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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 3714

9.1.4 Ausweis in der Steuererklärung, Dokumentation begünstigter Wirtschaftsgüter

überholte Fassung (bis 30.03.2023)Richtlinie2021-0.103.726gilt ab 16.06.2008

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.06.2008 bis 30.03.2023.

Wortlaut laut Findok

9.1.4 Ausweis in der Steuererklärung, BeilageDokumentation begünstigter Wirtschaftsgüter Rz 3714: Der Freibetrag muss in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle getrennt in Bezug auf körperliche Wirtschaftsgüter und Wertpapiere ausgewiesen werden. Eine Berichtigung einer trotz gewinnermittlungsmäßiger Geltendmachung unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Bescheides möglich; die Berichtigung kann somit im Rahmen einer Berufung oder im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgen. Zur Berichtigung reicht es aus, wenn der in der jeweiligen Kennzahl einzutragende Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben wird (keine Abgabe einer berichtigten Erklärung erforderlich). Wirtschaftgüter,Die Inanspruchnahme des Freibetrages für dieein bestimmtes Wirtschaftsgut muss dokumentiert werden. Hinsichtlich abnutzbarer Wirtschaftsgüter ist der Freibetrag in Anspruch genommen wird, müssen in einer Beilage zur Steuererklärung des betreffenden Jahres ausgewiesen werdengenommene Freibetrag im Anlageverzeichnis (§ 7 Abs. Der Steuerpflichtige kann (durch Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Beilage3 EStG 1988) frei entscheiden, welche Wirtschaftsgüter für den Freibetrag herangezogen werden sollenbeim jeweiligen Wirtschaftsgut der Höhe nach auszuweisen. Das Anlageverzeichnis ist dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen. Diese Beilage muss spätestens bis zum EintrittEs bestehen keine Bedenken, wenn der Rechtskraft des betreffenden Bescheides übermittelt werdenAusweis in einer getrennten Beilage zum Anlageverzeichnis erfolgt. Begünstigte Wertpapiere sind in einem gesonderten Verzeichnis auszuweisen, das dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen ist; der Ausweis im Anlageverzeichnis gemäß § 7 Abs. 3 EStG 1988 ist für Wertpapiere nicht ausreichend. Der Freibetrag kann höchstens im Umfang der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, eine auch nur teilweise Ausschöpfung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für den Freibetrag ist zulässig. Unterbleibt bei den begünstigten körperlichen Wirtschaftsgütern im Anlageverzeichnis oder bei den Wertpapieren im gesonderten Verzeichnis eine genaue Darstellung, in welcher Höhe ein Freibetrag für das jeweilige Wirtschaftsgut in Anspruch genommen worden ist, ist im Fall der Verwirklichung des Nachversteuerungstatbestandes der Freibetrag im Umfang der vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachzuversteuern; dies gilt auch dann, wenn andere Wirtschaftsgüter vorhanden sind, um den gesamten in Anspruch genommenen Freibetrag (10% des laufenden Gewinnes) durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu decken. Da der Freibetrag bis zur Rechtskraft des Bescheides in Anspruch genommen werden kann, kann bis dahin - somit auch in einem wiederaufgenommenen Verfahren - ein in Anspruch genommener Freibetrag beim jeweiligen Wirtschaftsgut im Anlageverzeichnis ausgewiesen werden. Zum Wirtschaftsgutausweis bei im Betriebsvermögen eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners gehaltenen Mitunternehmeranteilen siehe Rz 3729b.

Normen und Schlagworte

SteuererklärungBeilageFreibetragFreibeträgeRechtskraft

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.103.726
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 (geltend: 24)
Gültig
16.06.2008 bis 30.03.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF