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Findok · Richtlinien

VereinsR 2001 Rz 576–591

4.6.7 Begünstigte Körperschaft nach § 8 Z 2 KommStG 1993 mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

geltende FassungRichtlinie2025-0.080.711gilt ab 31.01.2025

Inhaltsverzeichnis der VereinsR 2001

Wortlaut laut Findok

4.7 Steuersatz, Freibetrag und4.6.7 Begünstigte Körperschaft nach § 8 Z 2 KommStG 1993Freigrenze mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb Rz 576: Zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb siehe Rz 136 ff. Rz 577: Betreibt eine begünstigte Zwecke fördernde Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so unterscheidet § 45 BAO drei Arten solcher Betriebe: unentbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 2 BAO), vgl. Rz 151 bis 172 entbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 1 BAO), vgl. Rz 173 bis 179 begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb (§ 45 Abs. 3 BAO), vgl. Rz 180 bis 183. 4.7.1 Steuersatz4.6.7.1 Hilfsbetriebe und Geschäftsbetriebe begünstigter Körperschaften Rz 664578: Betreibt die begünstigte Körperschaft (zB Verein zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen) einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb (zB Rehabilitationszentrum), ist für diesen unentbehrlichen Hilfsbetrieb die Befreiungsbestimmung des § 8 Z 2 KommStG 1993 anwendbar (ebenso wie hinsichtlich der begünstigten Körperschaft). Die ErhebungBetreibt eine begünstigte Körperschaft eine Kinderbetreuungseinrichtung, die nur für Kinder der Kommunalsteuer liegt nicht im ErmessenBediensteten zur Verfügung steht und für den Betrieb der Gemeinde. Die Gemeinde hat die Steuer zu erheben und zwar mit einem Steuersatzbegünstigten Körperschaft erforderlich ist, ist auch diese Kinderbetreuungseinrichtung von 3% der BemessungsgrundlageBefreiung des § 8 Z 2 KommStG 1993 umfasst (VwGH 21.3.2022, Ro 2019/15/0005). 4.7.2 Freibetrag und Freigrenze Rz 665579: Betreibt die begünstigte Körperschaft (zB Verein zur Beratung von Jugendlichen) einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (zB Flohmarkt), ist für diesen entbehrlichen Hilfsbetrieb Kommunalsteuerpflicht hinsichtlich der Arbeitslöhne gemäß § 5 KommStG 1993 gegeben. Hinsichtlich der begünstigten Körperschaft bleibt die Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 aufrecht. Rz 580: Betreibt eine begünstigte Körperschaft (zB Altenpflegeeinrichtung) einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (zB Handelsbetrieb), so bleibt hinsichtlich der begünstigten Körperschaft die Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 nur dann aufrecht, wenn: die Überschüsse des Geschäftsbetriebes den Zwecken der begünstigten Körperschaft dienen und die Umsätze des begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes 100.000 Euro nicht überschreiten (vgl. Rz 198). Für diesen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb ist Kommunalsteuerpflicht gegeben. Rz 581: Hat ein Verein mehrere BetriebsstättenBetreibt eine begünstigte Körperschaft (zB Altenpflegeeinrichtung) einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (zB Handelsbetrieb) und übersteigtdienen die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage (in einem Monat gezahlte Arbeitslöhne, 70% der im Monat an den ausländischen Überlasser gezahlten Gestellungsentgelte sowie einer Körperschaft öffentlichen Rechts ersetzte Aktivbezüge) nicht 1.095 Euro, fällt keine Kommunalsteuer an. Beträgt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage mehr als 1.095 Euro, aber nicht mehr als 1.460 Euro, kommt der Freibetrag zum Zug. Die Steuer beträgt dann 3%Überschüsse des 1.095 Euro übersteigenden Betrages. Liegen die Betriebsstätten, in denen Dienstnehmer beschäftigt werden, in mehreren Gemeinden,Geschäftsbetriebes den Zwecken der begünstigten Körperschaft und beträgtüberschreiten die gesamte Bemessungsgrundlage der Betriebsstätten nicht mehr als 1.460Umsätze 100.000 Euro, ist der Freibetrag von 1.095 Euro im Verhältnisfür diesen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb Kommunalsteuerpflicht gegeben. Hinsichtlich der Lohnsummen vom Unternehmer den Betriebsstätten zuzuordnen. Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden und können die Dienstnehmer nur einer Betriebsstätte zugeordnet werden,(vormals begünstigten) Körperschaft ist der Freibetrag zur Gänzekeine Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 bei dieser Betriebsstätte zu berücksichtigengegeben (und damit Kommunalsteuerpflicht gegeben). Achtung: Wird eine Ausnahmegenehmigung nach § 44 Abs. 2 BAO durch die gemäß § 44a BAO zuständige Gemeinde erlassen, behält die begünstigte Körperschaft die Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993, auch wenn die Umsatzgrenze des begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes 100.000 Euro übersteigt. Rz 666582: Beträgt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage mehr als 1.460 Euro, istSoweit ein Verein oder eine begünstigte Körperschaft Aufgaben der Steuersatz von 3%öffentlichen Fürsorge (§ 8 Z 2 KommStG 1993 auf), etwa die gesamteBetreuung alkohol- oder drogenabhängiger Jugendlicher, aber auch sonstige Aufgaben außerhalb des Fürsorgebereichs, etwa Schuldnerberatung, im Rahmen seiner Vereinstätigkeit erbringt und dabei Einnahmen im Unternehmensbereich (unechte Subventionen bzw. Mitgliedsbeiträge) erzielt, bestehen keine Bedenken, eine Vereinbarung (Mischschlüssel) der Bemessungsgrundlage anzuwenden.aus der Relation befreiter (zB Familienfürsorge) und nicht befreiter (zB Schuldnerberatung) Agenden (Vereinsaufgaben), unternehmerischer (unechter Subventionen bzw. Mitgliedsbeiträge, etwa auf Grund von Leistungsaustausch) und nicht unternehmerischer (echte Subventionen und Mitgliedsbeiträge) durchzuführen. 4.7.34.6.8 Beispiele für öffentliche Fürsorge Rz 667583: Verein mit einer einzigen nichtmehrgemeindlichen BetriebsstätteBeispiele für Jugendfürsorge: ganztägige Erholungsaktionen, Ferienlager Erziehungshilfen (zB Gruppenbetreuung, Erziehungsheime) Bei einer gemeinnützigen Privatschule (mit oder ohne Öffentlichkeitsrecht) mit Internatsbetrieb oder Nachmittagsbetreuung fällt der Schulbetrieb in den steuerpflichtigen Bereich und der Internatsbetrieb bzw. die Nachmittagsbetreuung in den steuerbefreiten Bereich. Rz 584: Beispiel 1e für Familienfürsorge: | Bemessungsgrundlage | 990,00 | | Freibetrag | 990,00 | | KommSt | 0,00 | Beratungshilfen für Familienplanung, werdende Eltern und Erziehungsberechtigte mit Säuglingen und Kleinkindern Unterbringung von Schwangeren und Müttern/Vätern mit ihren Säuglingen und Kleinkindern in Krisenwohnungen, Heimen und sonstigen Einrichtungen (zB Frauenhäuser) Kinderkrippen, Tagesmütter/-väter Beratungs- und Betreuungshilfen für Alleinerzieher Eltern-Kind-Zentren Rz 585: Beispiel 2e für Krankenfürsorge: | Bemessungsgrundlage | 1.420,00 | | Freibetrag | 1.095,00 | | 3% von 325 | 9,75 | Euro KommSt Krankenbehandlung einschließlich Zahnbehandlung Pflege in öffentlichen und nichtöffentlichen Krankenanstalten Krankentransport Erste-Hilfe-Leistung Hauskrankenpflege Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation Rz 586: Beispiel 3e für Behindertenfürsorge: | Bemessungsgrundlage | 1.750,00 | | 3% von 1.750 | 52,50 | Euro KommSt Betreuungsleistungen und Hilfestellungen für Kranke und Menschen mit Behinderungen eines Vereins für Sachwalter- und Patientenanwälte (VertretungsNetz; VwGH 24.11.1999, 95/13/0185). Wohn- und Pflegeheime, Tagesheimstätten Geschützte Werkstätten Beschäftigung und Qualifizierung von Menschen mit Behinderungen in Integrativen Betrieben gemäß § 11 BEinstG, siehe auch Rz 278a Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation Hilfe zur Schulbildung, Erziehung und beruflichen Eingliederung Rz 587: Randzahl 668:Beispiele für entfälltBlindenfürsorge: Blindenheime Geschützte Werkstätten Beschäftigung und Qualifizierung von Menschen mit Behinderungen in Integrativen Betrieben gemäß § 11 BEinstG, siehe auch Rz 278a Hilfe zur Schulbildung, Erziehung und beruflichen Eingliederung Rz 588: Beispiele für Altenfürsorge: Sicherung des Lebensunterhalts (zB hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Bekleidung und Körperpflege) Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Unterbringung, Verpflegung und soziale Betreuung in Wohn- und Altenheimen Pflege inner- oder außerhalb von Pflegeheimen Rz 589: Beispiele für Gesundheitsfürsorge: Jugendlichenuntersuchungen Vorsorge(Gesunden)untersuchungen Impfungen Kurse über Gesundheitsgefährdung, Krankheits- und Unfallverhütung, Verhütung von Berufskrankheiten und Erste-Hilfe Unterbringung und Behandlung in Genesungs-, Erholungsheimen, Kuranstalten und Heilbädern Blutspende-Abnahme 4.7.4 Mehrgemeindliche Betriebsstätte4.7 Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze Rz 669590: Erstreckt sichSiehe KommSt-Info Rz 136 bis 139 eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte) und übersteigt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage nicht 1.460 Euro, ist die um den Freibetrag verminderte Bemessungsgrundlage auf die Gemeinden zu zerlegen (§ 10 KommStG 1993). 4.8 Entstehen der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung 4.8.1 Steuerschuld Rz 670591: Die SteuerschuldSiehe KommSt-Info Rz 154 bis 161 entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Arbeitslöhne gewährt worden sind. In Übereinstimmung mit § 43 Abs. 1 FLAG und mit § 79 Abs. 1 EStG 1988 werden Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, dem vorangegangenen Kalendermonat zugerechnet. Rz 671: Im Falle der Personalgestellung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Gestellungsentgelte an den ausländischen Arbeitskräfteüberlasser gezahlt worden sind. Rz 672: Im Falle der Dienstzuteilung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Aktivbezüge vom Verein der Körperschaft des öffentlichen Rechts ersetzt worden sein. Rz 673: Der Zeitpunkt der Inrechnungstellung des Gestellungsentgeltes (Aktivbezuges) oder des Zuflusses des Arbeitslohnes an den gestellten (zugewiesenen) Dienstnehmer ist für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld unmaßgeblich, weil es auf den Zeitpunkt der Zahlung des Gestellungsentgeltes bzw. des Ersatzes des Aktivbezuges ankommt. 4.8.2 Selbstbemessung Rz 674: Die Kommunalsteuer ist eine Selbstbemessungsabgabe. Der Unternehmer hat die Steuer für einen KalendermonatRandzahlen 592 bis zum 15676: derzeit frei. des Folgemonates an die Gemeinde entrichten. Bei Kommunalsteuerprüfungen durch die Gemeinde ist der Unternehmer nach Maßgabe der BAO verpflichtet, Einblick in alle für die Erhebung dieser Steuer maßgebenden Aufzeichnungen (zB Lohnkonten) zu gewähren. 4.8.3 Steuererklärung Rz 675: Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer eine jahresbezogene Steuererklärung abzugeben. Aus der Bezeichnung "Steuererklärung" ergibt sich ua. die Berechtigung der Gemeinde, nach Maßgabe der BAO Verspätungszuschläge vorzuschreiben. 4.9 Rechtsmittel Rz 676: Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Vorschriften der BAO.

Normen und Schlagworte

wirtschaftlicher Geschäftsbetriebunentbehrlicher HilfsbetriebAusnahmebescheidKrankenanstaltenKinderfürsorgeJugendfürsorgeFamilienfürsorgeKrankenfürsorgeBehindertenfürsorgeBlindenfürsorgeAltenfürsorgeSäuglingskrippenKleinkindergruppenKindergärtenHorteKinderheimeSchülerheimeStudentenheimeInternate

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.080.711
GZ der Erstfassung
06 5004/10-IV/6/01
Stammnummer
19960
Enthalten in Fassung
8 (geltend: 8)
Gültig
31.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF