Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 4846
14.7.3 Abzugsverbot für Verbandsgeldbußen
überholte Fassung (bis 20.04.2026)Richtlinie2025-0.171.410gilt ab 25.08.2015
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.08.2015 bis 20.04.2026.
22.03.200526.06.200616.06.200811.12.200914.12.201114.12.201125.08.201525.08.201506.05.202108.05.2025 (geltend)21.04.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
14.7.3 Abzugsverbot für Verbandsgeldbußen
Rz 4846c:
Mit dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005, wurde ab 1.1.2006 eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von "Verbänden" für Straftaten eingeführt. Verbände sind juristische Personen sowie bestimmte Personengesellschaften. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verbandes besteht bei Begehung einer Straftat durch Entscheidungsträger oder bei Begehung durch Mitarbeiter bei mangelnder Überwachung oder Kontrolle. Über Verbände verhängte Geldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz sind nicht abzugsfähig.
Zur Behandlung von Verteidigungs- und Prozesskosten aus einem Verfahren nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz siehe Rz 1621.
14.7.4 Abzugsverbot für Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz
Rz 4846d:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 idF des AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, sind Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz nicht abzugsfähig. § 20 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 ist mit dem der Kundmachung im BGBl. folgenden Tag, das war der 2.8.2011, in Kraft getreten. Dementsprechend sind Abgabenerhöhungen, die nach dem 1.8.2011 entrichtet oder aufwandswirksam werden, nicht abzugsfähig.
Das Finanzstrafgesetz sieht Abgabenerhöhungen in § 29 Abs. 6 (Abgabenerhöhung bei neuerlicher SelbstanzeigeSelbstanzeige nach Anmeldung oder Bekanntgabe von Prüfungshandlungen) und § 30a (Verkürzungszuschlag) vor.
14.7.5 Abzugsverbot für Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung
Rz 4846e:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988 idF des AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, sind Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz nicht abzugsfähig. Derartige Leistungen waren auch vor dem Inkrafttreten des AbgÄG 2011 nicht abzugsfähig (siehe Rz 1517a).
Verfahrenskosten, die im Zusammenhang mit einem Rücktritt von der Verfolgung stehen, teilen das Schicksal der nicht abzugsfähigen Leistungen aus Anlass des Rücktrittes von der Verfolgung und sind daher ebenfalls nicht abzugsfähig.
Normen und Schlagworte
- VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 20 Abs. 1 Z 5 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 30a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AbzugsverbotVerbändeStraftatenGeldbußenVerbandsgeldbußenstrafrechtliche VerantwortlichkeitAbgabenerhöhungenSelbstanzeigeVerkürzungszuschlagLeistungenRücktrittVerfolgungnicht abzugsfähig
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.171.410
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 (geltend: 24)
- Gültig
- 25.08.2015 bis 20.04.2026
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF