem Konto einlangt, ersuchen wir Sie um Verständigung (handschriftlich durchgebessert auf - die notwendigen Informationen zur Verbuchung des Zahlungseinganges Lieferant, Geschäftsfall) und um rasche Überweisung des oben angegeführten Betrages unter Angabe des Verwendungszweckes auf unser Konto Nr..... bei der (handschriftlich Bankbezeichnung und BLZ ergänzt). Im Falle des nicht erfolgreichen Einschreitens ersuchen wir um die Bekanntgabe der Gründe des Inkassomisserfolges (handschriftlich ergänzt: von Betrag, Schuldner und Geschäftsfall). Wir versichern Ihnen, dem Schuldner und Ihrem Informanten, hiermit verbindlich, egal mit welchem Erfolg dieses Hoffnungsinkasso erfolgt, diesen Geschäftsfall als endgültig erledigt zu betrachten und keine weiteren Schritte zu unternehmen. Dieser Absatz ist durchgestrichen und handschriftlich durch folgenden ergänzt: Im Falle eines von uns allenfalls darauf hin veranlaßten gerichtlichen Inkassos wird im Erfolgsfall dem Informanten ein Drittel des nach Abzug der Anwaltskosten verbleibenden Zahlungseinganges überwiesen. Dieses Schreiben übersenden wir Ihnen per Telefax vorab. 2. Inkassoauftrag der S-GmbH an Herrn Dr. J. vom 28. Februar 2001, welcher laut Fax-Sendebericht der S-GmbH vom 28. Februar 2001 09:45 an den Anwalt übermittelt wurde. Der Inhalt deckt sich mit dem oben angeführten " Entwurf" unter Berücksichtigung der nachträglich von der Firma S-GmbH vorgenommenen handschriftlichen Änderungen und Ergänzungen (ident mit der im Zuge der Betriebsprüfung übergebenen Unterlage laut Seite 4 ff dieser Entscheidung) Weiters befindet sich darauf folgender handschriftlicher Vermerk: "Tel.Dr. J: Beruft sich im Schreiben auf Revision, will derzeit nicht mehr sagen." 3. Schreiben Dr. J. vom 9. März 2001 an die S-GmbH (Eingangsstempel 13. März 2001) bestehend aus einem Begleitschreiben mit dem Hinweis auf das beigelegte Schreiben der K-KG an die Anwaltskanzlei Dr. J. vom 8. März 2001 (Eingangsstempel vom 9. März 2001), in welchem mitgeteilt wird, dass die Angelegenheit seitens der K-KG geprüft werden würde, um eine Frist bis 16. März für die dazu erforderlichen Recherchen ersucht wurde und eine schriftliche Mitteilung nach Vorliegen der Prüfergebnisse angekündigt wurde. 4. Faxnachricht der S-GmbH an Kanzlei Dr. J. vom 14. März 2001, in welchem um die Übermittlung jenes Schreibens, in welchem die bereicherte Firma zur Rückerstattung der Doppelzahlung aufgefordert wurde, ersucht wird. 5. Faxnachricht der S GmbH an Kanzlei Dr. J. vom 26. März 2001 mit dem Ersuchen über den Stand der Angelegenheit zu informieren 6. Schreiben der Kanzlei Dr. J. an S-GmbH (zu Handen Frau Ch. P.) vom 13. April 2001 (Eingangsstempel vom 20. April 2001). Darin wird auf ein am 13. April 2001 (offensichtlich mit Frau Ch.P. von S-GmbH) geführtes Telefonat Bezug genommen und ausgeführt, dass die Firma K-KG sich damit einverstanden erklärt habe, den Forderungsbetrag von 3,8 Mio ATS zuzüglich 4 % Zinsen zu bezahlen und nach Zahlungseingang 2/3 des Forderungsbetrages vereinbarungsgemäß an S GmbH überwiesen werden würden. Weiters weist der Anwalt ausdrücklich darauf hin, dass gemäß der mit Schreiben vom 28. Februar 2001 bestätigten Vereinbarung durch die Zahlung von 2/3 des gesamten Inkassobetrages die Angelegenheit gegenüber der Anwaltskanzlei, dessen Mandanten (Informanten) und der Firma K-KG erledigt sei, sodass 1/3 des Inkassobetrages vereinbarungsgemäß der Mandantschaft zur Verfügung gestellt werde. Diese Vorgangsweise sei auch im Telefonat vom 13. April 2001 besprochen worden. Auch würde festgehalten, dass sich die Firma K-KG mit den besprochenen Gründen entschuldigt habe. Weiters würden nach Möglichkeit zusätzliche Informationen zum Geschäftsfall übermittelt werden, wobei man diesbezüglich auf Mitteilungen des Informanten angewiesen sei. 7. Fax S GmbH an Kanzlei Dr. J. vom 17. April 2001 (Urgenz der Information betreffend den Stand der Angelegenheit) 8. Fax vom 18. April 2001 Dr. J. an die S-GmbH (ident mit Schreiben laut Beilage 6) 9. Sachverhaltsdarstellung des Leiters der Rechtsabteilung der S-GmbH vom 26. April 2001 (als Beilage zu einem Fax an die Konzernleitung). Hinsichtlich des Inhaltes wird auf die oben stehenden Ausführungen hingewiesen. 10. 10-seitiges Fax der K-KG an die S-GmbH vom 27. April 2001 , bestehend aus: Schreiben vom 5. März 2001 der Kanzlei Dr. J. an K-KG, welches den Sachverhalt über das Vorliegen einer Überzahlung der S-GmbH darstellt und die K-KG zur Rückzahlung auffordert (entspricht dem Schreiben, dass der Leiter des Rechnungswesens der K-KG an die Betriebsprüferin übergeben hat) Schreiben vom 5. März 2001 der K-KG an die Kanzlei Dr. J. (ident mit Anlage Nr 3) Schreiben vom 16. März 2001 der K-KG an die Kanzlei Dr. J., in welchem dargelegt wird, dass aufgrund der Recherchen eine Doppelzahlung von insgesamt 3.877.516,59 ATS festgestellt worden sei, diese auf eine irrtümlicherweise auftragsbezogene Fehlbuchung zurückzuführen sei, die damals handelnden Personen nicht mehr im Unternehmen beschäftigt wären, man den Vorfall sehr bedaure und sich dafür entschuldige. Hinsichtlich des geforderten Zinsbetrages erkläre man sich bereit die Hälfte des geforderten Betrages zu übernehmen, da der Tatbestand seitens S-GmbH ebenfalls seit 1998 unentdeckt geblieben und nicht reklamiert worden sei. Zahlungsbeleg der K-KG auf das Konto der Kanzlei Dr. J. über einen Betrag von 312.147,30 EUR (mit dem Zusatzvermerk: Kapital 281.790,12 EUR + Zinsen 30.350,64 EUR; Ihr Mandant S-GmbH) Telefax der K-KG an die Kanzlei Dr. J. vom 19. April 2001 mit Verweis auf ein Telefonat vom gleichen Tag und Bekanntgabe der Projektbezeichung "Tripple Star" sowie Prozess- und Serviceverrechnung PM 4 Schreiben der Kanzlei Dr. J. adressiert an K-KG (Frau P.) vom 13. April 2001 (Inhalt ident mit Beilage 6) 11. Fax vom Leiter der Rechtsabteilung der S-GmbH an Kanzlei Dr. J. vom 27. April 2001: In der Mitteilung wird ausgeführt , dass der folgende wesentliche Inhalt eines Telefonates am 25. April 2001 zwischen den beiden Personen festgehalten werde: (1) Der Anwalt hätte den Betrag von rund 3,8 Mio ATS zuzüglich 4% Verzugszinsen von der K-KG erhalten und werde die 2/3 unverzüglich auf ein Konto von S-GmbH überweisen. (2) Der 4. Absatz des Schreibens vom 13. bzw. 17. April 2001 sei keinesfalls so zu verstehen, dass sich die S-GmbH mit dem obgenannten Betrag für abgefunden erkläre, insbesondere wenn der Nachteil für diese höher sein sollte als der genannte Betrag von 3,8 Mio ATS. (3) Gleichzeitig mit Überweisung des Betrages würden die dem Anwalt vorliegenden Unterlagen übermittelt werden. (4) Es sei von S-GmbH ausdrücklich betont worden, dass nicht alleine der Erhalt des Betrages sondern auch die Aufklärung des Sachverhaltes für S-GmbH von großer Bedeutung sei. 12. Überweisungsbeleg über einen Zahlungseingang in Höhe von 2.863.493,66 ATS bei S-GmbH vom 30. April 2001 (Auftraggeber: Dr. J; Zahlungsgrund: K-KG) 13. Schreiben Dr. J. an den Leiter der Rechtsabteilung (persönlich) der S-GmbH vom 3. Mai 2001, in der dieser festhält, dass die Forderungseintreibung seitens seiner Kanzlei durch die erfolgte Eilüberweisung von 2/3 des Eintreibungsbetrages entsprechend dem Schreiben erledigt sei und mit Zustimmung des Informanten nunmehr die Informationen für das Projekt laut Beilage weiter übermittelt würden, damit eine klare Zuordnung des Geschäftsfalles möglich sei. Weitere Unterlagen als die übermittelten Informationen der K-KG würden dem Anwalt nicht vorliegen. 14. Besprechungsprotokoll S-GmbH vom 10. Mai 2001 über eine zwischen den Geschäftsleitungen der Firma K-KG und S-GmbH stattgefundenen Erörterung des Geschäftsfalles mit endgültiger Aufklärung des Sachverhaltes, in der sich die Firma K-KG letztendlich bereit erklärte das restliche Drittel (welches vom Anwalt für das Vermittlungshonorar und die Anwaltskosten einbehalten worden war) an S-GmbH zurückzuzahlen. 15. Überweisungsbeleg vom 10. Mai 2001 über EUR 109.615,37 (Überweisung des Drittelbetrages von der K-KG an die S-GmbH Mit Schreiben vom 24. August 2004 wurden dem Berufungswerber die Ergebnisse des Auskunftsersuchens (einschließlich des Antwortschreibens und der berufungsrelevanten Anlagen Nr. 1, 2, 6, 9, 10 und 13) zur Stellungnahme übermittelt. Darüber hinaus wurde der Bw. ersucht, darzulegen wer sich hinter Klaus O. verbirgt, welchen Inhalt der Auftrag an den Rechtsanwalt konkret hatte und anzugeben, warum die Informationen über die Überzahlung nicht sofort und bedingungslos der S-GmbH überlassen wurden bzw. welchen Grund - außer die Sicherung des Zahlungszuflusses - die aufwendige Gestaltung mittels eines Inkassoauftrages durch einen beauftragten Rechtsanwalt gehabt habe. Weiters wurde die Vorlage von Nachweisen (Belegen), aus denen die betragsmäßige Höhe der Vergütung hervorgeht, eingefordert. Aus den von der S-GmbH übermittelten Belegen ergäbe sich rechnerisch ein Vergütungsbetrag von 1.431.747,00 ATS, im Bescheid wurde (analog den Angaben im BP-Bericht) ein Betrag von 1.281.747,00 ATS angesetzt, was einen Differenzbetrag von 150.000,00 ATS ergibt und ob dieser Betrag die in Abzug gebrachten Rechtsanwaltskosten beträfe. Anläßlich einer Vorsprache des Bw. bei der Berufungsbehörde am 20. September 2004 nahm dieser zum Vorhalt Stellung (Aktenvermerk über die Besprechung vom 20. September 2004). Ergänzend dazu übermittelte der Bw. eine schriftliche Stellungnahme (datiert mit 27. September 2004). Der Bw. wiederholte sein bisheriges Vorbringen, dass es ihm vorrangig um die Wiederherstellung des korrekten rechtlichen Zustandes (Rückerstattung der ungerechtfertigten Überzahlung durch die K-KG) gegangen und ihm dabei die Wahrung seiner Anonymität wichtig gewesen sei. In den Telefonaten mit der S-GmbH und im ersten Fax vom 22. Februar 2001 habe er sich als Klaus O. ausgegeben. Er gab an, dass die Sachverhaltsdarstellung der S-GmbH vom 26. April 2004 unvollständig sei bzw. eine Optimierung der Ergebnisse für die Verantwortlichen der S-GmbH darstelle. Bei Kenntnis des tatsächlichen Ablaufes der Geschehnisse gewinne man den Eindruck, dass das erst zwei Monate später nach dem Erstkontakt verfasste "Summary of Facts" als Rechtfertigung der Verantwortlichen der S-GmbH gegenüber deren Konzernholding gedient habe, wenn darin beschrieben wird, dass man sich auf die Bedingungen des Bw. nur deshalb eingelassen habe, weil in den Büchern keine Fakten zu finden gewesen wären. Die Angelegenheit sei für beide Firmen peinlich gewesen, einerseits für die S-GmbH, weil in der Buchhaltung der Überblick über namhafte Beträge verloren gegangen sei und andererseits für die K-KG, weil man fast 3 Jahre lang von der Überzahlung gewusst und die S-GmbH darüber nicht informierte hätte. Zu den ungenauen Angaben (unter anderem zum zeitlichen Ablauf) in der Erstbefragung am 18. September 2002 gibt L an, dass diese am Finanzamt stattgefunden habe und er dort keine Unterlagen für konkrete Angaben verfügbar gehabt hätte. Im übrigen habe er keine Aufzeichnungen über die einzelnen Telefonate und deren Inhalte geführt, da er sich zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen wäre, dass diese abgabenrechtlich relevant sein könnten. Den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf beschreibt er - aufgrund der behaupteten nachträglichen Recherchen in den Kalendern - in der schriftlichen Stellungnahme vom 27. September 2004 folgendermaßen: Im Summary of Facts vom 26. April 2001 erscheint es dem Leser, als ob nur ein Telefonat stattgefunden hätte. Im Summary of Facts wird nicht von mehreren Telefonaten berichtet. Dies entspricht nicht der Realität, wie bereits am 18. September 2002 behauptet. Richtig ist, dass am 20., 21 und 23. Feber 2001 jeweils ein anonym geführtes Telefongespräch mit S-GmbH stattgefunden hat. Im ersten Telefonat sollte vorerst erkundet werden, ob überhaupt ein Interesse von der S-GmbH bestand, eine vermutlich verloren gegangene Überzahlung von ca. 3,5 Mio ATS (bei der in Kürze Verjährung ablaufe) näher zu untersuchen. Bei diesem Telefonat war eine Verblüffung beim Gesprächspartner (vermutlich Dr. S. der Leiter der Rechtsabteilung der S-GmbH) festzustellen, sowohl über den Umstand einer angeblich verloren gegangenen Forderung, als auch über die Höhe des Forderungsbetrages. Es wurden auch detaillierte Informationen dazu angefordert und dann die Frage gestellt: "Wenn sich das alles als wahr herausstellt, dann wollen Sie doch einen Finderlohn dafür?" Ich war darüber perplex und habe reflexhaft mit "JA" geantwortet. Dann kam sofort die Frage "Wieviel" und ich antwortete spontan "1/3". S-GmbH bat um Bedenkzeit, um diese verlorene Überzahlung in den Büchern zu suchen. Es wurde vereinbart, dass ich mich am nächsten Tag melde. Ich war danach überrascht, was da eben passiert ist und auch darüber, dass kein Einwand über die Höhe des Finderlohns von 1/3 der Forderung kam. Am 21. Februar gegen Mittag rief ich bei der S-GmbH an und stellte fest, dass diese an einer weiteren Verfolgung des vortägig geschilderten Sachverhaltes interessiert sei. Man teilte mir mit, nichts gefunden zu haben und man benötige genauere Informationen dazu, ebenso wie das Ganze ablaufen soll. Dann habe ich die weitere Vorgangsweise angekündigt, welche in einem Fax bekannt gegeben wird, ebenso, dass nach Erhalt des Faxes ein weiteres Telefonat stattfinden wird. ..... Einerseits war meine Anonymität zu wahren und andererseits zu verhindern, dass die S-GmbH direkt mit der K-KG in Kontakt tritt, weil damit auch meine Anonymität gefährdet wäre. In weiterer Folge war auch noch die für mich neue Situation des im Telefonat spontan angebotenen Finderlohns, welcher der Höhe nach nicht abgelehnt wurde, zu berücksichtigen. ....... Deshalb bin ich auf die Idee der Einschaltung des Rechtsanwaltes gekommen, denn nur ein vom Klienten S-GmbH beauftragter Rechtsanwalt, kann seriös bei K-KG auftreten und offene Zahlungsbeträge einmahnen. Bei einer Zusendung von Buchhaltungsdetails an S-GmbH, wäre über handschriftliche Notizen meine Identifikation möglich gewesen. Damit S-GmbH nicht selbständig mit K-KG in Kontakt tritt und dann der Informant einfacher eruiert werden kann, habe ich beschlossen nur der eingeschaltete Rechtsanwalt bekommt die Details zur Einforderung der offenen Beträge. Damit auf den Finderlohn "nicht vergessen wird", habe ich die dazu erforderlichen Formulierungen berücksichtigt. Ausserdem konnte durch die vorgeschlagene Zahlungsabfolge die Anonymität gewahrt bleiben. Diese Überlegungen führten zu den Inhalten in dem bekannten 2 seitigen Fax vom 22. Februar 2001 an die Rechtsabteilung der S-GmbH. Nach diesen Überlegungen habe ich Dr. J. angerufen, ihm kurz den Sachverhalt geschildert und ihn gefragt, ob er für mich das Forderungsinkasso abwickelt. Er hat gefragt, wie das ablaufen soll. Dann habe ich ihm von dem Schreiben erzählt, welches per Fax an S-GmbH gesandt wird. Nachdem wir auch das Honorar besprachen, vereinbarten wir, dass ich mich in ein paar Tagen wieder telefonisch melde. Am 23. Februar rief ich erneut bei S-GmbH an. Der Erhalt des Faxes wurde bestätigt und ich verwies auf die weitere Vorgangsweise, dass direkt mit dem benannten Rechtsanwalt abgewickelt wird und dieser beauftragt wird und auch alle nötigen Informationen erhält. Nachdem die S-GmbH zugestimmt hat sich direkt bei Dr. J. zu wenden, habe ich am 26. März Dr. J. angerufen. Er sagte mir, dass sich die S-GmbH bereits gemeldet habe und wir besprachen die Abwicklungsdetails, die in weiterer Folge dazu führten, dass am 28. Februar bei Dr. J. der Inkassoauftrag von S-GmbH einlangte. Der Bw. bestätigte weiters, dass Dr. J. ausschließlich für die Durchführung der Abwicklung eingeschaltet gewesen wäre. Der Kontakt zu diesem wäre erst nachdem von der S-GmbH Interesse an der Weiterverfolgung signalisiert worden war, aufgenommen worden. Davor sei der Anwalt weder beratend noch unterstützend bei der Konzeption des Inkassoauftrages tätig gewesen. Die Idee, die Überzahlung über einen Anwalt mittels Inkassoauftrag rückzufordern bzw. die Weitergabe von näheren Informationen an die S-GmbH von der Beauftragung des Rechtsanwaltes abhängig zu machen, stamme von ihm. Auch den Inkassoauftrag habe er selbst entworfen, aus diesem Grund seien auch noch nachträgliche Korrekturen vom juristisch versierteren Leiter der Rechtsabteilung der S-GmbH vorgenommen worden. Hinsichtlich Rechtsanwaltshonorar gibt der Bw. an, dass er Anfang März 2001 das im Rahmen der Vorsprache vorgewiesene Schreiben des Dr. J., datiert mit 26. Februar 2000 (müsste vermutlich 2001 heißen) erhalten habe, worin das Honorar mit 80.000,00 bis 100.000,00 ATS beziffert worden ist. Dieses Honorar habe sich nachträglich erhöht, eine Bestätigung über den endgültigen Abrechnungsbetrag bzw. eine Honorarnote habe er trotz mehrmaliger Urgenz beim Anwalt nicht erhalten. Im übrigen sei der von ihm vereinnahmte Betrag im Schreiben des seinerzeitigen steuerlichen Vertreters vom 17. Juni 2003 konkret angegeben und auch in dieser Höhe von der BP übernommen worden. Der Bw. führt zum Vorhalt der Referentin, dass die ungewöhnliche Vorgangsweise, in concreto die Rückforderung mittels Inkassoauftrag über einen von ihm ausgesuchten Anwalt durchführen zu lassen und dabei den auf ihn entfallenden Anteil einzubehalten, den Schluss nahelege, damit die Provisonszahlung entsprechend abzusichern, aus, dass diese Abwicklung aus Gründen der Wahrung seiner Anonymität gewählt worden sei. Im Falle einer sofortigen Weitergabe des ihm zur Verfügung stehenden Informationsmaterials (der Bw. legt diesbezüglich Kopien des Kundenkontos bzw. Auszuges der Debitorenbuchhaltung der K-KG vor, auf dem die einzelnen Rechnungen und Zahlungseingänge aufgelistet sind und worauf handschriftliche Vermerke über Bankverbindungen und Zahlungsdaten angebracht sind) hätte die S-GmbH sofort mit der K-KG Kontakt aufgenommen und ihn als Informanten ausfindig machen können. In weiterer Folge wären Sanktionen der beiden "Großunternehmen" zu erwarten gewesen, er hätte diesbezüglich als Leidtragender eines Betruges schon negative Erfahrungen gemacht. Überdies hätte die Rückforderung über einen Anwalt bei der K-KG eine nachhaltigere Wirkung gehabt. Es habe cirka Mitte März 2001 einen verdächtigen Anruf auf seinem Handy gegeben , bei dem ein anonymer Anrufer seinen Namen erfragen wollte. Dieser Anruf habe sein vorsichtiges Vorgehen (möglichst alle Aspekte zum Schutz der Anonymität zu wahren) bestätigt Auf die Frage der Referentin, ob auch für den Fall, wenn die S-GmbH kein Interesse an einer weiteren Verfolgung gezeigt hätte, Maßnahmen beabsichtigt gewesen wären, um der S-GmbH die Rückerlangung der ungerechtfertigten Überzahlung zu ermöglichen, gibt L. an, dass er dazu im nachhinein schwer etwas sagen könne, da dieser Fall ja nicht eingetreten sei. Der Leiter der Rechtsabteilung Dr. S der S-GmbH hat im Zuge der Einvernahme als Zeuge mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 folgendes ausgeführt: Ad 1. Stellungnahme zu den Ausführungen des Bw. (laut dessen schriftlicher Stellungnahme vom 27. September 2004) und zur folgenden Frage:" Handelt es sich bei der Summary of Facts-Darstellung vom 26. April 2001 um eine bewußt verkürzte und für die S-GmbH optimierte Sachverhaltsdarstellung?"

Normen und Schlagworte

sonstige EinkünfteEinkünfte aus einmaligen LeistungenEntgelt für die Weitergabe von InformationenFinderlohnLeistungsaustausch bei sonstigen Einkünftenzufällige ZahlungenVerschaffung eines wirtschaftlichen VorteilsAnspruchszinsen

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0372-L/04
Stammnummer
12610
Gültig
12.11.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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