Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101329/2018
Höhe der Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101329/2018vom 25.09.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Inanspruchnahme der gemäß § 9 BAO bestehenden Haftung setzt voraus, dass die schuldhafte Pflichtverletzung kausal für die Uneinbringlichkeit ist. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde mangels dagegen sprechender Umstände davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (zB VwGH 16.12.1999, 97/15/0051; VwGH 20.6.2000, 98/15/0084; VwGH 22.4.2015, 2013/16/0123). Der Vertreter hat darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher
Pflichten
unmöglich gewesen sei, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung
iSd § 9 Abs 1 BAO angenommen werden darf (zB VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108). Er hat das Fehlen ausreichender Mittel für die Abgabenentrichtung nachzuweisen.
Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen dann zur Haftungsinanspruchnahme, wenn die Verletzung schuldhaft erfolgte. Eine bestimmte Schuldform ist hiefür nicht erforderlich (zB VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601). Daher reicht leichte Fahrlässigkeit aus (zB VwGH 18.10.1995, 91/13/0037; VwGH 31.10.2000, 95/15/0137).
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter die Pflicht zur Abgabenentrichtung getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre (VwGH 25.4.2016, Ra 2015/16/0139); maßgebend ist daher ausschließlich der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (VwGH 25.10.1996, 93/17/0280). Somit wird durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung zur Umsatzsteuer (Jahresumsatzsteuerbescheid) keine von § 21 Abs. 1 und 3 UStG abweichende Fälligkeit begründet. Das bedeutet, dass nicht der Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung der Umsatzsteuernachzahlung für die Fälligkeit relevant ist, sondern die entsprechende gesetzliche Bestimmung, die besagt, dass sich im Fall rückständiger Vorauszahlungen der 15. des auf den betreffenden Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonates als Fälligkeitstag ergibt.
Bereits aus der Überschrift zu § 1 IO ist ersichtlich, dass sowohl ein Konkurs- als auch ein Sanierungsverfahren ein Insolvenzverfahren ist. Gemäß § 74 Abs 1 IO ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen, wobei das Verfahren ausdrücklich entweder als Konkursverfahren oder als Sanierungsverfahren zu bezeichnen ist.
Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom D2 zur Geschäftszahl GZ wurde das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung über die GmbH eröffnet und mit Beschluss vom D3 der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und das Sanierungsverfahren aufgehoben.
Gemäß § 2 IO treten die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt. Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Somit konnte der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt keine Zahlungen für die Primärschuldner mehr vornehmen. Für Abgaben, die nach diesem Zeitpunkt fällig wurden, kann der Vertreter nicht zur Haftung herangezogen werden. Somit ist der Beschwerde für folgende Abgaben Folge zu geben und die Haftung entsprechend einzuschränken:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Haftungsbetrag
|
Fälligkeitstag
| Umsatzsteuer
| 3/11
| 729,92
| 16.05.2011
| Umsatzsteuer
| 4/11
| 1.615,42
| 15.06.2011
| Einfuhrumsatzsteuer
| 2/11
| 435,86
| 15.04.2011
| Einfuhrumsatzsteuer
| 3/11
| 241,12
| 16.05.2011
|
| Gesamt:
|
3.022,32
|
Ausmaß der Haftung:
Die Haftung des § 9 BAO ist subsidiär und akzessorisch. Eine Person darf demnach nur dann als Haftende in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt und diese Verbindlichkeit beim Hauptschuldner uneinbringlich ist (Subsidiarität). Die Haftungsschuld ist ihrem bloß sichernden Charakter zufolge in ihrem Bestand von der Existenz der Hauptschuld abhängig. Ist die Hauptschuld nicht (gültig) entstanden oder ist sie erloschen, ist auch eine Haftung für diese nicht denkbar (VwGH 19.3.2015, 2013/16/0200).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, hat die Konkursordnung Vorrang vor den Verrechnungsregeln des § 214 BAO
(z.B. VwGH 17.09.1990,
90/14/0038
). In seinem Erkenntnis UFS 20.06.2006, RV/1837-W/05, (bestätigt durch VwGH 24.02.2010,
2006/13/0071
) hat der Unabhängige Finanzsenat darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf
§ 50 KO
, wonach die Insolvenzforderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen sind, die Zahlung(en) des Masseverwalters anlässlich der Verteilung der Konkursmasse anteilig auf die eine Konkursforderung darstellenden Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen wären. Diese Aussage hat auch für das Verhältnis zwischen
§ 50 IO
und
§ 214 BAO
Geltung (zB BFG 29.04.2016, RV/5100944/2012
).
In einem Bescheid, mit dem eine persönliche Haftung geltend gemacht wird, wird die Identität der Sache durch den Tatbestand begrenzt, der für die geltend gemachte Haftung maßgebend ist (zB § 9 BAO).
Im angefochtenen Bescheid wurden Abgabenschuldigkeiten in voller Höhe - also ohne Reduktion um die Sanierungsplanquote von 20% - in Ansatz gebracht.
Bezüglich des die Quote umfassenden Betrages liegt aber keine Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin vor, da es eben durch die Zahlungen im Sanierungsverfahren zu einer anteiligen Befriedigung aus der Masse gekommen war. Die Verrechnung der Quotenzahlungen durch die belangte Behörde mit Abgabenschuldigkeiten, die nicht zum Gegenstand des angefochtenen Bescheides gemacht wurden, obwohl es sich um Insolvenzverbindlichkeiten gehandelt hat und insofern der Beschwerdeführer insgesamt "nur" in einem niedrigeren Ausmaß zur Haftung herangezogen wurde, bedeutet nicht, dass der Haftende auf Grund einer solchen Verrechnung für die anderen (übrigen) Abgabenschuldigkeiten in voller Höhe zur Haftung herangezogen werden könnte.
Lohnsteuer / Gleichbehandlungsgrundsatz:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Lohnsteuer der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen. Aus der Bestimmung des § 78 Abs 3 EStG 1988, wonach in Fällen, in denen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichten, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten ist, ergibt sich nämlich, dass jede vom Geschäftsführer einer GmbH vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflicht mit den Rechtsfolgen des § 9 Abs 1 BAO darstellt. Die einbehaltene Lohnsteuer ist zur Gänze zur späteren Abfuhr zu verwenden und unterliegt bei sich bis zum Abfuhrzeitpunkt geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht dem Gleichbehandlungsgebot. Somit trifft den Vertreter nach § 80 BAO die Verpflichtung, die Lohnsteuer einerseits einzubehalten und andererseits - ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten und des Gleichbehandlungsgebotes - zur Gänze dem Finanzamt zum Fälligkeitstag abzuführen (zB VwGH 19.10.2017, Ra 2016/16/0097). Eine Begrenzung der Haftung in Höhe des sogenannten Quotenschadens kommt diesbezüglich nicht in Betracht (Knechtl in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG 26. EL § 78 Anm 19; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0013).
Die Frage, ob und in welcher Höhe ein Abgabenanspruch objektiv gegeben ist, ist als
Vorfrage
im
Haftungsverfahren
dann zu beantworten, wenn kein Bindungswirkung auslösender Abgabenbescheid vorangegangen ist (VwGH 27.1.2010, 2009/16/0309; VwGH 9.11.2011, 2009/16/0260). Die Abgabenschuld für die Lohnsteuern der Monate November 2010 bis Jänner 2011 wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert und ist der untenstehenden Tabelle zu entnehmen (Spalte "ursprüngliche Abgabenschuld").
Allerdings bewirken auch in Bezug auf die haftungsgegenständlichen Lohnsteuern die Quotenzahlungen im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin ein Erlöschen der Abgabenschuld im Ausmaß der bezahlten Quote. Dies wurde jedoch im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt. Somit ist der Beschwerde hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuern in folgendem Ausmaß (Einschränkung der Haftung) Folge zu geben:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
ursprüngliche Abgabenschuld
|
abzügl. 20 % Quote
|
maximaler Haftungsbetrag
|
tatsächlicher Haftungsbetrag
|
Einschränkung
| L
| 9/10
| 1.005,17
| 201,03
| 804,14
| 1.005,17
| 201,03
| L
| 10/10
| 1.005,17
| 201,03
| 804,14
| 1.005,17
| 201,03
| L
| 11/10
| 567,22
| 113,44
| 453,78
| 1.527,05
| 1.073,27
| L
| 12/10
| 0,00
| -
| -
| 1.022,70
| 1.022,70
| L
| 1/11
| 488,36
| 97,67
| 390,69
| 981,63
| 590,94
|
|
|
|
| 2.452,74
|
| 3.088,98
Kausalität:
Der Vertreter haftet aber nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern nur im Umfang der Kausalität zwischen seiner schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang der Abgaben. Der Vertreter hat bei der Entrichtung von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter zu behandeln als andere Schulden; er hat die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen (
Gleichbehandlungsgrundsatz; VwGH 22.12.2015,
Ra 2015/16/0128). Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden aus und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und den Abgabengläubiger somit benachteiligt hat, dann erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf den Betrag, um den der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten hat (VwGH 24.2.2011, 2009/16/0108). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Haftung des Vertreters in der Höhe des Quotenschadens setzt den Nachweis voraus, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Diesen Nachweis hat der Vertreter auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel zu diesen Zeitpunkten andererseits bezogen zu führen (VwGH 18.3.2013, 2011/16/0184). Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (VwGH 18.3.2013, 2011/16/0187). Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen. Kommt der Geschäftsführer der Aufforderung zu einer Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens nicht nach und erbringt er nicht den ihm obliegenden Nachweis, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, haftet er dann für die in Rede stehenden Abgabenschulden zur Gänze (vgl. VwGH 23.6.2009, 2007/13/0014; VwGH 24.1.2017, Ra 2015/16/0078). Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann sich nicht nur bei der Tilgung bereits bestehender Verbindlichkeiten, sondern auch bei sogenannten Zug-um-Zug-Geschäften ergeben. Für die Frage, ob andere andrängende Gläubiger gegenüber dem Bund als Abgabengläubiger begünstigt worden sind, ist es nicht relevant, ob geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung rechtsunwirksam oder anfechtbar gewesen wären (VwGH 22.12.2015, Ra 2015/16/0128).
Der Beschwerdeführer hat eine Berechnung vorgelegt, die jeweils auf den Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben Bezug nimmt. Damit hat er einen Nachweis erbracht, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Bei einer solchen Nachweisführung haftet der Vertreter nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag (VwGH 22.3.2010, 2007/13/0137; VwGH 9.11.2011, 2011/16/0116). Somit ist der Beschwerde in diesem Beschwerdepunkt in folgendem Ausmaß (Einschränkung der Haftung) Folge zu geben:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
tatsächlicher Haftungsbetrag
|
Quotenbetrag
|
Einschränkung
| U
| 09/10
| 15.11.2010
| 4.492,91
| 312,82
| 4.180,09
| U
| 10/10
| 15.12.2010
| 2.286,61
| 147,40
| 2.139,21
| U
| 11/10
| 17.01.2011
| 5.219,07
| 398,40
| 4.820,67
| U
| 12/10
| 15.02.2011
| 4.060,01
| 265,85
| 3.794,16
| EU
| 8/10
| 15.10.2010
| 337,78
| 21,99
| 315,79
| EU
| 10/10
| 15.12.2010
| 177,38
| 11,43
| 165,95
| EU
| 11/10
| 17.01.2011
| 16,26
| 1,24
| 15,02
| K
| 10-12/10
| 15.11.2010
| 439,00
| 30,57
| 408,43
| DB
| 09/10
| 15.10.2010
| 525,05
| 34,18
| 490,87
| DB
| 10/10
| 15.11.2010
| 525,05
| 36,56
| 488,49
| DB
| 11/10
| 15.12.2010
| 56,42
| 3,64
| 52,78
| DB
| 12/10
| 17.01.2011
| 576,96
| 44,04
| 532,92
| DB
| 1/11
| 15.02.2011
| 467,50
| 30,61
| 436,89
|
|
|
| 19.180,00
| 1.338,73
| 17.841,27
Ermessen:
Die Inanspruchnahme zur Haftung liegt im Ermessen (§ 20 BAO). Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist. Die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin steht als Folge des Insolvenzverfahrens fest. Bei der Ermessensübung ist zudem auf den Grad des Verschuldens des Haftenden Bedacht zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist seit 2007 alleiniger Geschäftsführer der Primärschuldnerin und war für die Entrichtung der Abgaben verantwortlich.
Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ist ein Umstand, der bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht gelassen werden darf (VwGH 16.10.2014, Ro 2014/16/0066). Das Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin wurde bereits Ende 2011 aufgehoben und die letzte Quotenzahlung ging im Jahr 2013 bei der belangten Behörde ein, wodurch das Ausmaß der Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin seit diesem Zeitpunkt feststand. Der Haftungsbescheid erging erst im Jänner 2017.
Dieser Umstand verbunden mit der mangelnden Mitwirkung der belangten Behörde während des Beschwerdeverfahrens (so wurde auf die ausführliche Argumentation in der Beschwerde in der Beschwerdevorentscheidung kaum und auf jene im Vorlageantrag im Vorlagebericht gar nicht eingegangen), die sich letztlich auch in der Abwesenheit bei der mündlichen Verhandlung, in der sämtliche maßgebenden Umstände detailliert erörtert wurden, war in einem abschließenden Ermessensabschlag zu berücksichtigen, sodass ein Haftungsbetrag von € 3.500 zu Recht besteht.
Darüber hinaus war im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer für die mündliche Verhandlung eine neue, detaillierte und - zu seinen Ungunsten - korrigierte Berechnung der Differenzquoten vorgelegt hat. Er hat somit im Rechtsmittelverfahren aktiv mitgewirkt und somit zu einer rechtsrichtigen Ergebnisfindung beigetragen.
Diesem Umstand war im Rahmen der Ermessensübung dahingehend Rechnung zu tragen, dass die Haftung (in Höhe der Differenzquote) für die Umsatzsteuer Juli und August 2010 entfallen konnte, zumal auch noch in zeitlicher Nähe des Entstehens dieser Abgabenansprüche Zahlungen an die belangte Behörde geleistet wurden. Da es sich um eine Reduktion im Rahmen der Ermessensübung handelt, kann auch dahingestellt bleiben, welche Abgabenschulden mit diesen zeitnahen Zahlungen entrichtet wurden.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftenden wie etwa dessen Vermögenslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit stehen nach der Rechtsprechung in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung und können somit die Ermessensübung nicht beeinflussen (VwGH 25.06.1990, 89/15/0067). Eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit der geltend gemachten Verbindlichkeiten beim Haftungspflichtigen schließt nämlich nicht aus, dass künftig neu hervor gekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen könnten (VwGH 08.07.2009, 2009/15/0013). Die Inanspruchnahme der
Haftung
in Ausübung des Ermessens ist mit dem derzeitigen, im Zeitpunkt der Erlassung des
Haftungsbescheides
vorhandenen Vermögen nicht begrenzt (VwGH 9.11.2011, 2011/16/0070). Soweit auf eine persönliche Unbilligkeit in der Einhebung der Abgaben aufzeigt werden soll, ist darauf zu verweisen, dass ein solcher Umstand im Rahmen der Ermessensübung zur Geltendmachung der
Haftung
nicht zu berücksichtigen ist (VwGH 18.10.2005, 2004/14/0112).
Ergebnis
Im Ergebnis besteht die Haftung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer in folgendem Ausmaß zu Recht:
| Abgabenart
| Zeitraum
| Haftungsbetrag
| U (Ermessen)
| 07/10
| 0,00
| U (Ermessen)
| 08/10
| 0,00
| U
| 09/10
| 312,82
| U
| 10/10
| 147,40
| U
| 11/10
| 398,40
| U
| 12/10
| 265,85
| EU
| 8/10
| 21,99
| EU
| 10/10
| 11,43
| EU
| 11/10
| 1,24
| L
| 9/10
| 804,14
| L
| 10/10
| 804,14
| L
| 11/10
| 453,78
| L
| 12/10
| 0,00
| L
| 1/11
| 390,69
| K
| 10-12/10
| 30,57
| DB
| 09/10
| 34,18
| DB
| 10/10
| 36,56
| DB
| 11/10
| 3,64
| DB
| 12/10
| 44,04
| DB
| 1/11
| 30,61
|
|
| 3.791,47
|
| - Ermessen
| - 291,47
|
|
| 3.500,00
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei der zu lösenden Rechtsfrage an den zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie der dazu angeführten Rechtsprechung und Literatur. Die rechtlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme zur Haftung sind durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt. Darüber hinaus wurde auf die Besonderheiten des Einzelfalles abgestellt. Es liegt hier keine zu klärende
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Zulässigkeit einer Revision zu verneinen war
.
Wien, am 25. September 2018
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Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101329/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101329.2018
- Stammnummer
- 121281
- Gültig
- 25.09.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF