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Findok · Richtlinien

VereinsR 2001 Rz 253–278

1.2.8 ABC der Vereinstätigkeiten

geltende FassungRichtlinie2025-0.080.711gilt ab 31.01.2025

Inhaltsverzeichnis der VereinsR 2001

Wortlaut laut Findok

1.2.8 ABC der Vereinstätigkeiten Ablösezahlung für Spielerabtretung Rz 253: Siehe Rz 297 "Sportlerablöse" Altmaterialiensammlung und Altmaterialienverwertung Rz 254: Die Sammlung von Altmaterialien stellt ein weit verbreitetes Mittel dar, um Einnahmen für die Verfolgung begünstigter Zwecke zu erzielen. Beispiel: Von einem gemeinnützigen Verein werden an stark frequentierten, öffentlich zugänglichen Plätzen Container aufgestellt, in denen Altkleider deponiert werden können. Die Altkleider werden von zumeist in Beschäftigungsprogrammen (siehe hiezu auch "Beschäftigungsbetrieb") tätigen Dienstnehmern des Vereins gesammelt und erforderlichenfalls gereinigt bzw. repariert. Soweit die zB in einem Bekleidungsdepot gesammelten Altmaterialien an bedürftige Personen abgegeben werden, liegt noch kein steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb vor. Ein solcher ist erst gegeben, wenn Entgelte vereinnahmt werden. Dabei kann vom Vorliegen eines entbehrlichen Hilfsbetriebs ausgegangen werden, solange die aussortierten und zB wegen Unbrauchbarkeit an einen Händler weiterveräußerten Teile nicht von wesentlichem Umfang sind. Werden noch andere Teile der gesammelten Waren an solche Abnehmer veräußert, liegt insgesamt ein begünstigungsschädlicher Betrieb vor. Ein begünstigungsschädlicher Betrieb ist auf Grund des Wettbewerbs mit gleichartigen steuerpflichtigen Betrieben auch dann gegeben, wenn die ggf. gereinigten und reparierten Kleidungsstücke in einem eigenen Verkaufslokal (zB Second-Hand-Shop) veräußert werden sollen. An Betriebsausgaben eines derartigen Handelsbetriebes können neben den üblichen Aufwendungen für Miete, Betriebskosten, Lohnaufwendungen für Dienstnehmer usw. der Wert der gespendeten Textilien (Wareneinsatz) sowie der Lohnaufwand und sonstige Aufwand für Reinigungs- und Reparaturmaßnahmen berücksichtigt werden. Es bestehen keine Bedenken den Wareneinsatz mit 70% des Bruttoverkaufspreise anzusetzen. Siehe auch Rz 261 "Beschäftigungsbetrieb". Ansichtskartenverkauf Rz 255: Der Verkauf von Ansichtskarten durch Musik- und Gesangsvereine ist nur insoweit Bestandteil des unentbehrlichen Hilfsbetriebs (siehe Rz 151 bis 156), als er mit Kultur- und Brauchtumsdarbietungen (siehe Rz 369) in Zusammenhang steht und die Ansichtskarten ein Motiv aufweisen, das mit der Vereinstätigkeit in Verbindung steht. Die selben Rechtsfolgen treten bspw. auch beim Verkauf von Informationsbroschüren ein, in denen der Verein näher vorgestellt wird. Enthalten derartige Broschüren auch Inserate, gilt Rz 370 sinngemäß. Beispiele: a) Die verkauften Ansichtskarten bieten Bilder der vereinsmäßig organisierten Musikkapelle oder Volkstanzgruppe. Die erzielten Erlöse sind Teil des unentbehrlichen Hilfsbetriebes. b) Die Karten enthalten überwiegend Landschaftsaufnahmen. Liegt ein Mischbetrieb vor (siehe Rz 165 bis 167), sind die daraus erzielten Erlöse dem materiellen Teilbereich zuzurechnen. Ansonsten liegt ein begünstigungsschädlicher Betrieb vor. Ballveranstaltung Rz 256: Siehe Rz 306 bis 308 "Vereinsfest". Basare Rz 257: Siehe Rz 285 "Marktverkaufsaktion". Die von Vereinsmitgliedern selbst hergestellten Waren, zB Handarbeiten, Bäckereien usw. stellen Einlagen dar. Bausteinaktion Rz 258: Einnahmen aus der Veräußerung von Bausteinen sind als Spenden anzusehen. Stehen die erzielten Erlöse jedoch mit einem Betrieb der Körperschaft in unmittelbarem Zusammenhang, sind sie wie die übrigen Einnahmen dieses Betriebes zu behandeln (siehe Rz 338). Beispiel: a) In Postwurfsendungen eines Sportvereines wird dazu aufgerufen, "Bausteine" zur Finanzierung einer neuen Sportstätte zu erwerben. Die dadurch erzielten Erlöse sind (wie die Erlöse aus Sportveranstaltungen) steuerfrei. b) Der Eintrittspreis für eine Ballveranstaltung umfasst neben dem eigentlichen Eintrittsentgelt auch den Kaufpreis für den Erwerb eines Bausteins. Der gesamte Eintrittspreis zählt zu den Betriebseinnahmen der Veranstaltung. Siehe Rz 177a und 306 bis 308 "Vereinsfeste". Behindertenwohnheim Rz 259: Ein Behindertenheim, das von einer Einrichtung geführt wird, die mildtätige Zwecke bzw. Zwecke der Fürsorge verfolgt, ist als unentbehrlicher Hilfsbetrieb anzusehen. Siehe auch "Heimbetrieb". Benefizveranstaltung Rz 260: Siehe Rz 389 und 390. Beratung Rz 260a: Beratungsleistungen, die mit einem gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang stehen (zB von Missbrauchsopfern, Suchterkrankten, Personen mit psychischer Beeinträchtigung), sind jedenfalls unschädlich. Dies gilt auch, wenn diese entgeltlich erfolgen und das Entgelt nicht von den Beratenen selbst, sondern von dritter Seite geleistet wird. Beschäftigungsbetriebe Rz 261: Zum Vorliegen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes (zB Behindertenwerkstätten) siehe Rz 378.Beschäftigungsbetriebe sind Betriebe zur Förderung, Habilitation und Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen, oder Betriebe, in denen Langzeitarbeitslose/Transitarbeitskräfte, Haftentlassene oder Suchterkrankte arbeitstherapeutisch beschäftigt und berufs- und sozialpädagogisch betreut werden, um diese auf eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt vorzubereiten. Stehen die vomBeschäftigungsbetriebe von begünstigten Rechtsträger unterhaltenen Betriebe nach Art der bspw. in Gastronomiebetrieben veräußerten Waren bzwn zur Erfüllung des Vereinszwecks stellen grundsätzlich einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs. 2 BAO. in Wäschereien erbrachten Dienstleistungen mit gleichartigen steuerpflichtigen Betrieben in Wettbewerb dar (siehe § 45 Abs. 2 lit. c BAO)VwGH 19.9.2001, ist99/16/0091 idR vom Vorliegen eines begünstigungsschädlicher Betriebe auszugehen, wenn neben dem Beschäftigungsbetrieb keine andere begünstigte Tätigkeit angeboten wird (zB Aus- und Fortbildung, psychologische Betreuung, usw.). Dies selbst dann, wenn in solchen Betrieben versucht wird, Langzeitarbeitslose bzw. schwer vermittelbare Arbeitskräfte unter Anleitung entsprechend vorgebildeter Ausbildungskräfte (sogenannte "Schlüsselarbeitskräfte") auf eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt vorzubereiten (sogenannte "Transitarbeitskräfte") und ihnen dabei zB durch die Bereitstellung zeitlich befristeter Arbeitsplätze Hilfestellung zu bieten.folgende Voraussetzungen erfüllt sind: die (auch gegen Entgelt) erbrachten Leistungen an Auftraggeber sind ausschließlich Ergebnis der Arbeitstherapie und notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks; es erfolgt eine Betreuung durch Personen mit einschlägiger Fachausbildung (fachliche Ausbildung/Qualifikation und persönlich-soziale Kompetenz bzw. Ausbildung im arbeits- und sozialpädagogischen Bereich) und die überwiegende Anzahl der Beschäftigten (bezogen auf alle Arbeitnehmer des Betriebes) sind Personen dieser Zielgruppe (Menschen mit besonderer Schutzbedürftigkeit/Behinderung, Langzeitarbeitslose/Transitarbeitskräfte, Haftentlassene oder Suchterkrankte). Beispiele:Ein explizites Mindeststundenausmaß an Betreuung ist dabei nicht erforderlich, da anzunehmen ist, dass die arbeitstherapeutische bzw. berufs- und sozialpädagogische Betreuung laufend neben der Beschäftigung erfolgt. Der begünstigte Zweck derartiger Rechtsträger kann ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht erreicht werden, dh. die Gemeinnützigkeit steht gegenüber dem unbeeinträchtigten Wettbewerb im Vordergrund. Die meist eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter wird durch die steuerliche Begünstigung des Geschäftsbetriebes ausgeglichen. Eine Prüfung hinsichtlich einer Wettbewerbssituation mit anderen steuerpflichtigen Betrieben mit ähnlicher Tätigkeit hat in weiterer Folge nicht mehr stattzufinden, weil auf Grund der überwiegenden Beschäftigung von betreuungsbedürftigen Personen keine Vergleichbarkeit mit diesen Betrieben gegeben ist (BFG 29.4.2014, RV/7102376/2011). Für die Beurteilung der überwiegenden Beschäftigung von betreuungsbedürftigen Personen sind die Betreuer, Psychologen, Sozialarbeiter etc. nicht zu berücksichtigen. Das Überwiegen ist im Verhältnis der betreuungsbedürftigen Personen und der sonstigen Dienstnehmer, die keine Betreuungsfunktion ausüben, zu bewerten. Somit sind diese Geschäftsbetriebe auch in solchen Fällen nicht als entbehrliche Hilfsbetriebe zu beurteilen (vgl. Rz 175). a) Schwer Vermittelbare werden inWird von einem Gastgewerbelokalbegünstigten Rechtsträger ein Betrieb geführt, das sich seinem äußeren Erscheinungsbild nach in keiner Weise von dem eines Gewerbebetriebes unterscheidet,der sowohl Menschen mit Behinderungen als Küchen- und Servierpersonal aufauch Langzeitarbeitslose bzw. Transitarbeitskräfte beschäftigt, gelten die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess vorbereitetAussagen gleichermaßen. b) In einem Second-Hand-Shop werdenEin begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb iSd § 45 Abs. 3 BAO Bekleidungsstücke angebotenliegt dann vor, wenn die Herstellung und Veräußerung von Langzeitarbeitslosen sortiert und gereinigtWaren oder die Erbringung von entgeltlichen Dienstleistungen an Dritte den Umfang überschreitet, der zur Erfüllung der Integration bzw. ausgebessert wurdenberuflichen Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen notwendig ist oder wenn nur eine geringe Anzahl der Beschäftigten der jeweiligen Zielgruppe entsprechen. Dies ist im Einzelfall zu beurteilen. c) Ein Wäschereibetrieb eines Langzeitarbeitslosen-Projekts bietet seine Dienste zu marktüblichen Preisen Hotel- und Gastronomiebetrieben sowie Letztverbrauchern an. Siehe auch Rz 274 "Gastgewerbebetrieb". Handelt es sich beim Beschäftigungsbetrieb nur um einen Teilaspekt der Vereinstätigkeit, wird idR ein entbehrlicher Hilfsbetrieb anzunehmen sein. Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft Rz 262: DieBeteiligungserträge stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, daher ist die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) ist dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn die Körperschaft als beherrschender Gesellschafter anzusehen ist. Die Veräußerung der Beteiligung ist gleichfalls nicht körperschaftsteuerpflichtigunterliegt der Steuerpflicht nach § 21 Abs. 3 Z 3 KStG 1988. Beteiligung an einer Personengesellschaft Rz 263: Die Beteiligung an einer gewinnorientierten Personengesellschaft (GesBR, OHG, KG, stille Mitunternehmerschaft) stelltführt dann zu einem schädlichen Geschäftsbetrieb, sofern die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, einen schädlichen Geschäftsbetrieb darwenn es sich um eine Mitunternehmerschaft handelt. Dies gilt auch dann, wenn an der Gesellschaft ausschließlich gemeinnützige Rechtsträger beteiligt sind. Dies gilt nicht für reineSiehe aber zu Kooperationen Rz 121 ff Vermögensverwaltungsgesellschaften. Nicht schädlich ist die Beteiligung an reinen Vermögensverwaltungsgesellschaften, da diesfalls die Beteiligung der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Betriebsgesellschaft Rz 264: Bedient sich eine Körperschaft zur Erfüllung ihres Vereinszwecks eines Dritten (Erfüllungsgehilfen), der in keinem Abhängigkeitsverhältnis steht, ist das Erfordernis der Unmittelbarkeit (§ 40 BAO) nicht gegeben (VwGH 26.6.2000, 95/17/0003). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Körperschaft den Dritten auf Grund ihrer Gesellschafterstellung beherrscht. Es liegt aber auch dann vor, wenn der Dritte auf Grund eines Dienst- oder Werkvertrages für die Körperschaft tätig wird (siehe dazu auch Rz 120). In Einzelfällen kann es auch genügen, wenn zwischen der Körperschaft und dem Dritten kein direktes Leistungsverhältnis besteht, aber die begünstigte Körperschaft mit dem Dritten die Erbringung von Leistungen gegenüber den Geförderten vertraglich regelt. Beispiel: Ein Schwimmverein vereinbart mit dem Betreiber eines Hallenbades eine ermäßigte Eintrittsgebühr für seine Mitglieder, die dann zu bestimmten Zeiten den Schwimmsport im Bad ausüben können. Bildungsreise Rz 265: Die Veranstaltung einer Bildungsreise (zB im Rahmen von Kulturvereinen) stellt nur dann einen entbehrlichen (und nicht einen begünstigungsschädlichen) Hilfsbetrieb dar, wenn die Durchführung zu Selbstkosten erfolgt, Bildung bzw. Kultur, insbesondere das Kennenlernen fremder Regionen, satzungsmäßiger Vereinszweck ist und die Reise in Vorträgen und Diskussionen vor und nach der Fahrt Gegenstand der Bildungsarbeit des Vereines ist und damit auch in der tatsächlichen Geschäftsführung der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke dient. Bootsanlegeplatz Rz 266: Die Zurverfügungstellung durch einen Sportverein ohne weitere Zusatzleistungen (zB entgeltliche Pflege und Wartung) stellt eine vermögensverwaltende Tätigkeit dar (siehe hiezu Rz 215 bis 221). Werden die oben dargestellten Zusatzleistungen angeboten, können diese dann dem Sportbetrieb zugeordnet werden, wenn dadurch keine Wettbewerbssituation zu steuerpflichtigen Betrieben eintritt. Buffet Rz 267: Siehe Rz 274 "Gastgewerbebetrieb". Dritte-Welt-Läden Rz 268: Betriebe, inSiehe Rz 313a deren Rahmen in der Dritten Welt hergestellte Produkte vertrieben werden, stellen selbst bei einem Verein mit einem entsprechend begünstigten Förderziel (zB Jugendfürsorge, Entwicklungshilfe) je nach Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb oder einen Gewerbebetrieb dar"Weltladen". Eintrittsgeld, Einhebung von Rz 269: Steht die Einhebung von Eintrittsgeldern in einem logischen und untrennbaren Zusammenhang mit dem begünstigten Vereinszweck (zB bei einem Museumsverein für die Gestattung der Besichtigung des Museums; bei einem Sportverein für den Besuch einer Sportveranstaltung), handelt es sich dabei um Einnahmen des unentbehrlichen Hilfsbetriebs. Zu Eintrittsgeldern bei entgeltlichen Festveranstaltungen siehe Rz 306 bis 308 "Vereinsfest". Entgeltliche Festveranstaltungen Rz 270: Siehe Rz 177a und 306 bis 308 "Vereinsfest". Erholungsheim Rz 271: Siehe Rz 278 "Heimbetrieb". Fitnessstudio Rz 271a: Betreibt ein Verein ein Fitnessstudio, führen das vergleichbare Angebot und die idR bestehende vermeidbare Konkurrenzsituation zu abgabepflichtigen Betrieben dazu, dass es sich um einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb handelt. Flohmarkt Rz 272: Siehe Rz 285 "Marktverkaufsaktion". Forschungsinstitut Rz 272273: Eine derartige Einrichtung stellt bei einem der Wissenschaft und Forschung dienenden Verein einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Siehe Rz 80 "Wissenschaft und Forschung". Flohmarkt Rz 273: Siehe Rz 285 "Marktverkaufsaktion". Gastgewerbebetrieb Rz 274: Die Führung einer gastronomischen Einrichtung stellt selbst dann, wenn die Abgabe von Speisen und Getränken nur an Mitglieder erfolgt, einen begünstigungsschädlichen Betrieb dar. Siehe auch Rz 261 "Beschäftigungsbetrieb". Gästestunden (bei Sportvereinen) Rz 275: Die entgeltliche Überlassung der Benutzung von Sportanlagen (zB von Tennisplätzen, Squash-Boxen, Eis- und Asphaltstockbahnen) durch Sportvereine an Nichtmitglieder ("Gäste") zählt zum Sportbetrieb des Vereines und ist daher als Teil des unentbehrlichen Hilfsbetriebs (ggf. Mischbetriebs) anzusehen, sofern es zu keiner Konkurrenzsituation zu steuerpflichtigen Betrieben führt. Siehe auch Rz 298 "Sportplatzvermietung". Gesellige und gesellschaftliche Veranstaltung Rz 276: Siehe Rz 177a und 306 bis 308 "Vereinsfest". Grundstücksveräußerung Rz 276a: Zu Einkünften aus der Veräußerung von Grundstücken siehe Rz 420a f und Rz 427a. Zur Umsatzsteuerbefreiung siehe Rz 473. Handelsbetrieb Rz 277: Der Handel mit Waren durch einen begünstigten Rechtsträger stellt grundsätzlich einen begünstigungsschädlichen Handelsbetrieb dar. Dies gilt auch dann, wenn an Mitglieder der Körperschaft lediglich Waren verkauft werden, die mit dem begünstigten Zweck des Rechtsträges in einem gewissen Zusammenhang stehen und die begünstigten Zwecke damit nur materiell gefördert werden sollen. Vom Vorliegen eines entbehrlichen Hilfsbetriebes kann nur ausgegangen werden, wenn zB Zugehörigkeitskennzeichen (Embleme, Abzeichen, usw.) veräußert werden, die Veräußerung nur an Mitglieder des begünstigten Rechtsträgers erfolgt und die diesbezügliche Tätigkeit des Vereins nicht als Teil eines begünstigungsschädlichen Handelsbetriebs (zB Fanartikelverkaufs) anzusehen ist. Davon abgesehen wird ein entbehrlicher Hilfsbetrieb nur angenommen werden können, wenn die verkauften Gegenstände mit dem begünstigten Zweck des Rechtsträgers in unmittelbarem Zusammenhang stehen (zB Sportgeräte, Trainingsartikel, Erste-Hilfe-Koffer), die Gegenstände nur zu den Selbstkosten abgegeben werden, der Umfang der Betätigung nicht über das zur Versorgung der Mitglieder erforderliche Ausmaß hinausgeht, die Einnahmen aus dieser Betätigung im Verhältnis zu den übrigen Vereinseinnahmen nur eine untergeordnete Rolle spielen und die Betätigung nicht Teil eines begünstigungsschädlichen Handelsbetriebes ist. Beispiele: Ein Sportverein veräußert durch den Platzwart an seine Mitglieder Vereinsfahnen sowie Trainingsanzüge mit dem Vereinsemblem zu Selbstkosten. Es liegt ein entbehrlicher Hilfsbetrieb vor. Ein Verein veräußert an mehreren Verkaufsstellen Fahnen, Trainingsanzüge, T-Shirts, Schirme usw. mit dem Vereinsemblem. Ungeachtet eines gewissen Zusammenhanges mit dem Vereinszweck liegt ein begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb bzw. Gewerbebetrieb vor. Heimbetrieb Rz 278: Siehe Rz 372 sowie hinsichtlich der Frage, ob verschiedene Heime des Rechtsträgers eine wirtschaftliche Einheit bilden, Rz 137 bis 139. Wird in einem Heim ein eigenes Buffet unterhalten, das nicht Teil eines einheitlichen Betriebes ist (zB zur Kommunikation der Heimbewohner nötig ist), liegt diesbezüglich - gleichgültig, ob es nur den Heimbewohnern oder auch Gästen zur Verfügung steht - ein begünstigungsschädlicher Betrieb vor. Bei Vorliegen eines einheitlichen Betriebes siehe Rz 165 bis 167 und Rz 178. Integrative Betriebe Rz 278a: In § 11 Abs. 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ist festgelegt, dass von Integrativen Betrieben als gemäß §§ 34 ff der BAO begünstigte Rechtsträger unterhaltene wirtschaftliche Geschäftsbetriebe als unentbehrliche Hilfsbetriebe im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO zu behandeln sind, wenn die begünstigten Zwecke im Hinblick auf die Konzeption der Integrativen Betriebe nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sind. Die Integrativen Betriebe sind auf Grund gesetzlicher und richtlinienmäßiger Vorgaben als Wirtschaftsbetriebe konzipiert, mit denen die sozialen Zielsetzungen der Integrativen Betriebe, nämlich Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen und zu qualifizieren, umgesetzt werden: Die Integrativen Betriebe werden in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach kaufmännischen Grundsätzen geführt. Die in § 11 Abs. 1 BEinstG genannten Rechtsträger sind Gesellschafter dieser Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Integrativen Betriebe sind in baulicher, personeller und organisatorischer Hinsicht so aufgestellt, dass eine wirtschaftliche Führung sichergestellt ist. Im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit stellen die Integrativen Betriebe Produkte her und bieten Dienstleistungen an. Jeder Integrative Betrieb ist in mehreren Geschäftsfeldern tätig. Dies ist notwendig, um den Menschen mit Behinderungen eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Arbeit sowie eine größtmögliche Bandbreite von Qualifizierungsmöglichkeiten bereitstellen zu können. Nach diesem Konzept ist das wirtschaftliche Handeln der Integrativen Betriebe eine unabdingbare Voraussetzung im Sinne eines unentbehrlichen Hilfsbetriebs, um den Zweck der Integrativen Betriebe zu erreichen, der in der Beschäftigung und Qualifizierung von Menschen mit Behinderungen besteht. Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zur Zweckerreichung schließt auch die erforderliche Beschäftigung von Menschen ohne Behinderungen in dem Ausmaß, das in den gemäß § 11 Abs. 3 BEinstG zu erlassenden Richtlinien festgelegt ist, mit ein.

Normen und Schlagworte

AblösezahlungAltmaterialiensammlungAltmaterialienverwertungBekleidungsdepotAltmaterialienTextilienAnsichtskartenverkaufKultur- und BrauchtumsdarbietungKulturdarbietungBallveranstaltungBasareBausteinaktionBehindertenwohnheimFürsorgeBenefizveranstaltungBeschäftigungsbetriebeBehindertenwerkstättenVermögensverwaltungBetriebsgesellschaftBildungsreiseBootsanlegeplatzBuffetGastgewerbebetriebDritte-Welt-LädenDritte-Welt-LadenEintrittsgeldMuseumSportvereinSportveranstaltungFestveranstaltungenentgeltliche FestveranstaltungenVereinsfestErholungsheimHeimbetriebForschungsinstitutWissenschaft und ForschungFlohmarktMarktverkaufsaktionBeschäftigungsbetriebGästestundenSportplatzvermietunggesellige Veranstaltunggesellschaftliche VeranstaltungHandelsbetriebAnsichtkartenverkäufeBehindertenwerkstattBootsanlegeplätzeMuseenFlohmärkte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.080.711
GZ der Erstfassung
06 5004/10-IV/6/01
Stammnummer
19960
Enthalten in Fassung
8 (geltend: 8)
Gültig
31.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF