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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100409/2012

Auswirkungen eines US-Konkursverfahrens betreffend den Geschäftsführer auf die Geltendmachung der Vertreterhaftung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100409/2012vom 16.12.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die haftungsgegenständlichen Kapitalertragsteuern wären binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge, somit in den Jahren 2001 und 2002, abzuführen gewesen (§ 96 Abs. 1 Zif. 1 EStG). Dass die Gesellschaft in den Jahren 2001 und 2002 mittellos gewesen wäre, wurde nicht behauptet, vielmehr wurden die vorhandenen Mittel gerade zur Leistung der verdeckten Gewinnausschüttungen (Bezahlung der Reiserechnungen des Beschwerdeführers) verwendet. Die Verpflichtung eines Vertreters nach § 80 BAO geht hinsichtlich der Kapitalertragsteuer nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (aller Gläubiger) hinaus. Aus der Bestimmung des § 95 EStG ergibt sich die Verpflichtung, dass diese jeweilige Abzugssteuer zur Gänze zu entrichten ist (z.B. VwGH 27.8.2008, 2006/15/0010). Die Nichtentrichtung der Kapitalertragsteuern kann nicht mit dem Fehlen ausreichender Mittel gerechtfertigt werden. Wenn der Gesellschaft Mittel zur Bezahlung der Reiserechnungen des Geschäftsführers zur Verfügung standen, hätten mit diesen Mitteln auch die Kapitalertragsteuern im Wege der Selbstbemessung erklärt und entrichtet werden müssen bzw. nur so viele Vorteilszuwendungen an den Geschäftsführer geleistet werden dürfen, dass auch die auf diese entfallenden Kapitalertragsteuern entrichtet werden können. Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Kapitalertragsteuern ging das Finanzamt daher zutreffend von einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO aus. 5) Kausalität Die Haftungsinanspruchnahme setzt auch eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Die Pflichtverletzung muss zur Uneinbringlichkeit geführt haben. Wäre die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden, so besteht keine Haftung (VwGH 23.1.1997, 95/15/0163 ). Zudem spricht bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall (VwGH 23.4.2008, 2004/13/0142 mit Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22.9.1999, 96/15/0049). Im gegenständlichen Fall führte die oben unter Punkt 4) angeführte schuldhafte Pflichtverletzung (Nichteinbehaltung der Kapitalertragsteuer) zur Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin. 6) Ermessen Die Geltendmachung der Haftung im Sinne des § 9 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben mit allen gesetzlich vorgesehenen Mitteln und Möglichkeiten" beizumessen. Als zweckmäßig erweist sich die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung deswegen, weil damit die bei der Primärschuldnerin uneinbringlichen Kapitalertragsteuern im Wege der bereits verfügten Pfändung der Pension des Beschwerdeführers doch noch eingebracht werden können. Im oben zitierten Erkenntnis eines verstärkten Senates (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Zulässigkeit der Erlassung eines Haftungsbescheides verjährungsrechtlich im Lichte der Bestimmung des § 238 Abs. 1 BAO ausschließlich daran zu messen sei, ob diese Einhebungsmaßnahme innerhalb der in § 238 Abs. 1 BAO geregelten, allenfalls durch - gegen wen immer "gerichtete" - Amtshandlungen im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO unterbrochenen Einhebungsfrist gesetzt worden ist. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof aber betont, dass es umso wichtigere Obliegenheit der behördlichen Ermessensübung bleibe, den jeweiligen Umständen des Einzelfalles in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen und aus dieser Beurteilung der Rechtslage, zumal auch hinsichtlich des Elementes der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit, resultierende Unbilligkeiten hintanzuhalten (in diesem Sinne auch VwGH 3.9.2008, 2006/13/0159). Die (wirksame) Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung erfolgte im gegenständlichen Fall unbestritten sehr spät. Dabei kann aber nicht außer Betracht bleiben, dass das Finanzamt um eine zeitnahe Geltendmachung der Haftung bemüht war. Der erste – wenn auch unwirksame – Zustellversuch erfolgte im Jahr 2007, somit wenige Monate nach Löschung der Primärschuldnerin im Firmenbuch, aufgrund der das Finanzamt jedenfalls von der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft ausgehen durfte. In weiterer Folge hat das Finanzamt auch über Erhebungen bei der Schwester und den Eltern des Beschwerdeführers – allerdings erfolglos – versucht, dessen konkreten Aufenthalt zu ermitteln. Der Beschwerdeführer selbst hat sich zwar im Oktober 2007 telefonisch beim Finanzamt gemeldet, die dabei angekündigte weitere Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt anlässlich eines für November 2007 geplanten Österreichaufenthaltes erfolgte jedoch nicht. Zwar weist bereits die Verständigung des amerikanischen Konkursgerichtes vom 4.3.2008 jene ausländische Anschrift des Beschwerdeführers aus, unter der letztlich der Haftungsbescheid wirksam zugestellt wurde, die Unwirksamkeit des ersten Zustellversuches wurde dem Finanzamt allerdings erst im Zuge der Berichte an die Finanzprokuratur bzw. deren dazu abgegebenen Stellungnahmen bewusst. Schließlich kann nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass mit der gegenständlichen Entscheidung die Haftung auf die Kapitalertragsteuern eingeschränkt wurde. Dabei handelt es sich um Abgaben, die zwar von der Gesellschaft einzubehalten und abzuführen gewesen wären (wegen der Nichtbeachtung dieser abgabenrechtlichen Pflichten haftet der Beschwerdeführer auch für diese Abgaben), deren Schuldner aber der Beschwerdeführer als Empfänger der Kapitalerträge (der verdeckten Gewinnausschüttungen in Form der bezahlten Reiserechnungen) stets selbst war (§ 95 EStG). Es wurde daher so gesehen die Haftung nicht für eine "fremde", sondern für eine "eigene" Schuld geltend gemacht. Bei dieser Sachlage vermag der Unbilligkeitsgrund der lange verstrichenen Zeit allein die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung noch nicht zu überwiegen und daher eine Abstandnahme von der Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung nicht zu rechtfertigen. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass ein Teil der Haftungsschuld bereits im Wege der Pensionspfändung abgedeckt wurde. Unter Berücksichtigung der am Verrechnungskonto (Konto gemäß § 213 Abs. 2 BAO zu StNr. 116/3321) mit Wirksamkeit 31.10.2014 und 1.12.2014 eingegangenen Beträge ist derzeit von der haftungsgegenständlichen Kapitalertragsteuer 01-12/2001 noch ein Restbetrag von 3.031,01 € offen; die Kapitalertragsteuer 01-12/2002 haftete noch mit 595,00 € aus. Diese teilweise Tilgung der Haftungsschuld vermindert zwar den vom Beschwerdeführer noch zu entrichtenden restlichen Haftungsbetrag, ändert aber nichts an dem grundsätzlich im Haftungsbescheid (bzw. in der gegenständlichen Entscheidung) aufzuerlegenden Umfang der Haftungspflicht (VwGH 27.1.2000, 97/15/0191). Die Haftung besteht daher in dem im Spruch angeführten Ausmaß zu Recht, ein Teil dieser Haftungsschuld wurde im Wege der Pensionspfändung aber bereits entrichtet, wodurch sich der offene Rest der Haftungsschuld entsprechend verminderte. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Der Frage, ob eine in einem Verfahren gemäß Chapter 7 des Bankruptcy Act erzielte Restschuldbefreiung gemäß § 240 IO anzuerkennen wäre, käme zwar durchaus erhebliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu, da Rechtsprechung der Höchstgericht dazu nicht vorliegt und schon die Frage der Anerkennung eines Verfahrens nach Chapter 11 in der Literatur umstritten ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der gegenständlichen Haftungsschuld aber um eine erst nach Abschluss des amerikanischen Insolvenzverfahrens durch wirksame Zustellung des Haftungsbescheides entstandene Neuforderung, auf die sich dessen Wirkungen schon in zeitlicher Hinsicht nicht erstrecken können, sodass der Frage der Anerkennung im Sinne des § 240 IO letztlich keine entscheidende Bedeutung zukommt. Die übrigen im vorliegenden Beschwerdefall zu klärenden Rechtfragen sind bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht, geklärt. Linz, am 16. Dezember 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100409/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100409.2012
Stammnummer
106385
Gültig
16.12.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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