Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100321/2013
Verkauf gebrauchter Motorboote mit Zulassung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100321/2013vom 02.01.2017Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In dieses Bild fügt sich: Spätestens dann, wenn das Boot einmal seine Funktion nicht mehr erfüllen kann, kann der Käufer jederzeit (wenn er hinreichende finanzielle Mittel haben sollte) ein neues Boot kaufen und die Zulassung auf das neue Boot übertragen lassen. Wenn aber die Zulassung durch den Käufer einmal aufgegeben worden sein sollte (insbesondere durch den Verkauf eines Bootes samt dieser Zulassung, wie dies jedenfalls im Zeitraum 2007-2.10.2016 möglich war), konnte der Käufer im Zeitraum 2007-2.10.2016 mit unvergleichlich mehr Geld nur dann eine neue Konzession (zusammen mit einem anderen Boot, mit dem die neue Konzession verbunden war) erwerben, wenn eine solche Konzession (mit Boot ) auf dem Markt angeboten worden sein sollte. Dh, die Konzession ist jedenfalls aus der Sicht der Jahre 2007-2.10.2016 ein wesentlich knapperes Wirtschaftsgut als jedes Motorboot, weil es nur 338-335 Seekonzessionen gab und weil man unvergleichlich mehr Boote auf dem Markt bekommen konnte. Die Konzession hatte daher nicht nur wegen des höheren Verkehrswertes (vgl. EuGH vom 22. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 24; EuGH vom 22.1.2015, C-55/14; - in beiden Entscheidungen spielte der Verkehrswert der einzelnen Leistungen einer Mehrheit von Leistungen eine entscheidende Rolle), der unvergleichlich längeren Lebensdauer, sondern auch wegen der unvergleichlich größeren Knappheit für den durchschnittlichen Käufer eine wirtschaftliche Bedeutung, die die Bedeutung des erworbenen Motorbootes wesentlich überstieg (vgl. VwGH 23.5.2013, 2010/15/0165 zu einem anderen Leistungsbündel, bei welchem die steuerlich für den Steuerzahler günstigeren Leistungsteile für den durchschnittlichen Leistungsempfänger ebenso von geringerer Bedeutung waren) .
Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ergibt sich ferner:
d.) jederzeitige Übertragbarkeit der Zulassung :
Zudem konnte die SEE – Zulassung durch die Käuferin jederzeit nach Abschluss des Kaufes auf ein beliebiges anderes gebrauchtes oder neues Boot der Käuferin übertragen werden. Der Zweck der Überlassung der See-Zulassung an die Käuferin ging somit jedenfalls für die Käuferin wesentlich über eine optimale Ergänzung der Lieferung des zeitgleich verkauften sehr alten gebrauchten Bootes hinaus, dh der Zweck der Überlassung der See-Zulassung konnte nach Abschluss des Kaufes des Motorbootes samt Zulassung durch die Käuferin jederzeit vom erworbenen Motorboot getrennt werden. Gerade dieser Aspekt der jederzeitigen Trennbarkeit, der Umstand, dass die strittigen See-Zulassungen durch die Bf auch tatsächlich oft getrennt von den Booten entgeltlich überlassen wurden, ebenso wie der Aspekt der unvergleichlich längeren Lebensdauer der Zulassung sprechen ebenso dafür, die Übertragung der Zulassung als selbstständige Hauptleistung anzusehen.
e.) Zweck der Differenzbesteuerung:
Es ist nicht gerechtfertigt, den steuerlichen Vorteil der Differenzbesteuerung, der für die Lieferung eines gebrauchten Motorbootes in Anspruch genommen werden darf (Art 314 MWStRL), auf eine damit im Zusammenhang stehende Überlassung eines Rechtes (See-Zulassung) auszudehnen, wenn dieses Recht, so wie im vorliegenden Fall jederzeit nach Beendigung des Liefervorganges von diesem gebrauchten Motorboot getrennt werden durfte, und auf ein anderes gebrauchtes oder neues Motorboot übertragen werden durfte. Zudem hatte bei einem derartigen Geschäft für den durchschnittlichen Käufer die Übertragung der Zulassung eine unvergleichlich größere wirtschaftliche Bedeutung als die Übergabe des gebrauchten Bootes. Die Ansicht im Gutachten (S. 14), die Spaltung der sonstigen Leistung vom Fahrzeug würde den Zweck der Differenzbesteuerung vereiteln, wird daher nicht geteilt, da es bei der Differenzbesteuerung um die Besteuerung gebrauchter körperlicher Sachen geht, während es bei diesen strittigen Geschäften in erster Linie um die Übertragung eines Rechtes gegangen ist.
f.) Zweck der Übertragung des Rechtes:
Hat eine sonstige Leistung, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Lieferung steht, den alleinigen Zweck für die Kundin, die Lieferung an ihn sie zu erleichtern, so Ist die sonstige Leistung unselbstständige Nebenleistung der Lieferung (EuGH vom 15.5.2001, C-34/99 Primback obiter; vgl. auch EuGH vom 11.1.2001, C-76/99 Kommission/Frankreich: in beiden vom EuGH beurteilten Fällen war das Verhältnis der Nebenleistungen zur Hauptleistung unvergleichlich enger als das Verhältnis der hier zu beurteilenden Leistungen zueinander). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da der Zweck der sonstigen Leistung (Überlassung der See-Zulassung ) wesentlich über den Zweck der Erleichterung der Lieferung des zeitgleich gelieferten Motorbootes hinausgegangen ist. Die Zulassung diente vom Standpunkt eines durchschnittlichen Käufers aus betrachtet nicht nur der Befahrung des Sees mit dem zeitgleich mit der Zulassung erworbenen Boot, sie diente auch der Befahrung des Sees mit einem anderen Boot des Käufers, auf das die Zulassung später übertragen werden konnte.
Die Überlassung der See-Zulassung ist aus den oben erwähnten Gründen in diesem Fall eine selbstständige Hauptleistung .
g.) alternative Begründung:
Würde man entgegen der in diesem Erkenntnis vertretenen Ansicht die Lieferung des Bootes und die Übertragung der Zulassung als wirtschaftliche Einheit ansehen, wäre damit für die Bf nichts gewonnen, da diesfalls zwar eine einheitliche Leistung vorläge, die aus zwei Aspekten (Bootslieferung, Übertragung der Zulassung) bestünde, wobei die wirtschaftliche Bedeutung der Übertragung der Zulassung aus der Sicht des durchschnittlichen Käufers bei wirtschaftlicher Betrachtung weitaus überwiegen würde, da der Verkehrswert der Zulassung unvergleichlich höher als der Verkehrswert des Bootes war, da die Zulassung unvergleichlich langlebiger als das Boot war, da die Zulassung ein wesentlich knapperes Wirtschaftsgut als das Boot war, und da die Zulassung jederzeit auf ein beliebiges Boot, welches sich im Eigentum des Erwerbers befand, übertragbar war. Würde man dieser Ansicht (einheitliche Leistung) folgen, würde nicht einmal die Lieferung des gebrauchten Bootes der Differenzbesteuerung unterliegen.
Dieser Vorgang unterliegt daher jedenfalls in Bezug auf die Übertragung der See-Zulassung nicht der Differenzbesteuerung.
Änderung des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides für Oktober 2012:
Allerdings wurde die Leistung an die Käuferin im August 2012 erbracht (Aufstellung „Erlöse Differenzbesteuerung-Seeseezulassungen“; Bootsliste 2012, AR Nr. 70735/H vom 29.8.2012). Daher hatte das Finanzamt jedenfalls nicht das Recht, diesen Vorgang im Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für Oktober 2012 zu besteuern (§ 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1994; Aufstellung „Erlöse Differenzbesteuerung-Seeseezulassungen“; TZ 2 BP-Bericht; schriftliche Darstellung „Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldungen 2011 und 2012 auf Grund der Feststellungen der BP“).
Der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für Oktober 2012 ist daher um die steuerlichen Auswirkungen der Feststellungen betreffend die Differenzbesteuerung zu korrigieren.
Keine Änderung des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides für Jänner 2012:
Der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für Jänner 2012 enthält keinerlei Feststellungen betreffend die allein strittige Differenzbesteuerung („Berichtigung Umsatzsteuervoranmeldungen 2011 und 2012 aufgrund der Feststellungen der BP“); diese Festsetzung bleibt daher unverändert.
Bemessungsgrundlagen:
Umsatzsteuer 2007-2010: Durch das BFG erfolgen keine Änderungen der Bemessungsgrundlagen der bekämpften Bescheide
Umsatzsteuer 9/2011:
1,173.565,32 € Umsatz laut FA
-1,031.666,67 € Minderung laut BFG
141.898,65 € Differenz: Umsatz laut BFG = laut UVA
-13.000 € ig L
128.898,65 steuerpflichtiger Umsatz 20%
25.779,73 € USt 20%
397,05 € Steuerschuld gem. § 19 UStG lt. UVA
1.440 € Erwerbsteuer
-14.955,47 € Vorsteuer lt. FA
-1.440 € Vorsteuer ig E
-397,05 € Vorsteuer Steuerschuld gem. § 19
10.824,26 € Summe: Zahllast laut BFG Umsatzsteuer 9/2011
Umsatzsteuer 12/2011:
Durch das BFG erfolgen keine Änderungen der Bemessungsgrundlage
Umsatzsteuer 1/2012
: Durch das BFG erfolgen keine Änderungen der Bemessungsgrundlage
Umsatzsteuer 10/2012:
438.584,69 € Umsatz laut Finanzamt
-220.833,33 € Korrektur TZ 2 BP-Bericht laut BFG
217.751,36 € Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen
-141,60 € ig L
217.609,76 € Differenz: Umsatz 20% lt. BFG = lt. UVA
43.521,95 € USt 20% lt. BFG
+202,82 € Steuerschuld gem. § 19 lt UVA
+1103,36 € Erwerbsteuer 20%
-22.469,32 € Vorsteuer laut UVA
-142,08 € entrichtete EUSt
-1103,36 € Vorsteuer ig E
-202,82 € Vorsteuer § 19 UStG 1994
20.910,55 € Summe: Zahllast lt BFG = lt. UVA
Körperschaftsteuer 2007
: Es erfolgt keine Änderung des bekämpften Bescheides durch das BFG
Körperschaftsteuer 2008:
-286.811,33 € Gesamtbetrag der Einkünfte laut Finanzamt (FA)
-8.372,07 € Korrektur Lebensversicherung durch BFG
-295.183,4 € Gesamtbetrag der Einkünfte lt BFG
0 Einkommen
1.750 € Körperschaftsteuer
-5,77 € einbehaltene Steuerbeträge
1.744,23 € festgesetzte Körperschaftsteuer 2008
Körperschaftsteuer 2009:
-287.677,83 € Gesamtbetrag der Einkünfte lt. FA
+18.424,35 € Korrektur Lebensversicherung durch BFG
-269.253,48 € Gesamtbetrag der Einkünfte lt. BFG
0 Einkommen
1.750 € Körperschaftsteuer
-12,3 € einbehaltene Steuerbeträge
1.737,70 € festgesetzte Körperschaftsteuer 2009
Körperschaftsteuer 2010:
-539.007,05 € Gesamtbetrag der Einkünfte lt. FA
+10.356,39 € Korrektur Lebensversicherung durch BFG
-528.650,66 € Gesamtbetrag der Einkünfte lt. BFG
0 Einkommen
1.750 € Körperschaftsteuer
-8 € einbehaltene Steuerbeträge
1.742 € festgesetzte Körperschaftsteuer 2009
Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG:
Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Bf hat gebrauchte Motorboote mit einer Zulassung für den See (See-Zulassung) verkauft. Um an diesem See mit einem privaten Motorboot fahren zu dürfen, benötigte man eine Zulassung für diesen See. Strittig ist, ob die Anwendung der Differenzbesteuerung betreffend die Lieferung der gebrauchten Motorboote auch auf die entgeltliche Überlassung der See-Zulassungen ausgedehnt werden darf. Diese Zulassungen hatten einen enormen Verkehrswert (200.000 €- 300.000 €), der den Verkehrswert der Boote, die die Bf im Streitzeitraum verkaufte, unverhältnismäßig überstieg.
Die strittigen Bootsverkäufe der Bf folgten im Wesentlichen zwei Mustern:
Muster A:
(1)
Verkauf eines alten, gebrauchten Bootes mit Zulassung durch die Bf an einen Erwerber, der sich nur für die Zulassung, nicht aber für das alte Boot interessierte, weil der Erwerber schon ein geeignetes , neueres oder besseres Boot sein eigen nannte.
(2)
Der Erwerber weist gegenüber der Zulassungsbehörde nach:
-Erwerb des alten Bootes samt Zulassung durch Vorlage des Kaufvertrages : Dadurch erlosch die Zulassung des Verkäufers (§ 106 Schiffahrtsgesetz);
-Erwerb des neueren Bootes durch Vorlage des zweiten Kaufvertrages;
-Fahrtauglichkeit des neueren Bootes
(3)
Der Erwerber beantragt die See-Zulassung des neueren Bootes , das er erworben hat, auf seinen Namen. Diesem Antrag auf Zulassung des neueren Bootes zu Gunsten des Erwerbers wurde von Seiten der Zulassungsbehörde entsprochen, wenn der Erwerber auch den Kaufvertrag für das neuere, bessere Boot vorlegte und den Nachweis erbrachte, dass das neuere, bessere Boot fahrtauglich war (Schreiben des Landes Bundesland vom 27.10.2015, zu Punkt A 2 und D.1.)
(4)
Der Erwerber verkauft das alte Boot , das ihn nie interessiert hat, ohne Zulassung seinem ursprünglichen Verkäufer (Bf) zurück.
Diese Strategie hat in der geschäftlichen Praxis der Bf dermaßen problemlos funktioniert, dass der Kauf des für den Erwerber uninteressanten, alten Bootes samt Zulassung durch den Erwerber und der Verkauf des für den Erwerber uninteressanten, alten Bootes ohne Zulassung durch den Erwerber an die Bf ebenso wie die erfolgreiche Anmeldung des neuen Bootes durch den Erwerber gegenüber der Zulassungsbehörde oft am selben Tag oder innerhalb von 2 Tagen erfolgt sind (So geschah dies in den Fällen
KFAG AG 10.4.2007; Kaufberger 2.7.2007; Kaufkönig 24.7.2007; Kaufheim 6.9.2007; Kaufheim 18.4.2008; KFAG AG 22.4.2008; Kaufberger 27.5.2008; Kaufenberger 4.9.2008; Kauff 26.3.2009; Dr. Kauffer 14.7.2009; Mag. Kaufferer 20.7.2009; Mag. Kauffenberger 27.7.2009; Kauffenberger 12.3.2010; DDr Kaufferer 20.4.2010; Dr. Kaufenbichler 28.5.2010; Ralph Gernkauf 16.6.2010; Kaufberg 27.7.2010; Kaufberger 21.10.2010; .Dr. Kaufhofer 7.2.2011; Dr. Kaufhöffer 29.3.2011; Kauffenberg 2.5.2011- siehe unten). In all diesen Fällen hat die Bf ein älteres Boot samt Zulassung verkauft und noch am selben Tag oder einen Tag später das ältere Boot ohne Zulassung vom Erwerber zurückgekauft (in einem Fall unterfertigte der GF der Bf den Rückkauf im Namen eines Bekannten), weil der Erwerber nur die Zulassung haben wollte, die er auf sein neueres Boot übertragen ließ.
Dieser De-Facto-Verkauf von Seezulassungen ohne Boot, wie er im Streitzeitraum durch die Bf praktiziert worden ist, mag nicht gesetzeskonform gewesen sein (vgl. § 102 Schifffahrtsgesetz; vgl. OGH vom 31.3.2009, GZ). Er war jedoch wirtschaftliche Realität:
Verkauf eines Bootes mit Zulassung, sofortiger Rückkauf des Bootes ohne Zulassung, weil der Erwerber schon ein anderes Motorboot hatte, auf das er die Zulassung übertragen ließ. In solchen Fällen wurde bei wirtschaftlicher Betrachtung nur die Zulassung ohne gebrauchtes Motorboot entgeltlich übertragen (vgl. BFH vom 3.6.2009, XI R 34/08).
Muster B:
in den restlichen strittigen Fällen hat die Bf ein gebrauchtes Motorboot samt See-Zulassung verkauft, ohne dass sie noch am selben Tag oder zumindest wenig später das Motorboot alleine ohne See-Zulassung wieder zurückgekauft hat.
Es ist daher festzuhalten: Die Bf hat im Streitzeitraum sowohl gebrauchte Motorboote mit See-Zulassungen, als auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nur Seezulassungen ohne Motorboote gegen Entgelt übertragen. Ebenso hat die Bf auch nur Motorboote ohne Zulassungen verkauft (vgl. VwGH 20.2.2008, 2006/15/0161).
Strittig ist, ob der Verkauf der gebrauchten Motorboote samt Zulassung zur Gänze der Differenzbesteuerung unterliegt.
In all jenen zahlreichen Fällen, in denen die Bf das Motorboot samt Zulassung verkauft und noch am selben Tag oder einen Tag später das Motorboot ohne Zulassung zurückgekauft hat
, liegt bei wirtschaftlicher Betrachtung nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der Leistung jedenfalls nur eine entgeltliche Übertragung der Zulassung ohne gebrauchtes Motorboot vor (vgl. BFH vom 3.6.2006, XI R 34/08). In all diesen Fällen kann es jedenfalls nicht zur Anwendung der Differenzbesteuerung kommen, weil keine gebrauchte körperliche Sache, sondern bei wirtschaftlicher Betrachtung nur ein Recht entgeltlich überlassen worden ist (Art 314 MWSt-RL).
Insoweit liegt jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art 133 Abs 4 B-VG) vor. Es ist bereits ausreichend oft von Höchstgerichten judiziert worden, dass es in vergleichbaren Angelegenheiten auf den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung ankommt (VwGH 18.7.2001, 99/13/0176; BFH vom 3.6.2006, XI R 34/08;VwGH 23.5.2013, 2010/15/0165). Liegt dieser wie in den gegenständlichen Fällen in der entgeltlichen Übertragung eines Rechtes und nicht in der Lieferung einer gebrauchten körperlichen Sache, so kann nach der bereits ausreichend geklärten Rechtslage die Differenzbesteuerung nicht Anwendung finden.
Für all jene Fälle, in denen die Bf ein Motorboot samt Zulassung verkauft hat, ohne dass es zu einem sofortigen Rückkauf des Motorbootes gekommen ist, gilt:
Die Bf hat dem jeweiligen Käufer das gebrauchte Motorboot samt See-Zulassung verkauft, sodass der Käufer das verkaufte Boot am See verwenden konnte.
Die Überlassung der Zulassung durch die Bf an den Käufer stand im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Lieferung des gebrauchten Bootes an den Käufer. Auf Grund der Übertragung der See-Zulassung erwarb der Käufer das Recht, dieses gekaufte Boot auf dem See verwenden zu dürfen . Es stellt sich die Frage, ob die Überlassung der Zulassung und des Bootes eine einheitliche Leistung war oder ob die Überlassung der Zulassung eine unselbstständige Nebenleistung der Bootslieferung war.
Das Ermittlungsverfahren hat nicht ergeben, dass die Übertragung der See-Zulassung aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers (Käufers) nur das Mittel zum Zweck dargestellt hat, um dieses gebrauchte Boot unter optimalen Bedingungen erwerben zu können (vgl. EuGH vom 25.2.1999 C349/96 Card Protection Plan ; EuGH 11.1.2001, C-76/99 Kommission/Frankreich ; EuGH 15.5.2001, C-34/99 Primback; VwGH 24.6.2004, 2000/15/0140; EuGH C-572/07 RLRE Tellmer; VwGH 21.12.2005, 2001/14/0123; VwGH 1.3.2007, 2004/15/0090; EuGH vom 21.2.2008, C-425/06; VwGH 19.3.2008, 2005/15/0072; BFH 25.6.2009 V R 25/07):
a.)Getrennte Inanspruchnahme der strittigen Leistungen
Sachverhaltsbezogen ergibt sich, dass die in Rede stehenden Leistungen (Lieferung eines Bootes, Überlassung der See-Zulassung) unabhängig voneinander - jeweils als Hauptleistungen - in Anspruch genommen werden konnten und tatsächlich auch wurden. Die Bf hat in vielen Fällen bei wirtschaftlicher Betrachtung nur die See-Zulassungen gegen Entgelt übertragen. Die Bf hat auch in vielen Fällen nur Boote ohne See-Zulassungen verkauft (vgl. VwGH vom 20.2.2008, 2006/15/0161).
b.) Im Zusammenhang mit der Nutzungsdauer und dem Verkehrswert: größere wirtschaftliche Bedeutung der Zulassung aus der Sicht eines durchschnittlichen Erwerbers
:
Selbst wenn der Käufer mit dem Boot und der Zulassung zunächst nichts anderes vorgehabt haben sollte, als mit diesem gebrauchten Boot auf Grund der See-Zulassung den See zu befahren, und auch jahrelang nichts anderes getan haben sollte als dies, war von Anfang an nicht zu übersehen, dass die See-Zulassung ein zeitlich unbegrenzt nutzbares Wirtschaftsgut sein würde, das auch nach vielen Jahrzehnten noch für den Käufer oder seine Erben unverändert nutzbar sein würde. Das gebrauchte Boot hatte jedenfalls eine begrenzte Nutzungsdauer. Es war zum Zeitpunkt des Kaufes damit zu rechnen, dass dieses Boot zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr verwendungsfähig sein würde und durch ein anderes gebrauchtes oder neues Boot im Verfügungsbereich des Käufers ersetzt werden würde, auf das die See-Zulassung übertragen werden würde.
Daher hatte die See-Zulassung aus der Sicht eines durchschnittlichen Käufers von vornherein auch einen eigenen, vom erworbenen Boot trennbaren Zweck, weil sie zeitlich unbegrenzt war, während das erworbene Boot einer Abnützung unterlag, wobei die Zulassung zeitlich unbegrenzt auch auf ein anderes Boot, über das der Käufer verfügen konnte, übertragbar war. Für den Fall eines gewissen Geldbedarfes des Käufers konnte der Käufer im Jahr des Kaufes damit rechnen, das Boot um einen Preis in der Größenordnung des damaligen Verkehrswertes des Bootes (maximal 102.500 € in Bezug auf die Boote, die die Bf im Streitzeitraum verkauft hat), die Zulassung jedoch um einen unvergleichlich höheren Betrag (mindestens 200.000 €) verkaufen zu können, da für See-Zulassungen im Streitzeitraum Preise in der Größenordnung von 200.000 € - 300.000 € bezahlt worden sind.
Schon auf Grund der unbegrenzten Lebensdauer und Übertragbarkeit der Seezulassung und des Umstandes, dass das gebrauchte Boot der normalen Abnützung unterlag, sowie aus dem unvergleichlich höheren Verkehrswert der Zulassung muss geschlossen werden, dass die Zulassung aus der Sicht eines durchschnittlichen Käufers eine wesentlich größere wirtschaftliche Bedeutung hatte als das Boot.
c.) Knappheit der Zulassung-größere wirtschaftliche Bedeutung der Zulassung aus der Sicht eines durchschnittlichen Erwerbers
:
Die See-Zulassung war jedenfalls aus der Sicht der Jahre 2007-2.10.2016 ein wesentlich knapperes Wirtschaftsgut als jedes Motorboot, weil es nur 338-335 Seekonzessionen gab und weil man unvergleichlich mehr Boote auf dem Markt bekommen konnte. Die Konzession hatte daher nicht nur wegen des höheren Verkehrswertes (vgl. EuGH vom 22. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 24; EuGH vom 22.1.2015, C-55/14; - in beiden Entscheidungen spielte der Verkehrswert der einzelnen Leistungen einer Mehrheit von Leistungen eine entscheidende Rolle), der unvergleichlich längeren Lebensdauer, sondern auch wegen der unvergleichlich größeren Knappheit für den durchschnittlichen Käufer eine wirtschaftliche Bedeutung, die die Bedeutung des erworbenen Motorbootes wesentlich überstieg (vgl. VwGH 23.5.2013, 2010/15/0165 zu einem anderen Leistungsbündel, bei welchem die steuerlich für den Steuerzahler günstigeren Leistungsteile für den durchschnittlichen Leistungsempfänger ebenso von geringerer Bedeutung waren) .
Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ergibt sich ferner:
d.) jederzeitige Übertragbarkeit der Zulassung :
Zudem konnte die See– Zulassung durch den Käufer jederzeit nach Abschluss des Kaufes auf ein beliebiges anderes gebrauchtes oder neues Bo
ot übertragen werden, für welches der Käufer verfügungsberechtigt (§ 2 Z 27; § 102 Abs 1 Schifffahrtsgesetz) war. Der Zweck der Überlassung der See-Zulassung an den Käufer ging somit jedenfalls für den Durchschnittskäufer wesentlich über eine optimale Ergänzung der Lieferung des zeitgleich verkauften gebrauchten Bootes hinaus, dh der Zweck der Überlassung der See-Zulassung konnte sofort nach Abschluss des Kaufes des Motorbootes samt Zulassung durch den Käufer jederzeit vom erworbenen Motorboot getrennt werden. Gerade dieser Aspekt der jederzeitigen Trennbarkeit, der Umstand, dass die strittigen See-Zulassungen durch die Bf bei wirtschaftlicher Betrachtung auch tatsächlich oft getrennt von den Booten entgeltlich überlassen wurden, ebenso wie der Aspekt der unvergleichlich längeren Lebensdauer der Zulassung verglichen mit der Nutzungsdauer des Bootes sprechen ebenso dafür, die Übertragung der Zulassung als selbstständige Hauptleistung anzusehen.
e.) Zweck der Differenzbesteuerung:
Es ist nicht gerechtfertigt, den steuerlichen Vorteil der Differenzbesteuerung, der für die Lieferung eines gebrauchten Motorbootes in Anspruch genommen werden darf (Art 314 MWStRL), auf eine damit im Zusammenhang stehende Überlassung eines Rechtes (See-Zulassung) auszudehnen, wenn dieses Recht, so wie im vorliegenden Fall jederzeit nach Beendigung des Liefervorganges von diesem gebrauchten Motorboot getrennt werden durfte, und auf ein anderes gebrauchtes oder neues Motorboot übertragen werden durfte. Zudem hatte bei einem derartigen Geschäft für den durchschnittlichen Käufer die Übertragung der Zulassung eine unvergleichlich größere wirtschaftliche Bedeutung als die Übergabe des gebrauchten Bootes.
f.) Zweck der Übertragung des Rechtes:
Hat eine sonstige Leistung, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Lieferung steht, den alleinigen Zweck für den Kunden, die Lieferung an ihn zu erleichtern, so ist die sonstige Leistung unselbstständige Nebenleistung der Lieferung (EuGH vom 15.5.2001, C-34/99 Primback obiter; vgl. auch EuGH vom 11.1.2001, C-76/99 Kommission/Frankreich: in beiden vom EuGH beurteilten Fällen war das Verhältnis der Nebenleistungen zur Hauptleistung unvergleichlich enger als das Verhältnis der hier zu beurteilenden Leistungen zueinander). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da der Zweck der sonstigen Leistung (Überlassung der See-Zulassung ) wesentlich über den Zweck der Erleichterung der Lieferung des zeitgleich gelieferten Motorbootes hinausgegangen ist: Die Zulassung diente vom Standpunkt eines durchschnittlichen Käufers aus betrachtet nicht nur der Befahrung des Sees mit dem zeitgleich mit der Zulassung erworbenen Boot, sie diente auch der Befahrung des Sees mit einem anderen Boot des Käufers, auf das die Zulassung jederzeit später übertragen werden konnte.
Die Überlassung der See-Zulassung ist aus den oben erwähnten Gründen in diesem Fall eine selbstständige Hauptleistung.
g.) alternative Begründung:
Würde man entgegen der in diesem Erkenntnis vertretenen Ansicht die Lieferung des Bootes und die Übertragung der Zulassung als wirtschaftliche Einheit ansehen, wäre damit für die Bf nichts gewonnen, da diesfalls zwar eine einheitliche Leistung vorläge, die aus zwei Aspekten (Bootslieferung, Übertragung der Zulassung) bestünde, wobei die wirtschaftliche Bedeutung der Übertragung der Zulassung aus der Sicht des durchschnittlichen Käufers bei wirtschaftlicher Betrachtung weitaus überwiegen würde, da der Verkehrswert der Zulassung unvergleichlich höher als der Verkehrswert des Bootes war, da die Zulassung unvergleichlich langlebiger als das Boot war, da die Zulassung ein wesentlich knapperes Wirtschaftsgut als das Boot war, und da die Zulassung jederzeit auf ein beliebiges Boot, welches sich im Eigentum des Erwerbers befand, übertragbar war. Würde man dieser Ansicht (einheitliche Leistung) folgen, würde nicht einmal die Lieferung des gebrauchten Bootes der Differenzbesteuerung unterliegen.
Die Überlassung der Zulassung ist verglichen mit der jeweiligen Bootslieferung eine selbstständige Hauptleistung gewesen,
-da die Überlassung der Zulassung nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht nur den Zweck hatte, die Lieferung des jeweiligen gebrauchten Bootes zu erleichtern, dh dass die Zulassung jederzeit vom erworbenen Motorboot getrennt werden konnte und auf ein anderes Motorboot übertragen werden konnte (vgl. EuGH vom 25.2.1999, C-349/96 Card Protection Plan; vgl. EuGH vom 11.1.2001, C-76/99 Kommission/Frankreich; vgl. EuGH vom 15.5.2001, C-34/99 Primback; vgl. EuGH vom 21.2.2008 C-425/06);
-da die Überlassung der Zulassung aus der Sicht eines durchschnittlichen Käufers eine wesentlich größerere wirtschaftliche Bedeutung hatte als das gebrauchte Motorboot (vgl. VwGH vom 23.5.2013, 2010/15/0165; vgl. EuGH vom 22.10.1998, C-308/96 und C-94/97 Madgett & Baldwin; vgl. EuGH vom 22.1.2015, C-55/14);
-da die Bf sowohl Boote ohne Zulassung verkauft hat, als auch bei wirtschaftlicher Betrachtung Zulassungen ohne Boote (vgl. VwGH vom 20.2.2008, 2006/15/0161).
Dass bei dieser Sachlage die entgeltliche Überlassung der Zulassung keine unselbstständige Nebenleistung der Bootslieferungen gewesen sein kann, ist durch die RSp des VwGH und EuGH bereits hinreichend dargelegt worden (siehe die oben zitierten Entscheidungen der Höchstgerichte). Rechtsfragen , denen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, sind somit nicht erkennbar (siehe oben).
Klagenfurt am Wörthersee, am 2. Jänner 2017
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VerkaufMotorbootZulassungSeegebrauchteinheitlichLeistungunselbstständigNebenleistungHauptleistungeinheitliche Leistungunselbstständige Nebenleistungunselbständige Nebenleistungselbstständig
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100321/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100321.2013
- Stammnummer
- 112937
- Gültig
- 02.01.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF