…notwendigen Know-how zusammenhängt, liegt darin bei der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation auch noch keine Änderung oder Erweiterung der bisherigen Unternehmensgegenstandes vor, die dazu führt, dass die wirtschaftliche Identität des Steuerpflichtigen als nicht mehr gegeben erscheint. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, 27. November 2003
…nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). Die gilt nicht, wenn diese…
…Es ist auch gleichgültig, dass sich die wirtschaftliche Struktur der Gesellschaft vollkommen geändert hat. Die Identität des Steuersubjektes ist in diesem hier vorliegenden Sachverhalt gleichgeblieben. Der Verlustabzug steht der Bw seit Beginn ihrer Tätigkeit, soweit die Verluste nicht durch Gewinne verbraucht oder durch gesetzliche Bestimmungen…
…Da aber die übernommene wirtschaftliche Struktur - also die Überlassung von Räumlichkeiten und Maschinen - nicht fortgeführt, sondern durch einen operativen Betrieb ersetzt wurde, ist die Argumentation der Bf. für das Bundesfinanzgericht nicht stichhaltig. Das Bundesfinanzgericht gelangt zur Ansicht, dass ein Bruch der wirtschaftlichen Identität der Bf…
…Hinblick auf die gewichtigeren anderen Änderungen einer Bewertung der Vorgänge als Mantelkauf nicht entgegen (siehe VwGH v. 9.7.2008, Zl. 2005/13/0045). Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist die Identität des Steuerpflichtigen wirtschaftlich nicht mehr gegeben. Daher steht gemäß § 8 Abs. 4 Z…
…Körperschaften infolge der Bestimmung des § 8 Abs 4 Z 2 KStG weiters zu beachten, dass es zwischen dem Zeitpunkt des Entstehen des Verlustes und dem Verlustabzug zu keinem Verlust der wirtschaftlichen Identität der Körperschaft durch einen sog. Mantelkauf kommen darf (vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly…
…nicht aber der Gesellschafterstruktur. Wirtschaftlich bleibt die Entscheidungsbefugnis über das Schicksal der Gesellschaft in den selben Händen. Die tatbestandsrelevante Gesellschafterstruktur bleibt damit im wesentlichen unverändert, womit allein durch die Zwischenschaltung kein Identitätswechsel iSd § 8 Abs 4 Z 2 KStG vorliegen kann. Die herrschende Lehre (wiedergegeben…
…die anderen Elemente so stark ausgeprägt sind, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Identität des (der) Steuerpflichtigen wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist. Der Gesetzgeber hat eine Änderung der Gesellschafterstruktur von zumindest 75% als wesentliche Änderung nicht normiert. Lehre und Verwaltungspraxis gehen allerdings davon aus…
…Tz 278, 278/1 und 279 zu § 8). Nach Ansicht der Lehre müssten für den Verlust der wirtschaftlichen Identität (Vergleichbarkeit) alle Elemente einer Strukturänderung kumulativ vorliegen. Als grundlegende Strukturänderung werde eine vollkommene Änderung des Unternehmensgegenstandes gesehen. Im gegenständlichen Fall werde dieser in keiner Weise geändert…
…Voraussetzung, dass es bei der Körperschaft zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens eines Verlustes und dem Zeitpunkt des Verlustabzuges zu keinem Verlust der (wirtschaftlichen) Identität der Körperschaft durch einen so genannten "Mantelkauf" gekommen ist (siehe KStR 2013 Rz 993 bis Rz 1003). 1.4.6.1…
…Personen das jeweils in ihrem Alleineigentum stehende Vermögen in eine Körperschaft einbringen wollen, an der sie den Verkehrswerten der einzubringenden Vermögen entsprechend beteiligt sind und daher wirtschaftliche Identität besteht (siehe näher Rz 1080a). Für Einbringungsstichtage nach dem 30.6.2023 besteht jedoch in derartigen Konstellationen…
…der wirtschaftlichen und der organisatorischen Struktur mit wesentlichen Änderungen der Gesellschafterstruktur einhergehen. Der Mantelkauftatbestand ist nur dann gegeben, wenn sämtliche Strukturänderungen kumulativ erfüllt sind. Das Fehlen auch nur eines der Merkmale verhindert somit die Anwendung des § 8 Abs 4 Z 2 KStG. Die wirtschaftliche Identität…
…in Anbetracht der Tatsache, dass im Fall der Betriebsübernahme durch einen Erben die wirtschaftliche Identität des Betriebes, dessen Vermögensrechnung ungeachtet des Erbganges fortgeführt wird, gewahrt bleibt und der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger umfassend in die wirtschaftliche und steuerliche Stellung des Erblassers eintritt, sämtliche Vermögenswerte des Erblassers…
…geeignet sein, die sich aus den Bilanzen ergebenden wirtschaftlichen Tatsachen derart als vernachlässigbar darzustellen, dass man mit dem Gesamtbild der Verhältnisse zum Schluss kommen könne, die wirtschaftliche Identität der ehemaligen Firma sei nach der Abtretung der Geschäftsanteile erhalten geblieben. Mit Schreiben vom 5. August 2003…
…einer neuen unternehmerischen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich 2010 lassen denklogisch darauf schließen, dass die wirtschaftliche Identität der GmbH vollständig verloren gegangen ist. Damit mangelt es im Zeitraum 2008-2009 auch an einer Sanierung des Unternehmens und wurden Arbeitsplätze nicht erhalten. Die Bf. meint im Projektbericht 2016…
…c UmgrStG nur, wenn das verlustverursachende Vermögen noch tatsächlich vorhanden sei und eine Vergleichbarkeit aufgrund des Umfangs des Betriebes bestehe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die wirtschaftliche und organisatorische Identität des Betriebes bezögen sich auf die Bestimmung des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG über…
…c UmgrStG nur, wenn das verlustverursachende Vermögen noch tatsächlich vorhanden sei und eine Vergleichbarkeit aufgrund des Umfangs des Betriebes bestehe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die wirtschaftliche und organisatorische Identität des Betriebes bezögen sich auf die Bestimmung des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG über…
…wesentlichen Änderung der Strukturen der Körperschaft (organisatorisch, wirtschaftlich, gesellschaftlich) auf entgeltlicher Grundlage innerhalb eines überschaubaren kurzen Zeitraumes bei unverändert zivilrechtlichem Weiterbestand. Der Regelung liege eine Aufgabe der körperschaftsteuerrechtlichen Identität zugrunde. Im Gegensatz zur Bezeichnung setze der Mantelkauftatbestand nicht die Vermögenslosigkeit der zu beurteilenden Körperschaft voraus…
…zu unterscheidende und selbständige Rechtspersönlichkeit, (vgl. BFG 16.10.2014, RV/6100226/2008). Auch im gegenständlichen Fall ist die KG eine eigenständige Rechtspersönlichkeit und besteht keine rechtliche oder wirtschaftliche Identität zwischen der Bf. und der KG. Die Kontrolle der Bf. über die KG ändert weder…
…(vgl. BFG 16.10.2014, RV/6100226/2008). Auch im gegenständlichen Fall ist die KG eine eigenständige Rechtspersönlichkeit und besteht keine rechtliche oder wirtschaftliche Identität zwischen der Gemeinde und der KG. Die Kontrolle der Gemeinde über die KG ändert weder etwas daran, dass hinsichtlich des…