Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 3711–3715
9.1.1.3 Grundfreibetrag
geltende FassungRichtlinie2026-0.265.879gilt ab 13.03.2024
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
22.03.200501.02.200705.12.200716.06.200812.01.200911.12.200921.12.201005.06.201325.08.201506.05.202131.03.202331.03.202313.03.2024 (geltend)
Wortlaut laut Findok
9.1.1.3 Grundfreibetrag
Rz 3711:
Tätigt der Steuerpflichtige keine Investitionen, steht ihm jedenfalls ein Grundfreibetrag in Höhe von 15% (vor 1.1.2022 beginnende Wirtschaftsjahre: 13%) des Gewinnes, höchstens aber in Höhe von 15% (vor 1.1.2022 beginnende Wirtschaftsjahre: 13%) von 33.000 Euro (vor 1.1.2024 beginnende Wirtschaftsjahre: 30.000 Euro) zu. Der Grundfreibetrag kann daher höchstens 4.5004.950 Euro (vor 1.1.2024 beginnende Wirtschaftsjahre: 4.500 Euro; vor 1.1.2022 beginnende Wirtschaftsjahre: 3.900 Euro) betragen. Bei zwei oder mehreren betrieblichen Einkunftsquellen kann der Steuerpflichtige den Grundfreibetrag den einzelnen Betrieben (einschließlich Mitunternehmeranteilen) zuordnen, maximal jedoch in Höhe von 15% (vor 1.1.2022 beginnende Wirtschaftsjahre: 13%) des Gewinnes der jeweiligen betrieblichen Einkunftsquelle.
Der Grundfreibetrag steht dem Steuerpflichtigen pro Veranlagungsjahr nur einmal zu. Enden in einem Veranlagungsjahr mehrere Wirtschaftsjahre (zB ein abweichendes Wirtschaftsjahr und ein Rumpfwirtschaftsjahr) mit einerseits positivem und andererseits negativem Ergebnis, sind diese zu saldieren. Dies gilt analog dazu auch für jene Fälle, in denen mehrere Wirtschaftsjahre zu positiven Ergebnissen in einem Veranlagungsjahr führen.
Bei Mitunternehmerschaften steht der Grundfreibetrag entsprechend dem Gewinnanteil zu; soweit einzelne Mitunternehmer andere betriebliche Einkunftsquellen besitzen, kann sich daraus ebenfalls nur ein Grundfreibetrag von insgesamt höchstens 4.5004.950 Euro (vor 1.1.2024 beginnende Wirtschaftsjahre: 4.500 Euro; vor 1.1.2022 beginnende Wirtschaftsjahre: 3.900 Euro) pro Person und Veranlagungsjahr ergeben.
Rz 3712:
Der Grundfreibetrag wird im Einkommensteuerverfahren (Formular E 1a) auch ohne besondere Geltendmachung automatisch zuerkannt. Dies gilt aber nicht im Feststellungsverfahren nach § 188 BAO. Bei zwei oder mehreren Betrieben erfolgt in Fällen ohne Zuordnung durch den Steuerpflichtigen eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Gewinne.
9.1.1.4 Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Rz 3713:
Der Grundfreibetrag erhöht sich um einen "investitionsbedingten Gewinnfreibetrag": Innerhalb des Höchstbetrages von 45.95046.400 Euro (vor 1.1.2024 beginnende Wirtschaftsjahre: 45.950 Euro; vor 1.1.2022 beginnende Wirtschaftsjahre: 45.350 Euro) berechnet sich das maximale Ausmaß der Erhöhung aus der Anwendung der gestaffelten Sätze auf die 33.000 Euro (vor 1.1.2024 beginnende Wirtschaftsjahre: 30.000 Euro) übersteigende Bemessungsgrundlage. Voraussetzung dafür ist, dass die Erhöhung zur Gänze durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter gedeckt ist.
Das Ausmaß der Erhöhung ist somit zweifach limitiert, und zwar mit
dem Betrag, der sich aus der Anwendung der gestaffelten Prozentsätze auf die 30.00033.000 Euro übersteigende Bemessungsgrundlage ergibt, sowie
der Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter.
Der niedrigere Betrag stellt den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag dar.
Rz 3714:
Die COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen nach dem Investitionsprämiengesetz, BGBl. I Nr. 88/2020, stellt gemäß § 124b Z 365 EStG 1988 keine Betriebseinnahme dar. § 6 Z 10 und § 20 Abs. 2 EStG 1988 sowie § 12 Abs. 2 KStG 1988 sind auf sie nicht anwendbar. Somit werden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter (§ 10 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) durch die Investitionsprämie nicht gekürzt.
9.1.1.5 Mehrere Einkunftsquellen
Rz 3715:
Bei mehreren begünstigungsfähigen Einkunftsquellen (Betrieben einschließlich Mitunternehmeranteilen) kann der Steuerpflichtige frei entscheiden, welcher betrieblichen Einkunftsquelle bzw. welchen betrieblichen Einkunftsquellen und gegebenenfalls in welchem Ausmaß er den Grundfreibetrag zuordnet (höchstens aber 15% des jeweiligen Betriebsgewinnes, maximal 4.950 Euro (vor 1.1.2024 beginnende Wirtschaftsjahre: 4.500 Euro; vor 1.1.2022 beginnende Wirtschaftsjahre: 13%, maximal 3.900 Euro). Unterbleibt eine Zuordnung, erfolgt die Aufteilung nach dem Verhältnis der Gewinne.
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger erzielt im Jahr 20222024 im Gewerbebetrieb A einen Gewinn von 40.000 Euro€ und im Gewerbebetrieb B einen Gewinn von 10.000 Euro€. In Betrieb B werden begünstigte Wirtschaftsgüter in Höhe von 1.000 Euro€ angeschafft. Der Grundfreibetrag von insgesamt 4.500 Euro4.950 € kann vom Steuerpflichtigen zB zur Gänze dem Betrieb A zugeordnet werden (siehe a). Der Steuerpflichtige könnte auch beispielsweise 3.000 Euro3.450 € dem Betrieb A und 1.500 Euro€ (= Maximalbetrag für Betrieb B) dem Betrieb B zuordnen (siehe b); dies wäre allerdings - ebenso wie wenn er eine Zuordnung unterlässt - nachteilig (siehe c).
a) Zuordnung zur Gänze zum Betrieb A:
| |
Betrieb A
|
Betrieb B
|
Gewinn vor Gewinnfreibetrag
|
40.000
|
10.000
|
Maximaler Gewinnfreibetrag 1)
|
5.8005.860
|
1.300
|
Investitionen begünstigte WG
|
-
|
1.000
|
Grundfreibetrag
|
4.5004.950
|
0
|
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
|
0
|
1.000
|
Gewinnfreibetrag insgesamt
|
4.5004.950
|
1.000
|
Gewinn endgültig
|
35.50035.050
|
9.000
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
44.50044.050
1) Bei 50.000 € Gewinn steht insgesamt ein GFB von 7.1007.160 € zu.
b) Zuordnung nach Wahl: Betrieb A 3.0003.450 €, Betrieb B 1.500 €:
| |
Betrieb A
|
Betrieb B
|
Gewinn vor Gewinnfreibetrag
|
40.000
|
10.000
|
Maximaler Gewinnfreibetrag
|
5.6005.660
|
1.500
|
Investitionen begünstigte WG
|
-
|
1.000
|
Grundfreibetrag
|
3.0003.450
|
1.500
|
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
|
0
|
0 1)
|
Gewinnfreibetrag insgesamt
|
3.0003.450
|
1.500
|
Gewinn endgültig
|
37.00036.550
|
8.500
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
45.50045.050
1) Kein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag, da die Bemessungsgrundlage schon durch den Grundfreibetrag ausgeschöpft wurde.
c) Keine Zuordnung, daher Aufteilung des Grundfreibetrages nach dem Gewinnverhältnis:
| |
Betrieb A
|
Betrieb B
|
Gewinn vor Gewinnfreibetrag
|
40.000
|
10.000
|
Maximaler Gewinnfreibetrag 1)
|
5.6805.728
|
1.4201.432
|
Investitionen begünstigte WG
|
-
|
1.000
|
Grundfreibetrag 1)
|
3.6003.960
|
900990
|
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
|
0
|
520442
|
Gewinnfreibetrag insgesamt
|
3.6003.960
|
1.4201.432
|
Gewinn endgültig
|
36.40036.040
|
8.5808.568
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
44.98044.608
1) Aufteilung im Verhältnis der Gewinne (80% : 20%).
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 124b Z 365 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 10 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.265.879
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 21, 22, 23, 24 (geltend: 24)
- Gültig
- 13.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF