Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 101
2 Einkommen (§ 2 EStG 1988)
überholte Fassung (bis 04.06.2013)RichtlinieBMF-010203/0580-VI/6/2011gilt ab 11.12.2009
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.12.2009 bis 04.06.2013.
Wortlaut laut Findok
2 Einkommen (§ 2 EStG 1988)
2.1 Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG 1988)
Rz 101:
Die Aufzählung der Einkunftsarten in § 2 Abs. 3 EStG 1988 ist erschöpfend.
Vermögenszugänge, die von dieser Bestimmung nicht umfasst sind oder die ausdrücklich als nicht steuerbar bezeichnet werden (zB die Leistungen gemäß § 26 EStG 1988), unterliegen nicht der Einkommensteuer, wie beispielsweise:
Erbschaften;
Schenkungen, soweit sie nicht belohnende Schenkungen innerhalb einer Einkunftsquelle darstellen;
Gewinne aus Glückspielen und Wetten;
Bestimmte Preise (siehe dazu Rz 101a);
Finderlohn;
Schmerzengeld, ausgenommen in Rentenform, siehe Rz 1061;
Zeugengebühren (VwGH 14.2.1986, 86/17/0023);
Private Schadensversicherungen, sofern nicht in Rentenform;
Veräußerung von Privatvermögen außerhalb der §§ 29, 30 und 31 EStG 1988.
Rz 101a:
Nicht steuerbar sind:
Lotteriegewinne und Gewinne aus Preisausschreiben, bei denen für die Vergabe der Preise die Auslosung der Gewinner unter zahlreichen richtigen Einsendungen maßgebend ist (Kreuzworträtsel usw.);
Preise, die durch den Einsatz von Allgemeinwissen erzielt werden (zB bei einem Fernsehquiz wie "Millionenshow");
Preise, die außerhalb eines Wettbewerbes in Würdigung der Persönlichkeit oder einer bestimmten Haltung des Steuerpflichtigen oder seines (Lebens-)Werkes gewährt werden (zB Nobelpreis, Literatur- oder Journalistenpreis in Würdigung des gesamten Werkes).
Steuerbar sind:
Preise, die den Preisträgern im Rahmen eines Wettbewerbes durch eine Jury für eine konkrete Einzelleistung zuerkannt werden, darunter können zB Preise im Rahmen eines Architekten- oder Musikwettbewerbes, Literaturpreise, Journalistenpreise oder Filmpreise fallen (Einnahmen im Rahmen des jeweiligen Betriebes). FürGemäß § 3 Abs. 3 Kunstförderungsgesetz sind jedoch Staats-, Würdigungs-, und Förderungspreise sowie Prämien und Preise für hervorragende künstlerische Leistungen sieht § 3 Absvon der Einkommensteuer befreit. 1 Z 7 des KunstförderungsgesetzesDies gilt auch für dem Grunde und der Höhe nach vergleichbare Leistungen auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, BGBl. Nr. 146/1988, eine Steuerbefreiung vor.die unter vergleichbaren Voraussetzungen von nationalen oder internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden;
Preise von Berufsportlern;
Preisgelder für Teilnahme an Unterhaltungsdarbietungen (zB "Dancing Stars", "Starmania"). Diese stellen - sofern sie nicht als Ausfluss einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit anzusehen sind - subsidiär Einnahmen im Rahmen des § 29 Z 3 EStG 1988 dar;
Preise, die nur eigenen Arbeitnehmern oder Geschäftspartnern, wenn auch durch Verlosung, als Incentive zuerkannt werden.
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EinkommenEinkünfteEinkunftsartenErbschaftenSchenkungenLotteriegewinnePreisausschreibenFinderlohnSchmerzengeldZeugengebührenSchadensversicherungenPrivatvermögenKunstförderungsgesetz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0580-VI/6/2011
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 10, 11, 12, 13 (geltend: 24)
- Gültig
- 11.12.2009 bis 04.06.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF