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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 487

3a.1a.5. Ort des Eigenverbrauches

überholte Fassung (bis 02.11.2006)Richtlinie09 4501/58-IV/9/00gilt ab 13.07.2005

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.07.2005 bis 02.11.2006.

Wortlaut laut Findok

3a.1a.5. Ort des Eigenverbrauches Rz 487: Der Ort des Eigenverbrauchs nach § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 (vorübergehende Verwendung für Zwecke außerhalb des Unternehmens) von beweglichen körperlichen Gegenständen bestimmt sich nach § 3a Abs. 12 UStG 1994, von Grundstücken gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 nach dem Ort des Grundstückes. Der Ort des Eigenverbrauches nach § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994 (Entnahme einer sonstigen Leistung, die nicht unter Z 1 fällt) ist dort, wo die entsprechende Leistung ausgeführt wird. Beispiel: Der Unternehmer benützt ein zum Unternehmensbereich gehöriges KFZ fallweise für Privatfahrten sowohl im Inland als auch im Ausland. Ort des Eigenverbrauchs für sämtliche Privatfahrten ist der Unternehmerort. 3a.2. Tauschähnlicher Umsatz Bezüglich Sachzuwendungen an Arbeitnehmer siehe Rz 65 bis Rz 73. 3a.3. Werkleistung Derzeit frei. Randzahlen 488 bis 499: derzeit frei.

Normen und Schlagworte

Leistungensonstige LeistungenOrtsbestimmungenLeistungsortOrt der sonstigen LeistungenOrt der LeistungenEigenverbrauchEigenverbrauchsbesteuerungEigenverbrauch durch sonstige LeistungVerwendungseigenverbrauchLeistungseigenverbrauchNutzungseigenverbrauchTauschWerkleistungenUmtauschleistungenOrt des Eigenverbrauchesvorübergehende VerwendungEntnahmetauschähnlicher UmsatzSachzuwendungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 22)
Gültig
13.07.2005 bis 02.11.2006
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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