Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 487–489
3a.1a.5. Ort des Eigenverbrauches
überholte Fassung (bis 03.11.2015)RichtlinieBMF-010219/0495-VI/4/2014gilt ab 14.11.2014
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.11.2014 bis 03.11.2015.
Wortlaut laut Findok
3a.1a.5. Ort des Eigenverbrauches
Rz 487:
Der Ort des Eigenverbrauches nach § 3a Abs. 1a Z 1 und Z 2 UStG 1994 bestimmt sich nach den für nichtunternehmerische Leistungsempfänger iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 geltenden Leistungsortregeln.
Beispiel:
Der deutsche Unternehmer benütztstellt seiner Arbeitnehmerin ein zum Unternehmensbereich gehöriges KFZ fallweise für Privatfahrten sowohl im Inland als auch im Ausland zur Verfügung. OrtDas Fahrzeug wird in Deutschland tatsächlich zur Verfügung gestellt. Die Überlassung des Eigenverbrauches für sämtliche Privatfahrten ist gemäß § 3a AbsFahrzeuges stellt eine kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels dar. 7 UStG 1994 (bis 31.12.2009: § 3a Abs. 12 UStGDer Ort des Eigenverbrauches für sämtliche Privatfahrten ist gemäß § 3a Abs. 12 Z 1 UStG 1994 1994) der Unternehmerortin Deutschland.
3a.1a.6. Abgrenzung zu entgeltlichen Vorgängen
Rz 488:
Für die vorübergehende Verwendung von Gegenständen sowie für die Erbringung sonstiger Leistungen gilt Rz 367 sinngemäß.
3a.2. Tauschähnlicher Umsatz
Rz 489:
Gewährt der Unternehmer eine Sachzuwendung von eigenständigem wirtschaftlichen Gehalt und erhält er als Gegenleistung dafür vom Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitsleistung, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor.
Bezüglich unentgeltliche Sachzuwendungen an Arbeitnehmer siehe Rz 66 bis Rz 7374.
Zur Bemessungsgrundlage siehe Rz 672.
Das Zurverfügungstellen von Autos zur Nutzung an einen Sportverband um ein bestimmtes Verhalten iZm Werbeaktivitäten zu erreichen, stellt einen tauschähnlichen Umsatz dar (VwGH 18.03.2004, 2003/15/0088).
Zum Sachsponsoring an gemeinnützige Sportvereine siehe Rz 886a.
3a.3. Werkleistung
Randzahlen 490 bis 499637: derzeit frei.
Normen und Schlagworte
- § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 12 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Leistungensonstige LeistungenOrtsbestimmungenLeistungsortOrt der sonstigen LeistungenOrt der LeistungenEigenverbrauchEigenverbrauchsbesteuerungEigenverbrauch durch sonstige LeistungVerwendungseigenverbrauchLeistungseigenverbrauchNutzungseigenverbrauchTauschWerkleistungenUmtauschleistungenOrt des Eigenverbrauchesvorübergehende VerwendungEntnahmetauschähnlicher UmsatzSachzuwendungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0495-VI/4/2014
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 11 (geltend: 22)
- Gültig
- 14.11.2014 bis 03.11.2015
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF