Findok · Richtlinien
VereinsR 2001 Rz 576–591
4.6.7 Begünstigte Körperschaft nach § 8 Z 2 KommStG 1993 mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
geltende FassungRichtlinie2025-0.080.711gilt ab 31.01.2025
Inhaltsverzeichnis der VereinsR 2001
Wortlaut laut Findok
4.7 Steuersatz, Freibetrag und4.6.7 Begünstigte Körperschaft nach § 8 Z 2 KommStG 1993Freigrenze mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
Rz 576:
Zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb siehe Rz 136 ff.
Rz 577:
Betreibt eine begünstigte Zwecke fördernde Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so unterscheidet § 45 BAO drei Arten solcher Betriebe:
unentbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 2 BAO), vgl. Rz 151 bis 172
entbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 1 BAO), vgl. Rz 173 bis 179
begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb (§ 45 Abs. 3 BAO), vgl. Rz 180 bis 183.
4.7.1 Steuersatz4.6.7.1 Hilfsbetriebe und Geschäftsbetriebe begünstigter Körperschaften
Rz 664578:
Betreibt die begünstigte Körperschaft (zB Verein zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen) einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb (zB Rehabilitationszentrum), ist für diesen unentbehrlichen Hilfsbetrieb die Befreiungsbestimmung des § 8 Z 2 KommStG 1993 anwendbar (ebenso wie hinsichtlich der begünstigten Körperschaft).
Die ErhebungBetreibt eine begünstigte Körperschaft eine Kinderbetreuungseinrichtung, die nur für Kinder der Kommunalsteuer liegt nicht im ErmessenBediensteten zur Verfügung steht und für den Betrieb der Gemeinde. Die Gemeinde hat die Steuer zu erheben und zwar mit einem Steuersatzbegünstigten Körperschaft erforderlich ist, ist auch diese Kinderbetreuungseinrichtung von 3% der BemessungsgrundlageBefreiung des § 8 Z 2 KommStG 1993 umfasst (VwGH 21.3.2022, Ro 2019/15/0005).
4.7.2 Freibetrag und Freigrenze
Rz 665579:
Betreibt die begünstigte Körperschaft (zB Verein zur Beratung von Jugendlichen) einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (zB Flohmarkt), ist für diesen entbehrlichen Hilfsbetrieb Kommunalsteuerpflicht hinsichtlich der Arbeitslöhne gemäß § 5 KommStG 1993 gegeben. Hinsichtlich der begünstigten Körperschaft bleibt die Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 aufrecht.
Rz 580:
Betreibt eine begünstigte Körperschaft (zB Altenpflegeeinrichtung) einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (zB Handelsbetrieb), so bleibt hinsichtlich der begünstigten Körperschaft die Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 nur dann aufrecht, wenn:
die Überschüsse des Geschäftsbetriebes den Zwecken der begünstigten Körperschaft dienen und
die Umsätze des begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes 100.000 Euro nicht überschreiten (vgl. Rz 198).
Für diesen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb ist Kommunalsteuerpflicht gegeben.
Rz 581:
Hat ein Verein mehrere BetriebsstättenBetreibt eine begünstigte Körperschaft (zB Altenpflegeeinrichtung) einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (zB Handelsbetrieb) und übersteigtdienen die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage (in einem Monat gezahlte Arbeitslöhne, 70% der im Monat an den ausländischen Überlasser gezahlten Gestellungsentgelte sowie einer Körperschaft öffentlichen Rechts ersetzte Aktivbezüge) nicht 1.095 Euro, fällt keine Kommunalsteuer an. Beträgt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage mehr als 1.095 Euro, aber nicht mehr als 1.460 Euro, kommt der Freibetrag zum Zug. Die Steuer beträgt dann 3%Überschüsse des 1.095 Euro übersteigenden Betrages. Liegen die Betriebsstätten, in denen Dienstnehmer beschäftigt werden, in mehreren Gemeinden,Geschäftsbetriebes den Zwecken der begünstigten Körperschaft und beträgtüberschreiten die gesamte Bemessungsgrundlage der Betriebsstätten nicht mehr als 1.460Umsätze 100.000 Euro, ist der Freibetrag von 1.095 Euro im Verhältnisfür diesen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb Kommunalsteuerpflicht gegeben. Hinsichtlich der Lohnsummen vom Unternehmer den Betriebsstätten zuzuordnen. Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden und können die Dienstnehmer nur einer Betriebsstätte zugeordnet werden,(vormals begünstigten) Körperschaft ist der Freibetrag zur Gänzekeine Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 bei dieser Betriebsstätte zu berücksichtigengegeben (und damit Kommunalsteuerpflicht gegeben).
Achtung: Wird eine Ausnahmegenehmigung nach § 44 Abs. 2 BAO durch die gemäß § 44a BAO zuständige Gemeinde erlassen, behält die begünstigte Körperschaft die Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993, auch wenn die Umsatzgrenze des begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes 100.000 Euro übersteigt.
Rz 666582:
Beträgt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage mehr als 1.460 Euro, istSoweit ein Verein oder eine begünstigte Körperschaft Aufgaben der Steuersatz von 3%öffentlichen Fürsorge (§ 8 Z 2 KommStG 1993 auf), etwa die gesamteBetreuung alkohol- oder drogenabhängiger Jugendlicher, aber auch sonstige Aufgaben außerhalb des Fürsorgebereichs, etwa Schuldnerberatung, im Rahmen seiner Vereinstätigkeit erbringt und dabei Einnahmen im Unternehmensbereich (unechte Subventionen bzw. Mitgliedsbeiträge) erzielt, bestehen keine Bedenken, eine Vereinbarung (Mischschlüssel) der Bemessungsgrundlage anzuwenden.aus der Relation
befreiter (zB Familienfürsorge) und nicht befreiter (zB Schuldnerberatung) Agenden (Vereinsaufgaben),
unternehmerischer (unechter Subventionen bzw. Mitgliedsbeiträge, etwa auf Grund von Leistungsaustausch) und nicht unternehmerischer (echte Subventionen und Mitgliedsbeiträge)
durchzuführen.
4.7.34.6.8 Beispiele für öffentliche Fürsorge
Rz 667583:
Verein mit einer einzigen nichtmehrgemeindlichen BetriebsstätteBeispiele für Jugendfürsorge:
ganztägige Erholungsaktionen, Ferienlager
Erziehungshilfen (zB Gruppenbetreuung, Erziehungsheime)
Bei einer gemeinnützigen Privatschule (mit oder ohne Öffentlichkeitsrecht) mit Internatsbetrieb oder Nachmittagsbetreuung fällt der Schulbetrieb in den steuerpflichtigen Bereich und der Internatsbetrieb bzw. die Nachmittagsbetreuung in den steuerbefreiten Bereich.
Rz 584:
Beispiel 1e für Familienfürsorge:
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Bemessungsgrundlage
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990,00
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Freibetrag
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990,00
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KommSt
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0,00
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Beratungshilfen für Familienplanung, werdende Eltern und Erziehungsberechtigte mit Säuglingen und Kleinkindern
Unterbringung von Schwangeren und Müttern/Vätern mit ihren Säuglingen und Kleinkindern in Krisenwohnungen, Heimen und sonstigen Einrichtungen (zB Frauenhäuser)
Kinderkrippen, Tagesmütter/-väter
Beratungs- und Betreuungshilfen für Alleinerzieher
Eltern-Kind-Zentren
Rz 585:
Beispiel 2e für Krankenfürsorge:
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Bemessungsgrundlage
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1.420,00
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Freibetrag
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1.095,00
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3% von 325
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9,75
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Euro KommSt
Krankenbehandlung einschließlich Zahnbehandlung
Pflege in öffentlichen und nichtöffentlichen Krankenanstalten
Krankentransport
Erste-Hilfe-Leistung
Hauskrankenpflege
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
Rz 586:
Beispiel 3e für Behindertenfürsorge:
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Bemessungsgrundlage
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1.750,00
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3% von 1.750
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52,50
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Euro KommSt
Betreuungsleistungen und Hilfestellungen für Kranke und Menschen mit Behinderungen eines Vereins für Sachwalter- und Patientenanwälte (VertretungsNetz; VwGH 24.11.1999, 95/13/0185).
Wohn- und Pflegeheime, Tagesheimstätten
Geschützte Werkstätten
Beschäftigung und Qualifizierung von Menschen mit Behinderungen in Integrativen Betrieben gemäß § 11 BEinstG, siehe auch Rz 278a
Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation
Hilfe zur Schulbildung, Erziehung und beruflichen Eingliederung
Rz 587:
Randzahl 668:Beispiele für entfälltBlindenfürsorge:
Blindenheime
Geschützte Werkstätten
Beschäftigung und Qualifizierung von Menschen mit Behinderungen in Integrativen Betrieben gemäß § 11 BEinstG, siehe auch Rz 278a
Hilfe zur Schulbildung, Erziehung und beruflichen Eingliederung
Rz 588:
Beispiele für Altenfürsorge:
Sicherung des Lebensunterhalts (zB hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Bekleidung und Körperpflege)
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Unterbringung, Verpflegung und soziale Betreuung in Wohn- und Altenheimen
Pflege inner- oder außerhalb von Pflegeheimen
Rz 589:
Beispiele für Gesundheitsfürsorge:
Jugendlichenuntersuchungen
Vorsorge(Gesunden)untersuchungen
Impfungen
Kurse über Gesundheitsgefährdung, Krankheits- und Unfallverhütung, Verhütung von Berufskrankheiten und Erste-Hilfe
Unterbringung und Behandlung in Genesungs-, Erholungsheimen, Kuranstalten und Heilbädern
Blutspende-Abnahme
4.7.4 Mehrgemeindliche Betriebsstätte4.7 Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze
Rz 669590:
Erstreckt sichSiehe KommSt-Info Rz 136 bis 139 eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte) und übersteigt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage nicht 1.460 Euro, ist die um den Freibetrag verminderte Bemessungsgrundlage auf die Gemeinden zu zerlegen (§ 10 KommStG 1993).
4.8 Entstehen der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung
4.8.1 Steuerschuld
Rz 670591:
Die SteuerschuldSiehe KommSt-Info Rz 154 bis 161 entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Arbeitslöhne gewährt worden sind. In Übereinstimmung mit § 43 Abs. 1 FLAG und mit § 79 Abs. 1 EStG 1988 werden Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, dem vorangegangenen Kalendermonat zugerechnet.
Rz 671:
Im Falle der Personalgestellung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Gestellungsentgelte an den ausländischen Arbeitskräfteüberlasser gezahlt worden sind.
Rz 672:
Im Falle der Dienstzuteilung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Aktivbezüge vom Verein der Körperschaft des öffentlichen Rechts ersetzt worden sein.
Rz 673:
Der Zeitpunkt der Inrechnungstellung des Gestellungsentgeltes (Aktivbezuges) oder des Zuflusses des Arbeitslohnes an den gestellten (zugewiesenen) Dienstnehmer ist für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld unmaßgeblich, weil es auf den Zeitpunkt der Zahlung des Gestellungsentgeltes bzw. des Ersatzes des Aktivbezuges ankommt.
4.8.2 Selbstbemessung
Rz 674:
Die Kommunalsteuer ist eine Selbstbemessungsabgabe. Der Unternehmer hat die Steuer für einen KalendermonatRandzahlen 592 bis zum 15676: derzeit frei. des Folgemonates an die Gemeinde entrichten.
Bei Kommunalsteuerprüfungen durch die Gemeinde ist der Unternehmer nach Maßgabe der BAO verpflichtet, Einblick in alle für die Erhebung dieser Steuer maßgebenden Aufzeichnungen (zB Lohnkonten) zu gewähren.
4.8.3 Steuererklärung
Rz 675:
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer eine jahresbezogene Steuererklärung abzugeben. Aus der Bezeichnung "Steuererklärung" ergibt sich ua. die Berechtigung der Gemeinde, nach Maßgabe der BAO Verspätungszuschläge vorzuschreiben.
4.9 Rechtsmittel
Rz 676:
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Vorschriften der BAO.
Normen und Schlagworte
- § 8 Z 2 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 45 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 44 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 44a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 BEinstG, Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970
wirtschaftlicher Geschäftsbetriebunentbehrlicher HilfsbetriebAusnahmebescheidKrankenanstaltenKinderfürsorgeJugendfürsorgeFamilienfürsorgeKrankenfürsorgeBehindertenfürsorgeBlindenfürsorgeAltenfürsorgeSäuglingskrippenKleinkindergruppenKindergärtenHorteKinderheimeSchülerheimeStudentenheimeInternate
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.080.711
- GZ der Erstfassung
- 06 5004/10-IV/6/01
- Stammnummer
- 19960
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 31.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF