Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 3714
9.1.4 Ausweis in derSteuererklärung, Beilage
überholte Fassung (bis 15.06.2008)RichtlinieBMF-010203/0501-VI/6/2007gilt ab 01.02.2007
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2007 bis 15.06.2008.
Wortlaut laut Findok
9.1.4 Ausweis in derSteuererklärung, Beilage
Rz 3714:
Der Freibetrag muss in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen werden. Eine Berichtigung einer trotz gewinnermittlungsmäßiger Geltendmachung unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Bescheides möglich; die Berichtigung kann somit im Rahmen einer Berufung oder im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgen. Zur Berichtigung reicht es aus, wenn der in der jeweiligen Kennzahl einzutragende Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben wird (keine Abgabe einer berichtigten Erklärung erforderlich).
Wirtschaftgüter, für die der Freibetrag in Anspruch genommen wird, müssen in einer Beilage zur Steuererklärung des betreffenden Jahres ausgewiesen werden. Der Steuerpflichtige kann (durch Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Beilage) frei entscheiden, welche Wirtschaftsgüter für den Freibetrag herangezogen werden sollen. Diese Beilage muss spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Bescheides übermittelt werden.
Normen und Schlagworte
- § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0501-VI/6/2007
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 4, 5, 6 (geltend: 24)
- Gültig
- 01.02.2007 bis 15.06.2008
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF