…Vergleich" im Gebührengesetz ist zur Auslegung des Begriffsinhaltes § 1380 ABGB heranzuziehen. Danach ist ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, ein Vergleich. Entsprechend dieser Definition kann im…
…99/16/0051; VwGH 24.1.2002, 99/16/0147). In einem solchen Fall regeln die Vertragsteile zweifelhafte Rechte, weil sie an diese Regelung auch dann gebunden bleiben, wenn sich später die gesetzlichen Voraussetzungen etwa für eine Unterhaltspflicht ändern sollten. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des…
…der §§ 81 ff Ehegesetz bereinigt wurde. Auch der damals gegenständliche Notariatsakt wurde als Vergleich qualifiziert". In einem solchen Fall regeln die Vertragsteile zweifelhafte Rechte, weil sie an diese Regelung auch dann gebunden bleiben, wenn sich später die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterhaltspflicht ändern sollten. Im…
…Selbst bei Zerlegung in einzelne Bestimmungen sei aber die Annahme eines Vergleiches verfehlt, weil darunter die unter beiderseitigem Nachgeben einverständlich neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte zu verstehen sei; als Gegenstand komme die Gewährung von Unterhaltsleistungen oder die Auseinandersetzung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse in…
…Anlehnung an das bürgerliche Recht - §1380 ABGB - zu gewinnen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich, wobei der Vergleich dieser Gesetzesstelle zufolge zu den…
…zu umschreiben. Dieser Begriff ist in Anlehnung an das bürgerliche Recht - § 1380 ABGB - zu gewinnen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich, wobei der…
…haben, wenn sie zwecks Vermeidung eines jahrelangen, gegenseitigen Abrechnungsverhältnisses ein gröberes Verfahren zur Ermittlung der Abfindung des scheidenden Gesellschafters anwenden, ohne deshalb schon unter beiderseitigem Nachgeben strittige oder zweifelhafte Rechte neu festzulegen. Der dieser Entscheidung zugrundliegende Sachverhalt ist mit dem gegenständlichen somit nicht vergleichbar. Mit…
…Rechtsmittel der Berufung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es läge im gegenständlichen Fall weder ein der Definition des Vergleichs iSd § 1380 ABGB entsprechendes beiderseitiges Nachgeben noch das Bestehen strittiger oder zweifelhafter Rechte vor. Es sei somit kein dem § 33 TP 20 Abs. 1 lit…
…2007, 2006/16/0136). Es können daher nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse, sondern auch solche Rechte vergleichsweise geregelt werden, die dem Grunde oder der Höhe nach zweifelhaft sind (vgl. UFS Innsbruck 6.4.2010, RV/0262-I/09).Werden behauptete Ansprüche dergestalt geregelt…
…davon aus, dass es sich bei diesem Vertrag, in dem der Beschwerdeführer und ***A*** verschiedene Vereinbarungen im Hinblick auf ihre beabsichtigte Eheschließung trafen, um eine Regelung zweifelhafter Rechte durch beiderseitiges Nachgeben und damit um einen Vergleich i.S.d. § 33 TP 20 Abs. 1 lit…
…zwischen einer Gesellschaft und ausgeschiedenem Gesellschafter, wenn zugleich zweifelhafte Ansprüche umfassend bereinigt werden (VwGH 9.11.2000, 2000/16/0348); Scheidungsfolgenvereinbarungen bzw. Trennungsfolgenvereinbarungen, die Ausgleichsansprüche und Nutzungsrechte an einer Ehewohnung regeln. Rz 1543: Auch Vereinbarungen über streitige oder zweifelhafte Rechte, die im Zuge einer Mediation…
…in Höhe von € 2.000,00 (2 % vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen in Höhe von € 100.000,00) fest. Die Begründung des Bescheides lautet wie Folgt: "Ein Vergleich ist ein Vertrag durch den strittige oder zweifelhafte Rechte so bestimmt werden…
…Arbeiterkammer NÖ darauf hingewiesen habe, dass die Besteuerung gem. § 67 Abs 8a EStG zu erfolgen habe. Das Wesen eines Vergleiches sei es schließlich, dass strittige oder zweifelhafte Rechte unter beiderseitigem Nachgeben neu festgelegt würden (Jakom/Lenneis EStG, 2009, § 67 RZ 29). Laut RZ 1103 der…
…Ehewohnung ergeben. Dagegen hat Bf am 5. Dezember 2012 Berufung eingelegt, weil mit dem Familienrechtsänderungsgesetz 2009 (FamRÄG 2009) die privatautonomen Regelungsmöglichkeiten ausgeweitet worden seien. Es gäbe daher keinen Raum mehr für "zweifelhafte Rechte" (siehe auch Dr. Hermann Barth, NZ 2010/37), welche der Klarstellung bedürfen…
…Während vom Bf. sachverhaltsmäßig unbestritten blieb, dass mit diesem außergerichtlichen Vergleich strittige oder zweifelhafte Rechte einverständlich bereinigt und dieser außergerichtliche Vergleich über eine nicht anhängige Rechtsstreitigkeit getroffen wurde, bestreitet die Beschwerde die Rechtmäßigkeit der Gebührenvorschreibung dem Grunde nach mit dem ausschließlichen Argument, es sei eine…
…die 2 %-ige Vergleichsgebühr gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG in Höhe von 4.500,00 € vorgeschrieben, weil die Vereinbarung zweifelhafte Rechte für die Zeit nach einer Scheidung regle. Berufung Dagegen hat FN, nunmehriger Berufungswerber, =Bw, am 15. April 2010 berufen…
…zu beurteilen, da das GebG 1957 keine Begriffsbestimmung enthält. Nach der angeführten Bestimmung des § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Nach dem…
…Vergleich ist daher nach § 1380 ABGB zu beurteilen (UFS vom 4.2.2010, RV/0247-W/08). Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich…
…ABGB zu beurteilen, da das Gebührengesetz keine Begriffsbestimmung enthält. Ein Vergleich ist demnach die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche Festlegung strittiger oder (zumindest) zweifelhafter Rechte. Ein Vergleich liegt vor, wenn die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen, indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit…
…zu umschreiben. Der den Gegenstand dieser Gebühr bildende Vergleich ist daher nach § 1380 ABGB zu beurteilen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Der…