Findok · Richtlinien
VereinsR 2001 Rz 664–676
4.7 Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze
überholte Fassung (bis 19.06.2012)RichtlinieBMF-010216/0137-VI/6/2009gilt ab 12.01.2004
Inhaltsverzeichnis der VereinsR 2001
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.01.2004 bis 19.06.2012.
Wortlaut laut Findok
4.7 Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze
4.7.1 Steuersatz
Rz 664:
Die Erhebung der Kommunalsteuer liegt nicht im Ermessen der Gemeinde. Die Gemeinde hat die Steuer zu erheben und zwar mit einem Steuersatz von 3% der Bemessungsgrundlage.
4.7.2 Freibetrag und Freigrenze
Rz 665:
Freibetrag und Freigrenze sind ab 2002 auch für Unternehmen mit mehr als einer Betriebsstätte vorgesehen. Hat ein Verein mehrere Betriebsstätten und übersteigt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage (in einem Monat gezahlte Arbeitslöhne, 70% der im Monat an den ausländischen Überlasser gezahlten Gestellungsentgelte sowie einer Körperschaft öffentlichen Rechts ersetzte Aktivbezüge) nicht 1.095 Euro, fällt keine Kommunalsteuer an. Beträgt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage mehr als 1.095 Euro, aber nicht mehr als 1.460 Euro, kommt der Freibetrag zum Zug. Die Steuer beträgt dann 3% des 1.095 Euro übersteigenden Betrages. Liegen die Betriebsstätten, in denen Dienstnehmer beschäftigt werden, in mehreren Gemeinden, und beträgt die gesamte Bemessungsgrundlage der Betriebsstätten nicht mehr als 1.460 Euro, ist der Freibetrag von 1.095 Euro im Verhältnis der Lohnsummen vom Unternehmer den Betriebsstätten zuzuordnen. Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden und können die Dienstnehmer nur einer Betriebsstätte zugeordnet werden, ist der Freibetrag zur Gänze bei dieser Betriebsstätte zu berücksichtigen.
Rz 666:
Beträgt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage mehr als 1.460 Euro, ist der Steuersatz von 3% auf die gesamte Bemessungsgrundlage anzuwenden.
4.7.3 Beispiele
Rz 667:
Beispiele für die Zeit ab 2002 in Euro
Verein mit einer einzigen nichtmehrgemeindlichen Betriebsstätte
Beispiel 1
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Bemessungsgrundlage
|
990,00
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Freibetrag
|
990,00
|
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KommSt
|
0,00
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Beispiel 2
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Bemessungsgrundlage
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1.420,00
|
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Freibetrag
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1.095,00
|
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3% von 325
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9,75
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Euro KommSt
Beispiel 3
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Bemessungsgrundlage
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1.750,00
|
|
3% von 1.750
|
52,50
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Euro KommSt
Rz 668:
Beispiele für die Zeit bis 2001 in S
Verein mit einer einzigen nichtmehrgemeindlichen Betriebsstätte.
Die berechnete Steuer ist nach der jeweiligen LAO idR auf einen vollen Schilling ab- oder aufzurunden; Beträge bis einschließlich 50 Groschen werden abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufgerundet.
Beispiel 1
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Bemessungsgrundlage
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13.607,00
|
S
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Freibetrag
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13.607,00
|
S
|
KommSt
|
0,00
|
Beispiel 2
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Bemessungsgrundlage
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19.546,00
|
S
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Freibetrag
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15.000,00
|
S
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3% von 4.546 S
|
136,38,
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S abgerundet 136 S KommSt
Beispiel 3
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Bemessungsgrundlage
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24.095,00
|
S
|
3% von 24.095 S
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722,85
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S aufgerundet 723 S
4.7.4 Mehrgemeindliche Betriebsstätte
Rz 669:
Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte) und übersteigt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage nicht 1.460 Euro, ist die um den Freibetrag verminderte Bemessungsgrundlage auf die Gemeinden zu zerlegen (§ 10 KommStG 1993).
4.8 Entstehen der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung
4.8.1 Steuerschuld
Rz 670:
Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Arbeitslöhne gewährt worden sind. In Übereinstimmung mit § 43 Abs. 1 FLAG und mit § 79 Abs. 1 EStG 1988 werden Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, dem vorangegangenen Kalendermonat zugerechnet.
Rz 671:
Im Falle der Personalgestellung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Gestellungsentgelte an den ausländischen Arbeitskräfteüberlasser gezahlt worden sind.
Rz 672:
Im Falle der Dienstzuteilung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Aktivbezüge vom Verein der Körperschaft des öffentlichen Rechts ersetzt worden sein.
Rz 673:
Der Zeitpunkt der Inrechnungstellung des Gestellungsentgeltes (Aktivbezuges) oder des Zuflusses des Arbeitslohnes an den gestellten (zugewiesenen) Dienstnehmer ist für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld unmaßgeblich, weil es auf den Zeitpunkt der Zahlung des Gestellungsentgeltes bzw. des Ersatzes des Aktivbezuges ankommt.
4.8.2 Selbstbemessung
Rz 674:
Die Kommunalsteuer ist eine Selbstbemessungsabgabe. Der Unternehmer hat die Steuer für einen Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonates an die Gemeinde entrichten.
Bei Kommunalsteuerprüfungen durch die Gemeinde ist der Unternehmer nach Maßgabe der jeweiligen LAO verpflichtet, Einblick in alle für die Erhebung dieser Steuer maßgebenden Aufzeichnungen (zB Lohnkonten) zu gewähren.
4.8.3 Steuererklärung
Rz 675:
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer eine jahresbezogene Steuererklärung abzugeben. Aus der Bezeichnung "Steuererklärung" ergibt sich ua. die Berechtigung der Gemeinde, nach Maßgabe der einzelnen LAO Verspätungszuschläge vorzuschreiben.
4.9 Rechtsmittel
Rz 676:
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den jeweils maßgebenden landesgesetzlichen Vorschriften.
Normen und Schlagworte
- § 10 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 43 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 79 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 35 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 36 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 39 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 40 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 42 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 43 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 44 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 46 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 47 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SteuersatzFreibetragFreigrenzeSteuersätzeFreibeträgeSteuerschuldSelbstbemessungSteuererklärungRechtsmittel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010216/0137-VI/6/2009
- GZ der Erstfassung
- 06 5004/10-IV/6/01
- Stammnummer
- 19960
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 8)
- Gültig
- 12.01.2004 bis 19.06.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF