…wurde die Berufungswerbern gemäß den §§ 9 und 80 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Z-GmbH im Gesamtausmaß von S 3.495.969,40 (€ 254.062) zur Haftung herangezogen. Hievon entfallen auf Umsatzsteuer 1994: S 9.449 (€ 686,69), Umsatzsteuer 1995: S 700…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des K.-H.T. , S., K. 13, vertreten durch RA Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt, 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, vom 10. Dezember 2003 gegen den Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 13. November 2003 betreffend Haftung gemäß § 9 iVm…
…15.12.1999 erworbenen Anlagegüter ausgewiesen. Für diese Güter wurde ein Kaufpreis von S 240.000,- bezahlt. Der Wert der übernommenen Aktiva übersteigt die gegenständliche Haftungsschuld daher bei weitem. Zum zeitlichen Umfang der Haftung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von der Haftung des § 14 Abs…
…0156). 8.2.6 (Zeitlicher) Umfang der Haftung Rz 828: Die Vertreterhaftung besteht insbesondere für Abgaben, deren Zahlungstermin (zB Fälligkeitszeitpunkt) in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt. Sie besteht aber auch für noch offene Abgabenschuldigkeiten, deren Zahlungstermin bereits vor der Tätigkeit des betreffenden Vertreters gelegen ist…
…der Berufungswerber nicht haftbar gemacht werden könne. Dazu wurde im Vorhalt vom 21.3.2012 der zeitliche Umfang der Vertretungsbefugnis des Berufungswers festgestellt; auf die dortigen Ausführungen unter Punkt 1 wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Aus der Haftung waren die erst am 15.5…
…Umstände annehmen, dass die Pflichtverletzung Ursache der Uneinbringlichkeit ist (zB VwGH 16.12.1999, 97/15/0051; VwGH 20.6.2000, 98/15/0084; VwGH 13.4.2005, 2002/13/0177, 0178). 2.9 (Zeitlicher) Umfang der Haftung Die Vertreterhaftung besteht insbesondere für Abgaben, deren…
…der Uneinbringlichkeit der Abgaben. Zeitlicher Umfang der Haftung: Die Vertreterhaftung bestehe insbesondere für Abgaben, deren Zahlungstermin (z.B.: Fälligkeitszeitpunkt) in die Zeit der Vertretertätigkeit falle. Entscheidend sei also, wann der Haftungstatbestand vom Vertreter verwirklicht worden sei. Da die im Haftungsbescheid erwähnten Abgaben im Zeitraum der…
…Haftungsinanspruchnahme kein Vermögensnachteil in unvertretbarem Ausmaß (Insolvenzgefahr, Vermögensverschleuderung, etc) erwachse. Es liege zwar im Interesse der Beschwerdeführerin, nicht bzw nicht in vollem Umfang zur Entrichtung einer fremden Abgabenschuld herangezogen zu werden, jedoch seien von ihr keine darüberhinausgehenden (berechtigten) Interessen dargestellt worden, die im Rahmen der…
…Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Gemäß § 4 Abs. 1 EGG sind auf eingetragene Erwerbsgesellschaften die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und der Vierten Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch über die offene Handelsgesellschaft…
…Gebarung der Gesellschaft und auch des dafür zuständigen Vertreters (Vorstandsmitgliedes). Der Umfang der Überwachungspflicht hänge dabei von den Umständen des Einzelfalles ab. Zum Einwand des Bf., das Finanzamt habe die rechtzeitige Exekutionsführung unterlassen, führte das Finanzamt aus, dass es sich bei den in Haftung gezogenen…
…auch diese aus der Haftung auszuscheiden, da bescheidmäßig festgesetzte Säumniszuschläge gemäß § 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf eines Monats ab Zustellung des Bescheides fällig werden und die Fälligkeit sohin in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Konkurseröffnung am 8. Jänner 2019 eintrat. Soweit im Haftungsbescheid weiters "Pfändungsgebühren…
…wird auch von der Behördenvertreterin nicht behauptet. Zum zeitlichen Umfang der Haftung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von der Haftung des § 14 Abs. 1 BAO nur solche Abgaben umfasst sind, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen…
…Bf ein Anlass bestand an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu zweifeln. So wurde das Unternehmen bereits im Oktober 2007 gegründet. Die Fälligkeitstage der haftungsgegenständlichen Abgaben sind in zeitlicher nähe zur Insolvenzeröffnung (06.04.2016) gelegen. Erst im Februar 2016 ist der Rückstand auf den Betrag…
…Insolvenzverfahren dar. Damit lag es aber in zeitlicher Nähe zu den Abgabefälligkeitsterminen der Umsatzsteuer 07/2013 und auch der Normverbrauchsabgabe 07/2013, weshalb diese beiden Abgaben schon aus diesem Grund aus der Haftung auszuscheiden sind. 3.1.4.3. Hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe 04/2013, welche…
…Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 1998 und die Umsatzsteuer 1998, 2000 und 2001 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im übrigen Umfang der Anfechtung (Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren 1998 und 1999, Körperschaftsteuer 1998, 2000 und 2001, Haftung für Kapitalertragsteuer 1997, 1998, 2000 und 2001) wurde die Beschwerde als…
…vom 7.1.2016 gegen den Haftungsbescheid der belangten Behörde Finanzamt vom 2.12.2015 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin wird für folgende Abgaben gemäß §§ 9 iVm 80 BAO als Haftungspflichtige in Anspruch genommen: …
…rechtsrichtigen Ergebnisfindung beigetragen. Diesem Umstand war im Rahmen der Ermessensübung dahingehend Rechnung zu tragen, dass die Haftung (in Höhe der Differenzquote) für die Umsatzsteuer Juli und August 2010 entfallen konnte, zumal auch noch in zeitlicher Nähe des Entstehens dieser Abgabenansprüche Zahlungen an die belangte Behörde…
…der damals geltenden Fassung) kämen nicht zur Anwendung: Es seien Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung gezahlt worden und ein Freistellungsbescheid (§ 5 Abs 3 DBA-Entlastungsverordnung) läge nicht vor. Am 12.10.2016 erhob die ***Bf-GmbH*** fristgerecht Beschwerde gegen den Haftungsbescheid…
…vorliegenden Fall handelt es sich bei der gegenständlichen Haftungsschuld aber um eine erst nach Abschluss des amerikanischen Insolvenzverfahrens durch wirksame Zustellung des Haftungsbescheides entstandene Neuforderung, auf die sich dessen Wirkungen schon in zeitlicher Hinsicht nicht erstrecken können, sodass der Frage der Anerkennung im Sinne des …
…Vorlage von beweiskräftigen Unterlagen, welche die "behauptete" Dringlichkeit der strittigen Überstundenleistungen (Kj 2007: im Umfang von 152 Stunden sowie im Kj. 2008: im Umfang von 125,5 Stunden) des betroffenen Arbeitnehmers - für die bekanntgegeben Tätigkeiten (Arbeiten) - mit zeitlicher Lagerung gerade an Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzeiten…