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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 3714

9.1.4 Ausweis in derSteuererklärung, Beilage

überholte Fassung (bis 15.06.2008)RichtlinieBMF-010203/0501-VI/6/2007gilt ab 01.02.2007

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2007 bis 15.06.2008.

Wortlaut laut Findok

9.1.4 Ausweis in derSteuererklärung, Beilage Rz 3714: Der Freibetrag muss in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen werden. Eine Berichtigung einer trotz gewinnermittlungsmäßiger Geltendmachung unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Bescheides möglich; die Berichtigung kann somit im Rahmen einer Berufung oder im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgen. Zur Berichtigung reicht es aus, wenn der in der jeweiligen Kennzahl einzutragende Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben wird (keine Abgabe einer berichtigten Erklärung erforderlich). Wirtschaftgüter, für die der Freibetrag in Anspruch genommen wird, müssen in einer Beilage zur Steuererklärung des betreffenden Jahres ausgewiesen werden. Der Steuerpflichtige kann (durch Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Beilage) frei entscheiden, welche Wirtschaftsgüter für den Freibetrag herangezogen werden sollen. Diese Beilage muss spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Bescheides übermittelt werden.

Normen und Schlagworte

SteuererklärungBeilageFreibetragFreibeträgeRechtskraft

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0501-VI/6/2007
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
4, 5, 6 (geltend: 24)
Gültig
01.02.2007 bis 15.06.2008
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF