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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 2619–2625

19.2.1.4. Sollbesteuerung bei Dauerleistungen

überholte Fassung (bis 14.12.2023)Richtlinie2022-0.860.124gilt ab 28.11.2019

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.11.2019 bis 14.12.2023.

Wortlaut laut Findok

19.2.1.4. Sollbesteuerung bei Dauerleistungen Rz 2619: Bei einer Anzahl von Leistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden und die in größeren Zeitabständen abgerechnet werden, ist die genaue Feststellung des Zeitpunktes der einzelnen Leistungen und damit eine exakte Steuerabrechnung nach dem Sollsystem jeweils für den Voranmeldungszeitraum, in dem die Steuerschuld entsteht, mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Unbeschadet des Rechtes der leistenden UnternehmerLeistungen, ihre Leistungen jeweils für den Voranmeldungszeitraumdie zu versteuernaufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben, in dem die Steuerschuld entstehtgelten als mit Ablauf des Zeitraums ausgeführt, kann zwecks Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten davon ausgegangen werdenauf den sich diese Zahlungen beziehen (vgl. EuGH 29.11.2018, dass dieRs C-548/17 nachstehend, baumgarten sports & more GmbH angeführten Leistungen mit der Rechnungslegung (Abrechnung) ausgeführt sind:. Unbeschadet des Rechtes der leistenden Unternehmer, ihre Leistungen jeweils für den Voranmeldungszeitraum zu versteuern, in dem die Steuerschuld entsteht, kann zwecks Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten davon ausgegangen werden, dass die nachstehend angeführten Leistungen mit der Rechnungslegung (Abrechnung) ausgeführt sind: Leistungen auf Grund von Abonnementverträgen, Leistungen auf Grund von Wartungsverträgen, die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten (zB Lizenzverträge, Verlagsverträge usw.), Leistungen von Handelsvertretern und anderen Vermittlern, Leistungen von Schulen, soweit sie steuerpflichtig sind (zB Fahrschulen), sonstige Leistungen, die in Teilen innerhalb eines Jahres bewirkt werden, wobei ein einheitliches Entgelt verrechnet wird (zB Leistungen der Rauchfangkehrer), Telekomleistungen. Rz 2620: Diese Leistungen können somit nach Maßgabe der Abrechnung versteuert werden, wobei jedoch auch in der Einhebung eines Entgeltes (auch Teilentgeltes, Anzahlung usw.) eine Teilabrechnung zu erblicken ist; die auf das abgerechnete oder das eingehobene Entgelt entfallende Steuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu entrichten, in dem die Abrechnung bzw. Vereinnahmung erfolgt. Rz 2621: Soweit der leistende Unternehmer die Steuer nach diesem Verfahren entrichtet, ist er auch berechtigt, dem Leistungsempfänger die Steuer zum Zwecke des Vorsteuerabzuges in der Abrechnung gesondert auszuweisen. Der Leistungsempfänger kann den Vorsteuerabzug in diesem Falle ohne Rücksicht darauf vornehmen, ob er die abgerechnete Leistung bereits zur Gänze erhalten hat oder nicht. 19.2.1.5. Sollbesteuerung bei unbestimmtem Entgelt Rz 2622: Wenn im Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung die genaue Höhe des Entgeltes nicht feststeht (zB bei Übernahme von Getreide oder Weintrauben nach der Ernte durch eine Genossenschaft gegen spätere Abrechnung), so kann aus Vereinfachungsgründen die Versteuerung auf Basis des vorläufig abgerechneten Entgeltes erfolgen, auch wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass bei der Endabrechnung noch eine weitere Zahlung erfolgen wird. Sollten bis zur Endabrechnung weitere Zahlungen erfolgen, so sind diese gleichfalls laufend zu versteuern. Die endgültige Versteuerung ist anlässlich der Endabrechnung vorzunehmen. Rz 2623: Wird bei der Übernahme der Waren überhaupt kein Entgelt gezahlt, so kann die Versteuerung zunächst nach Maßgabe des voraussichtlichen Entgeltes erfolgen, das erforderlichenfalls zu schätzen ist. 19.2.1.6. Besteuerung der Leistungen von Wohnungseigentümergemeinschaften Rz 2624: Im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einzelne Leistungen für den Wohnungseigentümer besorgt und die Besorgung an die Wohnungseigentümer weiterverrechnet. Bei Umsatzversteuerung nach vereinbarten Entgelten ist für den Monat der jeweiligen Erbringung der Besorgungsleistung zu versteuern, bei Umsatzversteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17 Abs. 2 UStG 1994) im Monat der Bezahlung. Akontozahlungen für Beträge für die Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der im Wohnungseigentum bestehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft sind auch bei der Sollversteuerung im Voranmeldungszeitraum der Akontozahlungen zu versteuern (Erlass des BMF 7.2.1995, 09 4501/3-IV/9/95, AÖF Nr. 87/1995). Damit Zivilrecht und Umsatzsteuerrecht übereinstimmen, bestehen keine Bedenken, auch bei einer Sollversteuerung die auf die Betriebskosten entfallenden Abschlusszahlungen oder Gutschriften im Zeitraum der zivilrechtlichen Fälligkeit zu versteuern. 19.2.1.7. Lieferungen durch Plattformen oder bei Verwendung eines One-Stop-Shops Rz 2625: Zur Entstehung der Steuerschuld von Plattformen nach § 3 Abs. 3a UStG 1994 siehe Rz 385. Für solche Plattformen gelten die untenstehenden Regelungen zur Steuerschuld bei Verwendung des EU-OSS oder IOSS hinsichtlich der Umsätze iSd § 3 Abs. 3a UStG 1994 nicht. Zur Entstehung der Steuerschuld bei Verwendung des EU-OSS siehe Rz 4300b. Zur Entstehung der Steuerschuld bei Verwendung des Nicht-EU-OSS siehe Rz 3432. Zur Entstehung der Steuerschuld bei Verwendung des IOSS siehe Rz 3437. Randzahlen 26252626 bis 2640: derzeit frei. 19.2.2. Eigenverbrauch Randzahlen 2641 bis 2650: derzeit frei. 19.3. Zu hoher und unberechtigter Steuerausweis Randzahlen 2651 bis 2660: derzeit frei. 19.4. Minderung des Entgeltes Randzahlen 2661 bis 2670: derzeit frei. 19.5. Einfuhrumsatzsteuer Randzahlen 2671 bis 2680: derzeit frei.

Normen und Schlagworte

Zu hoher Steuerausweisüberhöhter SteuerausweisSollbesteuerung bei DauerleistungenSollsystemAbonnementverträgeAbonnementvertragWartungsverträgeWartungsvertragUrheberrechteHandelsvertreterVermittlerSchulenTelekomleistungenMaßgabe der AbrechnungTeilentgelteAnzahlungVereinnahmungSollbesteuerung bei unbestimmtem EntgeltLeistungen von WohnungseigentümergemeinschaftenGemeinschaft der WohnungseigentümerPersonenbeförderungEigenverbrauchunberechtigter SteuerausweisMinderung des EntgeltesEinfuhrumsatzsteuer.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.860.124
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
16, 17, 18, 19 (geltend: 22)
Gültig
28.11.2019 bis 14.12.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF