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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 66–73

1.1.2. Eigenverbrauch

überholte Fassung (bis 23.10.2007)RichtlinieBMF-010219/0426-VI/4/2006gilt ab 13.07.2005

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.07.2005 bis 23.10.2007.

Wortlaut laut Findok

1.1.2. Eigenverbrauch Siehe Rz 79 Randzahl 59: derzeit frei. 1.1.2.1. Ort des Eigenverbrauchs Siehe Rz 486 Randzahlen 60 bis 65: derzeit frei. 1.1.2.2. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer 1.1.2.2.1. Allgemeines Rz 66: Der Begriff der "Dienstleistungen gegen Entgelt" setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert voraus (EuGH 16.10.1997, Rs C-258/95, "Julius Fillibeck Söhne GesmbH Co KG", betreffend unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern). Ein derartiger Zusammenhang liegt dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer für die Sachzuwendung nichts zu bezahlen hat und auch kein dem Wert dieser Sachzuwendung entsprechender Abzug vom Lohn erfolgt bzw. die auszuführende Arbeit und der bezogene Lohn nicht davon abhängen, ob der Arbeitnehmer die ihm vom Arbeitgeber gebotene Sachleistung in Anspruch nimmt. Steht hienach fest, dass ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch zu verneinen ist, erfolgt in einem nächsten Schritt die Prüfung, ob die Leistung primär der Deckung privater Bedürfnisse der Arbeitnehmer oder ihnen zurechenbarer Personen dient. Bejahendenfalls liegt ein steuerbarer und ggf. (dh. wenn keine Steuerbefreiung vorliegt) auch steuerpflichtiger Eigenverbrauch vor. 1.1.2.2.2. Geringfügigkeitsgrenze Rz 67: Weder Leistungsaustausch noch Eigenverbrauch liegt vor, wenn es sich bei den empfangenen Leistungen um bloße Annehmlichkeiten oder Aufmerksamkeiten handelt (zB Bereitstellung von Getränken am Arbeitsplatz). 1.1.2.2.3. Freiwilliger Sozialaufwand Rz 68: Erbringt der Arbeitnehmer Leistungen, die unter der Kategorie "freiwilliger Sozialaufwand" zu subsumieren sind (zB Gesundheitsleistungen, typische Berufskleidung, Aus- und Fortbildung im Betrieb, Zurverfügungstellung von Einrichtungen an die Gesamtheit oder für Gruppen von Arbeitnehmern), so ist darin kein umsatzsteuerbarer Tatbestand zu erblicken. 1.1.2.2.4. Beförderungsleistungen Rz 69: Unentgeltliche Beförderungen der Arbeitnehmer zwischen Arbeitsstätte und Wohnort stellen keinen Eigenverbrauch dar. 1.1.2.2.5. Beherbergung und Verköstigung Rz 70: Im Falle einer unentgeltlichen Beherbergung und Verköstigung von Dienstnehmern durch den Arbeitgeber handelt es sich um die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse der Arbeitnehmer und sohin grundsätzlich um einen Eigenverbrauch gemäß § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994. Gewährt der Unternehmer seinen Arbeitnehmern kostenlose Mahlzeiten, damit sie in der Mittagspause telefonisch erreichbar sind, so führt dieser Umstand für sich allein nicht dazu, dass kein Eigenverbrauch vorliegt. Rz 71: Handelt es sich beim Arbeitgeber um ein Unternehmen des Gast-, Schank- oder Beherbergungsgewerbes, so stellt die unentgeltliche Beherbergung und Verköstigung von Dienstnehmern keinen Eigenverbrauch dar. Wird im Gast- Schank- und Beherbergungsgewerbe vom Arbeitnehmer ein Kostenbeitrag verlangt, so ist dieser Kostenbeitrag zur Umsatzsteuer heranzuziehen, unabhängig davon wie hoch dieser ist. Rz 72: Im Falle der Zurverfügungstellung einer so genannten "Hausbesorgerwohnung" überwiegt das Interesse des Dienstgebers an der Benutzung derselben das private Wohnbedürfnis des Hausbesorgers bei weitem, sodass das Vorliegen eines Eigenverbrauchs zu verneinen ist. 1.1.2.2.6. Garagierung Rz 73: Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Garage oder einen Abstellplatz für sein privates KFZ zur Verfügung, so ist darin grundsätzlich ein umsatzsteuerbarer Eigenverbrauch zu erblicken, wenn der Arbeitnehmer dafür nichts zu bezahlen hat und auch kein dem Wert dieser Dienstleistung entsprechender Abzug vom Lohn erfolgt bzw. die auszuführende Arbeit und der bezogene Lohn nicht davon abhängen, ob die Arbeitnehmer die ihnen von ihrem Arbeitgeber gebotene Sachleistung in Anspruch nehmen. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der persönliche Vorteil, den der Arbeitnehmer hat, gegenüber dem Bedarf des Unternehmers nur nebensächlich erscheint. Dies wird bei der unentgeltlichen Zurverfügungstellung einer Garage oder eines Parkplatzes zum Abstellen eines Fahrzeuges dann zu bejahen sein, wenn sich das Park- bzw. Abstellrecht auf die Dienstzeit beschränkt. Randzahlen 74 bis 78: derzeit frei.

Normen und Schlagworte

ArbeitnehmerschutzArbeitsmittelArbeitskleidungAusbildungFortbildungPersonalPersonalbedarfPersonalverpflegungVerpflegungHotelGastrononomieParkplatzParkplätzeSachbezugswertEigenverbrauchOrt des EigenverbrauchsSachzuwendungen an ArbeitnehmerDienstleistungen gegen EntgeltArbeitnehmerSachzuwendungSachleistungAnnehmlichkeitenAufmerksamkeitenfreiwilliger SozialaufwandBeförderungsleistungenBeherbergungVerköstigungDienstnehmerkostenlose MahlzeitenGast-Schank- oder BeherbergungsgewerbeGastgewerbeSchankgewerbeKostenbeitragKostenbeiträgeHausbesorgerwohnungGaragierungGarageAbstellplatzAbstellplätze.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010219/0426-VI/4/2006
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 22)
Gültig
13.07.2005 bis 23.10.2007
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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