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Findok · Richtlinien

VereinsR 2001 Rz 664–676

4.7 Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze

überholte Fassung (bis 30.01.2025)RichtlinieBMF-010216/0002-IV/6/2017gilt ab 20.06.2012

Inhaltsverzeichnis der VereinsR 2001

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.06.2012 bis 30.01.2025.

Wortlaut laut Findok

4.7 Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze 4.7.1 Steuersatz Rz 664: Die Erhebung der Kommunalsteuer liegt nicht im Ermessen der Gemeinde. Die Gemeinde hat die Steuer zu erheben und zwar mit einem Steuersatz von 3% der Bemessungsgrundlage. 4.7.2 Freibetrag und Freigrenze Rz 665: Hat ein Verein mehrere Betriebsstätten und übersteigt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage (in einem Monat gezahlte Arbeitslöhne, 70% der im Monat an den ausländischen Überlasser gezahlten Gestellungsentgelte sowie einer Körperschaft öffentlichen Rechts ersetzte Aktivbezüge) nicht 1.095 Euro, fällt keine Kommunalsteuer an. Beträgt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage mehr als 1.095 Euro, aber nicht mehr als 1.460 Euro, kommt der Freibetrag zum Zug. Die Steuer beträgt dann 3% des 1.095 Euro übersteigenden Betrages. Liegen die Betriebsstätten, in denen Dienstnehmer beschäftigt werden, in mehreren Gemeinden, und beträgt die gesamte Bemessungsgrundlage der Betriebsstätten nicht mehr als 1.460 Euro, ist der Freibetrag von 1.095 Euro im Verhältnis der Lohnsummen vom Unternehmer den Betriebsstätten zuzuordnen. Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden und können die Dienstnehmer nur einer Betriebsstätte zugeordnet werden, ist der Freibetrag zur Gänze bei dieser Betriebsstätte zu berücksichtigen. Rz 666: Beträgt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage mehr als 1.460 Euro, ist der Steuersatz von 3% auf die gesamte Bemessungsgrundlage anzuwenden. 4.7.3 Beispiele Rz 667: Verein mit einer einzigen nichtmehrgemeindlichen Betriebsstätte Beispiel 1 | Bemessungsgrundlage | 990,00 | | Freibetrag | 990,00 | | KommSt | 0,00 | Beispiel 2 | Bemessungsgrundlage | 1.420,00 | | Freibetrag | 1.095,00 | | 3% von 325 | 9,75 | Euro KommSt Beispiel 3 | Bemessungsgrundlage | 1.750,00 | | 3% von 1.750 | 52,50 | Euro KommSt Randzahl 668: entfällt 4.7.4 Mehrgemeindliche Betriebsstätte Rz 669: Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte) und übersteigt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage nicht 1.460 Euro, ist die um den Freibetrag verminderte Bemessungsgrundlage auf die Gemeinden zu zerlegen (§ 10 KommStG 1993). 4.8 Entstehen der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung 4.8.1 Steuerschuld Rz 670: Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Arbeitslöhne gewährt worden sind. In Übereinstimmung mit § 43 Abs. 1 FLAG und mit § 79 Abs. 1 EStG 1988 werden Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, dem vorangegangenen Kalendermonat zugerechnet. Rz 671: Im Falle der Personalgestellung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Gestellungsentgelte an den ausländischen Arbeitskräfteüberlasser gezahlt worden sind. Rz 672: Im Falle der Dienstzuteilung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Aktivbezüge vom Verein der Körperschaft des öffentlichen Rechts ersetzt worden sein. Rz 673: Der Zeitpunkt der Inrechnungstellung des Gestellungsentgeltes (Aktivbezuges) oder des Zuflusses des Arbeitslohnes an den gestellten (zugewiesenen) Dienstnehmer ist für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld unmaßgeblich, weil es auf den Zeitpunkt der Zahlung des Gestellungsentgeltes bzw. des Ersatzes des Aktivbezuges ankommt. 4.8.2 Selbstbemessung Rz 674: Die Kommunalsteuer ist eine Selbstbemessungsabgabe. Der Unternehmer hat die Steuer für einen Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonates an die Gemeinde entrichten. Bei Kommunalsteuerprüfungen durch die Gemeinde ist der Unternehmer nach Maßgabe der BAO verpflichtet, Einblick in alle für die Erhebung dieser Steuer maßgebenden Aufzeichnungen (zB Lohnkonten) zu gewähren. 4.8.3 Steuererklärung Rz 675: Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer eine jahresbezogene Steuererklärung abzugeben. Aus der Bezeichnung "Steuererklärung" ergibt sich ua. die Berechtigung der Gemeinde, nach Maßgabe der BAO Verspätungszuschläge vorzuschreiben. 4.9 Rechtsmittel Rz 676: Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Vorschriften der BAO.

Normen und Schlagworte

SteuersatzFreibetragFreigrenzeSteuersätzeFreibeträgeSteuerschuldSelbstbemessungSteuererklärungRechtsmittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010216/0002-IV/6/2017
GZ der Erstfassung
06 5004/10-IV/6/01
Stammnummer
19960
Enthalten in Fassung
4, 5, 6, 7 (geltend: 8)
Gültig
20.06.2012 bis 30.01.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF