Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 487–489
3a.1a.5. Ort des Eigenverbrauches
geltende FassungRichtlinie2025-0.986.432gilt ab 30.11.2021
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Wortlaut laut Findok
3a.1a.5. Ort des Eigenverbrauches
Rz 487:
Der Ort des Eigenverbrauches nach § 3a Abs. 1a Z 1 und Z 2 UStG 1994 bestimmt sich nach den Leistungsortregelungen, die für die sonstige Leistung bei Entgeltlichkeit anzuwenden wären.
Beispiel:
Die deutsche Unternehmerin überlässt ihrer Arbeitnehmerin als Prämie für besondere Arbeitsleistungen Konzertkarten für ein Konzert in Wien.
Der deutsche Unternehmer stellt seiner Arbeitnehmerin ein zum Unternehmensbereich gehöriges KFZ fallweise für Privatfahrten sowohl im Inland als auch im Ausland zur Verfügung. Das Fahrzeug wird in Deutschland tatsächlich zur Verfügung gestellt. Die Überlassung des Fahrzeuges stelltEs liegt eine kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittelsunentgeltliche sonstige Leistung iSd § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994dar vor. Der Ort des Eigenverbrauches für sämtliche Privatfahrten ist liegt gemäß § 3a Abs. 12 Z 111 lit. a UStG 1994 am Tätigkeitsort in DeutschlandÖsterreich.
3a.1a.6. Abgrenzung zu entgeltlichen Vorgängen
Rz 488:
Für die vorübergehende Verwendung von Gegenständen sowie für die Erbringung sonstiger Leistungen gilt Rz 367 sinngemäß.
3a.2. Tauschähnlicher Umsatz
Rz 489:
Gewährt der Unternehmer eine Sachzuwendung von eigenständigem wirtschaftlichen Gehalt und erhält er als Gegenleistung dafür vom Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitsleistung, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor.
Beispiel:
Der österreichische Unternehmer stellt seiner in Österreich wohnhaften Arbeitnehmerin als Teil ihrer Entlohnung ein zum Unternehmensbereich gehöriges KFZ für Privatfahrten zur Verfügung. Die Überlassung des Fahrzeuges gegen einen Teil der Arbeitsleistung stellt einen tauschähnlichen Umsatz dar. Der Leistungsort für die langfristige Vermietung des Fahrzeuges durch den Unternehmer ist gemäß § 3a Abs. 12 Z 2 UStG 1994 am Empfängerort in Österreich.
Bezüglich unentgeltliche Sachzuwendungen an Arbeitnehmer siehe Rz 66 bis Rz 74.
Zur Bemessungsgrundlage siehe Rz 672.
Das Zurverfügungstellen von Autos zur Nutzung an einen Sportverband um ein bestimmtes Verhalten iZm Werbeaktivitäten zu erreichen, stellt einen tauschähnlichen Umsatz dar (VwGH 18.03.2004, 2003/15/0088).
Zum Sachsponsoring an gemeinnützige Sportvereine siehe Rz 886a.
3a.3. Werkleistung
Randzahlen 490 bis 637: derzeit frei
Normen und Schlagworte
- § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 12 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Leistungensonstige LeistungenOrtsbestimmungenLeistungsortOrt der sonstigen LeistungenOrt der LeistungenEigenverbrauchEigenverbrauchsbesteuerungEigenverbrauch durch sonstige LeistungVerwendungseigenverbrauchLeistungseigenverbrauchNutzungseigenverbrauchTauschWerkleistungenUmtauschleistungenOrt des Eigenverbrauchesvorübergehende VerwendungEntnahmetauschähnlicher UmsatzSachzuwendungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.986.432
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 18, 19, 20, 21, 22 (geltend: 22)
- Gültig
- 30.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF