Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 1901–1912
12.2. Leistungen für Zwecke des Unternehmens
überholte Fassung (bis 13.12.2016)RichtlinieBMF-010219/0414-VI/4/2015gilt ab 04.11.2015
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.11.2015 bis 13.12.2016.
13.07.200503.11.200610.11.200923.11.201119.12.201204.11.201514.12.201615.12.202310.12.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
12.2. Leistungen für Zwecke des Unternehmens
Rz 1901:
Eine Leistung wird grundsätzlich an den erbracht, der aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das dem Leistungsverhältnis zu Grunde liegt, berechtigt oder verpflichtet ist. Wird in der Rechnung ein anderer bezeichnet als der Leistungsempfänger, ist grundsätzlich kein Vorsteuerabzug zulässig (Ausnahme: siehe § 13 UStG 1994).
12.2.1. Allgemeines
Rz 1902:
Leistungen gelten zur Gänze als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. Davon abweichend kann auch nur der unternehmerisch genutzte Teil dem Unternehmen zugeordnet werden (außer die Geringfügigkeitsgrenze von 10% wird nicht erreicht) bzw. ein gemischt genutzter Gegenstand zur Gänze dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet werden.
Ordnet der Unternehmer nur den tatsächlich unternehmerisch genutzten Teil eines Gegenstandes dem Unternehmen zu, ist diese Tatsache dem Finanzamt bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes, in dem die Vorleistungen angefallen sind, schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Innutzungnahme des Gegenstandes (zB Gebäude) erst in einem späteren Veranlagungszeitraum, verlängert sich die Frist bis zum Ablauf dieses Veranlagungszeitraumes. Eine spätere Änderung der Zuordnung ist nicht zulässig.
Beispiel:
Ein Unternehmer verwendet einen PC zu 60% unternehmerisch und zu 40% privat. Er hat die Möglichkeit, den PC zur Gänze (100% Vorsteuerabzug, 40% Eigenverbrauch), zu 60% (60% Vorsteuerabzug, kein Eigenverbrauch), dem Unternehmensbereich oder zur Gänze dem nichtunternehmerischen Bereich (kein Vorsteuerabzug, kein Eigenverbrauch, kein Hilfsgeschäft) zuzuordnen.
Wird der PC nur zB zu 5% unternehmerisch genutzt, ist eine Zuordnung zum Unternehmensbereich und somit ein Vorsteuerabzug nicht zulässig.
Zur Privatnutzung von Gebäuden siehe RzRz 1919a ff 1912a.; zu Körperschaften siehe Rz 1912b.
Rz 1903:
Zu beachten ist, dass im Falle der Zuordnung entsprechend der tatsächlichen Verwendung eine nachträgliche Verwendungsänderung zu keiner positiven Vorsteuerkorrektur berechtigt.
Beispiel:
Der Unternehmer nutzt den zu 60% dem Unternehmensbereich zugeordneten PC im Folgejahr zu 80% unternehmerisch. Eine Vorsteuerkorrektur zu Gunsten des Unternehmers (§ 12 Abs. 10 UStG 1994) ist nicht zulässig.
Randzahlen 1904 bis 1912: derzeit frei.
12.2.2.
entfallen
Randzahl 1912a: derzeit frei.
12.2.3. Körperschaften
Rz 1912b:
Körperschaften des öffentlichen Rechts darf der Vorsteuerabzug in Bezug auf Grundstücke (Gebäude) insoweit nicht gewährt werden, als dieseLeistungen dem nichtunternehmerischen, hoheitlichen Bereich dienen (vgl. VwGH 24.06.2009, 2007/15/0192 zu Gebäuden). Für die Vorsteueraufteilung ist ein Maßstab zu wählen, der im Einzelfall zu einem möglichst sachgerechten Ergebnis führt, wie zB in Anlehnung an das Hallenschwimmbaderkenntnis (VwGH 24.04.1980, 2730/77; vgl. auch VwGH 29.1.2014, 2010/13/0006) das zeitliche Nutzungsverhältnis bzw. bei räumlicher Trennbarkeit nach dem Verhältnis der Nutzflächen. Zulässig ist jede Methode, die eine wirtschaftlich zutreffende Zuordnung der Vorsteuerbeträge zum Hoheitsbereich bzw. zum unternehmerischen Bereich der Körperschaften des öffentlichen Rechts gewährleistet (EuGH 12.02.2009, Rs C-515/07, VNLTO, mit Verweis auf EuGH 13.03.2008, Rs C-437/06, Securenta).
Soweit eine Körperschaft ein Gebäudeeine Leistung teilweise für nicht unternehmerische, aber nicht unternehmensfremde Zwecke (zB satzungsmäßige Zwecke eines Vereines) und teilweise für unternehmerische Zwecke verwendetbezieht, ist der Vorsteuerabzug analog der teilweise hoheitlichen Nutzung von Grundstücken durch Körperschaften des öffentlichen Rechts aufzuteilen und steht daher nur für den unternehmerischen Teil zu. Ein Eigenverbrauch liegt insoweit nicht vor (EuGH 12.02.2009, Rs C-515/07, VNLTO; EuGH 10.9.2014, Rs C-92/13, Gemeente 's-Hertogenbosch, sowie VwGH 24.04.1980, 2730/77).
Zur Behandlung einer verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit einer "privaten" Gebäudenutzung vgl. Rz 1929.
Randzahl 1913: derzeit frei.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 1 lit. c UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
gemischt-genutzter Gegenstandgemischt-genutzte GegenständeWidmungZuordnungsentscheidungStand-Still-RegelungLiegenschaftenVertragsverhältnisLeistungsverhältnisLeistungsempfängerbewegliche Gegenständemindestens 10% unternehmerische ZweckeGeringfügigkeitsgrenzeZuordnungVorsteuerkorrekturErrichtung oder ErhaltungBetriebsausgaben oder WerbungskostenEinkünfteuntergeordnete nicht unternehmerische NutzungVorsteuerabzugVorsteuerabzügeNutzungseigenverbrauchAmtsgebäudeHallenschwimmbadNutzungsverhältnisGebäudeGeringfügigkeitsregelungGebäudeteilSeelingLuxusausgabenAusgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungenunechte SteuerbefreiungVorsteuerberichtigungenVorsteuerausschlussBeherbergungCampingzwecke.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0414-VI/4/2015
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 12 (geltend: 22)
- Gültig
- 04.11.2015 bis 13.12.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF