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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 487–489

3a.1a.5. Ort des Eigenverbrauches

geltende FassungRichtlinie2025-0.986.432gilt ab 30.11.2021

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Wortlaut laut Findok

3a.1a.5. Ort des Eigenverbrauches Rz 487: Der Ort des Eigenverbrauches nach § 3a Abs. 1a Z 1 und Z 2 UStG 1994 bestimmt sich nach den Leistungsortregelungen, die für die sonstige Leistung bei Entgeltlichkeit anzuwenden wären. Beispiel: Die deutsche Unternehmerin überlässt ihrer Arbeitnehmerin als Prämie für besondere Arbeitsleistungen Konzertkarten für ein Konzert in Wien. Der deutsche Unternehmer stellt seiner Arbeitnehmerin ein zum Unternehmensbereich gehöriges KFZ fallweise für Privatfahrten sowohl im Inland als auch im Ausland zur Verfügung. Das Fahrzeug wird in Deutschland tatsächlich zur Verfügung gestellt. Die Überlassung des Fahrzeuges stelltEs liegt eine kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittelsunentgeltliche sonstige Leistung iSd § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994dar vor. Der Ort des Eigenverbrauches für sämtliche Privatfahrten ist liegt gemäß § 3a Abs. 12 Z 111 lit. a UStG 1994 am Tätigkeitsort in DeutschlandÖsterreich. 3a.1a.6. Abgrenzung zu entgeltlichen Vorgängen Rz 488: Für die vorübergehende Verwendung von Gegenständen sowie für die Erbringung sonstiger Leistungen gilt Rz 367 sinngemäß. 3a.2. Tauschähnlicher Umsatz Rz 489: Gewährt der Unternehmer eine Sachzuwendung von eigenständigem wirtschaftlichen Gehalt und erhält er als Gegenleistung dafür vom Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitsleistung, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Beispiel: Der österreichische Unternehmer stellt seiner in Österreich wohnhaften Arbeitnehmerin als Teil ihrer Entlohnung ein zum Unternehmensbereich gehöriges KFZ für Privatfahrten zur Verfügung. Die Überlassung des Fahrzeuges gegen einen Teil der Arbeitsleistung stellt einen tauschähnlichen Umsatz dar. Der Leistungsort für die langfristige Vermietung des Fahrzeuges durch den Unternehmer ist gemäß § 3a Abs. 12 Z 2 UStG 1994 am Empfängerort in Österreich. Bezüglich unentgeltliche Sachzuwendungen an Arbeitnehmer siehe Rz 66 bis Rz 74. Zur Bemessungsgrundlage siehe Rz 672. Das Zurverfügungstellen von Autos zur Nutzung an einen Sportverband um ein bestimmtes Verhalten iZm Werbeaktivitäten zu erreichen, stellt einen tauschähnlichen Umsatz dar (VwGH 18.03.2004, 2003/15/0088). Zum Sachsponsoring an gemeinnützige Sportvereine siehe Rz 886a. 3a.3. Werkleistung Randzahlen 490 bis 637: derzeit frei

Normen und Schlagworte

Leistungensonstige LeistungenOrtsbestimmungenLeistungsortOrt der sonstigen LeistungenOrt der LeistungenEigenverbrauchEigenverbrauchsbesteuerungEigenverbrauch durch sonstige LeistungVerwendungseigenverbrauchLeistungseigenverbrauchNutzungseigenverbrauchTauschWerkleistungenUmtauschleistungenOrt des Eigenverbrauchesvorübergehende VerwendungEntnahmetauschähnlicher UmsatzSachzuwendungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.986.432
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
18, 19, 20, 21, 22 (geltend: 22)
Gültig
30.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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