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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 4846

14.7.3 Abzugsverbot für Verbandsgeldbußen

geltende FassungRichtlinie2026-0.265.879gilt ab 21.04.2026

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Wortlaut laut Findok

14.7.3 Abzugsverbot für Verbandsgeldbußen Rz 4846c: Mit dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005, wurde ab 1.1.2006 eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von "Verbänden" für Straftaten eingeführt. Verbände sind juristische Personen sowie bestimmte Personengesellschaften. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verbandes besteht bei Begehung einer Straftat durch Entscheidungsträger oder bei Begehung durch Mitarbeiter bei mangelnder Überwachung oder Kontrolle. Über Verbände verhängte Geldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz sind nicht abzugsfähig. Zur Behandlung von Verteidigungs- und Prozesskosten aus einem Verfahren nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz siehe Rz 1621. 14.7.4 Abzugsverbot für Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz Rz 4846d: Gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 idF des AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, sind Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz nicht abzugsfähig. § 20 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 ist mit dem der Kundmachung im BGBl. folgenden Tag, das war der 2.8.2011, in Kraft getreten. Dementsprechend sind Abgabenerhöhungen, die nach dem 1.8.2011 entrichtet oder aufwandswirksam werden, nicht abzugsfähig. Das Finanzstrafgesetz sieht Abgabenerhöhungen in § 29 Abs. 6 (Abgabenerhöhung bei Selbstanzeige nach Anmeldung oder Bekanntgabe von Prüfungshandlungen) und § 30a (Verkürzungszuschlag) vor. 14.7.5 Abzugsverbot für Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung Rz 4846e: Gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988 idF des AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, sind Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz nicht abzugsfähig. Derartige Leistungen waren auch vor dem Inkrafttreten des AbgÄG 2011 nicht abzugsfähig (siehe Rz 1517a). Verfahrenskosten, die im Zusammenhang mit einem Rücktritt von der Verfolgung stehen, teilen das Schicksal der nicht abzugsfähigen Leistungen aus Anlass des Rücktrittes von der Verfolgung und sind daher ebenfalls nicht abzugsfähig. Schadenersatzzahlungen, die der Steuerpflichtige an Geschädigte leisten muss, damit die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung zurücktritt (zB § 200 Abs. 3 StPO und § 201 Abs. 3 StPO), fallen nicht unter das Abzugsverbot und sind nach den allgemeinen Grundsätzen zu Werbungskosten zu behandeln (VwGH 29.5.2024, Ra 2023/15/0036).

Normen und Schlagworte

AbzugsverbotVerbändeStraftatenGeldbußenVerbandsgeldbußenstrafrechtliche VerantwortlichkeitAbgabenerhöhungenSelbstanzeigeVerkürzungszuschlagLeistungenRücktrittVerfolgungnicht abzugsfähig

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.265.879
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
24 (geltend: 24)
Gültig
21.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF