Findok · Erlässe & Informationen
05 2601/2-IV/5/02
Richtlinien zur Aufhebung gemäß § 299 BAO
geltende FassungErlass05 2601/2-IV/5/02vom 03.02.2003
Wortlaut laut Findok
1. Zuständigkeit
Die Abgabenbehörden erster Instanz sind zur Aufhebung
von ihnen erlassener Bescheide befugt. Dies sind nicht nur Finanzämter,
sondern auch Finanzlandesdirektionen (zB für Bescheide nach § 44 Abs.
2 BAO oder nach § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988) und das Bundesministerium
für Finanzen (zB für Bescheide nach § 48 BAO oder nach § 103
EStG 1988).
2. Aufhebbare Bescheide
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO sind beispielsweise
aufhebbar:
Abgabenbescheide
(§ 198 BAO),
Feststellungsbescheide
(zB gemäß
§ 188 BAO),
Haftungsbescheide
(§ 224 BAO) und andere im Einhebungsverfahren ergehende Bescheide (zB
solche gemäß den §§ 230 Abs. 7, 232, 235, 236, 237,
240 Abs. 3 BAO),
Mess-,
Zerlegungs- und Zuteilungsbescheide,
Verfahrensleitende
Verfügungen (iSd § 94 BAO), wie zB die Ablehnung von
Anträgen auf Fristverlängerung (zB gemäß
§ 134
Abs. 2 BAO),
die
obengenannten Bescheide ändernde (zB gemäß
§ 295
Abs. 1 BAO) oder aufhebende (zB gemäß
§ 299
Abs. 1 BAO) Bescheide,
Verfügungen
und Bewilligungen von Wiederaufnahmen des Verfahrens
(§ 303 BAO).
Aufhebbar sind auch
Berufungsvorentscheidungen und andere von der Abgabenbehörde erster Instanz
erlassene Entscheidungen über Berufungen (zB Zurückweisungen
gemäß
§ 273 BAO).
Bescheide sind unabhängig davon, ob sie endgültig
oder vorläufig (zB gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO)
erlassen worden sind, gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO
aufhebbar.
Für die Aufhebbarkeit von Bescheiden ist
bedeutungslos, ob der Bescheid (formell) rechtskräftig geworden
ist.
3. Rechtswidrigkeit des Inhaltes
Eine Aufhebung gemäß
§ 299
Abs. 1 BAO setzt die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des aufzuhebenden
Bescheides voraus.
Der Inhalt eines Bescheides ist rechtswidrig, wenn der
Spruch des Bescheides rechtswidrig ist, sei es, dass er gegen Gesetze, gegen
Verordnungen (iSd Art 18 Abs. 2 B-VG) oder gegen
Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union (Primärrecht oder
Sekundärrecht wie zB Richtlinien oder Verordnungen)
verstößt.
Der Bescheidspruch ist nicht nur bei unzutreffender
Auslegung von Rechtsvorschriften inhaltlich rechtswidrig. Er ist auch
rechtswidrig, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel nicht
berücksichtigt wurden; dies auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung
auf mangelnde Kenntnis der Abgabenbehörde (zB als Folge mangelnder
Offenlegung durch die Partei) zurückzuführen ist.
Auch die Übernahme aktenwidriger Umstände (zB
Nichtübernahme von Verlustabzügen gemäß
§ 18
Abs. 6 oder 7 EStG 1988) macht einen Bescheid inhaltlich
rechtswidrig.
Die Unrichtigkeit des Bescheidspruches muss nicht
offensichtlich iSd § 293b BAO sein.
Für die Aufhebung gemäß
§ 299
Abs. 1 BAO ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt der Aufhebung maßgebend. Dies gilt nicht in jenen Fällen,
in denen eine Berufungsvorentscheidung oder eine Berufungsentscheidung die im
Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebende Sach- und
Rechtslage zu beachten hätte (vgl. zB Ritz, BAO-Kommentar, 2. Auflage,
Wien 1999, § 289 Tz 11).
Änderungen der Rechtsprechung dürfen für die
Beurteilung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Bescheides nur
berücksichtigt werden, wenn dem nicht § 117 BAO
entgegensteht.
Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit
voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht (vgl. zum bisherigen
§ 299 BAO zB VwGH 5.8.1993, 91/14/0127, 0128).
4. Aufhebung auf Antrag der Partei
4.1 Einbringung des Antrages
Aufhebungen gemäß
§ 299
Abs. 1 BAO können nicht nur von Amts wegen, sondern auch auf
Antrag der Partei erfolgen.
Antragsbefugt sind Parteien iSd § 78 BAO, an
die der aufzuhebende Bescheid ergeht bzw. denen gegenüber der aufzuhebende
Bescheid wirkt.
Beispiel 1:
Ein Bescheid über die einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte einer Personenvereinigung ohne eigene
Rechtspersönlichkeit wirkt (§§ 101 Abs. 3 und
191 BAO) gegenüber denjenigen, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zugeflossen sind (und die im Bescheidspruch namentlich genannt sind). Diese
Personen sind zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung des
Feststellungsbescheides (§ 188 BAO) befugt.
Beispiel 2:
Ein Bescheid über die einheitliche und gesonderte
Feststellung des Einheitswertes (§§ 101 Abs. 3 und 191 BAO)
ist auch auf Antrag eines am Gegenstand der Feststellung Beteiligten
aufhebbar.
Der Antrag ist bei der im Zeitpunkt der Antragstellung
für die Erlassung des aufzuhebenden Bescheides sachlich und örtlich
zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz einzubringen.
Ist nach Erlassung des aufzuhebenden Bescheides, aber vor
Einbringung des Aufhebungsantrages die Zuständigkeit auf eine andere
Abgabenbehörde übergegangen (zB gemäß
§ 73 BAO), so ist der Antrag bei der neu zuständigen
Abgabenbehörde einzubringen.
Der Antrag ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten
iSd § 85 Abs. 1 BAO. Er ist somit grundsätzlich
schriftlich einzubringen (daher nach § 86a BAO iVm der Verordnung
BGBl. Nr. 494/1991 auch unter Verwendung eines Telekopierers). Nach
Maßgabe des § 85 Abs. 3 BAO kann der Antrag auch
mündlich gestellt werden.
Der Antrag kann bis zur Rechtskraft des über ihn
absprechenden Bescheides zurückgenommen werden.
Ein Verzicht auf die Stellung eines Antrages auf Aufhebung
ist gesetzlich nicht vorgesehen; er ist daher unzulässig und ohne
rechtliche Wirkungen.
Der Antrag setzt (ebenso wie eine Berufung) keine
"Beschwer" der Partei voraus. Mangelnde Beschwer bzw. Mutwilligkeit des Antrages
könnte allerdings bei der Übung des Ermessens (siehe Abschnitt 6)
als gegen die Aufhebung sprechender Umstand berücksichtigt
werden.
4.2 Erledigung des Antrages
Der Antrag auf Aufhebung unterliegt der
Entscheidungspflicht. Daher ist über ihn stets mit Bescheid
abzusprechen.
Solche Bescheide sind insbesondere
Zurückweisungsbescheide, Zurücknahmebescheide, Abweisungsbescheide
sowie den antragsgegenständlichen Bescheid aufhebende
Bescheide.
Der Antrag ist mit Bescheid zurückzuweisen, wenn er
nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht ist.
Ein Aufhebungsantrag ist etwa unzulässig,
wenn
der aufzuhebende Bescheid nicht (bzw nicht mehr) rechtlich existent ist, somit
zB bei nicht erfolgter Zustellung oder bei zwischenzeitiger Aufhebung des
Bescheides (zB gemäß
§ 303 BAO),
wenn
der Einschreiter zur Antragstellung nicht legitimiert ist (zB weil der
betreffende Bescheid ihm gegenüber nicht
wirkt).
Nach Ablauf der sich aus § 302
Abs. 2 lit. b bzw. lit. c BAO ergebenden Fristen
eingebrachte Anträge sind nicht fristgerecht; sie sind mit Bescheid
zurückzuweisen. Zu diesen Fristen siehe Abschnitt 5.
Rechtsgrundlage für Zurücknahmebescheide ist
§ 85 Abs. 2 BAO (insbesondere bei Formgebrechen des
Antrages, wie zB wenn der Einschreiter nicht eine für ihn zugelassene
Amtssprache verwendet) sowie § 85 Abs. 4 BAO (fehlender
Nachweis der Bevollmächtigung).
Hat eine Formalentscheidung (zB Zurücknahmebescheid)
über den Antrag zu erfolgen, so hat die Abgabenbehörde erster Instanz
zu prüfen, ob eine Aufhebung des antragsgegenständlichen Bescheides
von Amts wegen in Betracht kommt.
Der Antrag auf Aufhebung ist insbesondere dann mit Bescheid
abzuweisen, wenn der antragsgegenständliche Bescheid nicht inhaltlich
rechtswidrig ist. Eine Abweisung des Antrages hat auch zu erfolgen, falls die
Aufhebung aus Ermessensüberlegungen unterbleibt.
5. Fristen
5.1 Jahresfrist
Nach § 302 Abs. 1 BAO sind Aufhebungen
gemäß
§ 299 BAO bis zum Ablauf eines Jahres nach
Bekanntgabe (§ 97 BAO) des Bescheides zulässig.
Die Bekanntgabe von Bescheiden erfolgt nach § 97
Abs. 1 BAO bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch
Zustellung; bei mündlichen Erledigungen erfolgt sie durch deren
Verkündung.
Die Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO ist nicht nur
innerhalb der Jahresfrist zulässig, sondern (nach § 302
Abs. 2 lit. b BAO) auch nach Ablauf der Jahresfrist, wenn der
Antrag auf Aufhebung vor Ablauf dieser Frist eingebracht ist.
Die Jahresfrist ist eine gesetzliche Frist. Sie ist daher
dem § 110 Abs. 1 BAO zufolge nicht erstreckbar. Sie ist auch
nicht hemmbar.
Bei nicht grob verschuldeter Versäumung der Frist
kommt nach Maßgabe des § 308 BAO eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand in Betracht.
Für die Fristenberechnung sind § 108
Abs. 2, 3 und 4 BAO, § 109 BAO sowie § 110
Abs. 1 BAO maßgeblich.
Beispiel:
Der aufzuhebende Bescheid wird am 18. Dezember 2002
zugestellt. Die Aufhebungsfrist endet (nach § 108 Abs. 2 iVm
§ 109 BAO) am 18. Dezember 2003. Zur Fristwahrung reicht dem
§ 108 Abs. 4 BAO zufolge die Postaufgabe des
Aufhebungsantrages am 18. Dezember 2003.
5.2 Verjährungsfrist
§ 302 Abs. 2 lit. c BAO sieht eine über die
Jahresfrist des Abs. 1 hinausgehende Befristung von Maßnahmen nach
§ 299 Abs. 1 BAO für folgende zwei Fälle
vor:
Für
die Aufhebung wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen
Vereinbarungen (insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen),
für
die Aufhebung wegen Widerspruches mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen
Union (darunter fällt Primärrecht und Sekundärrecht wie
beispielsweise Richtlinien und Verordnungen).
Bei
derartigen Rechtswidrigkeiten des Bescheides ist die Aufhebung zulässig
bis
zum Ablauf der Verjährungsfrist (dies betrifft sowohl die
Bemessungsverjährung als auch die Einhebungsverjährung),
nach
Ablauf der Verjährungsfrist, wenn der Antrag auf Aufhebung innerhalb dieser
Frist eingebracht ist.
Auf § 299 Abs. 1 BAO
(iVm § 302 Abs. 2 lit. c BAO) gestützte
Aufhebungen sowie diesbezügliche Anträge setzen nicht voraus, dass der
Widerspruch mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union sich aus einer
Vorabentscheidung des EuGH oder einem Erkenntnis des VwGH ergibt.
Der Antrag auf Aufhebung ist ein Antrag iSd
§ 209a Abs. 2 BAO. Daher steht der Eintritt der
Verjährung der Abgabenfestsetzung (im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden
Bescheid) nicht entgegen, wenn der Antrag vor Eintritt der
Bemessungsverjährung eingebracht ist.
6. Ermessen
Die Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO liegt im Ermessen
der Abgabenbehörde. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag auf
Aufhebung eingebracht ist. Dies gilt weiters unabhängig davon, ob die
Aufhebung sich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei (iSd
§ 78 BAO) auswirken würde.
Ebenso wie etwa bei Verfügungen der Wiederaufnahme des
Verfahrens (§ 303 Abs. 4 BAO) hat die Ermessensübung
insbesondere den Vorrang des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung (Rechtsrichtigkeit) vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu
beachten.
Gegen eine Aufhebung können beispielsweise folgende
Umstände sprechen:
Geringfügigkeit
der (vor allem abgabenrechtlichen) Auswirkungen der Rechtswidrigkeit des
Bescheides,
Grundsatz
von Treu und Glauben (vgl. zB BMF 26.1.1995, 05 0301/2-IV/5/94,
AÖF 70/1995),
die
Uneinbringlichkeit (iSd § 235 BAO) oder Unbilligkeit der
Einhebung (iSd § 236 BAO) einer sich aus der Aufhebung bzw. aus
dem neuen Sachbescheid ergebenden Nachforderung.
Grundsätzlich ist für die
Ermessensübung bedeutungslos, ob die Rechtswidrigkeit des Bescheides auf
ein Verschulden (der Abgabenbehörde und/oder der Partei)
zurückzuführen ist.
7. Aufhebungsbescheid
7.1 Zum Inhalt des Aufhebungsbescheides
Erfolgt die Aufhebung auf Antrag der Partei, so hat der
Aufhebungsbescheid im Spruch den Namen des Antragstellers sowie das Datum des
Antrages zu nennen.
Dem § 93 Abs. 3 lit. a BAO zufolge sind von Amts wegen
ergehende Aufhebungsbescheide stets zu begründen. Die Begründung hat
vor allem das Vorliegen der Aufhebungsvoraussetzungen (insbesondere die
Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes) und die für die Ermessensübung
relevanten Umstände des Einzelfalles darzulegen.
7.2 (Ersatzlose) Aufhebung
Nach § 299 Abs. 2 BAO ist mit dem aufhebenden
Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
Ein solcher "Ersatzbescheid" ist jedoch nicht zu erlassen,
wenn die Aufhebung "ersatzlos" zu erfolgen hat.
Solche Aufhebungen haben beispielsweise zu
erfolgen,
wenn
ein (amtswegiger) Abgabenbescheid wegen des Eintrittes der
Bemessungsverjährung nicht hätte ergehen dürfen,
wenn
ein Haftungsbescheid wegen Eintritts der Einhebungsverjährung nicht
hätte erlassen werden dürfen,
wenn
ein antragsgebundener Bescheid erlassen wurde, obwohl kein diesbezüglicher
Antrag gestellt wurde oder der Antrag vor Bescheiderlassung zurückgenommen
wurde,
wenn
eine Abänderung eines Bescheides erfolgte, obwohl die Voraussetzungen
für eine solche Maßnahme (zB nach § 293b BAO oder
§ 295 Abs. 1 BAO) nicht vorgelegen sind,
wenn
eine Zwangsstrafe (§ 111 BAO) festgesetzt wurde, obwohl ihre
Androhung nicht zugestellt wurde,
wenn
eine Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes
verfügt wurde oder eine Wiederaufnahme in richtiger Ermessensübung zu
unterlassen gewesen wäre.
7.3 Verbindung mit dem "Ersatzbescheid"
Hat die Aufhebung nicht ersatzlos zu erfolgen, so ist der
Aufhebungsbescheid in Verbindung mit dem den aufgehobenen Bescheid ersetzenden
Bescheid zu erlassen.
Daher darf die Aufhebung erst dann erfolgen, wenn der
für die Erlassung des "Ersatzbescheides" entscheidungserhebliche
Sachverhalt geklärt ist (somit etwa erst nach Durchführung
erforderlicher Ermittlungen und nach Wahrung des Parteiengehörs).
7.4 Rechtsschutz
Der Aufhebungsbescheid und der den aufgehobenen Bescheid
ersetzende Bescheid sind zwei Bescheide, die jeder für sich (formell)
rechtskräftig werden können bzw. einer Berufung zugänglich
sind.
Erfolgt die Aufhebung eines mit Berufung angefochtenen
Bescheides, so ist der Ersatzbescheid ein an die Stelle des mit Berufung
angefochtenen Bescheides tretender Bescheid iSd § 274 BAO. Daher
gilt die gegen den aufgehobenen Bescheid gerichtete Berufung als auch gegen den
Ersatzbescheid gerichtet. Soweit der spätere Bescheid dem Berufungsbegehren
Rechnung trägt, ist die Berufung als gegenstandslos zu erklären
(§ 274 zweiter Satz BAO).
Eine Bindung an die im Aufhebungsbescheid dargelegte
Rechtsanschauung für den Ersatzbescheid besteht nicht (vgl. zum bisherigen
§ 299 BAO zB VwGH 19.6.2002, 99/15/0135). Daher kann die
Unrichtigkeit des Ersatzbescheides mit Berufung auch dann geltend gemacht
werden, wenn der Aufhebungsbescheid (formell) rechtskräftig geworden
ist.
Sind beide Bescheide mit Berufung angefochten, so ist
zunächst über die Berufung gegen den Aufhebungsbescheid zu entscheiden
(vgl. zu § 307 BAO zB VwGH 22.5.1990, 87/14/0038). Die
Entscheidung über beide Berufungen kann in einer Berufungsentscheidung
verbunden werden (vgl. zu § 307 BAO zB VwGH 24.6.1986,
86/14/0014).
7.5 Aufhebung des Aufhebungsbescheides
Gemäß
§ 299 Abs. 3 BAO tritt durch die
Aufhebung des Aufhebungsbescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der
es sich vor der Aufhebung befunden hat.
Verfahrenstitel zur Aufhebung von Aufhebungsbescheiden sind
vor allem § 276 Abs. 1 BAO, § 289
Abs. 1 BAO, § 289 Abs. 2 BAO, § 299
Abs. 1 BAO und § 303 Abs. 4 BAO.
Bei untrennbarem rechtlichen Zusammenhang beseitigt die
Aufhebung des Aufhebungsbescheides von diesem zwingend abgeleitete Bescheide.
Beispiel:
Der Einkommensteuerbescheid 2000 wird aufgehoben.
Der neue Sachbescheid weist eine Nachforderung aus. Der Aufhebungsbescheid wird
auf Grund einer Berufung mit Berufungsvorentscheidung aufgehoben. Die Aufhebung
des Aufhebungsbescheides beseitigt den neuen Sachbescheid (und damit die aus ihm
resultierende Nachforderung) rückwirkend aus dem Rechtsbestand; dadurch
lebt der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid wieder auf.
Die rückwirkende Beseitigung des Ersatzbescheides
beseitigt nicht die durch ihn erfolgte Unterbrechung der
Bemessungsverjährung (§ 209 Abs. 1 BAO) bzw. der
Einhebungsverjährung (§ 238 Abs. 2 BAO).
8. Inkrafttreten
Die Neufassungen der §§ 299 und
302 BAO treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft (nach § 323
Abs. 10 BAO).
§ 299 BAO ist eine Verfahrensvorschrift. Sie ist daher
ab 1. Jänner 2003 auch dann anzuwenden, wenn der aufzuhebende Bescheid
vor dem 1. Jänner 2003 erlassen wurde.
Das Antragsrecht der Partei auf Aufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO besteht ab 1. Jänner 2003.
Vor diesem Tag gestellte Anträge sind unzulässig und somit
zurückzuweisen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat allerdings zu
prüfen, ob die Aufhebung von Amts wegen zu erfolgen hat.
9. Hinweis
Die vorstehenden Ausführungen stellen die
Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen dar, die im Interesse
einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die
gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch
weder begründet noch können solche aus diesem Erlass abgeleitet
werden.
3.
Februar 2003 Für den Bundesminister: Dr.
Bibus
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 103 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 18 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 44 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 244 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 235 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 237 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 94 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 110 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AufhebungAbgabenbescheidFeststellungsbescheidHaftungsbescheidverfahrensleitende VerfügungBerufungsvorentscheidungZurückweisungGemeinschaftsrechtDoppelbesteuerungsabkommenParteiAntragVerzichtEntscheidungspflichtFormgebrechenAmtsspracheWiedereinsetzungBemessungsverjährungEinhebungsverjährungErmessenWiederaufnahmeTreu und GlaubenZwangsstrafe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- 05 2601/2-IV/5/02
- Stammnummer
- 1843
- Gültig
- 03.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF