Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0152-W/02
Nichtvorliegen eines Mantelkaufes mangels Änderung der wirtschaftlichen Struktur
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0152-W/02vom 27.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die vorübergehende Nichtausübung der einzigen betrieblichen Tätigkeit (Gesundheitsstraße), die aber nicht aufgegeben oder durch einen anderen Unternehmensgegenstand ersetzt wurde, sondern später wieder aufgenommen wird, kann nach Sinn und Zweck der Regelung nicht als wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur angesehen werden (siehe auch Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die Körperschaftsteuer KStG 1988 Tz68.4.3 zu § 8)
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Ancora Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Körperschaften betreffend Körperschaftsteuer 1995
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Höhe der Abgabe beträgt € 1.078,83
das entspricht S 14.845,- Bisher war vorgeschrieben S 29.487,- das
entspricht € 2.142,90.
Die
Bemesungsgrundlage ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betrieb in den Jahren
seit ihrer Gründung als D Gesellschaft im Jahr 1991 in Gars am Kamp eine
Fitness, Test und Trainingsstraße. Die ursprünglichen Gesellschafter
waren:
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Stammeinlage
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WH. AG
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S 400.000
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PD.
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S 400.000
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L GmbH
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S 400.000
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BB KG
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S 400.000
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Z AG
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S 400.000
Im Mai 1992
wurden das gesamte Anlagevermögen veräußert und der Betrieb in
Gars am Kamp eingestellt.
Mit Notariatsakt vom 10.
Dezember 1992 wurden die Geschäftsanteile von WH AG., BB KG und Z AG an die
L GmbH, mit Notariatsakt vom 17. Juni 1993 die Geschäftsanteile von PD im
Ausmaß von S 220.000 an die L GmbH und im Ausmaß von S 180.000 an
Dr. BM abgetreten.
Weiters wurde mit
Gesellschafterbeschluss vom 17. Juni 1993 der Name der Gesellschaft von D GmbH
auf BM GmbH geändert, die bisherige Geschäftsführerin abberufen
und Dr. BM zum neuen allein zeichnungsbefugten Geschäftsführer
bestellt.
Im Zuge der Veranlagung der Bw.
zur Körperschaftsteuer 1995 versagte das Finanzamt mit Bescheid vom 14. Mai
1997 unter Berufung auf § 8 Als. 4 Z 2 KStG 1988 die
Berücksichtigung des Verlustvortrages aus dem Jahr 1991 in Höhe von
1.944.692,- . Nach Ansicht des Finanzamtes sei nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse seit 17. Juni 1993 die Identität der Bw. infolge der oben
angeführten Änderungen der organisatorischen und wirtschaftlichen
Struktur im Zusammenhang mit der wesentlichen Änderung der
Gesellschafterstruktur nicht mehr gegeben.
Dagegen erhob die Bw. Berufung
und führte dazu zusammengefasst mit dem Vorbringen im Vorlageantrag
folgendes aus:
Entgegen der Darstellung des
Finanzamtes stellten die Vorgänge aus den Jahren 1992 und 1993 keine
wesentlichen Änderungen der organisatorischen und wirtschaftlichen
Strukturen des Unternehmens dar. Geistiger Mentor des Unternehmens sei von
Anfang an und ist bis heute Dr. BM gewesen. Zunächst sei er über seine
L GmbH an dieser Gesellschaft beteiligt gewesen. Dass die weiteren
Gesellschafter, wie die WH. AG, die BB KG und die Z AG keine
wirtschaftlichen Aktivitäten in einem Gesundheitsunternehmen ausüben
konnten, sondern lediglich als Kapitalgeber aufgetreten seien, liege auf der
Hand. Die Veräußerung der Anteile an Dr. BM habe lediglich die
Kontinuität des Unternehmens in der Person des Herrn Dr. BM Prof. sichern
sollen. Außerdem wären die bisherigen Geschäftsführer
lediglich für die Anlaufphase für diese Tätigkeit engagiert
worden und zudem keine medizinischen Fachleute gewesen.
Aufgrund eingehender
Untersuchungen und Analysen habe man bereits im Jahre 1992 erkannt, dass der
Standort Gars am Kamp für ein Unternehmen dieser Art nicht der richtige sei
und sei daher die Sitzverlegung nach Wien erfolgt, da Herr Dr. BM seine gesamten
Aktivitäten in Wien ausübe. Man habe damals erkannt , dass ein
Unternehmen im Gesundheitsbereich eine ständige ärztliche Leitung
benötige, um die Konzeption des Ablaufes und deren Auswertungen
ständig beobachten und analysieren zu können und gegebenenfalls bei
Erkennung akuter Symptome bei den durchzuführenden Untersuchungen rasch
eingreifen zu können.
Bei der durchgeführten
Wirtschaftlichkeitsanalyse habe sich auch herausgestellt, dass es wirtschaftlich
sinnvoller sei, die ehemals vorhandenen Anlagen zu veräußern und aus
Kostengründen nicht mehr in Wien aufzustellen, zumal auch die medizinische
und technische Weiterentwicklung solcher Gesundheitsstraßen enormen
Fortschritten unterliege. Hier habe sich Dr. BM zunächst auch über die
neuesten Entwicklungen insbesondere auf internationaler Ebene, vor allem in den
USA, die auf diesem Gebiet führend seien, informieren wollen. Da
Dr. BM mehrmals im Jahr für einige Wochen in den USA weile, habe er
sich - neben seinen Forschungstätigkeiten - recht intensiv auch mit diesem
Bereich beschäftigen und seine Kenntnisse und Erfahrungen z.B. in
Vorträgen umsetzen können, die zu den bekannten Einkünften aus
Consultingtätigkeiten geführt hätten.
Entscheidend für ein
Unternehmen, dessen Geschäftszweck auf Rehabilitation im Gesundheitswesen
und Verbesserung der Lebens- und Arbeitsqualität ausgerichtet ist, sei
naturgemäß das Know-how. Dieses Know-how habe Herr Dr. BM bereits bei
Gründung des Unternehmens eingebracht. Mit dessen Erweiterung und
Verbesserung werde dieses Unternehmen in der Person des Herrn Dr. BM
kontinuierlich weiterentwickelt, wobei nunmehr eine neue
Gesundheitsstraße, basierend auf den neuesten medizinischen Erkenntnissen,
bereits in Betrieb genommen worden sei. Erste Erträge daraus seien bereits
im Jahre 1996 erfolgt.
Dass die Entwicklung zu dieser
neuen Gesundheitsstraße von der vorübergehendenden Einstellung bis
zur neuerlichen Aktivierung längere Zeit als ursprünglich geplant in
Anspruch genommen habe, habe nichts mit der Änderung der Identität des
Unternehmens zu tun, sondern liegt ausschließlich in der Person des Herrn
Dr. BM begründet. Neben dem Aufbau dieser neuen Gesundheitsstraße sei
Herr Dr. BM in erster Linie ärztlicher Leiter seines Labors, daneben
beschäftige er sich auch mit Forschungsarbeiten, insbesondere der
Entwicklung eines weltweit neuen Medikamentes, mit der Entwicklung neuer
Ärztesoftware, sei Mitglied mehrerer internationaler
Fachärztevereinigungen und verbringe dadurch auch erhebliche Zeit im
Ausland.
Aus dem Dargestellten ergebe
sich eindeutig, dass es sich bei diesem Unternehmen um keinen Mantelkauf handle
und es werde beantragt, den noch bestehenden Verlustvortrag bei der Festsetzung
der Körperschaftsteuer für das Jahr 1995 noch zu
berücksichtigen.
Im Zuge einer im Oktober 1998
abgeschlossenen Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1994 bis 1996 stellte
der Betriebsprüfer unter der Tz 15 fest, dass im Prüfungszeitraum von
der Bw. eine "Gesundheitsstraße" installiert worden sei, durch welche
bereits erste Erlöse erzielt worden seien. Es handle sich dabei um keine
Gesunden- bzw. Vorsorgeuntersuchung, sondern um auf Personen individuell
zugeschnittene Bewegungs- und Ernährungsanalysen, die auf die Verbesserung
der Lebens- und Arbeitsqualität zielten. Die dafür notwendige Software
sei von Dr. BM aus den USA besorgt worden. In weiterer Folge sei vom
geprüften Unternehmen geplant, vermehrt für dieses Produkt Werbung zu
betreiben und speziell entsprechende Programme für Manager zu
Stressbewältigung zu erstellen. Weiters würden sämtliche
Erlöse, die in Zusammenhang mit Vorträgen, die Dr. BM in den USA
halte, der Bw. zugerechnet und buchhalterisch bei dieser erfasst.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs.
4 Z 2 KStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 sind bei der Ermittlung des Einkommens
der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes
1988 als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder
Werbungskosten darstellen.
Der Verlustabzug steht ab jenem
Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge
einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen
Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der
Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). Dies gilt
nicht, wenn diese Änderungen zum Zwecke der Sanierung des Steuerpflichtigen
mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher
Arbeitsplätze erfolgen. Verluste sind jedenfalls insoweit abzugsfähig,
als infolge der Änderung der wirtschaftlichen Struktur bis zum Ende des
Wirtschaftsjahres der Änderung stille Reserven steuerwirksam aufgedeckt
werden.
Die Tatbestandmerkmale einer
wesentlichen Änderung der organisatorischen Struktur und der
Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage liegen gegenständlich
durch die oben geschilderten Vorgänge zweifelsfrei vor.
Eine Änderung der
wirtschaftlichen Struktur, die zusammen mit den anderen Tatbestandsmerkmalen
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu einer Änderung der
Identität des Steuerpflichtigen führt, ist aber im vorliegenden Fall
nicht gegeben. Es ist zwar richtig, dass der Betrieb in seiner bisherigen Form
(Aufgabe des Standortes, Verkauf des Anlagevermögens) nicht
fortgeführt wurde, es ist aber ebenso ersichtlich (dies zeigt sich an den
Feststellungen der Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1994 bis 1996),
dass die eigentliche Geschäftsidee, nämlich die schon dargestellte
"Gesundheitsstraße" basierend auf dem der Bw. zur Verfügung stehenden
Know-how nicht aufgegeben, sondern lediglich mit etwas zeitlicher
Verzögerung weiter verfolgt wurde. Ein bloßes Schrumpfen der
betrieblichen Tätigkeit, die aber nicht aufgegeben oder durch einen anderen
Unternehmensgegenstand ersetzt wurde, bis hin zur vorübergehenden
Einstellung der Tätigkeit, kann nach Sinn und Zweck der Regelung nicht als
wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur angesehen werden (siehe
auch Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die Körperschaftsteuer KStG
1988 Tz68.4.3 zu § 8). Da die von Herrn Dr. BM nunmehr im Rahmen der Bw.
ausgeübte Vortragstätigkeit auch unmittelbar mit dem für die
"Gesundheitsstraße" notwendigen Know-how zusammenhängt, liegt darin
bei der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation auch noch keine
Änderung oder Erweiterung der bisherigen Unternehmensgegenstandes vor, die
dazu führt, dass die wirtschaftliche Identität des Steuerpflichtigen
als nicht mehr gegeben erscheint.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 27.
November 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0152-W/02
- Stammnummer
- 6930
- Gültig
- 27.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF